zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 01.09.2017, Ro 2017/03/0018

VwGH vom 01.09.2017, Ro 2017/03/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl VGW-101/014/8040/2016-5, betreffend eine Angelegenheit nach der Rechtsanwaltsordnung (Mitbeteiligte: Dr. M H in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Rechtsanwaltskammer Wien hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die H & H Rechtsanwälte GmbH ist im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Bis zur Emeritierung von Mag. Dr. T H als Rechtsanwalt im Februar 2015 waren Dr. M H (die Mitbeteiligte) und Mag. Dr. T H als Gesellschafter der genannten Rechtsanwalts-GmbH eingetragen und als handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft selbständig vertretungsbefugt. Mit seiner Emeritierung als Rechtsanwalt schied Mag. Dr. T H als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft aus, er blieb jedoch weiterhin Gesellschafter der GmbH. Die Mitbeteiligte übt seither die Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin allein aus. Die Firma der Gesellschaft wurde unverändert beibehalten.

2 Am erteilte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien der Mitbeteiligten die Weisung, den Firmenwortlaut der H & H Rechtsanwälte GmbH in der Weise abzuändern, dass dieser "H & H Rechtsanwalt GmbH" zu lauten habe.

3 Zur Begründung verwies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer im Wesentlichen darauf, dass nach der Emeritierung des Rechtsanwaltes Mag. Dr. T H nur mehr ein Gesellschafter der Rechtsanwalts-GmbH eingetragener Rechtsanwalt sei. Der Firmenwortlaut erwecke jedoch den irreführenden Eindruck, dass mehrere Rechtsanwälte Gesellschafter dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft seien.

4 Dagegen erhob die Mitbeteiligte Vorstellung an das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, der mit Bescheid vom nicht stattgegeben und die erteilte Weisung erneuert wurde.

5 Über Beschwerde der Mitbeteiligten hob das Verwaltungsgericht Wien (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis den zuletzt genannten Bescheid auf und erklärte die Revision für zulässig.

6 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Weisung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien sei nicht rechtmäßig gewesen, weil die Firma der gegenständlichen Rechtsanwalts-GmbH nach der Emeritierung von Mag. Dr. T H gemäß den einschlägigen Vorschriften der RAO unverändert weiter geführt werden dürfe. Der Grundsatz der Firmenwahrheit gelte uneingeschränkt nur für die Firmenneugründung und werde im Fall von Änderungen durch den Grundsatz der Firmenkontinuität insoweit verdrängt, als die Fortführung der Firma gestattet sei, auch wenn dadurch der Firmenwortlaut mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr übereinstimme. Dieses Recht finde zwar seine Grenze im Täuschungsverbot. Wenn § 1b Abs 1 RAO aber bei Verzicht eines Gesellschafters auf die Rechtsanwaltschaft die Fortführung der bisherigen Firma ausdrücklich gestatte, könne das interessierte Publikum (hier: Klienten) aus dem Firmenwortlaut weder die Gesellschafterzusammensetzung und schon gar nicht die Anzahl der die Rechtsanwaltschaft Ausübenden (bzw der handelsrechtlichen Geschäftsführer) erkennen und müsse bei Interesse im Firmenbuch nachsehen. Dementsprechend sei in der Beibehaltung der Berufsbezeichnung im Plural auch keine Irreführung zu erblicken. Die Zulässigkeit der Revision begründete das LVwG damit, dass zur behandelten Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. In ihr wird geltend gemacht, dem LVwG sei zwar zuzustimmen, dass die gegenständliche Rechtsanwalts-GmbH nach § 1b Abs 1 RAO im Firmenwortlaut weiterhin den Namen des emeritierten Rechtsanwalts tragen dürfe. Es stimme auch, dass sowohl der Zusatz "Rechtsanwalt" als auch der Zusatz "Rechtsanwälte" der zitierten Regelung im Hinblick auf den Sachbestandteil entspreche. Allerdings gebe die RAO keinen Aufschluss darüber, ob dieser Sachbestandteil im Singular oder Plural zu führen sei. Durch den Firmenworlaut "H & H Rechtsanwälte GmbH" entstehe der irreführende Eindruck, dass mehrere Rechtsanwälte Gesellschafter dieser GmbH wären und auch tatsächlich die Rechtsanwaltschaft ausüben würden. Es bestehe die Gefahr, dass potentielle Mandanten die Rechtsanwaltskanzlei aufsuchten, in der Hoffnung, dass ihnen zumindest ein weiterer Rechtsanwalt zur Verfügung stehe, falls ein Rechtsanwalt - aus welchen Gründen auch immer - abwesend sei. Zudem werde in der Öffentlichkeit der unrichtige Eindruck erweckt, dass in der Kanzlei mehrere Rechtsanwälte tätig seien, die unterschiedlich spezialisiert seien und eine Arbeitsteilung der Rechtsanwälte möglich sei. Der Firmenwortlaut sei somit auch täuschungsgeeignet und irreführend iSd § 2 UWG. Eine Personenfirma mit nur einem Rechtsanwalt (Einmann-GmbH) dürfe aufgrund des Wahrheitsgrundsatzes nicht den Eindruck erwecken, dass der Gesellschaft zwei oder mehrere Rechtsanwälte angehörten (Hinweis auf Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 (2014), § 1a RAO Rz 8; AnwBl 1993, 334). Dies stehe auch im Einklang mit dem Täuschungsverbot gemäß § 18 Abs 2 UGB, welches das Recht auf Firmenbeständigkeit überlagere. Aus diesem Grund sei die Weisung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien rechtmäßig gewesen.

