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VwGH 07.07.2016, Ro 2016/17/0028

VwGH 07.07.2016, Ro 2016/17/0028

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
RS 1
Das gegenständliche Gerät "afric2go" mit der vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Funktionsweise eröffnet dem Benützer nach Einsatzleistung eine Gewinnchance, weshalb es geeignet war, den Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes zu begründen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in 4600 Wels, Herrengasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG-410589/8/Kof/HUE, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: U I s.r.o in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten angeordnet.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der dagegen erhobenen Beschwerde hinsichtlich des Geräts "afric2go" mit der FA-Nr 2 statt und hob die Beschlagnahme auf (Spruchpunkt I.), die Beschwerde hinsichtlich des Geräts mit der FA-Nr 1 wies es ab (Spruchpunkt II.). Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich Spruchpunkt I. an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

3 Hinsichtlich Spruchpunkt I. stellte das Verwaltungsgericht begründend zunächst die Funktionsweise des beschlagnahmten Geräts "afric2go" dar. Es handle sich um ein Gerät, welches unter anderem für Geldwechselzwecke verwendet werden könne. Durch Betätigung der grünen Taste könne die Stufe 1 oder Stufe 2 gewählt werden. Nach Münzeingabe oder Einführen von Banknoten werde ein Guthaben auf dem Kreditdisplay angezeigt. Abhängig vom gewählten Multiplikator (der gewählten Stufe) könnten durch Drücken der roten Taste, ein oder zwei Lieder auf einen USB-Stick kopiert werden. Dabei verringere sich der Kreditstand um EUR 1,00 bzw EUR 2,00, abhängig von der gewählten Stufe. Mit dem Drücken der roten Taste werde ein zufallsabhängiges Bonussystem aktiviert, das zu einem vom Spieler nicht beeinflussbaren Beleuchtungsumlauf führe. Dadurch könne ein Bonus bei Aufleuchten eines entsprechenden Zahlensymbolfeldes erlangt werden, welcher dann im Anzeigedisplay ersichtlich sei. Durch Drücken der grünen Taste könne der Kredit inklusive eines allfälligen Bonus ausgeworfen werden.

4 Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts stünden bei dem Gerät "afric2go" im Unterschied zum Gerät "Fun-Wechsler" die Musikauswahl und der Erwerb des Titels in digitaler Form im Vordergrund. Dies aufgrund der Qualität und Anzahl der angebotenen Musiktitel, der Auswahlmöglichkeit von Musiktiteln und der Möglichkeit des Herunterladens auf einen USB-Stick. Der Musiktitel stelle eine adäquate Gegenleistung für den Einsatz von EUR 1,00 dar. Der wesentliche Unterschied zu den Geräten des Typs "Fun-Wechsler" liege daher darin, dass der Anwender vor Auslösen des zufälligen Beleuchtungsumlaufs ein Wertäquivalent erhalte. Es werde daher kein Einsatz für den zufallsabhängigen Beleuchtungsumlauf geleistet und eine Ausspielung gemäß § 2 Abs 1 GSpG liege nicht vor.

5 Gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Ausspielung bei Verwendung des verfahrensgegenständlichen Geräts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (vgl ).

8 Hinsichtlich der Beurteilung des Geräts "afric2go" als Glücksspielgerät gleicht der Revisionsfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom , Ro 2015/17/0020, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Das gegenständliche Gerät "afric2go" mit der vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Funktionsweise eröffnet dem Benützer nach Einsatzleistung eine Gewinnchance, weshalb es geeignet war, den Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes zu begründen.

9 Das angefochtene Erkenntnis war daher aus den im genannten Erkenntnis näher dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016170028.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAE-94343