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VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/01/0007

VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/01/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision 1. des L D, 2. der S D, 3. der D D, 4. der M D,

5. des M D und 6. des A D, alle in W, alle vertreten durch Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zlen. W236 1258067- 3/3E, W236 1258066-4/2E, W236 1314399-4/2E, W236 1314398-4/2E, W236 1314400-4/3E und W236 1263725-3/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerber sind (nach den bisherigen Feststellungen im Verfahren) Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe; der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind gemäß ihren Angaben die Eltern der Dritt- bis Sechstrevisionswerber. Die Erst- bis Fünftrevisionswerber stellten am sowie teilweise erneut am Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der Sechstrevisionswerber wurde in Österreich geboren und stellte am , vertreten durch den Erstrevisionswerber, ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates (hinsichtlich des Erst- und Sechstrevisionswerbers) vom und des Bundesasylamtes (hinsichtlich der Zweit- bis Fünftrevisionswerber) vom wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

2 Mit Antrag vom beantragten die Revisionswerber zuletzt die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen und begehrten in Einem die "Modifizierung" bzw. "Korrektur" von Identitätsdaten (nämlich sämtlicher Familiennamen sowie der Geburtsdaten des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin) auf den ihnen ausgestellten Karten für subsidiär Schutzberechtigte. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen aller Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) jeweils bis zum verlängert. Über den Änderungsantrag betreffend Identitätsdaten auf den Karten sprach die Behörde nicht ab, weshalb die Revisionswerber mit Schreiben vom erneut einen im Wesentlichen gleich begründeten "Berichtigungsantrag" stellten, in welchem sie unter anderem vorbrachten, sie hätten anlässlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet "aus Furcht vor einer sofortigen Zurückschiebung" den Geburtsnamen der Zweitrevisionswerberin als Familienname, sowie unrichtige Geburtsdaten angegeben. Alle Revisionswerber seien im Bundesgebiet unbescholten und durchgängig seit dem Jahr 2003, bzw. seit der Geburt im Bundesgebiet "rechtmäßig" aufhältig.

3 Mit Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und Art. 132 Abs. 3 B-VG vom begehrten die Revisionswerber (hinsichtlich der Erledigung des Antrages vom ), das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wolle gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die beantragte "Korrektur" durchführen.

4 Mit der angefochtenen Entscheidung vom wies das BVwG "die Anträge auf Berichtigung der Karten für subsidiär Schutzberechtigte" zurück (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diese Entscheidung zulässig sei (Spruchpunkt B).

5 Begründend führte das BVwG nach Darlegung der Gründe für die Zulässigkeit der zugrundeliegenden Säumnisbeschwerde im Wesentlichen aus, die Karte für subsidiär Schutzberechtigte habe ausschließlich deklaratorischen Charakter; sie sei nicht als besondere Form der Erlassung eines Bescheides anzusehen, sondern diene bloß dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes. Die Aufenthaltsberechtigung ergebe sich bereits ex lege aus der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Karte bilde nur als Nachweis jene Daten und Rechtspositionen ab, welche bereits zuvor mit Bescheid zuerkannt und festgestellt worden seien. Eine Änderung der Daten alleine auf der Karte ohne Änderung der Daten im Bescheid über die Zuerkennung des Status bzw. dem Bescheid über die Aufenthaltsberechtigung sei daher nicht möglich. Es bedürfe vielmehr zunächst der Berichtigung der Daten mittels Bescheid und im Anschluss daran - von Amts wegen - der Neuausstellung der Karten. Dies werde auch aus einem Umkehrschluss zu § 54 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) deutlich. Der Gesetzgeber habe eine Antragslegitimierung für Berichtigungen und Neuausstellungen von Karten für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte gerade nicht vorgesehen.

6 Die ordentliche Revision sei zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein gesonderter Erledigungsanspruch auf Berichtigung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte ohne vorangegangene bescheidmäßige Berichtigung der Daten "im Zuge eines Verfahrens über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung" bestehe.

7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die vom BVwG gemäß § 30a Abs. 6 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

9 Das BVwG ließ die ordentliche Revision mit der Begründung fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage eines gesonderten Erledigungsanspruches auf Berichtigung der Karten für subsidiär Schutzberechtigte ohne vorangegangene bescheidmäßige Berichtigung der Daten zu.

