VwGH vom 26.04.2018, Ro 2016/16/0022
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revision 1. der M "Ö" GmbH und 2. der S- "Ö" GmbH, beide in W, beide vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Karlsgasse 15/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W208 2131513- 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichtes Wien, mit dem einer KG die Veröffentlichung einer Gegendarstellung aufgetragen wurde, stellten die revisionswerbenden Parteien beim Landesgericht für Strafsachen Wien mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 20 MedienG. Dafür wurde vom Gebührenkonto des Vertreters der revisionswerbenden Parteien die Pauschalgebühr gemäß TP 13 lit. c GGG eingezogen.
2 Mit Schriftsatz vom brachten die revisionswerbenden Parteien einen weiteren Antrag auf Durchsetzung der Veröffentlichung einer auf demselben Urteil beruhenden Gegendarstellung nach § 20 MedienG beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein, wofür neuerlich die Pauschalgebühr gemäß TP 13 lit. c GGG vom Gebührenkonto des Vertreters der revisionswerbenden Parteien eingezogen wurde.
3 Am stellten die revisionswerbenden Parteien den Antrag, ihnen gemäß § 6c Abs. 2 GEG die für den Antrag vom eingezogene Pauschalgebühr rückzuerstatten und begründeten dies damit, dass der Folgeantrag kein neues Verfahren eingeleitet habe und daher keine Gebührenpflicht auslöse.
4 Diesen Rückerstattungsantrag wies der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Bescheid vom mit der wesentlichen Begründung ab, dass es sich sowohl bei Durchsetzungsanträgen als auch bei Folgeanträgen jeweils um selbstständige verfahrenseinleitende Anträge handle, die jeweils einen anderen Zeitraum beträfen und ein unterschiedliches rechtliches Schicksal erfahren könnten.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und führte rechtlich dazu aus, dass ungeachtet der Bezeichnung als Folgeantrag der von den revisionswerbenden Parteien gestellte Antrag vom formal den Tatbestand eines weiteren Durchsetzungsantrages und damit eines sonstigen Antrags im Sinn der TP 13 lit. c GGG erfülle, weil er im Vergleich zum ersten Durchsetzungsantrag einen verschiedenen Inhalt hinsichtlich des Zeitraumes und damit der Höhe der beantragten Strafe zum Inhalt habe. Damit würde ein neues Prüfverfahren eingeleitet, welches einen neuerlichen Verfahrensaufwand auslöse und einen anderen Ausgang nehmen könne. Die Gerichtsgebührenpflicht knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, weshalb es nur auf die Anzahl der eingebrachten Folgeanträge ankomme. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, ob Folgeanträge nach § 20 MedienG der Pauschalgebühr nach TP 13 lit. c GGG unterlägen.
6 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision begehrt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die revisionswerbenden Parteien erblicken die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses darin, dass sie die Pauschalgebühr für den Folgeantrag nicht schuldeten und ihnen daher der eingezogene Betrag zurückzuzahlen sei. TP 13 lit. c GGG erfasse alle sonstigen Anträge nach dem MedienG, die ein neues Verfahren einleiteten. Das treffe auf den Folgeantrag, der im selben Verfahren und zum selben Aktenzeichen geführt werde, nicht zu. Nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre es der Disposition des Antragstellers überlassen, wie oft die Pauschalgebühr nach TP 13 lit. c GGG zu entrichten wäre, indem mit Folgeanträgen kürzere oder längere Zeiträume zusammengefasst und diese demnach seltener oder öfter gestellt würden. Das erscheine nicht sachgerecht, weshalb der Folgeantrag nicht mit einem verfahrenseinleitenden Durchsetzungsantrag gleichzusetzen sei. Da für die Verhängung einer Geldbuße nach § 20 MedienG bei einem täglich erscheinenden Medium für jeden einzelnen Tag zu prüfen sei, ob dem Veröffentlichungsauftrag entsprochen worden sei, gehe die Differenzierung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das Verfahren über den Durchsetzungsantrag und über den Folgeantrag einen anderen Ausgang nehmen könne, ins Leere.
8 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
10 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Tatsächlich fehlt - wie vom Gericht und den revisionswerbenden Parteien übereinstimmend angenommen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob sogenannte Folgeanträge nach § 20 MedienG der Gebührenpflicht nach TP 13 lit. c GGG unterliegen, weshalb die vorliegende Revision zulässig ist.
11 Sie ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
12 TP 13 GGG (idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, und der Gerichtsgebühren - Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156) lautet:
"V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
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Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
13 | Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren: | ||
a) | Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens | 256 Euro | |
b) | 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte | 514 Euro | |
2. Nichtigkeitsbeschwerden; | 769 Euro | ||
c) | sonstige Anträge nach dem Mediengesetz | 78 Euro | |
d) | für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. c | 156 Euro | |
Anmerkungen
4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung."
