VwGH vom 30.04.2018, Ro 2017/01/0003
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revisionen 1. des Dr. H K sowie 2. des T H K, beide in W, beide vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zlen. VGW- 151/V/080/2137/2016-3, VGW-151/080/13665/2015, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Die Revision des Dr. H K gegen Spruchpunkt I. der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW-151/V/080/2137/2016-3, wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
und II. den Beschluss gefasst:
Die Revision des T H K gegen Spruchpunkt III. der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW-151/080/13665/2015, wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) nach Durchführung mündlicher Verhandlungen 1. den Antrag des Dr. H K (Erstrevisionswerber) vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) im Säumnisweg ab (Spruchpunkt I.), sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies 2. die Beschwerde des T H K (Zweitrevisionswerber) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Wiener Landesregierung betreffend seinen Antrag vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 4 Z 3 StbG sowie den Antrag der Revisionswerber auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zurück (Spruchpunkte III. und IV.) und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diesen Beschluss unzulässig sei (Spruchpunkt V.).
2 Die Revision des Erstrevisionswerbers richtet sich gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung (Abweisung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft im Säumnisweg); der Zweitrevisionswerber bekämpft mit seiner Revision Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung (beschlussmäßige Zurückweisung seiner wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.
I. Zur Abweisung der Revision des Erstrevisionswerbers:
3 Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Erstrevisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft führte das VwG aus, die Säumnisbeschwerde sei zulässig und berechtigt. Der Antrag des Erstrevisionswerbers sei zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits über sechs Monate bei der belangten Behörde anhängig gewesen; ein Verschulden des Erstrevisionswerbers an der Verfahrensverzögerung, bzw. unüberwindliche Hindernisse gemäß der hg. Rechtsprechung seien nicht ersichtlich.
4 In der Sache führte das VwG - auf das fallbezogen Wesentliche zusammengefasst - aus, der Erstrevisionswerber sei ein am xxx geborener Staatsangehöriger der Republik Korea, welcher seit 19xx ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet und aufhältig sei. Er habe zuletzt über eine befristete Aufenthaltsbewilligung als Studierender, ausgestellt am , verfügt. Der Erstrevisionswerber sei verheiratet und lebe mit seiner Ehegattin, einer älteren Tochter, dem Zweitrevisionswerber sowie mit seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Seit 1983 habe er an der Universität Wien in verschiedenen Studienrichtungen studiert und dort am xxx im Gebiet Naturwissenschaften promoviert. Von März 2012 bis März 2013 sei er als freier Mitarbeiter an der V - T G tätig gewesen, seit Oktober 2013 studiere er neuerlich und sei mit entsprechender Gewerbeberechtigung seit gelegentlich als Fremdenführer für koreanische Reisegruppen selbständig erwerbstätig. Der Lebensunterhalt des Erstrevisionswerbers werde im Wesentlichen durch finanzielle Unterstützung seiner Schwester und aus Ersparnissen sowie aus Familienbeihilfe finanziert. Am habe der Erstrevisionswerber eine Mietwohnung mit Mietbelastungen in näher bezeichneter Höhe auf seinen Namen angemietet. Der Erstrevisionswerber verfüge mit seiner Schwester über gemeinsame Sparbücher bei österreichischen Banken mit Summen von EUR 47.006,73 (Einlagenstand ) und von EUR 20.101,33 (Einlagenstand ).
5 Als regelmäßige Einkünfte des Erstrevisionswerbers im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG seien für den geltend gemachten Beobachtungszeitraum dessen Honorare, die bezogene Familienbeihilfe, sowie die Studienbeihilfe der Tochter in das Haushaltseinkommen einzurechnen gewesen. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch seiner Schwester ihm gegenüber sei vom Erstrevisionswerber nicht behauptet worden; vielmehr habe dieser angegeben, dass ihm seine Schwester aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung Unterhalt leiste. Ausgehend von der bestehenden Haushaltsgemeinschaft seien die Einkünfte des Erstrevisionswerbers den gesetzlichen Richtsätzen gemäß § 293 ASVG für ein Ehepaar und zwei in Ausbildung befindliche unterhaltsberechtigte Kinder in den drei Jahren vor Antragstellung gegenüberzustellen. Die so ermittelten Richtsätze betrügen in 36 Monaten vor Antragstellung in Summe EUR 54.770,25; die regelmäßigen Einkünfte des Erstrevisionswerbers erreichten diesen Betrag nicht. Der Lebensunterhalt des Erstrevisionswerbers und seiner Familie sei daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG nicht gesichert.