10 Die Revision enthält keine über die Zulässigkeitsbegründung des BVwG hinausgehenden Gründe für ihre Zulässigkeit. In den Revisionsgründen wird im Wesentlichen vorgebracht, Karten für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 seien zum Nachweis der "wohl richtigen" Identität auszustellen. Neben dem Interesse des Betroffenen bestehe auch ein öffentliches Interesse, dass "auf behördlichen Dokumenten" richtige Identitätsdaten geführt würden. Zumal die Karte für subsidiär Schutzberechtigte nur alle zwei Jahre ausgestellt werde, wäre ein Antragsteller "gewissermaßen verpflichtet, eine unrichtige Identität über einen jahrelangen Zeitraum weiterzuführen". Es bestehe eine Verpflichtung der Revisionswerber in Verwaltungsverfahren, richtige Identitätsangaben zu machen; die Angabe unrichtiger Identitätsdaten sei strafbar. Ein Antrag auf Berichtigung der Identitätsdaten sei sohin ein "notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung".

11 Die Revision ist aus dem vom BVwG dargelegten Grund

zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtslage

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, sowie § 52 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, lauten auszugsweise:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (...)

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(...)

Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 52. (1) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.

(2) Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung ‚Republik Österreich' und ‚Karte für subsidiär Schutzberechtigte', Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden."

§ 51a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"Karte für Asylberechtigte

§ 51a. (1) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für Asylberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.

(2) Die nähere Gestaltung der Karte für Asylberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für Asylberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung ‚Republik Österreich' und ‚Karte für Asylberechtigte', Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden."

§ 2 Abs. 3 und 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 230/2017 (AsylG-DV 2005) lautet:

"Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte, Karte für subsidiär Schutzberechtigte und Karte für Asylberechtigte

§ 2. (...)

(3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten (...) nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.

(...)

(4) (...) Auf der Vorderseite der Karten gemäß Abs. 1 bis 3a ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen."

Zur Karte für subsidiär SchutzberechtigteVorbemerkung

12 Festzuhalten ist zunächst, dass sich die von den Revisionswerbern erhobene Säumnisbeschwerde explizit auf den "Berichtigungsantrag" vom bezog, welcher gestellt wurde, nachdem die Verfahren über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen mit (unangefochten gebliebenen) Bescheiden jeweils vom abgeschlossen waren. Nur dieser Antrag (vom BVwG als "Anträge" angesehen) war daher Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG.

Entstehungsgeschichte

13 Die Einführung einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte (damals § 36c Asylgesetz 1997) geht zurück auf die Asylgesetz-Novelle 2003; im allgemeinen Teil der Erläuterungen (RV 120 BlgNR 22. GP 11), wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Da bereits einem (zugelassenen) Asylwerber ein Identitätsdokument ausgestellt wird (Aufenthaltsberechtigungskarte), soll auch ein Fremder, dem subsidiärer Schutz gewährt wird, ein Identitätsdokument erhalten".

14 Dem besonderen Teil der Erläuterungen (RV 120 BlgNR 22. GP 21) ist betreffend § 36c Asylgesetz 1997 lediglich zu entnehmen, dieser normiere, dass subsidiär Schutzberechtigten ein Identitätsdokument ausgestellt werde.

15 Im Zuge der Erlassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100, wurde die Karte für subsidiär Schutzberechtigte in § 52 AsylG 2005 neu geregelt. Der Regierungsvorlage (RV 952 BlgNR 22. GP 69) ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen:

"Die Karte(n) für subsidiär Schutzberechtigte dient dem Nachweis der Identität; dies ist erforderlich, um Menschen, die oftmals kein(en) Dokument ihres Herkunftsstaates besitzen aber lange Zeit oder gar auf Dauer in Österreich sind, die Teilnahme am Rechtsleben zu ermöglichen."

16 Mit BGBl. I Nr. 24/2016 wurde im AsylG 2005 die Karte für Asylberechtigte (§ 51a) normiert.

Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (RV 996 BlgNR 25. GP 5) sagen dazu Folgendes aus:

"§ 51a bildet im Wesentlichen die Regelung des für subsidiär Schutzberechtigte geltenden § 52 für Asylberechtigte nach. Die Karte für Asylberechtigte dient dem Nachweis der Identität sowie der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen. Die Karte selbst hat bloß deklaratorischen Charakter, da sich die Aufenthaltsberechtigung bereits ex lege aus der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt (vgl. § 3 Abs. 4 neu).

Ebenso wie in § 52 Abs. 2 ist eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Inneres betreffend die Gestaltung der Karte vorgesehen."

