VwGH vom 02.10.2019, Ro 2016/13/0019

VwGH vom 02.10.2019, Ro 2016/13/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des M in K, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7101296/2011, betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Im Abschlussbericht vom über eine beim Revisionswerber erfolgte Außenprüfung wurde unter "Tz. 6 BUWOG" ausgeführt, der Revisionswerber habe am , ergänzt mit Eingaben vom , und Selbstanzeige erstattet, wonach er gemeinsam mit H im Zusammenhang mit dem im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung im Jahr 2004 erfolgten Verkauf der Bundeswohngesellschaft (BUWOG) Leistungen für ein Bieterkonsortium erbracht habe. Im Schriftsatz vom habe der Revisionswerber dargelegt, dass H die Leistungen gegenüber dem Konsortium erbracht habe. Er selbst habe seine Leistungen ausschließlich gegenüber H erbracht, sodass eine Leistungserbringung in der Unternehmerkette vorliege. Das für diese Leistungen vereinbarte und in den Jahren 2005 bis 2007 in fünf Tranchen entrichtete Honorar habe EUR 9,61 Mio. betragen, wobei dem Revisionswerber gemäß einer mündlichen Vereinbarung mit H 80% des Honorars (somit EUR 7,688 Mio.) zugestanden seien. Mit Schriftsatz vom habe der Revisionswerber einen weiteren Betrag iHv EUR 38.000,-- aus diesem Geschäftsfall erklärt. Die Fakturierung des gesamten Honorars sei über die im Einflussbereich des H stehende zypriotische A Ltd erfolgt, die den Honoraranteil des Revisionswerbers auf ein Bankkonto der in Delaware registrierten O LLC in Liechtenstein weitergeleitet habe. Nach den Eingaben des Revisionswerbers handle es sich bei der O LLC um eine Servicegesellschaft, die er zur Abwicklung der Zahlungen verwendet habe. Der Revisionswerber habe im Schriftsatz vom selbst ausgeführt, dass die (spätere) Übertragung des Honorars auf seine Konten steuerlich nicht relevant sei, weil ihm die Einkünfte mit der Überweisung an die O LLC als seine Treuhänderin unmittelbar zuzurechnen seien. 2 Mit Bescheiden (vom ) habe das Finanzamt (nach Wiederaufnahme der Verfahren) u.a. die Umsatzsteuer des Revisionswerbers für die Jahre 2005 bis 2007 neu festgesetzt, wobei die zeitliche Zuordnung der Vereinnahmung des "BUWOG-Entgelts" entsprechend den Überweisungsdaten von der A Ltd an die O LLC erfolgt sei. Dem Einwand, wonach es sich um umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistungen handle, sei nicht gefolgt worden.

3 In der u.a. gegen diese Bescheide erhobenen Berufung (vom ) habe der Revisionswerber vorgebracht, seine Tätigkeit sei auf die Herbeiführung des Verkaufs von Geschäftsanteilen an der BUWOG gerichtet gewesen. Die Beratung und Analyse stellten in diesem Fall eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung dar. Dies würde durch die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung bestätigt. Nach Ansicht des Revisionswerbers sei die von ihm erbrachte Leistung daher als Vermittlung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 steuerfrei. Darüber hinaus ergebe sich nach Ansicht des Revisionswerbers die Steuerfreiheit seiner Leistung auch aus dem "Bundesgesetz betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften " (im Folgenden: BUWOGG).

