VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der TV in Wien, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW- 151/080/3450/2015-22, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer russischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom wurde die dagegen erhobene Beschwerde - mit einer Maßgabe - als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Revisionswerberin der Ersatz näher bestimmter Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene Dolmetscherin auferlegt (Spruchpunkt III.).
3 Das Verwaltungsgericht traf dabei folgende Feststellungen:
Die Revisionswerberin sei am in Österreich eingereist. Ihr Asylantrag vom sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom rechtskräftig in Verbindung mit einer Ausweisung abgewiesen worden. Am habe die Revisionswerberin einen weiteren Asylantrag gestellt, der vom Asylgerichtshof (neuerlich in Verbindung mit einer Ausweisung), rechtskräftig seit , zurückgewiesen worden sei. Die Revisionswerberin lebe in einem Wohnheim der Caritas und finanziere ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung der Caritas. Am habe sie mit einem Drittstaatsangehörigen, der über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügte und in der Folge am verstorben sei, eine "islamische Ehe" geschlossen. Das Verwaltungsgericht erachtete die Behauptung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft als nicht glaubhaft, zumal nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe und die Revisionswerberin im Jahr 2011 im Asylverfahren lediglich ausgesagt habe, seit über vier Jahren von ihrem früheren Lebensgefährten getrennt zu sein. Die Revisionswerberin sei im Bundesgebiet noch nie versicherungspflichtig erwerbstätig gewesen, sie habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt, der bis verlängert worden sei. Die Revisionswerberin habe zwar ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vorgelegt. Eine Kommunikation mit ihr in deutscher Sprache sei anlässlich der mündlichen Verhandlung aber nicht möglich gewesen. Die Revisionswerberin habe "ohne Beiziehung der Dolmetscherin Fragen in deutscher Sprache, wenn, nur mit einzelnen Wörtern bruchstückhaft" beantworten können.
Intensive familiäre Bindungen (über das übliche Ausmaß der Beziehung zwischen entfernt verwandten Erwachsenen hinausgehend) - wie sie von der Revisionswerberin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet worden seien - zu einem Cousin und einem Neffen seien nicht feststellbar gewesen. Es habe nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden und es werde keine regelmäßige finanzielle oder andere Unterstützung geleistet. Seit Sommer 2015 unterhalte die Revisionswerberin Kontakt mit der Ehefrau ihres Neffen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt das Verwaltungsgericht (unter Anführung konkreter Beispiele) fest, dass die Revisionswerberin bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung mehrfach nicht überzeugend gewirkt und teilweise nicht schlüssige Antworten gegeben habe.
4 In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden. Der langen Aufenthaltsdauer hielt es die fehlende berücksichtigungswürdige familiäre, berufliche und soziale Integration entgegen. Die Revisionswerberin finanziere ihren Lebensunterhalt durch staatliche Leistungen aus der Grundversorgung und sie verfüge nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Zum Nichtbestehen maßgeblicher familiärer Bindungen verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass bei entfernten Verwandten außerhalb der Kernfamilie im Allgemeinen nicht von einem gemeinsamen Familienleben auszugehen und vorliegend ein besonderes (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis nicht zu erkennen sei.
5 Zu berücksichtigen sei auch, dass gegen die Revisionswerberin bereits zweimal eine Ausweisung erlassen worden sei. Die Revisionswerberin habe ihre persönliche und berufliche Integration nicht in nennenswertem Ausmaß vorangetrieben, sondern sei bestrebt gewesen, durch ihren andauernden illegalen Aufenthalt Tatsachen zu schaffen. Da die Revisionswerberin über einen russischen Reisepass verfügt habe, wäre es ihr möglich gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen. Dem beharrlichen illegalen Verbleiben im Inland stehe keine maßgebliche familiäre, persönliche und berufliche Integration gegenüber, weshalb kein Überwiegen der persönlichen Interessen der Revisionswerberin gegeben sei.
6 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht (unter Spruchpunkt II.) mit einem Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom , 2012/21/0044, vom , 2010/22/0136, und vom , 2011/22/0185).