8 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie zunächst die Zulässigkeit der Revision bestritt. Es treffe zwar zu, dass zur gegenständlichen Frage des Firmenwortlautes noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Allerdings würden das LVwG und die Revisionswerberin übersehen, dass selbst dann, wenn eine Verpflichtung zur Änderung des Firmenwortlautes bestünde, damit noch nichts über die - von der Mitbeteiligten bestrittene - Berechtigung der Rechtsanwaltskammer Wien ausgesagt sei, einem Gesellschafter der Rechtsanwalts-Gesellschaft per Weisung einen bestimmten Firmenwortlaut vorzuschreiben. Die Revision hänge daher von der Lösung der Rechtsfrage, hinsichtlich derer sie für zulässig erklärt worden sei, nicht ab, und es werde auch keine andere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend substantiiert geltend gemacht. In der Sache bringt die Mitbeteiligte vor, die an sie gerichtete Weisung entbehre nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern könne von ihr allein auch nicht erfüllt werden, weil eine Änderung des Firmenwortlautes die Änderung des Gesellschaftsvertrages voraussetze, welche nur mit Zustimmung des Mitgesellschafters Mag. Dr. T H möglich wäre. Im Übrigen treffe es - aus näher dargestellten Gründen - nicht zu, dass der gegenständliche Firmenwortlaut irreführend sei und seine Fortführung dem UWG widerspreche. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin überlagere nicht § 18 Abs 2 UGB das Recht auf Firmenbeständigkeit. Vielmehr sei § 24 Abs 1 UGB im Verhältnis zu § 18 Abs 2 UGB lex specialis, weshalb der Grundsatz der Firmenkontinuität einen höheren Stellenwert besitze.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die Zulässigkeit einer Revision setzt nach Art 133 Abs 4 B-VG voraus, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Mitbeteiligte verneint in ihrer Revisionsbeantwortung, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Sie argumentiert, der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer sei nicht berechtigt gewesen, die Weisung in der gegenständlichen Art und Weise zu erlassen und ihr einen bestimmten Firmenwortlaut vorzuschreiben. Darum komme es auf die Rechtsfrage, hinsichtlich derer die Revision zugelassen worden sei, nicht an.

10 Dem ist nicht zuzustimmen: Das LVwG hat den bei ihm angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben, weil es die der Mitbeteiligten erteilte Weisung für inhaltlich rechtswidrig erachtete. Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der bisherige Firmenwortlaut einer aus zwei Rechtsanwälten bestehenden Rechtsanwalts-GmbH auch nach der Emeritierung eines der beiden Rechtsanwälte unverändert beibehalten werden dürfe. Dementsprechend sei nicht erforderlich, dass der im Plural formulierte Sachbestandteil "Rechtsanwälte" in den Singular "Rechtsanwalt" abgeändert werde. Da zu dieser Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, wurde die Revision zugelassen. Auf diese Rechtsfrage konzentriert sich auch die vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) erhobene ordentliche Revision.

