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VwGH vom 12.09.2018, Ro 2016/13/0023

VwGH vom 12.09.2018, Ro 2016/13/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Bundes (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Wien), vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7400077/2014, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides sowie Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung eines Guthabens (belangte Behörde vor dem Bundesfinanzgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, vertreten durch die CONSULTATIO Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH & Co KG in 1210 Wien, Karl-Waldbrunner-Platz 1),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Revision wird, soweit sie die Ausstellung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides betrifft, als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie die Abweisung eines Antrags auf Rückzahlung eines Guthabens betrifft, zurückgewiesen.

Der Bund hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalles ist zunächst das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0224, VwSlg 7858/F, zu erwähnen. Mit diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde des nunmehrigen Revisionswerbers (Bund) gegen einen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom ab, mit dem ihm die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist für die Berufung gegen einen Kommunalsteuerbescheid vom versagt und die verspätete Berufung zurückgewiesen worden war.

2 Gegenstand des Bescheides vom war die Vorschreibung von Kommunalsteuer (sowie Verspätungs- und Säumniszuschlägen) an den Bund für die in den Betriebsstätten in Wien gewährten Arbeitslöhne des "Betrieb(es) gewerblicher Art Post- und Telegrafenverwaltung Fernmeldedienste und Postautodienste" im Zeitraum Jänner 1994 bis April 1996 in der Höhe von insgesamt etwa 184 Mio S. In der Beschwerde wurde u.a. geltend gemacht, der Bescheid vom wäre nicht an den Revisionswerber, sondern an die Post und Telekom Austria AG zu richten gewesen, auf die das im Eigentum des Bundes stehende Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit übergegangen sei. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Vorschreibung von Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen rechtens an den Bund oder an die Post und Telekom Austria AG zu richten gewesen wäre. Tatsächlich habe sich der Bescheid vom - mit ausreichend deutlicher Bezeichnung des Bescheidadressaten - an den Bund gerichtet und diesem Abgaben vorgeschrieben. Eine Rechtswidrigkeit einer solchen Abgabenvorschreibung lasse deren Wirksamkeit unberührt.

3 Mit Hinweis auf den an den Bund gerichteten Bescheid vom einerseits und einen an die Post und Telekom Austria AG gerichteten, den Zeitraum April 1994 bis April 1996 betreffenden Kommunalsteuerbescheid der Landeshauptstadt Linz vom andererseits, und dem Vorbringen, es sei dabei zu Mehrfacherfassungen derselben Lohnsummenbestandteile gekommen, hatte die Post und Telekom Austria AG weiters in einer Eingabe vom an das Finanzamt für Körperschaften einen Antrag auf Erlassung eines Zuteilungsbescheides gemäß § 10 Abs. 5 Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 gestellt und den Standpunkt vertreten, die Post- und Telegraphenverwaltung sei kein Betrieb gewerblicher Art gewesen, weshalb die Bemessungsgrundlage mit S 0,-

- festzusetzen und den Gemeinden zuzuteilen sei.

4 Ein in diesem Sinn ergangener Zuteilungsbescheid des Finanzamts vom , mit dem die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Gemeinden Wien und Linz jeweils mit "keine" für die Monate Jänner 1994 bis April 1996 festgestellt wurde, wurde von beiden Gemeinden mit Berufung bekämpft und von der Finanzlandesdirektion aufgehoben, womit sich der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom , 2000/13/0001, 0002, VwSlg 7585/F, auseinanderzusetzen hatte. Er bejahte die Frage, ob das Finanzamt zur Erlassung eines derartigen Bescheides zuständig gewesen sei, und hob den Bescheid der Finanzlandesdirektion im Wesentlichen deshalb auf, weil sich diese mit der Frage der Steuerpflicht in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten hatte, nur ein Streit zwischen den betroffenen Gemeinden könne zur Erlassung eines Zuteilungsbescheides führen.

5 Die Finanzlandesdirektion wies daraufhin mit Bescheid vom die Berufungen der Gemeinden gegen den Zuteilungsbescheid vom ab, weil sie zur Ansicht gelangte, die Tätigkeit der Post- und Telegraphenverwaltung sei im Streitzeitraum Hoheitsverwaltung gewesen. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof wiederum mit dem Erkenntnis vom , 2001/13/0239, VwSlg 8084/F, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Er führte dazu aus, im Bereich des Fernmeldewesens habe das Fernmeldegesetz 1993 einerseits einen hoheitlichen, andererseits aber auch einen sogenannten Wettbewerbsbereich vorgesehen, wobei das Gesetz die Post- und Telegraphenverwaltung zu einer strikten organisatorischen und rechnungsmäßigen Trennung der beiden Bereiche verpflichtet habe. Die Finanzlandesdirektion habe es in Verkennung dieser Rechtslage unterlassen, festzustellen, ob und inwieweit die Post- und Telegraphenverwaltung im Streitzeitraum im sogenannten Wettbewerbsbereich tätig geworden sei, und ob es diesbezüglich, wie behauptet, zu Mehrfacherfassungen derselben Lohnsummenbestandteile gekommen sein könnte.