4 Diese Ansicht werde, so die weiteren Ausführungen im Abschlussbericht, von der Betriebsprüfung nicht geteilt. Im Jahr 2004 sei auf Basis des BUWOGG der Verkauf der Anteile der Republik Österreich an mehreren Bundeswohnbaugesellschaften, u. a. an der BUWOG, erfolgt. Der Verkauf sei im Rahmen eines öffentlichen Bieterverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz durchgeführt worden. Im Zusammenhang mit diesem Bieterverfahren habe H mit der (zum Bieterkonsortium gehörigen) I AG eine Beratungs- und Unterstützungsvereinbarung hinsichtlich der Bewerbungstätigkeit getroffen. Weiters habe eine mündliche Leistungsvereinbarung zwischen H und dem Revisionswerber bestanden, auf Grund derer der Revisionswerber die erforderlichen Informationen beschafft und diese H zur Verfügung gestellt habe. H habe diese Informationen an die I AG weitergegeben. Nach dem (zwischen der I AG und der V AG des H abgeschlossenen) Geschäftsbesorgungsvertrag vom , der Leistungsumschreibung des H und des Revisionswerbers in der Selbstanzeige, den Vernehmungsprotokollen sowie den Aussagen des Vertreters der I AG habe der Leistungsinhalt die Beschaffung geeigneter und zweckmäßiger Informationen als Hilfestellung für die Bewerbungstätigkeit, die Medienbeobachtung, die Durchführung von Vorfeldstudien (Vorbereitung gesetzlicher Grundlagen, Förderungswesen usw.) und Verkaufsanalysen, die Analyse von Vergleichsverkäufen in Deutschland, die Ausarbeitung einer Lobbying-Strategie mit dem Auftraggeber, die Analyse der Beziehungsnetzwerke und der Strategie der konkurrierenden Mitbieter, die Entwicklung einer Angebotsstrategie, die Bewerbungsberatung sowie sonstige Nebentätigkeiten zur Förderung der Zuschlagserteilung umfasst. Zusammengefasst sei die Leistung des Revisionswerbers daher als Informationsbeschaffung und strategische Beratungsleistung zu bezeichnen.

5 Damit liege aber keine steuerfreie Vermittlungsleistung nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 vor, würden durch die Tätigkeit des Revisionswerbers doch keine unmittelbaren Rechte und Pflichten in Bezug auf die Geschäftsanteile begründet, geändert oder zum Erlöschen gebracht. Darüber hinaus werde bei einem öffentlichen Bieterverfahren, bei dem der Bestbieter den Zuschlag erhalte, der Vertragsabschluss nicht mit dem zukünftigen Vertragspartner ausverhandelt, sodass die Leistung des Revisionswerbers gerade nicht in einer für eine Vermittlungsleistung typischen "Anbahnung" eines Geschäfts bestehe.

6 Für die Beurteilung des Leistungsinhalts sei entscheidend, worauf es dem Kunden bzw. Auftraggeber ankomme. Bei einem öffentlichen Bieterverfahren zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen sei das mit Abstand wichtigste Kriterium die Höhe des Angebots. H habe angegeben, die Höhe des zweiten Gebots des Konkurrenten des beratenen Bieterkonsortiums vom Revisionswerber erfahren und diese entscheidende Information an die I AG weitergegeben zu haben. Der Revisionswerber bestreite dies zwar, habe aber in seiner Einvernahme selbst angegeben, eine Gebotsempfehlung abgegeben zu haben. Der wesentliche Leistungsinhalt sei daher in der Überlassung dieser Information zu sehen, unabhängig davon, wie exakt diese tatsächlich gewesen und auf welche Weise sie beschafft worden sei. Bestehe die Hauptleistung aber in einer (umsatzsteuerpflichtigen) Beratungstätigkeit, könne die Qualifikation als Vermittlung und damit die Steuerfreiheit der Leistung nicht lediglich über eine erfolgsabhängige Vergütungsregelung begründet werden. Vielmehr sei die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei dieser Art der Leistung typisch. Die übrigen, nicht konkret greifbaren Leistungen, wie Marktanalysen, strategische Beratungen, Lobbying etc. seien als unselbständige Hilfsleistungen bzw. Vorbereitungshandlungen auf das Ziel gerichtet gewesen, die entsprechenden Informationen zu beschaffen. Sie teilten daher umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung.

7 Auch könne sich der Revisionswerber für die Steuerfreiheit der Entgelte aus seiner Beratertätigkeit - so die weiteren Ausführungen im Abschlussbericht - nicht erfolgreich auf § 2 BUWOGG berufen, beziehe sich diese Befreiungsbestimmung doch nur auf die "Verwertung" selbst. Die Vertragspartner der "Verwertung" seien von jenen Abgaben befreit, die auf die Verwertung zurückzuführen seien. Eine darüber hinausgehende Befreiung für alle steuerrelevanten Vorgänge, für welche die Verwertung ursächlich sei, lasse sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Insbesondere könne die Steuerbefreiung des § 2 BUWOGG nicht so weit ausgelegt werden, dass dritte Personen, die auch nur am Rande und im weitesten sprachlichen Sinn mit der Verwertung befasst seien (zB Steuerberater, Rechtsanwälte, Banken, Taxifahrer etc.) von jeglichen damit "im Zusammenhang stehenden" Steuern befreit wären. Die Formulierung des § 2 BUWOGG stelle vielmehr eine in zahlreichen anderen Bundesgesetzen verwendete legistische Formel dar, mit der aus einer Transaktion für die Vertragsparteien erwachsende Steuerlasten vermieden werden sollten.

