VwGH vom 21.11.2017, Ra 2015/16/0137

VwGH vom 21.11.2017, Ra 2015/16/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der revisionswerbenden Partei Ö gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in G, vertreten durch Mag. Rainer Frank, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zl. LVwG 61.4-2685/2014-13, betreffend Vorschreibung einer Bauabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Hartberg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde H wurde der revisionswerbenden Genossenschaft (Revisionswerberin) gemäß § 15 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung betreffend die Errichtung eines Wohnhauses eine Bauabgabe für eine näher genannte Bruttogeschoßfläche vorgeschrieben. Die die Flächenberechnung bekämpfende Berufung der Revisionswerberin wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde H als unbegründet ab.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß § 279 Abs. 1 BAO die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde H vom als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Begründend führte es aus, dass nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der im Baurechtsverfahren bewilligten Bruttogeschoßfläche auszugehen sei.

3 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wird im Abschnitt "B) Revisionspunkte" ausgeführt:

"Die Revisionswerberin ist in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf gesetzesentsprechende Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Bauabgabe verletzt. Auch ist die Revisionswerberin in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf amtswegige Erhebung der zur Bescheiderlassung notwendigen Tatsachen, sowie in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung in der Sache verletzt.

Weiters ist die Revisionswerberin in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt, da der Sachverhalt in wesentlichen Punkten Ergänzungen bedarf."

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. , mwN).

6 Mit dem in der Revision angeführten Recht "auf gesetzesentsprechende Ermittlung der Bemessungsgrundlage" und "auf amtswegige Erhebung der zur Bescheiderlassung notwendigen Tatsachen" rügt die Revisionswerberin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche in den Revisionsgründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG auszuführen wäre und nicht einen Revisionspunkt betrifft, sondern die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG (vgl. etwa , und , Ra 2016/16/0081).

7 In ihrem somit als tauglichem Revisionspunkt angeführten Recht auf Entscheidung in der Sache wurde die Revisionswerberin nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde weder zurückgewiesen (§ 260 BAO) noch als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 oder § 261 BAO) oder zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 oder 86a Abs. 1 BAO) erklärt, sondern nach § 279 Abs. 1 BAO in der Sache entscheidend als unbegründet abgewiesen. Damit hat das Verwaltungsgericht ohne jeden Zweifel eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde gefällt (vgl. etwa zu den inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen der BAO:, mwN).

8 Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

9 Eine Entscheidung über den Aufwandersatz war entbehrlich, weil die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattete.

Wien, am