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VwGH 27.11.2017, Ro 2016/15/0039

VwGH 27.11.2017, Ro 2016/15/0039

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
12010E107 AEUV Art107;
12010E108 AEUV Art108;
12010E267 AEUV Art267;
32008R0800 AGVO;
32014R0651 AGVO Art58 Abs1;
AVG §38;
EnergieabgabenvergütungsG 1996;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;
RS 1
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , EU 2017/0005 und 0006 (Ro 2016/15/0041 und Ro 2017/15/0019), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, in der Revisionssache des Finanzamtes Kitzbühel Lienz in 6370 Kitzbühel, Im Gries 9, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/3100222/2013, betreffend Energieabgabenvergütung 2011 (mitbeteiligte Partei: S GmbH in W, vertreten durch die Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand- Steuerberatungs GmbH in 5700 Zell am See, Auerspergstraße 8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , EU 2017/0005 und 0006 (Ro 2016/15/0041 und Ro 2017/15/0019), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei, die ein Hotel betreibt, stellte einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 mit einem Betrag von 5.333,56 EUR.

2 Das Finanzamt setzte den Vergütungsbetrag mit Bescheid vom in Höhe von lediglich 444,46 EUR fest. Der Festsetzung war ein Vorhalteverfahren vorausgegangen, in dem das Finanzamt die Ansicht vertrat, dass für den hier vorliegenden Dienstleistungsbetrieb eine Energieabgabenvergütung nur noch für Jänner 2011 zustünde.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht die Energieabgabenvergütung in Höhe von 5.333,56 EUR fest. Begründend verwies es darauf, dass in unionsrechtskonformer Auslegung davon auszugehen sei, dass infolge fehlender Genehmigung die Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe, noch nicht in Kraft getreten sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision. 5 Mit Beschluss vom hat der Verwaltungsgerichtshof

dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1. Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung,

mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?

2. Kann das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird (‚Durchführungsgebot')?

3a. Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von

Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

3b. Bewirkt Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?"

6 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Amtsrevision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das gegenständliche Revisionsverfahren auszusetzen war.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Kitzbühel Lienz in 6370 Kitzbühel, Im Gries 9, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/3100222/2013, betreffend Energieabgabenvergütung 2011 (mitbeteiligte Partei: J GmbH in W, vertreten durch die Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand - Steuerberatungs GmbH & Co KG in 5700 Zell am See, Professor-Ferry-Porschestraße 28), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es lautet:

"Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird für das Kalenderjahr 2011 mit 444,46 EUR festgesetzt."

Begründung

1 Mit Antrag vom machte die mitbeteiligte GmbH, die ein Sporthotel betreibt, die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 mit einem Betrag von 5.333,56 EUR geltend. 2 Das Finanzamt setzte den Vergütungsbetrag mit Bescheid vom in Höhe von lediglich 444,46 EUR fest und verwies dazu auf ein Vorhalteverfahren, in dem das Finanzamt die Ansicht vertreten hatte, dass für den hier vorliegenden Dienstleistungsbetrieb eine Energieabgabenvergütung nur noch für Jänner 2011 zustünde.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und setzte den Vergütungsbetrag mit 5.333,56 EUR fest. Begründend vertrat das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass der Wegfall von Energieabgabenvergütungen für Dienstleistungsunternehmen infolge fehlender Genehmigung der Europäischen Kommission noch nicht in Kraft getreten sei (§ 4 Abs. 7 EVAG idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) und die Vergütung der Mitbeteiligten aus diesem Grund für das gesamte Kalenderjahr 2011 zustünde. 4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamtes.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/15/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit in Kraft getreten sind. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch das angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG). 7 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Höhe des Vergütungsbetrages für Jänner 2011 von 444,46 EUR war im Verfahren vor dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht unstrittig. Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher in der Sache selbst entscheiden und den Vergütungsbetrag für Jänner 2011 in dieser Höhe festsetzen.

Wien, am 

Zusatzinformationen


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Normen
12010E107 AEUV Art107;
12010E108 AEUV Art108;
12010E267 AEUV Art267;
32008R0800 AGVO;
32014R0651 AGVO Art58 Abs1;
AVG §38;
EnergieabgabenvergütungsG 1996;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150039.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAE-94319