8 Mit Bescheid vom hob das Finanzamt u.a. die Umsatzsteuerbescheide vom betreffend die Jahre 2005 bis 2007 gemäß § 300 Abs. 1 BAO auf. Mit Bescheiden vom gleichen Tag setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 unter Berücksichtigung weiterer Feststellungen der Abschlussprüfung neu fest.

9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die (als Beschwerde gemäß § 253 BAO zu behandelnde) Berufung des Revisionswerbers vom , soweit sie sich gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 richtete, ab und gab ihr hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheids 2007 nur in einem nicht revisionsgegenständlichen Punkt Folge.

10 Das Bundesfinanzgericht sah es hinsichtlich der im Revisionsfall strittigen "BUWOG-Umsätze" des Revisionswerbers für erwiesen an, dass dessen wesentliche Leistung in der Information über die Höhe der vom Bieterkonsortium zu leistenden Bietersumme bestanden habe. Der Revisionswerber habe in seinen Einvernahmen mehrfach vorgebracht, den Hinweis gegeben zu haben, dass "das Gebot (...) in Richtung 1 Milliarde EUR gehen" solle. In der vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss erfolgten Vernehmung vom habe der Revisionswerber zugestanden, von der Gebotshöhe des Konkurrenten (960 Mio. EUR) erfahren zu haben. Der Revisionswerber habe selbst ausgesagt, H mitgeteilt zu haben, dass "das Gebot (...) in Richtung 1 Milliarde EUR gehen, jedenfalls aber über 960 Millionen (liegen solle)". Dies stimme auch mit den übrigen Zeugenaussagen überein. Damit sei sichergestellt worden, dass das Bieterkonsortium kein zu geringes Gebot abgegeben habe und jedenfalls zum Zug gekommen sei. Andererseits sei dadurch aber auch vermieden worden, dass das Konsortium in Unkenntnis der Bietersumme des Konkurrenten ein zu hohes Gebot abgegeben habe. 11 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesfinanzgericht - wie die Betriebsprüfung im Abschlussbericht -

mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass die Steuerbefreiung des § 2 BUWOGG auf die Tätigkeit des Revisionswerbers nicht anwendbar sei. Auch eine steuerfreie Vermittlungsleistung nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 liege nicht vor.

12 Eine ordentliche Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob sich die Steuerbefreiung des § 2 BUWOGG auch auf die Umsatzsteuerpflicht eines Beraters bzw. Informationsbeschaffers

erstrecke und ob die Beschaffung von Informationen im Zusammenhang mit einem Bieterverfahren im weitesten Sinn eine Vermittlungsleistung darstellen könne.

13 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde erwogen hat:

14 Das "Bundesgesetz betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften", BGBl. I Nr. 46/2003 (BUWOGG), auf dessen § 2 sich der Revisionswerber nun primär stützt, lautet:

"§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der BUWOG - Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH, der Wohnungsanlagen Gesellschaft m.b.H., der ESG Wohnungsgesellschaft mbH Villach, der WBG Wohnen und Bauen Gesellschaft mbH Wien und der EBS Wohnungsgesellschaft mbH Linz bestmöglich zu veräußern oder an die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) bzw. an die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) zu übertragen. Der Bundesminister für Finanzen ist hinsichtlich dieser Bundesgesellschaften auch ermächtigt, bestmögliche Verwertungsmaßnahmen in Form eines Verbriefungsgeschäftes durchzuführen. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, die Forderungen aus den diesen Gesellschaften gewährten Bundesdarlehen bestmöglich zu veräußern.

§ 2. Die im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 genannten Gesellschaften stehenden Vorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut."

