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VwGH vom 22.02.2018, Ro 2016/11/0025

VwGH vom 22.02.2018, Ro 2016/11/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der D Immobilien-Stiftung in Linz, vertreten durch Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-71/001-2015, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Grundverkehrsbehörde Melk; mitbeteiligte Partei: K N in A, vertreten durch die huber ebmer partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Schillerstraße 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wurde, durch Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom , der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom , abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Y. (als Verkäuferin) und der Revisionswerberin (als Käuferin) betreffend näher genannte Grundstücke (sämtliche in der KG W) mit einem Flächenausmaß von insgesamt 428,7182 ha gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) abgewiesen.

2 Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

3 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Annahme zugrunde, dass gegenständlich der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 verwirklicht sei.

4 Dazu wird in der Begründung nach Darstellung des Verfahrensganges (u.a. Durchführung einer mündlichen Verhandlung) und der eingeholten Beweise (u.a. Gutachten sowohl des Amtssachverständigen für Agrartechnik als auch jenes für Forstwirtschaft) im Wesentlichen als Sachverhalt festgestellt:

Die gegenständlichen Grundstücke seien als "Grünland/Land- und Forstwirtschaft" gewidmet, es handle sich dabei (abgesehen von ca. 5 ha an landwirtschaftlichen Nutzflächen) um Waldflächen. Der vereinbarte Kaufpreis (EUR 5,08 Mio.) stelle den ortsüblichen Verkehrswert dar.

Aufgrund des Antrages der Revisionswerberin auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung habe die belangte Behörde ein Kundmachungsverfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer gemäß § 11 Abs. 2 und 5 NÖ GVG 2007 veranlasst. Innerhalb der Anmeldefrist habe der Mitbeteiligte eine Interessentenerklärung erstattet und verbindlich erklärt, selbst Landwirt im Sinne des NÖ GVG 2007 zu sein und die in Rede stehenden Grundstücke um den ortsüblichen Preis erwerben zu wollen. Dazu habe der Mitbeteiligte mit der Interessentenerklärung eine (befristete) verbindliche Zahlungszusage der Sparkasse N. über den im Kaufvertrag genannten Preis und ergänzend im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine schriftliche Verlängerung der Zahlungszusage vorgelegt.

5 Der Mitbeteiligte bewirtschafte rund 15,31 ha Eigengrund. Er führe den Betrieb, den er 1987 von den Eltern übernommen habe, selbständig in Form einer Eigenbewirtschaftung und produziere Marktfrüchte sowie regionaltypische Nischenprodukte. Es handle sich um einen vollpauschalierten Marktfruchtbetrieb ohne Vorsteuerabzug. Zur Familie des Mitbeteiligten gehörten seine Lebensgefährtin, zwei Töchter und zwei Stieftöchter sowie drei Schwiegersöhne mit jeweils selbständigem, nichtlandwirtschaftlichem Einkommen, die aber bei Bedarf unentgeltlich im Familienbetrieb mitarbeiteten. An der Betriebsstelle lebe auch der Vater des Interessenten im Ausgedinge.

Das jährliche steuerpflichtige Gesamteinkommen des Mitbeteiligten (Einkommen einerseits aus der Land- und Forstwirtschaft und andererseits aus seiner Tätigkeit in einer Papierfabrik) betrage EUR 74.871,80. Davon entfielen EUR 17.408,50 auf das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft (wird im Erkenntnis näher aufgeschlüsselt), was einen Anteil von 23,25% des Gesamteinkommens darstelle.

6 Bei der Revisionswerberin handle es sich um eine diözesane Immobilien-Stiftung nach kirchlichem Recht, die eine Körperschaft öffentlichen Rechts und gleichzeitig Eigentümerin von ca. 155 ha (überwiegend land- und forstwirtschaftlicher) Grundflächen sei. Gemäß ihrem Statut solle die Revisionswerberin Liegenschaften kirchlicher Rechtsträger in ihrem Eigentum bündeln, diese Liegenschaften für passende Zwecke adaptieren und der pastoralen, sozialen und wirtschaftlichen Nutzung zuführen.

Im Rahmen der Landwirtschaft betreibe die Revisionswerberin das Obstgut I. mit dem Anbau von Spezialkulturen (v.a. Tafeläpfel) samt Nischenproduktion und Direktvermarktung. Der Anteil des Einkommens der Revisionswerberin aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen am Gesamteinkommen betrage ca. 12%.