13 Zu den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2009 führen die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 113 BlgNR 24. GP 20) aus, dass im Bereich des Gerichtsgebühren- und Justizverwaltungsgebührenrechts, zu denen die neue Aufnahme der TP 13 lit. c GGG zählt, eine Annäherung an die Kostenwahrheit erreicht werden soll. Konkret zu dieser Bestimmung wird (aaO S 29) ausgeführt, dass in der Tarifpost 13 sichergestellt werden soll, dass alle verfahrenseinleitenden Anträge, einschließlich von Fortsetzungsanträgen in nichtoffiziösen Strafsachen einer Eingaben-
(bzw. Fortsetzungsgebühr in gleicher Höhe) unterliegen sollen. In lit. a werden alle Anträge des Privatanklägers auf Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erfasst, lit. c soll auch alle sonstigen Anträge nach dem MedienG einer Gebührenpflicht unterwerfen. Demnach sollen künftig beispielsweise auch Anträge auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 16 MedienG eine Gebührenpflicht auslösen.
14 § 20 MedienG (idF des Strafprozessreformbegleitgesetzes II, BGBl. I Nr. 112/2007) lautet:
"Durchsetzung der Veröffentlichung
§ 20. (1) Wurde auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder einer nachträglichen Mitteilung erkannt und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen, so hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluß dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen. Für jede erschienene Nummer, jeden Sendetag oder jeden Tag, an dem die Website abrufbar ist, gebührt ab dem im § 13 Abs. 1 (§ 17 Abs. 3) bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro. Für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße gilt § 18 Abs. 3 erster Satz.
(2) Das Verlangen muß binnen sechs Wochen gestellt werden. Diese Frist beginnt im Falle nicht rechtzeitiger Veröffentlichung ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Veröffentlichungsantrag spätestens hätte entsprochen werden sollen, im Falle einer nicht gehörigen Veröffentlichung ab dem Veröffentlichungstag, und zwar auch dann, wenn in diesem Zeitpunkt die Veröffentlichungsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Antrag, eine Geldbuße wegen nicht gehöriger Veröffentlichung aufzuerlegen, ist abzuweisen, soweit er Mängel betrifft, die vom Antragsteller schon in einem früher gestellten Antrag hätten geltend gemacht werden können.
(3) Sobald die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung gehörig veröffentlicht worden ist, kann das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Antragsgegners von der Auferlegung von Geldbußen absehen und noch nicht gezahlte Geldbußen nachsehen. Soweit das der Fall ist, sind die Kosten des Durchsetzungsverfahrens dennoch dem Antragsgegner aufzuerlegen.
(4) Gegen Beschlüsse des Gerichtes über die Auferlegung oder Nachsicht von Geldbußen steht die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu. Wurde eine Geldbuße auferlegt, weil die Veröffentlichung nicht gehörig erfolgt sei, und wurde gegen den Beschluß über die Geldbuße Beschwerde erhoben, so sind für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Geldbußen aufzuerlegen, wenn die Veröffentlichung, deren Gehörigkeit strittig ist, in einer Weise erfolgte, die einer gehörigen Veröffentlichung nahekommt."
15 Dieses Durchsetzungsverfahren ist ein Teil des Entgegnungsverfahrens, wofür die Eingabengebühr nach TP 13 GGG in der Stammfassung, welche allein die lit. a und b umfasste, nur für Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des Strafverfahrens sowie für Berufungen und Nichtigkeitsbeschwerden bloß einmal zu entrichten war. Nach dem damaligen Wortlaut und der deutlich erklärten Absicht des Gesetzgebers waren in dieser Fassung für Anträge nach § 20 MedienG weitere Einzelgebühren nicht mehr zu entrichten, zumal separate Gebühren ähnlich wie für Zivilprozesse und Exekutionsverfahren nach TP 1 bis 3 GGG einerseits und TP 4 GGG andererseits für das Entgegnungsverfahren nicht vorgesehen waren ().
16 Im Gegensatz dazu sieht nun TP 13 lit. c GGG aufgrund der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 ausdrücklich eine Gebührenpflicht für sonstige Anträge nach dem MedienG vor. Die hier in Rede stehenden Anträge nach § 20 Abs. 1 MedienG sind sohin vom Wortlaut des Tarifs erfasst. Auch die oben wiedergegebenen Materialien nennen beispielsweise Durchsetzungsanträge und schreiben ausdrücklich davon, dass "alle" sonstigen Anträge nach dem MedienG einer Gebührenpflicht unterworfen werden sollen.