15 Dem Revisionswerber ist nicht darin zu folgen, dass die Steuerbefreiung des § 2 BUWOGG auch für die von ihm erbrachte Leistung, die nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts im Wesentlichen in der Information über die Höhe der vom Bieterkonsortium zu leistenden Bietersumme bestanden hat, gelte. 16 Wie der Revisionswerber selbst vorbringt, stand im Zeitpunkt der Erlassung des BUWOGG noch nicht fest, auf welche Weise die Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften erfolgen werde. Aus diesem Grund sieht § 1 BUWOGG ein weites Spektrum an möglichen Verwertungsmaßnahmen vor. So wird der Bundesminister für Finanzen nicht nur zur Veräußerung der Geschäftsanteile an den Bundeswohnbaugesellschaften ermächtigt, sondern alternativ auch zur Durchführung eines Verbriefungsgeschäfts (und Verwertung des in den folgenden 30 Jahren zu erwartenden Cash-Flows der Gesellschaften) sowie zur Übertragung der Geschäftsanteile an die ÖIAG bzw. BIG (zur Verwertung durch diese) und zur Veräußerung der den Bundeswohnbaugesellschaften gewährten Bundesdarlehen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 78 BlgNR 22. GP 2). 17 Nach § 2 BUWOGG sind die "im Zusammenhang mit der Verwertung der (Bundeswohnbaugesellschaften) stehenden Vorgänge" von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (78 BlgNR 22. GP 2) ergibt, wird damit "(e)ntsprechend der gängigen Praxis bei Verfügungen über Bundesvermögen (...) für diese Transaktionen eine umfassende Steuerbefreiung normiert." Damit sieht § 2 BUWOGG eine Steuerbefreiung für alle in § 1 leg. cit. normierten Verwertungsvorgänge - unabhängig von der letztlich gewählten Verwertungsform - vor.

18 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers wollte der Gesetzgeber durch die in § 2 BUWOGG gewählte Formulierung aber keine extensive Steuerbefreiung normieren, die auch die Leistung des Revisionswerbers als einen "im Zusammenhang mit der Verwertung stehenden Vorgang" erfassen und von der Umsatzsteuer befreien würde. Dies wird durch den Verweis auf die "gängige Praxis" in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage bestätigt. Wie das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis ausführlich darlegt, finden sich vergleichbare Steuerbefreiungen in anderen einschlägigen Gesetzen zur Privatisierung von Bundesvermögen. Zwar ist in diesen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. etwa § 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 93/2001; § 3 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an Flughafenbetriebsgesellschaft en und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 158/2001; § 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft mbH und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 121/2003) die Steuerbefreiung stets auf die jeweils geregelten (Veräußerungs-)Vorgänge beschränkt, aus § 2 BUWOGG ergibt sich jedoch nichts anderes, ist die dort gewählte Formulierung doch - wie bereits dargelegt - lediglich der Ungewissheit hinsichtlich der endgültigen Verwertungsform geschuldet. In diesem Sinne sind auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (78 BlgNR 22. GP 2 f) zu verstehen, wonach die Steuerbefreiung des § 2 BUWOGG "sämtliche in einem kausalen Zusammenhang stehenden Vorgänge" umfasst. So wird in den Erläuterungen ausdrücklich darauf verwiesen, dass damit auch die beim (allfälligen) Verbriefungsgeschäft durchzuführenden Umstrukturierungsmaßnahmen unter die Steuerbefreiung fallen würden.

19 Wie das Bundesfinanzgericht zutreffend ausführt, würde ein vom Revisionswerber vertretenes weites Verständnis des § 2 BUWOGG dazu führen, dass auch nur am Rande mit der Verwertung der Anteile an den Bundeswohnbaugesellschaften befasste Personen (zB Steuerberater, Rechtsanwälte, Banken, Taxifahrer, Köche etc.) von jeglichen damit "im Zusammenhang stehenden" Steuern befreit wären. Soweit der Revisionswerber dieses offenkundig nicht dem Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung entsprechende Ergebnis für Leistungen dritter Personen aufrecht erhalten möchte, die einen Beitrag "zum Zustandekommen" der Verwertung der BUWOG-Anteile leisten würden, fände sich für eine solche Differenzierung der Leistungen Dritter - auf der Grundlage eines weiten, alle durch die Verwertung veranlassten Vorgänge einbeziehenden Verständnisses - keine Grundlage im Gesetz.