7 In der Beweiswürdigung verwies das Verwaltungsgericht zu den Feststellungen betreffend den Mitbeteiligten auf dessen glaubwürdige und nachvollziehbare Angaben in der Verhandlung, so etwa zur unentgeltlichen Mithilfe seiner Familienmitglieder im Betrieb, sowie auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Agrartechnik betreffend die Einkommensermittlung des Mitbeteiligten (der Gutachter habe sich auch "akribisch" mit den von der Revisionswerberin gegen seine Berechnung vorgetragenen Argumenten auseinander gesetzt) und des Amtssachverständigen für Forsttechnik. Die Feststellungen zur Revisionswerberin beruhten auf ihren eigenen Angaben und ihren Statuten.

8 In rechtlicher Hinsicht prüfte das Verwaltungsgericht das Vorliegen des (im Bescheid der belangten Behörde als verwirklicht angesehenen) Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007. Nach dieser Bestimmung sei die Genehmigung insbesondere nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt und zumindest ein Interessent vorhanden sei.

9 Daher sei in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob der Revisionswerberin als Stiftung die Stellung eines Landwirtes iSd § 3 Z 2 NÖ GVG 2007 zukomme. Als (diözesane) Stiftung sei die Revisionswerberin seit der Kenntnisnahme ihres Statuts durch die Behörde eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem bereits genannten Ziel der Bündelung von Liegenschaften kirchlicher Rechtsträger, um diese Liegenschaften u.a. zu erhalten und zu adaptieren und einer adäquaten pastoralen, sozialen oder wirtschaftlichen Nutzung zuzuführen.

Aus dieser Konzeption ergebe sich, dass die Revisionswerberin schon per definitionem nicht Landwirt im Sinne des (gemeint: § 3 Z 2 lit. a) NÖ GVG 2007 sein könne, gehe es doch bei ihrer Tätigkeit nicht darum, Mittel zu erwirtschaften, um den eigenen Lebensunterhalt und jenen der Familie - zumindest zu einem erheblichen Teil - bestreiten zu können.

Von der Stiftung sei im Verfahren auch kein auf die Zukunft ausgerichtetes Betriebskonzept vorgelegt worden, das der Vorgabe des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG 2007 entsprechen könnte.

Unabhängig davon sei im Verfahren unstrittig geblieben, dass das aus der Bewirtschaftung der im Besitz der Revisionswerberin befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen erzielte Einkommen nur einen Anteil von 12% am gesamten Einkommen der Stiftung, somit keinen erheblichen Teil iSd § 3 Z 2 NÖ GVG 2007, ausmache. Die Revisionswerberin sei daher nicht als Landwirtin im Sinne dieses Gesetzes einzustufen.

10 Bei der Beurteilung des Versagungstatbestandes des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 sei als zweiter Schritt zu prüfen, ob der Mitbeteiligte als Landwirt anzusehen sei (weil diese Eigenschaft gemäß § 3 Z 4 leg. cit. Voraussetzung für den Status des Interessenten ist).

11 Ausgehend vom festgestellten Eigengrund des Mitbeteiligten (15,31 ha), davon 13,53 ha landwirtschaftliche Nutzflächen, auf denen der Mitbeteiligte mit einer angepassten Ausstattung von Maschinen Marktfrüchte und regionaltypische Nischenprodukte in Eigenbewirtschaftung unter bedarfsabhängiger Mithilfe von Familienangehörigen produziere, handle es sich um eine selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden und somit um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb iSd § 3 Z 3 NÖ GVG 2007.

12 Für die Frage, ob der Mitbeteiligte überdies als Landwirt iSd § 3 Z 2 leg. cit. anzusehen sei, sei nach der lit. a dieser Bestimmung entscheidend, ob er aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb den eigenen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie "zu einem erheblichen Teil" bestreite. Nach dem Motivenbericht zur in Rede stehenden Bestimmung werde ein Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen im Ausmaß von 25% als ausreichend angesehen.

13 Zwar betrage dieser Anteil beim Mitbeteiligten nach den auf den Angaben des Sachverständigen beruhenden Feststellungen 23,25%, doch sei gegenständlich aus folgenden Erwägungen dennoch davon auszugehen, dass durch den Land- und Forstwirtschaftsbetrieb des Mitbeteiligten der eigene Lebensunterhalt und jener seiner Familie zu einem erheblichen Teil bestritten würden:

