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VwGH vom 27.03.2017, Ro 2017/02/0012

VwGH vom 27.03.2017, Ro 2017/02/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-002/058/12565/2016-9, betreffend Beschlagnahme eines Wettannahmeautomaten (mitbeteiligte Parteien: w.sgesm.b.H. in W,

2. E in V, beide vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Ra 2016/02/0228, zu Grunde lag. Aus den in jenem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war daher auch das hier angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-94362