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VwGH vom 11.11.2016, Ro 2016/12/0010

VwGH vom 11.11.2016, Ro 2016/12/0010

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/12/0013

Ro 2016/12/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revisionen 1. des Mag. H H in L, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5 (protokolliert zu Ro 2016/12/0010), 2. der Bundesministerin für Bildung und Frauen in 1010 Wien, Minoritenplatz 5 (protokolliert zu Ro 2016/12/0011), 3. der Mag. I K in M, vertreten durch die Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5 (protokolliert zu Ro 2016/12/0013), gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , W213 2102686-1/10E, betreffend Aufhebung der Ernennung auf die Planstelle des Direktors am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium M (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Bildung und Frauen),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision der Drittrevisionswerberin (Ro 2016/12/0013) wird zurückgewiesen, und

2. zu Recht erkannt:

Den Revisionen des Erstrevisionswerbers (Ro 2016/12/0010) und der Zweitrevisionswerberin (Ro 2016/12/0011) wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom , BMBF-712/0132-II/8/2014, wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Drittrevisionswerberin hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Erstrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie bewarben sich um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom ausgeschriebene Stelle der Leitung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums M. Beide wurden in den Besetzungsvorschlag des Landesschulrats für Steiermark aufgenommen.

2 Mit Entschließung vom ernannte der Bundespräsident den Erstrevisionswerber mit Wirksamkeit vom auf diese Planstelle. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (Zweitrevisionswerberin) intimierte die Ernennung mit Bescheid vom gegenüber dem Erstrevisionswerber und der Drittrevisionswerberin und legte die Begründung für die Auswahlentscheidung näher dar.

3 Gegen diesen Bescheid erhob die Drittrevisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, das Verwaltungsgericht möge gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass sie auf die Planstelle ernannt werde; hilfsweise wurde die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG beantragt.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, behob den angefochtenen Bescheid "gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG iVm § 207f Abs. 2 BDG 1979" und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Ferner sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

5 Das Verwaltungsgericht begründete dieses Ergebnis zusammengefasst damit, dass von einem Eignungsvorsprung der Drittrevisionswerberin auszugehen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe daher das ihr zustehende Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt. Selbst bei gleicher Eignung wäre § 207f Abs. 2 Z 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) anzuwenden gewesen.

6 Zwar folge - so führte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiter aus -

aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 28 Abs. 4 VwGVG ein Vorrang der Sachentscheidung in Fällen des § 28 Abs. 2 VwGVG gegenüber einer Aufhebung und Zurückverweisung. Im Beschwerdefall hätte eine solche - etwa bei dahingehender Abänderung des angefochtenen Bescheids, dass anstelle des Erstrevisionswerbers die Drittrevisionswerberin ernannt werde - jedoch zur Folge, dass damit in die verfassungsgesetzlich dem Bundespräsidenten eingeräumte Kompetenz zur Ernennung der Bundesbeamten (Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG) eingegriffen würde. Diese verdränge daher im vorliegenden Fall das "Gebot der einfachgesetzlich normierten Sachentscheidung". Es sei daher mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen gewesen, wobei die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die dargelegte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen haben werde.

7 Die Revision sah das Verwaltungsgericht als zulässig an, weil der Lösung der Rechtsfrage, ob bei der hier gegebenen Konstellation eine Entscheidung in der Sache gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG in die ausschließliche Kompetenz des Bundespräsidenten zur Ernennung eines Bundesbeamten auf die verfahrensgegenständliche Schulleiterstelle eingreifen würde, eine grundsätzliche Bedeutung zukomme, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bislang fehle.

8 Gegen diesen Beschluss richten sich die Revisionen des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin, die deren Zulässigkeit u.a. - insoweit übereinstimmend - im Wesentlichen damit begründen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei. § 207f BDG 1979 stelle ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; den Bewerbern um eine Schulleiterstelle komme mangels subjektiven Rechts auf eine Ernennung keine Parteistellung und keine Legitimation zur Anfechtung einer Ernennungsentscheidung zu.

9 Die Drittrevisionswerberin erhob gegen diesen Beschluss zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , E 627/2016-5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Mit ihrer in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen Revision macht die Drittrevisionswerberin eine Verletzung in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht geltend.

10 Die revisionswerbenden Parteien erstatteten als Mitbeteiligte in den Verfahren über die Revisionen der jeweils anderen revisionswerbenden Parteien Revisionsbeantwortungen.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl I Nr. 165/2005 (§ 207), BGBl I Nr. 111/2010 (§ 207f) bzw. BGBl I Nr. 147/2008 (§ 207m) lauten (auszugsweise):

"5. Unterabschnitt

Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende

Funktionen

Ausschreibungspflicht

§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

Auswahlkriterien

§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

1. die in der Ausschreibung angeführten

Ernennungserfordernisse erfüllen und

2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an

Schulen haben.

(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten

Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine

leitende Funktion heranzuziehen

1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b

Abs. 2 allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische

Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,

2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich

bisher bei der Erfüllung

a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der

Erziehung) und

b) administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt

haben,

3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und

4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

§ 207m. (1) ...

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207k keine Parteistellung."

Zu den Revisionen des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin:

13 Die Drittrevisionswerberin machte in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Kern geltend, dass sie aufgrund ihrer besseren Eignung auf die ausgeschriebene Planstelle zu ernennen gewesen wäre.