14 Einerseits beruhten die Berechnungen der (im angefochtenen Erkenntnis näher aufgeschlüsselten) land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte des Mitbeteiligten durch den Sachverständigen auf den aktuellsten Ertragszahlen des Jahres 2015, die deutlich geringer seien als etwa jene des Jahres 2012, sodass den gegenständlichen Berechnungen nicht die (tatsächlich) erzielbaren höheren Erträge zugrunde gelegen seien. Andererseits sei, wie der Gutachter in der Verhandlung erörtert habe, seine Preisannahme für den vom Mitbeteiligten produzierten Schnaps "eher niedrig angesetzt" worden. Schließlich habe der Sachverständige bei der Berechnung des Einkommens (beim Betrieb des Mitbeteiligten handle es sich um einen "vollpauschalierten Betrieb ohne Vorsteuerabzug", dieser verfüge somit über keine buchhalterischen Aufzeichnungen) höhere Aufwendungen (73,4%) als in der Verordnung vorgesehen (70% gemäß § 6 Abs. 2 der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013) in Abzug gebracht (dies durch Abzug der Sozialversicherungsbeiträge nach der Gewinnsumme).

15 Unter Berücksichtigung dieser somit tendenziell zu Ungunsten des Mitbeteiligten vorgenommenen Berechnung seines landwirtschaftlichen Einkommens sei der im Motivenbericht zum NÖ GVG 2007 genannte Richtwert von 25% durchaus als erreicht anzusehen, zumal eine gewisse Bandbreite zum Wesen eines Richtwertes gehöre.

16 Dass bei der Berechnung des Einkommens des Mitbeteiligten aus der Land- und Forstwirtschaft kein Abzug für das Ausgedinge seines Vaters vorzunehmen gewesen sei, ergebe sich daraus, dass die zivilrechtlich auf einem Grundstück (Bauerngut) ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des Ausgedinge-Berechtigten auch dann (weiter-) bestünde, wenn der Land- und Forstwirtschaftsbetrieb nicht bzw. nicht länger bewirtschaftet würde. Der Aufwand sei daher unabhängig von der Bewirtschaftung zu sehen und als "außerbetriebliche Versorgungsrente" ohne Effekt auf ein allfällig erzieltes landwirtschaftliches Einkommen einzustufen. Es sei aber auch unabhängig von dieser Überlegung selbst für den Fall einer Anrechnung der Ausgedingeleistung in der Höhe von EUR 700,-- keine maßgebliche Schmälerung des landwirtschaftlichen Einkommens gegeben.

17 Zusammengefasst komme dem Mitbeteiligten somit die Eigenschaft des Landwirtes im Sinne des § 3 Z 2. lit. a NÖ GVG 2007 zu, der, wie bereits ausgeführt wurde, als Interessent im Sinne dieses Gesetzes (§ 3 Z 4) aufgetreten sei. Damit sei der absolute Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 erfüllt, welcher der Genehmigung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegenstehe.

18 Dem Einwand der Revisionswerberin, ein Erwerb der gegenständlichen Grundflächen durch den Mitbeteiligten entspreche nicht den Zielen des NÖ GVG 2007, weil diese Grundflächen "zumindest 100 km" vom Hof des Mitbeteiligten entfernt gelegen seien, sei die nachvollziehbare Äußerung des Sachverständigen für Forsttechnik entgegen zu halten. Dieser habe ausgeführt, es sei nicht entscheidend, ob der Besitzer mitten in der Waldfläche oder 500 km entfernt wohne, weil die Bewirtschaftung eines Grundstückes wie des gegenständlichen mit einer Größe von über 400 ha ohnedies nicht durch einen Einzelnen erfolgen könne und dieser jedenfalls andere Personen (Unternehmer, Bauern, etc.) heranziehen müsse, wobei deren Überwachung nicht täglich notwendig sei. Im Übrigen habe der Mitbeteiligte plausibel die Mithilfe seiner Familie dargelegt.

19 Schließlich seien für das Verwaltungsgericht auch keine konkreten Anhaltspunkte für das von der Revisionswerberin behauptete Umgehungsgeschäft zugunsten des Bruders des Mitbeteiligten ersichtlich.

20 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass "zu den hier aufgeworfenen Fragen, insbesondere zur Auslegung des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

21 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, zu der die belangte Behörde sowie der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Abweisung der Revision erstattetet haben.

22 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

23 Wenngleich das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nicht überzeugend begründet hat (der Hinweis auf das Fehlen von Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 ist ohne nähere Präzisierung der ungelösten Rechtsfrage zu pauschal und trifft in dieser Allgemeinheit im Übrigen auch nicht zu: vgl. das zu dieser Bestimmung bereits ergangene Erkenntnis ), so ist die Revision dennoch zulässig, weil - in dieser - unter anderem zutreffend ausgeführt wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob einer bischöflichen Stiftung nach kirchlichem Recht und somit einer Körperschaft öffentlichen Rechts die Landwirteeigenschaft nach dem NÖ GVG 2007 zukommen könne.

Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, ist die Revision allerdings nicht begründet.

24 Das Niederösterreichische Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007), LGBl. 6800 in der Fassung LGBl. Nr. 96/2015, lautet auszugsweise:

"§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

...

2. Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

a) wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder

landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen

bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der

Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder

b) wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen

Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als

selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit

Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern

oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und

den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen

Teil bestreiten will, und

- diese Absicht durch ausreichende Gründe und

- aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit

die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

3. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb:

jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden.

4. Interessenten oder Interessentinnen:

a) Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle

des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;

...

§ 4 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

(1) Folgende unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie zum Gegenstand haben:

1. Die Übertragung des Eigentumsrechtes;

...

(2) Andere Rechtsgeschäfte über land- und

forstwirtschaftliche Grundstücke bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).

...

§ 5 Ausnahmen

(1) Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 4, wenn ...

...

§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen

...

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die

Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der

Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen

Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im

Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu

erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung,

Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und

forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die

Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn

1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein

Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent

oder eine Interessentin vorhanden ist;

2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder

mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung

aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt;

3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße

Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks

nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der

land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder

4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne

ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

...

§ 10 Antrag

(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen.

...

§ 11 Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde

(1) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

...

(3) Die Anmeldefrist beträgt drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

...

(5) Die Kundmachung ist von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. ...

(6) Gleichzeitig mit der Anmeldung ist die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.

...

§ 25 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung

nicht erteilt wurde, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.

..."

25 Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des NÖ GVG 2007

(Motivenbericht vom ) lauten auszugsweise:

"Zu § 3

...

Die Definition des Begriffs ‚Landwirt' wurde vom NÖ Grundverkehrsgesetz 1989 übernommen. Es soll weiterhin jener in der Land- oder Forstwirtschaft selbständig tätigen Berufsgruppe ein Vorrang eingeräumt werden, welche den Grunderwerb zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes benötigt. Der Lebensunterhalt muss wie bisher entweder zur Gänze (Vollerwerbslandwirt) oder zu einem erheblichen Teil (Nebenerwerbslandwirt) aus der Bewirtschaftung erzielt werden. Als erheblich gilt wie bisher ein Anteil von etwa 25% des Gesamteinkommens der Familie. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen land- und forstwirtschaftlichen Gruppen ist sachlich gerechtfertigt, wenn sie nach sachlichen Differenzierungsmerkmalen erfolgt und dem agrarstrukturellen Wandel weg von Vollerwerbs- zu Nebenerwerbsbetrieben Rechnung trägt. Die Benachteiligung von Hobbylandwirten ist weiterhin zulässig. Die (teilweise) Bestreitung des Lebensunterhaltes aus landwirtschaftlicher Tätigkeit ist somit weiterhin ein wesentliches Merkmal der Landwirteeigenschaft. Aufgrund dieser Definition scheiden juristische Personen aus, selbst für den Fall, dass sie entsprechend ihrem Unternehmensgegenstand land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten entfalten.

Der Begriff ‚land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb' ist ein Tatbestandsmerkmal der Landwirtedefinition und wird durch die Begriffsbestimmung in § 3 Z. 3 nun sprachlich verdeutlicht. Er ersetzt den eher abstrakten Begriff ‚selbständige Wirtschaftseinheit'. ‚Landwirt' im Sinne des Grundverkehrsgesetzes 2007 kann daher nur sein, wer entsprechend der bestehenden Agrarstruktur ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen führt oder nach dem Erwerb führen wird. Die Landwirtschaft ist diesbezüglich der Forstwirtschaft gleichgestellt. Auch juristische Personen können einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen, weil es bei dieser Begriffsbestimmung nicht auf die tatsächliche Bestreitung, sondern auf die Eignung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ankommt.

...

Zu § 6

...

Der Versagungsgrund § 6 Abs. 2 Z. 1 entspricht dem bisherigen

§ 3 Abs. 2 lit.a NÖ Grundverkehrsgesetz 1989.

Das Wesen der so genannten ‚Interessentenregelung' im landwirtschaftlichen Grundverkehr liegt wie bisher darin, dass ein oder mehrere Landwirte im Sinne des § 3 Abs. 2 ihr Interesse am Erwerb dieses Grundstückes mit der Folge bekunden können, dass dem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu versagen ist, wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des Gesetzes ist bzw. mit dem Erwerb wird. Der Interessent muss das Vertragsgrundstück zum ortsüblichen Preis bzw. zur ortsüblichen Pacht erwerben wollen. Anders als im Fall des Versagungsgrundes § 6 Abs. 2 Z. 2 hat die Behörde im Fall des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Grundverkehrsgesetz nicht zu prüfen, ob der Betrieb des Interessenten aufstockungsbedürftig ist.