11 Wie das LVwG richtig erkannt hat, gibt es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der oben genannten Rechtsfrage und es sind die maßgeblichen Normen auch nicht so eindeutig, dass es einer solchen höchstgerichtlichen Judikatur zur Klarstellung der Rechtslage nicht bedürfte. Ausgehend davon wird in der Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG geltend gemacht.

12 Entgegen der Rechtsmeinung der Mitbeteiligten kann auch nicht gesagt werden, dass die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage nicht abhinge. Selbst wenn es zuträfe, dass die der Mitbeteiligten erteilte Weisung auch aus einem anderen, vom LVwG nicht angesprochenen Grund rechtswidrig gewesen sein könnte, ändert dies nichts daran, dass das Verwaltungsgericht die Behebung des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf jene rechtlichen Überlegungen gestützt hat, die Gegenstand der Revision sind. Die Lösung der Revision hängt deshalb davon ab, ob diese rechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts richtig waren oder nicht.

13 Die Revision ist daher zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

14 Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zur Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zu klären sind, für die nach der RAO je nach Art des zu beurteilenden Verfahrens die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichte gegeben sein kann. So sieht § 5a Abs 1 RAO für bestimmte Streitigkeiten in Bezug auf die Rechtsanwalts-Gesellschaft (etwa die Streichung der Rechtsanwalts-GmbH aus der von der Rechtsanwaltskammer Wien geführten Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften oder die Verweigerung der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer zu einer auf die Gesellschaft Bezug nehmenden Firmenbucheintragung im Sinne des § 1a Abs 5 RAO) nur das Rechtsmittel der Berufung an den Obersten Gerichtshof vor. Derartige Streitigkeiten liegen im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Vielmehr hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien von seinem aus § 23 Abs 2 RAO resultierenden Aufsichtsrecht als Standesbehörde Gebrauch gemacht, wozu auch gehört, die Zulässigkeit der Namensführung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft nach § 1a und 1b RAO zu beurteilen (vgl etwa VfSlg 16.988/2003, mwN) und Anordnungen zu treffen, um die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwalts sicherzustellen (vgl etwa VfSlg 18.062/2007). Dabei hatte es der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in der Hand, seine Erledigungen - wie im vorliegenden Fall - mit Rechtswirkungen für den Adressaten auszustatten und sie nicht bloß als unverbindliche Empfehlungen, Ratschläge oder Gutachten zu gestalten (vgl ). Gegen den über Vorstellung der Mitbeteiligten gegen die Weisung ergangenen Bescheid des Ausschusses (Plenum) konnte - mangels einer anderslautenden gesetzlichen Regelung im Sinne des Art 94 Abs 2 B-VG - das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

15 Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat das Verwaltungsgericht die strittige Rechtsfrage zum Firmennamen der gegenständlichen Rechtsanwalts-GmbH richtig beurteilt:

16 Gemäß § 1a Abs 1 RAO ist die Ausübung der Rechtsanwaltschaft unter anderem in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zulässig. Die Firma oder die Bezeichnung einer solchen Rechtsanwalts-GmbH darf - neben dem nach § 5 GmbH-G verpflichtenden Rechtsformzusatz - gemäß § 1b Abs 1 RAO nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1 lit a RAO ist (dabei handelt es sich um einen inländischen Rechtsanwalt oder einen Rechtsanwalt im Sinn der Anlage zum ElRAG, BGBl I Nr 27/2000), oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtsleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zulässig.

17 Der Verfassungsgerichtshof hat zu § 1b Abs 1 RAO bereits erkannt, dass der Zweck der Norm darin bestehe, nur die Namen jener Personen als Namensfirma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zuzulassen, die als Rechtsanwälte Gesellschafter seien, als Gesellschafter auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hätten oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt werde. Als Sachbestandteil sei nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen. So werde sichergestellt, dass die Allgemeinheit wahrheitsgemäß über den Gegenstand des Unternehmens und darüber informiert werde, wer im gegebenen Fall die Befähigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft innehabe bzw innegehabt habe. Der Gesetzgeber habe dadurch einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Rechtsanwalts-Gesellschaft an der freien Firmenbildung und dem Interesse der Allgemeinheit daran, wahrheitsgemäß über die Rechtsanwalts-Gesellschaft informiert zu werden, getroffen, der in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liege (vgl VfSlg 18.921/2009).