6 Das geltend gemachte Sparguthaben stelle hierbei kein regelmäßiges Einkommen im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes dar; der Erstrevisionswerber habe auch nicht nachgewiesen, dass er aus den vorhandenen Geldbeträgen maßgebliche regelmäßige Zinserträge erwirtschaften könne, welche eine Lebensführung auf Dauer ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen würden. Weiters sei nicht dargelegt worden, aufgrund welcher regelmäßigen Ein- und Auszahlungen auf den Sparbüchern der Lebensunterhalt in Österreich konkret bestritten werde. Der Erstrevisionswerber sei während seines Aufenthaltes nur punktuell einer geringfügigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen; es sei nicht schlüssig, dass er ohne Erwerbstätigkeit in Zukunft über vergleichbar hohe Ersparnisse verfügen könne.
7 Im Zusammenhang mit der vom Erstrevisionswerber ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), wonach zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch Spareinlagen in Betracht kämen, führte das VwG aus, diese Rechtsprechung sei auf § 10 Abs. 5 StbG nicht zwingend übertragbar. Darüber hinaus sei fallbezogen das nachgewiesene Sparguthaben nicht derart hoch, dass dieses, gemessen an den Richtsätzen nach § 293 ASVG und den regelmäßigen Aufwendungen, bis ins hohe Alter den Lebensunterhalt des Erstrevisionswerbers und seiner Familie sichern könne. Der Erstrevisionswerber befinde sich bereits in einem Alter, in welchem eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt und Vollbeschäftigung nicht mehr zu erwarten sei.
8 Die Revision sei zuzulassen gewesen, da keine Rechtsprechung dazu vorliege, ob bei der Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 5 StbG auch "Sparguthaben in wesentlicher Höhe" analog zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des NAG berücksichtigt werden müsse. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom , Ra 2015/22/0024, erscheine auch "wesentlich, ob bei einem Sparguthaben, welches die Summe der relevanten Richtsätze gemäß § 293 ASVG vor Antragstellung" übersteige, "bereits von Ersparnissen in ausreichender Höhe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft auszugehen" sei.
9 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis durch beide Revisionswerber zunächst erhobenen Beschwerden mit Beschluss vom , E 2077/2016-5, ab und trat die Beschwerden mit Beschluss vom über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der VfGH im Ablehnungsbeschluss aus, das Vorbringen in den Beschwerden lasse, soweit es die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behaupte, angesichts des unterschiedlichen Regelungszusammenhanges, in welchem § 10 Abs. 5 StbG einerseits und § 11 Abs. 5 NAG andererseits stünden, vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Regelung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zukommenden Gestaltungsspielraumes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
10 Der Erstrevisionswerber erhob daraufhin die gegenständliche ordentliche Revision. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision erwogen:
12 § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985, in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 (StbG), lauten:
"Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
(...)
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der
Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
(...)
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1986, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, BGBl. I. Nr. 103/2001 bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(...)"
13 § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (NAG), lauten:
"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (...)
(...)
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
(...)
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen
Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
(...)
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
14 Das VwG spricht in der Begründung für die Zulassung der Revision die Rechtsfrage an, ob bei der Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 5 StbG analog zur Rechtsprechung des VwGH zu § 11 Abs. 5 NAG auch das Sparguthaben zu berücksichtigen sei, bzw. ob bei einem Sparguthaben, welches die Summe der relevanten Richtsätze gemäß § 293 ASVG vor Antragstellung übersteige, bereits von Ersparnissen in ausreichender Höhe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft auszugehen sei.