Allerdings steht auch Landwirten kein unbeschränkter Anspruch auf Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken unabhängig vom späteren Verwendungszweck zu. Dies käme nämlich einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung von Landwirten gleich. Vielmehr ist mit § 6 Abs. 2 Z. 1 schon von vornherein davon auszugehen, dass der Landwirt das Grundstück im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nutzen wird.

Der Versagungsgrund § 6 Abs. 2 Z. 2 entspricht den bisherigen Versagungsgründen nach § 3 Abs. 2 lit. b und c NÖ Grundverkehrsgesetz 1989. Inhaber von vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betrieben sollen anstelle des rechtsgeschäftlich vorgesehenen Rechtserwerbers das Recht an den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erwerben können.

Der Versagungsgrund § 6 Abs. 2 Z. 3 entspricht ungefähr den bisherigen Versagungsgründen nach § 3 Abs. 2 lit. d, e und g NÖ GVG 1989. Nach der Rechtsprechung des EUGH darf einem Rechtsgeschäft wegen des freien Kapitalverkehrs nicht mehr ausschließlich deshalb die Genehmigung versagt werden, weil der Erwerber die Liegenschaft nicht selbst bewirtschaftet. Ist kein Landwirt bzw. Inhaber eines bäuerlichen Betriebes bereit, anstelle des Erwerbers zu erwerben, garantiert der Erwerber jedoch eine ordentliche Bewirtschaftung, so muss in Zukunft die Grundverkehrsbehörde das Rechtsgeschäft genehmigen. Die Garantie kann durch Auflagen, Bedingungen oder Kautionen nach § 36 des vorliegenden Entwurfes gesichert werden. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung kann auch durch einen Pächter erfolgen, der einen bäuerlichen Betrieb führt. Das zwingende Gebot der Eigenbewirtschaftung entfällt damit. Der Versagungsgrund § 6 Abs. 2 Z. 4 bewirkt eine gesetzliche Preisregelung und entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 lit. h NÖ Grundverkehrsgesetz 1989. Sie war deshalb zwingend aufzunehmen, weil die Regelung über die Höhe der Gegenleistung mit der Materie des Grundverkehrs untrennbar verknüpft ist (siehe etwa bereits VfSlg 5831)."

26 Zur Frage, ob die Revisionswerberin Landwirt ist:

Die Revisionswerberin hebt in ihrer Revision zunächst hervor, dass sie als bischöfliche Stiftung nach kirchlichem Recht eine inländische Körperschaft öffentlichen Rechts sei und nach ihrem Statut insbesondere Aufgaben der Kirche, caritative Dienste und Dienste der Diakonie und Pastorale zu fördern habe, die der Allgemeinheit im großen Ausmaß zugute kämen und nur dadurch erfüllbar seien, dass ihr entsprechende Mittel und Einkünfte nachhaltig zur Verfügung stünden. Diesem Zweck diene auch der Ankauf des gegenständlichen Waldes.

27 Vor diesem Hintergrund und der Definition des Begriffes Landwirt in § 3 NÖ GVG 2007 bzw. den zugehörigen Gesetzesmaterialien habe sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, ob die Revisionswerberin unter den Begriff Landwirt falle, unzureichend auseinander gesetzt. Bei Anwendung jeweils vergleichbarer Methoden (Einkommensermittlung entweder nach steuerrechtlichen Kriterien oder durch Pauschalierung) bei der Revisionswerberin und beim Mitbeteiligten hätte das Verwaltungsgericht feststellen müssen, dass der aus land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten resultierende Anteil am Gesamteinkommen bei der Revisionswerberin "jeweils höher ist, als der Anteil des Interessenten".

28 Jedenfalls könnten auch juristische Personen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen, weil es bei dieser Begriffsbestimmung nicht auf die tatsächliche Bestreitung, sondern auf die Eignung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ankomme (Verweis auf den zitierten Motivenbericht). Das NÖ GVG 2007 verbiete es juristischen Personen auch nicht, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zu erwerben, vielmehr seien juristische Personen insoweit natürlichen Personen gleichgestellt. Die Revisionswerberin habe im Verfahren in objektiv überprüfbarer Weise auch nachgewiesen, dass sie zur fach- und sachgerechten Bewirtschaftung der gegenständlichen forstwirtschaftlichen Flächen geeignet sei.