18 § 1b Abs 1 RAO erlaubt es daher, im Firmennamen einer Rechtsanwalts-GmbH die Namen sowohl eines aktiven Rechtsanwalts, der Gesellschafter der Rechtsanwalts-Gesellschaft ist, als auch eines emeritierten Rechtsanwalts zu führen; Letzteres nur unter bestimmten Voraussetzungen, jedoch unabhängig davon, ob der emeritierte Rechtsanwalt noch Gesellschafter der GmbH ist. Schon daraus erhellt, dass der Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-Gesellschaft nach den einschlägigen firmenrechtlichen Vorschriften der RAO keinen Rückschluss darauf zulässt, welche und wie viele aktive Rechtsanwälte in dieser Gesellschaft tätig sind. Dass die Allgemeinheit an diesen Informationen interessiert sein könnte, mag zwar zutreffen, wurde vom Gesetz aber offenkundig im Ausgleich zum Interesse der Rechtsanwalts-Gesellschaft an einer freien Firmenbildung bzw der Firmenkontinuität hintangestellt.

19 Die Revisionswerberin zieht in Bezug auf die gegenständliche Rechtsanwalts-GmbH das Recht, die Namen der beiden Rechtsanwälte und Gesellschafter nach der Emeritierung eines Rechtsanwalts und Gesellschafters weiter zu führen, nicht in Zweifel. Sie stützt sich aber darauf, dass der daran anschließende Sachbestandteil der Firma ("Rechtsanwälte") bei den beteiligten Verkehrskreisen (Klienten) den irreführenden Eindruck erwecke, es wären mehrere Rechtsanwälte in der Gesellschaft tätig. Aus diesem Grund erachtet sie es als geboten, diesen Sachbestandteil in den Singular zu setzen.

20 Dem ist zweierlei zu entgegnen:

21 Zum einen dient der Sachbestandteil nach dem bisher Gesagten dazu, den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zu beschreiben. Mit ihm soll darauf hingewiesen werden, dass die Gesellschaft die Tätigkeit der Rechtsanwaltschaft ausübt. Zweck des Sachbestandteiles ist es hingegen nicht, die beteiligten Verkehrskreise über die Anzahl der (aktiven) Rechtsanwälte der Gesellschaft zu informieren. Dementsprechend dient der diesbezügliche Firmenbestandteil von vornherein nicht dazu, das von der Revisionswerberin in den Vordergrund gerückte Vertrauen von (potentiellen) Klienten, dass ihnen in dieser Gesellschaft mehrere, unterschiedlich spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung stehen, die sich auch gegenseitig vertreten können, zu schützen.

22 Um einen solchen Eindruck für die - über die wahren Verhältnisse der Gesellschaft uninformierte - Allgemeinheit zu vermeiden, würde es zum anderen auch nicht ausreichen, den Sachbestandteil der Firma vom Plural in den Singular zu setzen, gleichzeitig aber die Namen mehrerer Personen im Firmenwortlaut zu belassen. Auch dieser Umstand kann - uninformierte - beteiligte Verkehrskreise zu der Annahme führen, in der betreffenden Kanzlei seien mehrere (aktive) Rechtsanwälte tätig. Überhaupt wird die - über die wahren Verhältnisse nicht informierte - Allgemeinheit bei Aufsuchen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft wohl in der Regel vom Vorhandensein mehrerer dort tätiger Rechtsanwälte ausgehen, obwohl dies nach den Vorgaben des Gesetzes nicht notwendig der Fall sein muss.

23 All das zeigt, dass der Informationswert des Firmennamens einer Rechtsanwalts-Gesellschaft nach den Vorgaben der RAO darauf beschränkt ist, die Namen aktiver oder bestimmter emeritierter Rechtsanwälte zu enthalten und auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hinzuweisen. Nur insofern sind nach der RAO irreführende Angaben unzulässig und dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Keine Deckung durch das Aufsichtsrecht nach § 23 Abs 2 RAO findet hingegen die Anordnung der Revisionswerberin an die Mitbeteiligte, die Firma der gegenständlichen Zwei-Personen-Rechtsanwalts-GmbH nach Emeritierung eines Gesellschafters dahingehend abzuändern, dass der Sachbestandteil "Rechtsanwälte" nunmehr "Rechtsanwalt" lauten müsse.

24 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

25 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am