7 Gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
Die Revisionswerberin moniert, es werde nicht in nachvollziehbarer Weise begründet, warum ihr mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt ausnahmsweise nicht ausreiche, um von einem Überwiegen der persönlichen Interessen nach Art. 8 EMRK auszugehen. Das Verwaltungsgericht habe nicht darauf abgestellt, ob die Revisionswerberin die in Österreich verbrachte Zeit "überhaupt nicht" genutzt habe, um sich beruflich und sozial zu integrieren. Die Revisionswerberin verweist diesbezüglich auf ihre Deutschkenntnisse, das berücksichtigungswürdige Privatleben durch den regelmäßigen Kontakt zur Familie ihres Cousins (gemeint wohl: Neffen), die zahlreichen Freundschaften zu österreichischen Staatsbürgern und den vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Weiters rügt sie die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.
8 Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung. II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision erweist sich aus den nachstehenden Gründen
zwar als zulässig, allerdings nicht als berechtigt.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von
Erkenntnissen mit der (nunmehr:) nach § 11 Abs. 3 NAG bzw. § 9 Abs. 2 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich Folgendes ableiten:
11 Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Ra 2014/22/0025, vom , 2010/22/0136, sowie vom , 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom , Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom , Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom , Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom , 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom , 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom , 2013/22/0129, sowie vom , 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom , 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom , 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).
13 Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Ra 2016/21/0165, und vom , Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom , Ra 2015/21/0121, und vom , Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom , 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom , Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom , Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom , 2012/23/0006).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zum Ausdruck gebracht, dass der Vorlage eines Sprachzertifikates dann keine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen ist, wenn das Verwaltungsgericht - etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - feststellt, dass eine Verständigung nicht möglich ist (vgl. wiederum den zitierten Beschluss Ra 2016/22/0039 sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2016/21/0165).
15 Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (siehe das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (siehe die hg. Erkenntnisse vom , Ra 2016/21/0165, sowie vom , 2013/22/0072).
16 Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer.
17 Im Hinblick darauf ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass mit der angefochtenen Entscheidung von den bei der Begründung der Zulassung der ordentlichen Revision konkret zitierten hg. Erkenntnissen abgewichen wurde. Aus dem hg. Erkenntnis vom , 2011/22/0185, können schon deshalb keine Rückschlüsse auf den hier zu beurteilenden Fall gezogen werden, weil dort der beschwerdeführende Drittstaatsangehörige mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war. Auch hinsichtlich der weiteren vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ins Treffen geführten Erkenntnisse vom , 2010/22/0136, und vom , 2012/21/0044, sind die jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar, weil dort jeweils nur ein Asylantrag gestellt wurde und eine nicht unerhebliche Erwerbstätigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit vorlag.
18 Die angefochtene Entscheidung ist aus nachstehenden Gründen nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet:
19 Dem Verwaltungsgericht kann zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn es den Umstand der zweifachen Asylantragstellung der Revisionswerberin bei seiner Abwägung berücksichtigt und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag gebracht hat (vgl. den bereits zitierten Beschluss Ra 2016/22/0039 sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082).
20 Es ist fallbezogen auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht keine familiären Bindungen der Revisionswerberin zu ihren erwachsenen Angehörigen (bzw. deren Familie) bzw. keine entscheidungserhebliche Verstärkung ihrer privaten Interessen angenommen hat. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht rügt, genügt der Hinweis, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nur in beschränktem Maße, nämlich nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/03/0068, mwN). Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes vermag die Revisionswerberin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht aufzuzeigen. Soweit die Revisionswerberin viele "Freundschaften zu österreichischen StaatsbürgerInnen" ins Treffen führt, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert.
21 Den vom Verwaltungsgericht festgestellten Umständen, dass die Revisionswerberin im Bundesgebiet noch nie einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sie ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Unterstützungen der Caritas finanziere und eine Kommunikation in deutscher Sprache in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei, tritt die Revision nicht entgegen. Diese Umstände konnte das Verwaltungsgericht entsprechend berücksichtigen.
22 Ausgehend davon ist die - auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck gestützte (vgl. zur besonderen Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der Interessenabwägung das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/22/0055 bis 0058, mwN) - Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die persönlichen Interessen der Revisionswerberin ungeachtet des mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes das öffentliche Interesse nicht überwiegen, gemessen an den oben dargestellten Parametern nicht als unvertretbar anzusehen. Daran vermögen fallbezogen weder der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag noch der Kontakt zur Ehefrau des Neffen der Revisionswerberin etwas zu ändern.
23 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
24 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht - ein Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK und ein Gericht im Sinn des Art. 47 GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und somit weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0066, mwN).
25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am