VwGH vom 29.03.2017, Ro 2016/10/0020
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Salzburger Landesregierung in 5010 Salzburg, Mozartplatz 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl.en LVwG-9/214/24-2016, LVwG-9/215/24-2016, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg; mitbeteiligte Partei: E K in Salzburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, nämlich soweit der Revisionswerberin damit für die Zeiträume März bis Juli 2015 und September und Oktober 2015 jeweils eine Geldleistung gemäß § 10 Salzburger Mindestsicherungsgesetz zuerkannt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Beschwerdeverfahren der mitbeteiligten Partei, einer deutschen Staatsangehörigen, gemäß § 10 Salzburger Mindestsicherungsgesetz "iVm Artikel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege" (im Folgenden: Abkommen) Geldleistungen für die Zeiträume März bis Juli 2015 und September und Oktober 2015 zu und wies den diesbezüglichen Antrag für den Monat August 2015 aufgrund der den Mindeststandard übersteigenden Höhe des anrechenbaren Einkommens ab.
2 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der mit hg. Erkenntnis vom , Ro 2015/10/0051, entschieden wurde. Auch im hier vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der mitbeteiligten Partei auf Mindestsicherung gemäß dem Abkommen bejaht, ohne die Tatbestandsvoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts weiter zu erörtern.
3 Aus den im zitierten Erkenntnis vom genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch das vorliegende Erkenntnis im angeführten Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-94243