VwGH vom 08.05.2017, Ro 2017/03/0006

VwGH vom 08.05.2017, Ro 2017/03/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A H in M, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl LVwG-AV-217/001-2016, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn den Revisionswerber ausgehend von dem seitens der Bezirkshauptmannschaft ausgestellten Ausweis in seiner Eigenschaft als Jagdaufseher im Sinne des Niederösterreichischen Jagdgesetzes (Nö JagdG) beeidete, er in Ausübung seines Dienstes als öffentliche Wache anzusehen ist und als Beamter den besonderen Schutz des § 74 StGB genießt.

2 Am beantragte der Revisionswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Ausstellung eines Waffenpasses zum Zweck der Führung von Schusswaffen der Kategorie B. Dazu legte er ein Schreiben der Niederösterreichischen Landesjagdverbands vor. Der Landesjagdverband bestätigte darin nach Abwägung des vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalts und Einsicht in die von ihm vorgelegten Unterlagen - dem Ausweis für den Dienst als beeidete Wache - dass er die Jagd als Jagdaufseher, nämlich die Schalenwildjagd, sowie die Jagd auf Haarraubwild ausübe, und dabei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine besondere Gefahrensituation geraten könne, in welcher der Einsatz einer Schusswaffe der Kategorie B zur Abwehr der Gefährdung geradezu erforderlich sei, weil dieser auf andere Weise nicht begegnet werden könne.

3 Mit Bescheid vom wies die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses aus dem Grund des mangelnden Bedarfs ab.

4 Das Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom als unbegründet ab und erklärte die Revision für zulässig.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. 6 Der Sachverhalt des vorliegenden Falles und die sich daraus

ergebenden, maßgeblichen Rechtsfragen gleichen in allen für die Entscheidung des Falles wesentlichen Gesichtspunkten der Rechtssache, der mit hg Erkenntnis vom , Ro 2017/03/0004, entschieden wurde. Bezüglich der anzuwendenden Rechtslage und den im Rahmen der Begründung getroffenen Erwägungen wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Da danach die in §§ 64 und 72 NÖ JagdG festgelegte Stellung samt Zuständigkeiten des Jagdaufsehers für die effektive Erfüllung der Aufgaben des Jagdschutzes (vgl dazu Punkt A.1) einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B begründen, entstehen (entgegen der Anregung in der Revision) dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt der sich aus dem bundesstaatlichen Grundprinzip des B-VG ergebenden Rücksichtnahmepflicht gegen die Anwendung dieser Bestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

7 Das angefochtene Erkenntnis war aus den im zitierten Erkenntnis Ro 2017/03/0004 angegebenen Gründen gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

8 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im Grunde des § 39 Abs 2 Z 4 VwGG entbehrlich (vgl dazu , Rz 137).

9 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am