6 Mit Bescheid vom erledigte nunmehr der inzwischen zuständig gewordene unabhängige Finanzsenat schließlich die Berufungen gegen den Zuteilungsbescheid vom durch Aufhebung dieses Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz. Das Finanzamt erließ daraufhin drei Bescheide vom , in denen es - getrennt für die Zeiträume 1994, 1995 und Jänner bis April 1996 - Zuteilungen von Anteilen an der Bemessungsgrundlage (soweit aktenkundig: nur) an die Stadt Wien vornahm.

7 Gegen die Bescheide vom erhob die Stadt Wien mit Schriftsatz vom Berufung.

8 Mit Berufungsentscheidung vom gab der unabhängige Finanzsenat der Berufung vom statt und hob die Zuteilungsbescheide des Finanzamts vom auf.

9 Am wurde vom Finanzamt neuerlich ein Zuteilungsbescheid erlassen, gegen den die Stadt Wien wiederum Beschwerde erhob. Diese Beschwerde ist soweit ersichtlich nach wie vor anhängig.

10 Dem nunmehrigen Revisionsfall liegt zugrunde, dass der Revisionswerber (Bund) mit Schreiben vom an den Magistrat der Stadt Wien den Antrag richtete, "aufgrund" des (Anmerkung: zu diesem Zeitpunkt mit dem oben erwähnten Bescheid vom bereits aufgehobenen) Zuteilungsbescheides vom den - in dieser Eingabe nur unter Anführungszeichen so genannten, nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom aber wirksam erlassenen - Bescheid vom "aufzuheben und einen vom Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom abgeleiteten Kommunalsteuerbescheid zu erlassen". Ein solcher Kommunalsteuerbescheid werde eine Steuerschuld von Null auszuweisen haben und das Abgabenkonto des Bundes werde "nach Bescheiderlassung" ein Guthaben über etwa 184 Mio S ausweisen (Anmerkung: Die mit Bescheid vom vorgeschriebene Kommunalsteuer war am entrichtet worden), dessen Rückzahlung ebenfalls beantragt werde.

11 Diese Anträge wies der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom zurück. Er führte zum Antrag auf Erlassung eines gemäß § 10 Abs. 6 KommStG 1993 vom Zuteilungsbescheid vom abgeleiteten Bescheides aus, das Antragsrecht könne nur dem Steuerschuldner zustehen, an den auch der Zuteilungsbescheid zu ergehen habe, und dies sei die Post und Telekom Austria AG (gewesen). Die Zurückweisung des Rückzahlungsantrages wurde damit begründet, dass der Revisionswerber auch nicht der Abgabenschuldner sei, "auf den das Abgabenkonto lautet".

12 In der Berufung vom (nunmehr Beschwerde) gegen diesen Bescheid machte der Revisionswerber geltend, die "als ‚Bescheid' bezeichnete Erledigung" betreffend Kommunalsteuer vom sei an ihn gerichtet gewesen. Der Magistrat der Stadt Wien habe "- trotz der damals bereits in Kraft befindlichen organisatorischen und rechtlichen Änderungen durch das Poststrukturgesetz - offenbar den Bund (...) als Steuerschuldner und Unternehmer" angesehen und könne sich jetzt nicht darauf berufen, dass ihm die Antragslegitimation fehle. Auf dieses Vorbringen werde auch in Bezug auf den Rückzahlungsantrag verwiesen und zusätzlich geltend gemacht, dass der "Bescheid" vom ein Abgabenkonto des Bundes angeführt habe.

13 Im Dezember 2009 übermittelte der Revisionswerber dem Magistrat der Stadt Wien die neuen Zuteilungsbescheide vom mit dem Vorbringen, die Voraussetzungen für die Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides lägen "nun jedenfalls" vor.