29 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das NÖ GVG 2007 Legaldefinitionen sowohl des Landwirtes (§ 3 Z 2) als auch des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 3 Z 3) enthält.

30 Gemäß § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG 2007 (lit. b ist fallbezogen nicht von Bedeutung) gilt als Landwirt, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.

31 Der Begriff Landwirt setzt somit (erstens) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb voraus, der (zweitens) von den in § 3 Z 2 lit. a leg. cit. genannten Personen bewirtschaftet wird, sodass daraus (drittens) "der Lebensunterhalt" der in dieser Bestimmung genannten Personen "zumindest zu einem erheblichen Teil" bestritten wird.

32 Der vom Verwaltungsgericht als verwirklicht angesehene Versagungstatbestand des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 ist dann erfüllt, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist (vgl. auch das zitierte Erkenntnis VwGH Ro 2016/11/0001, ebenso Pkt. 1.2.3. des Erkenntnisses , VfSlg. 19.753/2013). Dieser Versagungsgrund ist somit hinsichtlich seines ersten Tatbestandselements dann erfüllt, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist, also zumindest eines der drei genannten Merkmale des Landwirtes fehlt.

33 Daher verhilft das (bloße) Führen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, das die Revisionswerberin ins Treffen führt, für sich allein weder zur Eigenschaft als Landwirt noch steht es der Verwirklichung des Versagungstatbestandes des § 6 Abs. 2 Z 1 leg. cit. entgegen.

34 Ob die Revisionswerberin Landwirt iSd § 3 Z 2 (fallbezogen: lit. a) NÖ GVG 2007 ist (und damit den genannten Versagungsgrund unanwendbar macht) hängt somit entscheidend davon ab, ob sie aus der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den eigenen "Lebensunterhalt" (und jenen ihrer Familie) zu einem erheblichen Teil bestreitet.

35 Dazu vertritt das Verwaltungsgericht den Standpunkt, die Revisionswerberin als juristische Person könne diese Voraussetzungen für die Eigenschaft als Landwirt schon "per definitionem" nicht erfüllen. Außerdem liege der aus ihren land- und forstwirtschaftlichen Flächen erwirtschaftete Anteil des Einkommens am Gesamteinkommen bei 12% und sei daher nicht erheblich iSd § 3 Z 2 lit. a leg. cit. 36 Schon dem erstgenannten Argument des Verwaltungsgerichts ist, wie die oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zeigen, beizupflichten, weil nach dem Motivenbericht ein wesentliches Merkmal der Landwirteeigenschaft die "Bestreitung des Lebensunterhaltes aus landwirtschaftlicher Tätigkeit" ist und dies bei einer juristischen Person ausscheidet. Dies kann nur so verstanden werden, dass eine juristische Person zwar einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 3 Z 3 NÖ GVG 2007 führen, aber nicht Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 und des gegenständlich maßgebenden § 6 Abs. 2 Z 1 leg. cit. sein kann.

37 Bei diesem Ergebnis kommt es somit entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht darauf an, ob ihr Einkommensanteil aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit am Gesamteinkommen "erheblich" iSd § 3 Z 2 NÖ GVG 2007 bzw. "höher" als jener des Mitbeteiligten ist und nach welcher Methode dieser Einkommensanteil berechnet wurde.

38 Zur Frage, ob der Mitbeteiligte Interessent ist:

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in einem weiteren Schritt die Erfüllung der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 geprüft, also das Vorhandensein eines Interessenten.

39 § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG 2007 definiert als Interessenten Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer (Verpächter und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist.

40 Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis auf der Grundlage der bereits erwähnten Feststellungen zum Ergebnis gelangt, dass der Mitbeteiligte im gegenständlichen Genehmigungsverfahren als Interessent aufgetreten ist.

41 Dagegen wendet die Revision ein, der Mitbeteiligte sei kein Landwirt und könne somit auch nicht als Interessent angesehen werden, da sein Einkommensanteil aus land- und forstwirtschaftlichem Einkommen am Gesamteinkommen nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nur 23,25% betrage. Auch das Verwaltungsgericht sei aber davon ausgegangen, dass ein "erheblicher" Anteil iSd § 3 Z 2 NÖ GVG 2007 erst bei 25% gegeben sei.

Außerdem liege das Einkommen des Mitbeteiligten aus Land- und Forstwirtschaft deshalb niedriger als angenommen, weil das Arbeitsentgelt für mitarbeitende Familienangehörige nicht als Abzugsposten in Rechnung gebracht worden sei. Das Verwaltungsgericht hätte auch nicht das Einkommen des Mitbeteiligten aus dem Jahr 2015 zur Beurteilung heranziehen dürfen, sondern jenes des Jahres 2014, weil in diesem Jahr der Kaufvertrag abgeschlossen worden sei.