15 Der Erstrevisionswerber verweist in seiner Revision auf die Zulassungsbegründung durch das VwG und führt dazu in den Revisionsgründen unter Hinweis auf zum Bereich des NAG ergangene Rechtsprechung des VwGH zusammengefasst aus, seiner Auffassung nach seien Spareinlagen im Zusammenhang mit der Frage der Überprüfung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 5 StbG heranzuziehen. Eine differenzierte Betrachtung der genannten Bestimmung des StbG gegenüber den Regelungen des NAG sei sachlich nicht gerechtfertigt. Das Sparguthaben des Erstrevisionswerbers habe die relevanten Richtsätze des § 293 ASVG überschritten, sodass von Ersparnissen in ausreichender Höhe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft auszugehen sei (Hinweis auf ).
16 Die Revision ist wegen der durch das VwG in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Rechtsfrage des Verhältnisses von § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG sowie der hierzu jeweils ergangenen Rechtsprechung des VwGH im Hinblick auf die Frage der Einbeziehung von Sparguthaben zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel zulässig.
17 Sie ist jedoch nicht begründet.
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Rechtsbegriff der "Einkünfte" nach § 10 Abs. 5 StbG bereits wiederholt Stellung genommen. Im Erkenntnis vom , Ra 2016/01/0169, führte er hierzu zuletzt Folgendes aus:
"(...)
§ 10 Abs. 5 erster Satz StbG versteht unter Einkünften ‚feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen'. Damit wird ein weiter Begriff der eigenen Einkünfte normiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/01/0217). Auch die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 mit welcher dieser Rechtsbegriff in das StbG eingeführt wurde, verstehen unter Einkünften ‚feste und regelmäßige Einkünfte, die aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Vermögen oder anderen Quellen den Lebensunterhalt des Fremden hinreichend gesichert erscheinen lassen, sodass eine Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften nicht notwendig ist' (vgl. RV 1189 BlgNR 22. GP, 6).
Dieser weite Begriff der Einkünfte ist vor dem Hintergrund des Zieles der Regelung des § 10 Abs. 5 StbG zu sehen:
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft soll den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/01/0024, mwN). Daher erfordert die Annahme eines ‚hinreichend gesicherten Lebensunterhalts' eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/01/0048, mwN; der Durchrechnungszeitraum wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 adaptiert: vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Ro 2015/01/0014).
Berücksichtigt man dieses Ziel der Regelung, so werden nur jene Einkünfte nach § 10 Abs. 5 StbG heranzuziehen sein, welche die Prognose erlauben, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann. (...)"
19 Zum Begriff der Regelmäßigkeit eigener Einkünfte iSd § 10 Abs. 5 StbG sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters im Erkenntnis vom , 2010/01/0001, Folgendes aus:
"(...)
Im Sinne der vom Gesetz postulierten nachhaltigen Einkommenssicherung verlangt § 10 Abs. 5 StbG unter anderem den Nachweis von ‚regelmäßigen' eigenen Einkünften. Regelmäßig sind Einkünfte aber nur dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum mit einer gewissen Kontinuität bezogen werden.
Der nur einmalig erzielte Erlös aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung ist daher nicht als ‚regelmäßige Einkünfte' anzusehen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, dass er im maßgeblichen Beobachtungszeitraum aus diesem einmaligen Erlös regelmäßige Einkünfte (etwa aus Zinserträgnissen) erzielt habe.
(...)"
20 Der zu § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG ergangenen hg. Rechtsprechung steht, worauf sowohl das VwG als auch der Erstrevisionswerber verweisen, näher bezeichnete, zu § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ergangene hg. Rechtsprechung gegenüber, wonach zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel gemäß den genannten Gesetzesbestimmungen auch Spareinlagen in Betracht kommen. Der Erstrevisionswerber bezieht sich in seinen Ausführungen hierbei auf die hg. Erkenntnisse vom , 2008/22/0835, vom , 2008/21/0012, vom , 2008/21/0642, und vom , Ra 2015/22/0024; das VwG verweist in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses auf die letztgenannte Entscheidung zu Ra 2015/22/0024.
21 Dazu ist Folgendes auszuführen: Bereits der VfGH verwies im Beschluss E 2077/2016-5 auf den unterschiedlichen Regelungszusammenhang in § 10 Abs. 5 StbG bzw. § 11 Abs. 5 NAG.
