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VwGH vom 27.03.2017, Ro 2017/02/0014

VwGH vom 27.03.2017, Ro 2017/02/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-002/060/9387/2016-1, betreffend Beschlagnahme von Wettannahmeautomaten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36; mitbeteiligte Partei: W in W, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stephansplatz 4/Stiege VIII), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich der wesentlichen Sach- und Rechtslage jenem Verfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ra 2016/02/0228, das dort angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat, weil dieses rechtswidrig davon ausgegangen ist, dass durch das Wiener Wettengesetz eine im Vergleich zum Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettenwesens günstigere Rechtslage geschaffen worden sei.

2 Ungeachtet der festgestellten Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des zuletzt genannten Gesetzes (vgl. u.a.) war aus den im zitierten Erkenntnis vom angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auch das hier angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-94363