42 Mit dem genannten Vorbringen, das Arbeitsentgelt für mitarbeitende Familienangehörige hätte vom land- und forstwirtschaftlichem Einkommen des Mitbeteiligten in Abzug gebracht werden müssen (und hätte damit eine Reduzierung seines Einkommensanteils aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit zur Folge) entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, nach dem die Mithilfe der Familienangehörigen des Mitbeteiligten unentgeltlich erfolge.

43 Mit dem Einwand, es hätte das Einkommen des Mitbeteiligten aus dem Jahr 2014 zugrunde gelegt werden müssen, ist die Revision auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa , und , Ro 2015/03/0032) zu verweisen, nach der das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 3 Z 2 lit. a NÖ. GVG 2007 das aktuellste Jahreseinkommen des Mitbeteiligten herangezogen hat.

44 Soweit die Revision ins Treffen führt, dass auch unter Zugrundelegung der Berechnung des Verwaltungsgerichts der Einkommensanteil des Mitbeteiligten aus land- und forstwirtschaftlichem Einkommen nur bei 23,25% liege und nicht bei den für einen "erheblichen" Teil (§ 3 Z 2 lit. a leg. cit.) maßgebenden 25%, so ist sie auf die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien (Motivenbericht zum NÖ GVG 2007) sowie das ebenfalls darauf Bezug nehmende, bereits zitierte Erkenntnis VwGH Ro 2016/11/0001 (vgl. dort Rn. 29) zu verweisen, wonach als erheblicher Teil "etwa 25%" des Gesamteinkommens gelten sollten. Dem Verwaltungsgericht ist somit nicht entgegen zu treten, wenn es diesen Richtwert durch den für den Mitbeteiligten errechneten Anteil von 23,25% als erfüllt angesehen hat.

45 Es bedarf damit keiner weiteren Auseinandersetzung mit der (von der Revision bekämpften) Annahme des Verwaltungsgerichts, der errechnete Einkommensanteil (23,25%) aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit des Mitbeteiligten sei (weil der Sachverständige Annahmen tendenziell zu Ungunsten des Mitbeteiligten zugrunde gelegt habe) tatsächlich höher.

46 Die Revision bringt weiters vor, der Mitbeteiligte sei gar nicht in der Lage, die vertragsgegenständlichen Grundflächen, die 100 km von seinem Hof entfernt lägen, selbst zu bewirtschaften. Dazu fehlten ihm nutzbare Gebäude vor Ort ebenso wie die Möglichkeit der zeitnahen Bewirtschaftung dieser Grundflächen, weil der Mitbeteiligte in der Papierfabrik beschäftigt sei. Es sei auch realitätsfremd anzunehmen, dass Familienmitglieder und Freunde angesichts des erforderlichen hohen Arbeitsaufwandes das nötige Ausmaß an Mitarbeit erbringen könnten.

47 Soweit sich dieses Revisionsvorbringen gegen die maßgebende Qualifikation des Mitbeteiligten als Landwirt bezieht, ist es deshalb nicht zielführend, weil das Verwaltungsgericht die Eigenschaft des Mitbeteiligten als Landwirt gemäß § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG 2007 angenommen hat. Nach dieser Bestimmung kommt es für die Eigenschaft als Landwirt - im Unterschied zur lit. b leg. cit. - nicht darauf an, ob die durch das zu genehmigende Rechtsgeschäft erworbenen Grundstücke entsprechend bewirtschaftet werden sollen und ob dafür die entsprechenden Fähigkeiten gegeben sind. Gemäß § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG 2007 ist Landwirt vielmehr schon derjenige, der einen (bereits vorhandenen) land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechend dieser Bestimmung ("allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen") bewirtschaftet. Selbst die Revision bestreitet aber nicht, dass der bereits im Eigentum des Revisionswerbers stehende land- und forstwirtschaftliche Betrieb (nach den Feststellungen 15,31 ha) von diesem gemeinsam mit seinen Familienangehörigen bewirtschaftet wird.

48 Als Zwischenergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte vom Verwaltungsgericht auf Basis der von ihm getroffenen Feststellungen zutreffend als Landwirt iSd § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG 2007 eingestuft wurde, sodass zu prüfen bleibt, ob dieser darüber hinaus auch Interessent iSd § 3 Z 4 lit. a leg. cit. ist, weil nur dann das Vorliegen des im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Versagungsgrundes (§ 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007) zu bejahen ist.