14 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sehen die grundsätzliche Rechtsfrage, von der eine Entscheidung über ihre Revisionen abhängt, zunächst darin, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Parteistellung der Drittrevisionswerberin angenommen habe, und begründen dies in ihren Revisionen auch näher.

15 Die Drittrevisionswerberin hält diese Revisionen für unzulässig, weil sie keine Ausführungen zu der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage enthielten.

16 Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den kurz zu begründenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, nicht gebunden ist (§ 34 Abs. 1a VwGG). Auch in der vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärten Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe zur Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa die Beschlüsse vom , Ro 2016/21/0013, und vom , Ro 2015/12/0012). Ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt können solche ergänzend ins Treffen geführten Rechtsfragen die Zulässigkeit der ordentlichen Revision auch dann begründen, wenn der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Zulässigkeitsgrund nicht gegeben ist.

17 Der Verwaltungsgerichtshof kann daher auch eine Revision annehmen, deren Entscheidung von einer anderen als der in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts in der Revision angesprochenen, grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt (siehe ua den Beschluss vom , Ro 2016/07/0002, mwN).

18 Eine solche grundsätzliche Rechtsfrage zeigen der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin in ihren Revisionen mit dem dargestellten Vorbringen auf, weil das Bundesverwaltungsgericht, wie die folgenden Überlegungen zeigen, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist.

19 Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. das Erkenntnis vom , Ra 2016/16/0038, mwN).

20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. das Erkenntnis vom , 2012/12/0147, mit Hinweis auf den Beschluss vom , 2011/12/0122, mwN).

21 Eine "rechtliche Verdichtung" kann aus § 207f BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 207f Abs. 1 und 2 leg. cit. nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 BDG 1979 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrats für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher nicht vor (siehe auch dazu das erwähnte Erkenntnis vom , 2012/12/0147).

22 Den Ausschluss der Parteistellung nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt als im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers gelegen beurteilt, da die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren auch auf andere Weise als durch Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber sichergestellt werden kann. Zwar kommt der Drittrevisionswerberin als in den Ernennungsvorschlag aufgenommene Bewerberin ungeachtet der genannten Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht der Drittrevisionswerberin bestand aber lediglich darin, dass nur einer der in den Ernennungsvorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird (siehe auch dazu VwGH 2012/12/0147, und 2011/12/0122). Da dies im vorliegenden Fall aber geschehen ist, war eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der Drittrevisionswerberin auszuschließen. Daran ändert auch der Hinweis der Drittrevisionswerberin in ihren Revisionsbeantwortungen auf das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und den in dessen § 11c normierten Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg deshalb nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse der Drittrevisionswerberin auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" im Sinn der zitierten Judikatur ableiten lässt (vgl. den Beschluss vom , 2010/12/0129, 0130).

23 Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher die Beschwerde der Drittrevisionswerberin mangels subjektiver Rechte, in welchen sie durch den von ihr angefochtenen Ernennungsbescheid hätte verletzt sein können, zurückzuweisen gehabt. Die vom Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage stellt sich daher schon aus diesem Grund nicht, sodass auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen ist.

24 Anders als die Drittrevisionswerberin meint, kann sie auch aus dem von ihr in ihrer Revision hervorgehobenen Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt hat, für ihren Standpunkt nichts ableiten.

25 Zum einen wurde bereits vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz auch vom Verwaltungsgerichtshof in Fällen wie dem vorliegenden unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im Abtretungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Ansicht, dass die Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen wäre, geprüft, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorlag (siehe auch dazu den Beschluss vom , 2011/12/0122). Der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs, wonach - unabhängig vom Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" - den in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, nicht aber allen übrigen Bewerbern, Parteistellung im Ernennungsverfahren zukomme, hat sich der Verwaltungsgerichtshof - etwa im erwähnten Beschluss - ausdrücklich nicht angeschlossen (siehe zur Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs unter Berücksichtigung der Materialien zur 1. BDG-Novelle 1997 den Beschluss vom , 2005/12/0006, 0007).

26 Zum anderen aber ist für die Prüfung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich (vgl. etwa den Beschluss vom , Ra 2014/09/0040, mwN). Eine - nach § 87 Abs. 2 VfGG zudem nur bei einem der Beschwerde stattgebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs bestehende - Bindungswirkung, wie sie die Drittrevisionswerberin aus dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs für ihre Parteistellung ableiten möchte, konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall daher schon zeitlich nicht treffen.

27 Im Hinblick darauf, dass der eingangs dargelegte, bereits vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt zwischen den Parteien nicht strittig ist, die Rechtssache in diesem Umfang entscheidungsreif ist und eine Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist, war vom Verwaltungsgerichtshof insoweit gemäß § 42 Abs. 4 VwGG eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen und die Beschwerde der Drittrevisionswerberin zurückzuweisen.

Zur Revision der Drittrevisionswerberin:

28 Die von der Drittrevisionswerberin auf Basis des vom Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich angesehene - nach dem zuvor Gesagten nicht entscheidungswesentlichen - Rechtsfrage als zulässig erachtete Revision, mit der sie eine Verletzung in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung geltend macht, erweist sich angesichts der vorstehenden Ausführungen als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen war.

29 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG, insbesondere auf § 51 und § 47 Abs. 3 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Drittrevisionswerberin hat dem Erstrevisionswerber seinen Schriftsatzaufwand für die Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Wien, am