17 Im Zuge der Normierung der Karte für Asylberechtigte in § 51a AsylG 2005 brachte der Asylgesetzgeber sowohl sein Verständnis betreffend den rechtlichen Charakter dieser Karte als auch - damit übereinstimmend - sein bereits ursprünglich vorhandenes Verständnis betreffend die Karte für subsidiär Schutzberechtigte (§ 52 leg. cit.) zum Ausdruck (vgl. idS zur GewO 1994 , mwN). Nach dem Willen des Gesetzgebers hat somit - auch - die Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 bloß deklarativen Charakter; die Aufenthaltsberechtigung selbst ergibt sich aus der bescheidmäßigen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ( und 0374, Rn. 8) bzw. im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages von Gesetzes wegen gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005.

18 In der Literatur

(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht (2016), 962) wird zu § 52 AsylG 2005 ua. Folgendes ausgeführt:

"(...) Nach der alten Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung nach bescheidmäßiger Statuszuerkennung nicht weiter dokumentiert. Solche Personen waren in der Praxis daher immer verpflichtet, den Erteilungsbescheid mit sich zu führen, was jedoch für die Exekutive dahingehend zu Schwierigkeiten führte, dass auf dem Bescheid kein Lichtbild vorhanden war. Somit wurde bereits mit der AsylG-Novelle 2003 dem Wunsch nach Ausstellung einer Karte mit Lichtbild zur Dokumentation der subsidiären Schutzberechtigung Rechnung getragen.

(...) Da die Karte den Status des subsidiär Schutzberechtigten dokumentiert, hat ein Auslaufen allein der befristeten Aufenthaltsbewilligung keinen Einfluss auf ihre Gültigkeit oder den gemäß § 8 zuerkannten Schutzstatus des Betroffenen. Der Schutzstatus erlischt entweder dadurch, dass dem Fremden der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird (§ 8 Abs. 7) oder durch bescheidmäßige Aberkennung gemäß § 9.

(...) Auch diese Karte dient - so wie die Karte gemäß § 51 - zum Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes. Im Gegensatz zu § 51 dient die Karte für subsidiär Schutzberechtigte aber nicht nur dem Nachweis der Identität für Verfahren nach dem AsylG, sondern ist diese Karte als allgemeiner Identitätsnachweis ausgelegt. Auch hier hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Ausstellung der Karte."

Deklaratorischer Charakter der Karte

19 Nach dem Obgesagten ist die vom BVwG aufgeworfene Rechtsfrage dahin zu beantworten, dass die Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 ausschließlich deklarativen Charakter hat. Dies gilt im Übrigen auch für die Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a AsylG 2005.

20 In diesem Sinne dient die Karte allein der Dokumentation der bescheidmäßigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005. Aus diesem Grund müssen die in dieser Karte enthaltenen Identitätsdaten, das sind insbesondere die in § 52 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 genannten Angaben Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, mit den Identitätsdaten, auf deren Grundlage die bescheidmäßige Zuerkennung des Status sowie die jeweilige befristete Aufenthaltsberechtigung erfolgte, übereinstimmen.

21 Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch § 2 Abs. 4 AsylG-DV 2005, welcher für die dort genannten Karten die Anbringung einer individualisierten, auf die jeweilige Aktenzahl des zugrundeliegenden Verfahrens bezugnehmenden Kartennummer vorsieht, bzw. die Ausgestaltung der Karte gemäß Anlage D der AsylG-DV 2005, wonach zur Gültigkeit der Karte (bloß) auf das Integrierte Zentrale Fremdenregister (vgl. §§ 26 und 27 BFA-Verfahrensgesetz) verwiesen wird.

22 Die von den Revisionswerbern fallbezogen angestrebte Art der "Berichtigung" von Daten auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte, ohne Änderung des zugrundeliegenden Bescheides über die Zuerkennung des Status und der jeweiligen befristeten Aufenthaltsberechtigung, ist gemäß § 52 AsylG 2005, wie das BVwG zutreffend erkannt hat, nicht vorgesehen; ein derartiger Rechtsanspruch besteht in der vorliegenden Fallkonstellation nicht. Ergebnis

23 Das BVwG hat daher den Antrag der Revisionswerber zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

24 Auf die rechtliche Bedeutung der Feststellung der wahren Identität in Verfahren nach dem AsylG 2005 (vgl. , mwN) wird hingewiesen.

25 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017010007.J00
Schlagworte:
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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