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VwGH vom 18.10.2016, Ro 2016/16/0012

VwGH vom 18.10.2016, Ro 2016/16/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7501836/2014, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes 2006, (mitbeteiligte Partei: N A in W) zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob das Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom ersatzlos auf und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.

2 Mit dem aufgehobenen Straferkenntnis war der Mitbeteiligte als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, der B GmbH, nach § 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 iVm § 9 Abs. 1 VStG bestraft worden, weil dem näher bezeichneten Verlangen der revisionswerbenden Behörde nach Erteilung der Auskunft, wem ein näher bezeichnetes Fahrzeug überlassen gewesen sei, sodass es zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort in Wien abgestellt gewesen sei, deshalb nicht entsprochen worden sei, weil mit der erteilten Auskunft keine konkrete Person als Lenker genannt worden sei.

3 Die dagegen erhobene Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor. Der Mitbeteiligte brachte keine Revisionsbeantwortung ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem denselben Mitbeteiligten betreffenden Erkenntnis vom , Ra 2014/17/0032, entschieden hat.

5 Aus den Gründen jenes Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch das vorliegende angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-94330