Dieser erklärt auch die insoweit unterschiedliche Rechtsprechung:
Die durch den Erstrevisionswerber ins Treffen geführte hg. Rechtsprechung zu § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG, wonach die Vorlage eines Sparbuches bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen sei, erging bis auf eine Ausnahme (und zwar jene, auf welche auch das VwG in seiner Zulassungsbegründung hinweist) durchgehend im Zusammenhang mit der Beantragung von Aufenthaltstiteln, die im Hinblick auf die Regelung des § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von (längstens) 12 Monaten zu erteilen sind. Im Verlängerungsverfahren sind die Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels neuerlich zu prüfen (§ 24 Abs. 3 und 4 NAG, vgl. auch etwa ).
22 Diese Sachverhalte sind mit dem Fall einer angestrebten Staatsbürgerschaftsverleihung nicht vergleichbar. Dies schon im Hinblick auf die Dauer der zu verleihenden Rechtsposition: Während nämlich die Rechtsposition nach dem NAG eine befristet verliehene mit der Möglichkeit der Neubewertung der finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren darstellt, wird die Staatsbürgerschaft auf Dauer verliehen und kann eine Prüfung der - langfristigen - Selbsterhaltungsfähigkeit des Verleihungswerbers nur einmalig, nämlich wie gegenständlich nur im Verleihungsverfahren, erfolgen. Insbesondere im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der verliehenen Rechtsposition kommt daher bei der Staatsbürgerschaftsverleihung dem Erfordernis der Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung (vgl. nochmals , oder auch ) besondere Bedeutung zu.
23 Dazu kommt Folgendes: § 11 Abs. 5 NAG normiert als "Einkünfte" (bloß) "feste und regelmäßige eigene Einkünfte", wohingegen § 10 Abs. 5 StbG unter "Einkünften" "feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen" versteht. In beiden Fällen müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm - für die Dauer der ihm verliehenen Rechtsposition - eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen; im Falle der Staatsbürgerschaftsverleihung, und damit eines jedenfalls auf Dauer verliehenen Rechtes, bringt jedoch bereits der Gesetzgeber das Erfordernis der Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass gemäß StbG nur bestimmte Arten von Einkünften in die anzustellende Berechnung einfließen können, und zwar nur solche, welche die Prognose einer langfristigen und nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhaltes des Fremden erlauben. Zur Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass diese nicht bloß demonstrativen Charakter hat, sondern damit eine Definition der in § 10 Abs. 1 Z 7 leg.cit. aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes des Verleihungswerbers vorgenommen wurde (, mwN).
24 In diesem Zusammenhang ist zu dem vom VwG angesprochenen hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/22/0024 (welchem die Fallkonstellation der beantragten Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" zugrundelag), festzuhalten, dass zwar zum Bereich des NAG, wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Fall ausgehend von der zu § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ergangenen Vorjudikatur ausführte, auch nicht auszuschließen ist, dass ein Sparguthaben ab einer gewissen Höhe als hinreichend anzusehen sei, eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bei unbefristeter Aufenthaltstitelerklärung zu gewährleisten. Für den Bereich der Staatsbürgerschaftsverleihung verbietet sich eine solche Sichtweise jedoch bereits nach dem unterschiedlichen Gesetzeswortlaut, da, wie ausgeführt, der Gesetzgeber selbst hier ausschließlich auf Einkommensquellen wiederkehrender Natur abstellt. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Gesetzgeber die österreichische Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen wolle, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben (vgl. etwa , oder , jeweils mwN). Ein bestimmter bestehender Vermögenswert an sich ist darunter bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht subsumierbar. Aus seinem Verweis auf die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, mit welcher der Rechtsbegriff der eigenen Einkünfte in das StbG eingeführt wurde, ist für den Erstrevisionswerber diesbezüglich gerade nichts zu gewinnen, da auch die Materialien unter Einkünften (nur) "feste und regelmäßige" Einkünfte verstehen, die (ua.) aus Vermögen den Lebensunterhalt des Fremden hinreichend gesichert erscheinen lassen, nicht jedoch das Vermögen in einer bestimmten Art oder Höhe an sich (vgl. hierzu wiederum ).