14 Mit Berufungsvorentscheidung vom gab der Magistrat der Stadt Wien der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom statt und änderte diesen Bescheid dahingehend ab, dass sowohl der Antrag auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides als auch der Rückzahlungsantrag abgewiesen wurden. Begründend wurde dargelegt, der Rückzahlungsantrag müsse erfolglos bleiben, weil kein Guthaben bestehe, und der Antrag auf Erlassung eines Kommunalsteuerbescheides sei abzuweisen, weil "kein der geltenden Rechtsordnung unterliegender Grundlagenbescheid" vorliege. Der Zuteilungsbescheid (gemeint: die Zuteilungsbescheide) vom sei(en) "nichtig", ein Standpunkt, der auch in der mit Schriftsatz vom selben Tag erhobenen (oben erwähnten) Berufung der Stadt Wien gegen diese Zuteilungsbescheide vorrangig vertreten wurde.

15 Der Revisionswerber beantragte die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom .

16 Am erging in Bezug auf die Berufung vom eine 2. Berufungsvorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, woraufhin der Revisionswerber mit Schriftsatz vom neuerlich die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung beantragte.

17 Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Anträge des Revisionswerbers (Bund) vom als unbegründet ab, wobei diese Entscheidung im Wesentlichen dem Spruch der Berufungsvorentscheidung vom entspricht.

18 Gegen den Bescheid vom wurde vom Revisionswerber am Beschwerde erhoben.

19 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesfinanzgericht über die Beschwerden des Revisionswerbers gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom und ab. Es bestätigte die Zurückweisung des Magistrats vom betreffend den Antrag auf Erlassung eines vom Zuteilungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides und hob die mit Bescheid vom erfolgte Abweisung dieses Antrages wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem" auf. Die mit Bescheid vom erfolgte Zurückweisung des Rückzahlungsantrages hob es auf, wohingegen es die mit Bescheid vom erfolgte Abweisung dieses Antrages bestätigte.

20 Mit dem am in Kraft getretenen Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, sei das Vermögen der Post- und Telegrafenverwaltung einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Bund auf einen neuen Rechtsträger übergegangen. Gemäß § 17 WAO (der dem § 19 BAO entspreche) gingen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Der Bund sei daher im Jahr 2008 nicht mehr berechtigt gewesen, Anträge in dem das übergegangene Vermögen betreffenden Kommunalsteuerverfahren zu stellen. Eine Antragslegitimation des Bundes lasse sich auch nicht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/13/0224, ableiten, weil der Verwaltungsgerichtshof dort lediglich ausgesprochen habe, dass der Bescheid vom - ungeachtet einer behaupteten Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung - wirksam an den Bund ergangen sei. Im Übrigen seien die Zuteilungsbescheide vom und über Antrag der Post und Telekom Austria AG bzw. A1 Telekom Austria AG (Rechtsnachfolger) erlassen worden. Der Bund sei nicht Bescheidadressat der Zuteilungsbescheide gewesen.

21 Der Antrag auf Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides sei aber auch mangels Antragsrechts zurückzuweisen gewesen. Die Gemeinde habe den Kommunalsteuerbescheid vom im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides gemäß § 10 Abs. 6 KommStG 1993 von Amts wegen durch einen neuen Kommunalsteuerbescheid zu ersetzen. Die angeführte Bestimmung sehe kein Antragsrecht der Partei vor. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für den Fall des Untätigbleibens der Gemeinde die Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO idF des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 (FVwG 2012) - davor Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO bzw. Antrag gemäß § 243 WAO - offen gestanden sei bzw. offen stehe.

22 Für Rückzahlungen sei maßgebend, ob auf dem Abgabenkonto zum Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages ein Guthaben bestanden habe. Ein auf dem Abgabenkonto nicht bestehendes Guthaben könne nicht zurückgezahlt werden.

23 Eine ordentliche Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil zur Rechtsfrage, "ob der steuerschuldenden Partei in Bezug auf die Erlassung eines von einem geänderten Zuteilungsbescheid abzuleitenden Kommunalsteuerbescheides ein Antragsrecht zukommt", noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden sei. Auch zur weiteren Rechtsfrage, "ob dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie am die Legitimation zukam, in einem Kommunalsteuerverfahren, welches das gem. § 24 des am in Kraft getretenen Poststrukturgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Bund auf einen neuen Rechtsträger übergegangene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten betrifft, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides zu stellen", sei keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden.

24 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher sich der Revisionswerber in erster Linie den vom Bundesfinanzgericht genannten Gründen für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision anschließt.