20 Wenn in der Revision gerügt wird, das Bundesfinanzgericht hätte den damaligen Bundesminister für Finanzen zum Umfang der Steuerbefreiung des § 2 BUWOGG befragen müssen, um den Willen des historischen Gesetzgebers zu ermitteln, genügt der Hinweis, dass die Gesetzgebung des Bundes nicht von der Verwaltung ausgeübt wird. Soweit der Revisionswerber weiters vorbringt, das Bundesfinanzgericht hätte den damaligen steuerlichen Vertreter des Revisionswerbers zum Beweis dafür befragen müssen, dass ihm der damalige Bundesminister für Finanzen in einem Gespräch mitgeteilt habe, dass bei der Textierung des § 2 BUWOGG daran gedacht worden sei, ausländische Investoren von der "beschränkten ESt-/KSt-Pflicht" auszunehmen, wird damit die Relevanz dieses "Beweisantrags" für die im revisionsgegenständlichen Fall ausschließlich strittige Umsatzsteuerpflicht der Leistung des Revisionswerbers nicht aufgezeigt.

21 Die im Schrifttum zum Teil kritisch kommentierte Bestimmung des § 2 BUWOGG (vgl. etwa Fellner, SWK 2009, S 296) ist auf den strittigen Umsatz daher nicht anwendbar.

22 Auch dem nunmehrigen Eventualvorbringen des Revisionswerbers, wonach die von ihm erbrachte Leistung als Vermittlungsleistung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 steuerfrei sei, ist nicht zu folgen.

23 § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 normiert eine unechte Umsatzsteuerbefreiung für "die Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen" und beruht auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-RL) bzw. auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL), wonach "Umsätze - einschließlich der Vermittlung (...) - die sich auf (...) Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen (...) beziehen", von der Mehrwertsteuer befreit sind.

24 In der Revision wird hierzu zunächst umfangreich dargelegt, welche Fähigkeiten die Tätigkeit eines Lobbyisten erfordert. Mit diesen allgemein gehaltenen, nicht auf den konkreten Revisionsfall bezogenen Ausführungen gelingt es dem Revisionswerber aber nicht, die Feststellung des Bundesfinanzgerichts, wonach die wesentliche Leistung des Revisionswerbers in der Information über die Höhe der erforderlichen Bietersumme bestanden habe, zu erschüttern. 25 In rechtlicher Hinsicht führt der Revisionswerber aus, das Bundesfinanzgericht habe seine Tätigkeit zu Unrecht als (steuerpflichtige) Beratungsleistung qualifiziert, weil ein Berater - anders als der Revisionswerber im konkreten Fall - schulisch erwerbbares Wissen verwerte. Da der Revisionswerber keine Beratungsleistung erbracht habe, müsse im Umkehrschluss eine (steuerfreie) Vermittlungsleistung vorliegen.

26 Hierzu ist einerseits anzumerken, dass die vom Revisionswerber angedachte Differenzierung zwischen schulisch erwerbbarem und schulisch nicht erwerbbarem Wissen für die Qualifikation einer Leistung als Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit keine Grundlage im Gesetz findet. 27 Andererseits ist dazu auszuführen, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bei den Begriffen, mit denen die Steuerbefreiungen in Art. 13 der 6. EG-RL bzw. Art. 135 der MwStSystRL umschrieben sind, um autonome unionsrechtliche Begriffe handelt, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen. Diese Begriffe sind eng auszulegen, da die Steuerbefreiungen Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. etwa , Ludwig, Rn. 21 f).

28 In diesem Urteil (Rn. 28) führte der EuGH zur Vermittlungstätigkeit aus, dass diese "eine Mittlertätigkeit ist, die u. a. darin bestehen kann, einer Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, wobei Zweck dieser Tätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse an seinem Inhalt hat". 29 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts hat die wesentliche Leistung des Revisionswerbers in der Information über die Höhe der erforderlichen Bietersumme bestanden. Diese bloße Informationsbeschaffung, mögen dafür auch umfangreiche Vorbereitungshandlungen notwendig gewesen sein, stellt keine steuerfreie Vermittlungsleistung iSd § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 dar.

30 Soweit in der Revision abschließend gerügt wird, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, welches Beweismaß das Bundesfinanzgericht seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform anzuwenden habe, genügt es, auf die (nach Einbringung der Revision) dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. ; , Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044; , Ra 2015/13/0058; , Ra 2017/15/0015).

31 Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

32 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016130019.J00

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