25 Zusammenfassend ist somit für den Bereich der Staatsbürgerschaftsverleihung festzuhalten, dass bestehendes Vermögen an sich bei der Berechnung regelmäßiger eigener Einkünfte nach § 10 Abs. 5 StbG außer Betracht zu bleiben hat. Folglich kann auch hinsichtlich eines Sparguthabens oder sonstigen Vermögens, selbst wenn es die Summe der relevanten Richtsätze gemäß § 293 ASVG vor Antragstellung übersteigt, nicht von Ersparnissen in ausreichender Höhe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgegangen werden, da, wie ausgeführt, ein bestehender Vermögenswert - für sich genommen - bereits von vorneherein in die Berechnung regelmäßiger Einkünfte nicht einzubeziehen ist.
26 Aus diesen Gründen begegnet die Abweisung des Verleihungsansuchens des Erstrevisionswerbers durch das VwG mangels Vorliegens des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG insgesamt keinen Bedenken.
27 Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die vom Erstrevisionswerber behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
28 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
29 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.II. Zur Zurückweisung der Revision des Zweitrevisionswerbers:
30 Mit dem angefochtenen Spruchpunkt III. der Entscheidung vom wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Wiener Landesregierung betreffend seinen Antrag vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 4 Z 3 StbG beschlussmäßig zurück.
31 Begründend führte das VwG hierzu zusammengefasst aus, ein Antrag des Zweitrevisionswerbers vom (gemeint: 2015) sei bei der belangten Behörde weder elektronisch noch schriftlich eingelangt und nicht protokolliert und nicht in Behandlung genommen worden. Eine diesbezügliche Aktenführung sei nicht ersichtlich.
32 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
33 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
34 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
35 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, nach der Bestimmung des § 13 AVG "reise" ein E-Mail nicht auf Gefahr des Einschreiters. Beim Rechtsvertreter des Zweitrevisionswerbers sei keine Fehlermeldung eingelangt, dass der per E-Mail übermittelte Antrag der belangten Behörde nicht zugegangen sei. Eine E-Mail-Sendebestätigung müsse als ausreichend erachtet werden.
36 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
37 Das VwG ist im vorliegenden Fall beweiswürdigend zu der Feststellung gelangt, dass ein Antrag des Zweitrevisionswerbers auf Staatsbürgerschaftsverleihung vom bei der belangten Behörde weder elektronisch noch schriftlich eingelangt sei.
38 Der Verwaltungsgerichtshof ist - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele ).
39 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa , mwN).
40 Dass und wodurch dem BVwG ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
41 Die Rechtsauffassung des VwG, eine Entscheidungsfrist sei nicht ausgelöst worden, weshalb folglich keine Säumigkeit vorliege, steht anknüpfend an die nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens getroffene Feststellung, ein Antrag vom sei als bei der belangten Behörde nicht gestellt zu betrachten, im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach weder eine E-Mail-Sendebestätigung noch das Fehlen eines E-Mail-Fehlberichtes den zwingenden Schluss zulassen, dass das gesendete Mail beim Empfänger auch tatsächlich eingelangt ist (; , 2012/05/0180).
42 Wenn der Zweitrevisionswerber darüber hinaus vorbringt, das VwG hätte die Säumnisbeschwerde dahingehend umzudeuten gehabt, dass sie sich auf den Erstreckungsantrag vom beziehe, ist Folgendes festzuhalten:
43 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt klargestellt, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht revisibel ist bzw. dass einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. etwa , mwN). Angesichts des Wortlautes der gegenständlichen, ausdrücklich auf die Erledigung eines Verleihungsantrages vom betreffend § 11a Abs. 4 Z 3 StbG gerichteten, Säumnisbeschwerde des Zweitrevisionswerbers ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, worin vorliegend eine krasse Fehlbeurteilung durch das VwG liegen sollte, die über den Einzelfall hinaus eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründen könnte.
44 Hinsichtlich der weiters geltend gemachten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird auf den ebenfalls den Zweitrevisionswerber betreffenden Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E 2077/2016-5, verwiesen.
45 In der Revision werden sohin insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision des Zweitrevisionswerbers war daher zurückzuweisen.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017010003.J00 |
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