49 Im Zusammenhang mit § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG 2007 bleibt in der Revision unbestritten, dass der Mitbeteiligte ein rechtsverbindliches Angebot über ein (zum Kaufvertrag der Revisionswerberin) gleichartiges Rechtsgeschäft unterbreitet hat und die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dem Kaufpreis entspricht, durch eine (im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aktuelle) Zahlungszusage der Sparkasse N. glaubhaft gemacht hat.

50 Die Revision führt in diesem Zusammenhang jedoch ins Treffen, auch der beigezogene Sachverständige für Forstwirtschaft habe bestätigt, dass es im Falle einer Fremdfinanzierung nicht möglich sei, den Kaufpreis von rund EUR 5 Mio. aus den Erträgnissen der kaufgegenständlichen Grundstücke "abzuzahlen".

51 Damit übersieht die Revision, dass es für die Beantwortung der hier entscheidenden Frage, ob der Mitbeteiligte Interessent ist (und damit in weiterer Folge den Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 herbeiführt), gemäß § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG 2007 zwar darauf ankommt, ob glaubhaft gemacht wird, dass die "Bezahlung" des ortsüblichen Verkehrswertes gewährleistet ist (vgl. VwGH Ro 2016/11/0001, Rn. 24); das Verwaltungsgericht konnte davon ausgehen, dass der Mitbeteiligte dies durch die erwähnte Zahlungszusage der Sparkasse nachgewiesen hat. In welcher Weise die Rückzahlung aufgenommener Fremdmittel bewerkstelligt werden kann, ist nach dem NÖ GVG 2007 - zumindest im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Versagungsgrund - nicht zu prüfen.

52 Vielmehr würde sich diese Frage dann stellen, wenn der Mitbeteiligte (nachdem das von der Revisionswerberin abgeschlossene Rechtsgeschäft wegen Versagung der Genehmigung gemäß § 25 NÖ GVG 2007 rückwirkend rechtsunwirksam geworden ist) die gegenständlichen Grundstücke erwerben sollte (als Interessent musste er gemäß § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 vorerst nur ein rechtsverbindliches Angebot betreffend den Erwerb derselben erstatten) und für dieses Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 4 leg. cit. beantragt (der Erwerb durch den Interessenten stellt keinen der in § 5 NÖ GVG 2007 aufgezählten Ausnahmetatbestände von der Genehmigungspflicht dar).

53 In einem solchen (künftigen) Genehmigungsverfahren, das jedenfalls von der gegenständlichen Sache zu unterscheiden ist, kann im Rahmen der Versagungsgründe entscheidungsrelevant sein, ob (etwa wegen hoher Schulden des Erwerbers) Gründe für die Annahme vorliegen, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht zu erwarten sei (§ 6 Abs. 2 Z 3 NÖ GVG 2007).

54 Entsprechendes gilt für den (in der Revision im Übrigen nicht substanziierten) Einwand, der beabsichtigte Erwerb der Grundstücke durch den Mitbeteiligten stelle ein Umgehungsgeschäft zugunsten seines Bruders dar.

55 Schließlich bringt die Revision vor, "der Erwerb der vertragsgegenständlichen Grundflächen durch (den Mitbeteiligten) entspricht aber keinesfalls den vom Gesetz festgelegten Zielen", entstehe doch dadurch auf Seiten des Mitbeteiligten ein von seinem Hof zumindest 100 km entfernter Großgrundbesitz, der mit den bäuerlichen Familienbetrieben im westlichen Niederösterreich, deren Schutz und Stärkung das Gesetz vor Augen habe, in keiner Weise vergleichbar sei.

56 Auch mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin, dass Sache des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung des - zwischen ihr und der Marktgemeinde Y. abgeschlossenen - Kaufvertrages ist und der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu überprüfen hat, ob der vom Verwaltungsgericht bejahte Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 erfüllt ist.

57 Nicht von der Sache des vorliegenden Verfahrens erfasst ist damit die Frage der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung(sfähigkeit) eines (allfälligen) Erwerbes der gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke durch den Interessenten.

58 Nach dem Gesagten ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Revisionswerberin nicht Landwirt iSd NÖ GVG 2007 und der Mitbeteiligte im gegenständlichen Genehmigungsverfahren als Interessent gemäß § 3 Z 4 lit. a leg. cit. aufgetreten ist, sodass die beantragte Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 zu versagen war.

59 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

60 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

61 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016110025.J00
Schlagworte:
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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