25 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung sowie eine ergänzende Stellungnahme zur Revisionsbeantwortung erstattet. Der Revisionswerber hat zur Revisionsbeantwortung eine Replik eingebracht.

26 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

27 Mit den dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheiden sprach die belangte Behörde über die Anträge des Revisionswerbers vom ab, auf Grund des Zuteilungsbescheides des Finanzamtes für Körperschaften vom einen davon abgeleiteten Kommunalsteuerbescheid zu erlassen und einen näher genannten Betrag an den Revisionswerber zurückzuzahlen.

28 Das Bundesfinanzgericht begründete die Zulässigkeit der ordentlichen Revision mit dem Fehlen von Judikatur zu den Fragen, ob die steuerschuldende Partei die Erlassung eines von einem geänderten Zuteilungsbescheid abzuleitenden Kommunalsteuerbescheides beantragen kann und ob dem Revisionswerber (Bund) in einem Kommunalsteuerverfahren, welches im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Bund auf einen neuen Rechtsträger übergegangenes Vermögen betrifft, ein solches Antragrecht zusteht.

29 Die vom Bundesfinanzgericht und auch vom Revisionswerber aufgezeigten Rechtsfragen betreffen erkennbar nur den Antrag des Revisionswerbers, einen vom Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom abgeleiteten Kommunalsteuerbescheid zu erlassen, nicht aber den Antrag auf Rückzahlung des (erst) "nach Bescheiderlassung" ausgewiesenen Kommunalsteuerguthabens. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu diesem Antrag liegt nicht vor, zumal einem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO der Erfolg zu versagen ist, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist (vgl. Ritz, BAO6, § 239 Rz 15).

30 Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Antrags auf Rückzahlung eines Guthabens wendet, zeigt sie demnach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weshalb sie insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen war.

31 Zur Frage, ob die Zurückweisung des Antrages, "einen vom Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom abgeleiteten Kommunalsteuerbescheid zu erlassen", - wie vom Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis angenommen - zu Recht erfolgt ist, ist auf Folgendes zu verweisen:

32 Gemäß § 10 Abs. 6 KommStG 1993 ist ein Kommunalsteuerbescheid, der von einem Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Zerlegung- oder Zuteilungsbescheides von Amts wegen von der Gemeinde durch einen Kommunalsteuerbescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.

33 Das Bundesfinanzgericht hat den Antrag auf Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides (auch) deswegen zurückgewiesen, weil die Gemeinde den Kommunalsteuerbescheid vom im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides gemäß § 10 Abs. 6 KommStG 1993 von Amts wegen durch einen neuen Kommunalsteuerbescheid zu ersetzen habe und § 10 Abs. 6 KommStG 1993 kein diesbezügliches Antragsrecht der Partei vorsehe.

34 Abweichend dazu vertritt der Revisionswerber den Standpunkt, der Antrag auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides sei zulässig, zumal das rechtsstaatliche Prinzip fordere, dass Rechtschutzeinrichtungen ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz aufwiesen (Hinweis auf ). Rechtsschutz heiße - so der Revisionswerber weiter - nicht nur Schutz der Partei vor behördlichen Aktivitäten (z.B. durch Bescheidbeschwerden gegen Bescheide), sondern auch Schutz bei behördlichen Inaktivitäten (z.B. Nichterledigung von Anbringen).

35 Damit verkennt der Revisionswerber, dass Änderungen von Bescheiden nach der § 229 WAO bzw. § 295 BAO nachgebildeten Bestimmung des § 10 Abs. 6 KommStG 1993 gegebenenfalls zwingend (kein Ermessen) zu erfolgen haben (vgl. die zu § 295 Abs. 1 BAO ergangenen Erkenntnisse , und , 2012/15/0062, mwN, idS weiters das auch vom Bundesfinanzgericht erwähnte Erkenntnis ).

36 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2012/15/0062, unter Hinweis auf § 311 BAO (der insoweit dem § 243 WAO entsprach) ebenfalls ausgesprochen hat, kann die Verpflichtung zur Anpassung abgeleiteter Bescheide wegen nachträglicher Änderung von Grundlagenbescheiden mittels Devolutionsantrag (nunmehr Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO) geltend gemacht werden. Damit ist - entgegen den Ausführungen in der Revision - ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet (vgl. nochmals ). Eines gesonderten Antrags auf Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides, der - worauf das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend hingewiesen hat - in § 10 Abs. 6 KommStG 1993 auch nicht vorgesehen ist, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.

37 Die Revision erweist sich daher, soweit sie die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides betrifft, als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

38 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

39 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016130023.J00

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