17 Soweit die revisionswerbenden Parteien argumentieren, mit dem - zum selben Aktenzeichen wie der verfahrenseinleitende Durchsetzungsantrag eingebrachten - Folgeantrag werde kein neues Verfahren im Sinn des § 3 GGG eingeleitet, weshalb keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten seien, zeigt schon der gegenständliche Fall die mangelnde Eignung dieses Kriteriums zur Abgrenzung, weil sowohl der Durchsetzungsantrag als auch die Folgeanträge zum selben Aktenzeichen wie das Urteil (Gattungszeichen: Hv) geführt wurden und der Durchsetzungsantrag trotz eines zum selben Aktenzeichen gestellten Antrages auf Einleitung des Strafverfahrens der Gebührenpflicht nach TP 13 lit. c GGG unterliegt. Hinzu kommt, dass der Anspruch nach § 20 MedienG nicht bloß der Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung, sondern auch der Befriedigung eines (höchstpersönlichen) Schadenersatzanspruchs dient (vgl. ) und daher mit mehreren getrennten Anträgen geltend gemacht werden kann. Es ist somit der Rechtsauffassung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es sich bei Durchsetzungsanträgen und Folgeanträgen jeweils um selbstständige verfahrenseinleitende Anträge handle, weil sie jeweils einen anderen Zeitraum betreffen und einen neuerlichen Verfahrensaufwand auslösen, nicht entgegenzutreten.
18 Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der revisionswerbenden Parteien, es wäre nicht sachgerecht, es der Disposition der Antragsteller zu überlassen, wie oft die Pauschalgebühr nach TP 13 lit. c GGG zu entrichten sei, weshalb ein Folgeantrag nicht einem verfahrenseinleitenden Durchsetzungsantrag gleichzusetzen sei. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, was auch durch Stellung eines Folgeantrags erfolgt. Ob es sachgerecht ist, beliebig viele Folgeanträge zu stellen, oder ob das Begehren um Geldbußen für das Unterbleiben gehöriger Veröffentlichung in den mittlerweile erschienenen weiteren Ausgaben in einem Folgeantrag zusammenzufassen ist, stellt sich bei der Frage des Kostenersatzes nach § 395 StPO (vgl. zum Prozesskostenersatz nach der StPO).
19 Den revisionswerbenden Parteien ist einzuräumen, dass das Argument, der Durchsetzungs- und der Folgeantrag könnten einen anderen Ausgang nehmen, zur Begründung der Gebührenpflicht nach TP 13 lit. c GGG nicht geeignet erscheint. Selbst einem einzigen gestellten Durchsetzungsantrag kann unterschiedliches Schicksal insofern beschieden sein, als ihm teilweise Folge gegeben wird und er teilweise abgewiesen wird, etwa weil er unterschiedliche Tage umfasst, zu denen die Veröffentlichung hätte er folgen sollen. Dennoch wird mit mehreren gestellten Anträgen jeweils eine Zuständigkeit samt Prüfpflicht des Gerichtes begründet, was die jeweilige Behandlung als sonstiger Antrag nach dem MedienG im Sinn der TP 13 lit. c GGG rechtfertigt.
20 Die Unterscheidung der nach § 20 MedienG gestellten Anträge in Durchsetzungsanträge und Folgeanträge entspricht der Praxis (vgl. etwa abermals ) und beruht auf der Mediengesetznovelle 1992, BGBl. Nr. 20/1993, die mit Art. II Z 2 lit. a in der Tarifpost 4 des RATG erste Anträge nach § 20 MedienG den Folgeanträgen nach § 20 MedienG gegenüberstellt und unterschiedlich honoriert. Da zum damaligen Zeitpunkt das Durchsetzungsverfahren nach dem MedienG keine weiteren Einzelgebühren nach den damals allein geltenden lit. a und b der TP 13 GGG begründete (), ergibt sich aus der für die Rechtsanwaltskosten erforderlichen Differenzierung zwischen Durchsetzungs- und Folgeanträgen nicht, dass letztere keine sonstigen Anträge nach dem MedienG im Sinn der TP 13 lit. c GGG darstellen würden.
21 Durchsetzungsanträge und Folgeanträge nach § 20 MedienG unterliegen sohin jeweils als sonstige Anträge der Pauschalgebühr nach TP 13 lit. c GGG, weshalb den revisionswerbenden Parteien die für den Antrag vom auf Durchsetzung der Veröffentlichung eingezogene Pauschalgebühr zu Recht nicht rückerstattet wurde.
22 Die Revision ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016160022.J00 |
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