VwGH 01.03.2018, Ra 2015/16/0058
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | FamLAG 1967 §2 Abs2; |
RS 1 | Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind läßt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 93/15/0208 E RS 1 |
Norm | FamLAG 1967 §2 Abs2; |
RS 2 | Bei der Ermittlung der tatsächlichen Unterhaltskosten des Kindes nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 kommt der Ansatz des amtlichen Kilometergeldes für die Mitbenutzung eines Kraftfahrzeugs nicht in Betracht. Da § 2 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. auf die "Kosten" des Unterhalts abstellt, können nur die sich aus der Mitbenutzung des Kindes tatsächlich ergebenden Mehraufwendungen, insbesondere die zusätzlichen Treibstoffkosten, Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für die Mitbenutzung anderer Gegenstände, etwa wenn dem Kind trotz eigener Wohnung weiterhin ein Zimmer im Elternhaus zur Verfügung gestellt wird oder die Waschmaschine mitbenützt werden darf. Kosten, die der den Unterhalt leistenden Person ohnehin entstanden wären, sind bei der Ermittlung der für eine andere Person getragenen Unterhaltskosten außer Ansatz zu lassen. Da der Unterhalt zur Befriedigung des Lebensaufwands, nicht aber zur Vermögensbildung dient, sind Zuwendungen zu Sparzwecken, etwa Ausgaben für Bausparverträge, nicht als Unterhaltsleistung anzusehen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revision des Ing. Mag. M O in G, vertreten durch Dr. Christian Stocker, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Herzog Leopold-Straße 26, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7103288/2012, betreffend Familienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Baden Mödling), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Revisionswerbers, ihm für seine volljährige Tochter wegen Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten ab Juni 2012 die Familienbeihilfe zu gewähren, ab.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene (als Beschwerde zu behandelnde) Berufung des Revisionswerbers wies das Bundesfinanzgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, strittig sei, ob dem Revisionswerber als Vater oder dessen geschiedener Ehefrau als Mutter der Anspruch auf Familienbeihilfe zustehe. Während die Mutter behaupte, die Tochter sei trotz Anmietung einer eigenen Kleinwohnung in Wien weiterhin ihrem Haushalt zugehörig, bestreite der Revisionswerber die Haushaltszugehörigkeit zur Mutter und verweise auf entsprechende E-Mails der Tochter.
4 Aufgrund der mangelnden Intensität, mit der die Tochter des Revisionswerbers ihre Studien betrieben habe, sei nicht von einer Notwendigkeit des Zweitwohnsitzes aus Gründen der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 auszugehen. Zur Frage der Wohngemeinschaft kam das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass sich die Tochter nach wie vor hauptsächlich, somit im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 26 BAO, im Haus der Mutter aufgehalten habe. Im Hinblick auf die relativ hohen monatlichen Zuwendungen von Geldbeträgen durch Überweisungen beider Elternteile (820 EUR vom Vater, 420 EUR von der Mutter) sei aber davon auszugehen, dass die Tochter den größten Teil ihrer Lebenshaltungskosten aus diesen Mitteln bestritten habe, sodass eine gemeinsame Wirtschaftsführung mit der Mutter nicht vorgelegen sei.
5 Zu prüfen sei daher, welcher Elternteil in welchem Monat die überwiegenden Kosten des Unterhalts getragen habe. Die Differenz zwischen dem vom Revisionswerber monatlich geleisteten Unterhalt von 820 EUR und den Zahlungen der Mutter (einschließlich der Zahlungen für einen Bausparvertrag und dem Ansatz von Kilometergeldern) errechne sich im Jahr 2012 wie folgt:
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Jänner | Februar | März | April | Mai | Juni |
614,46 EUR | 567,01 EUR | 672,01 EUR | 926,40 EUR | 567,01 EUR | 788,83 EUR |
-820 EUR | -820 EUR | -820 EUR | -820 EUR | -820 EUR | -820 EUR |
-205,54 EUR | -252,99 EUR | -147,99 EUR | 106,40 EUR | -252,99 EUR | -31,17 EUR |
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Juli | August | September | Oktober | November | Dezember |
614,46 EUR | 2.030,99 EUR | 567,01 EUR | 614,46 EUR | 567,01 EUR | 1.567,01 EUR |
-820 EUR | -820 EUR | -820 EUR | -820 EUR | -820 EUR | -820 EUR |
-205,54 EUR | 1.210,99 EUR | -252,99 EUR | -205,54 EUR | -252,99 EUR | 747,01 EUR |
6 Dem stünden geringere "Fixkosten" der Tochter in folgender
Höhe gegenüber:
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Jänner | Februar | März | April | Mai | Juni |
963,82 EUR | 1.091,36 EUR | 1.050,52 EUR | 801,83 EUR | 735,03 EUR | 857,20 EUR |
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Juli | August | September | Oktober | November | Dezember |
772,21 EUR | 786,31 EUR | 890,82 EUR | 1.001,55 EUR | 899,02 EUR | 823,46 EUR |
7 Bereits aus der ersten Aufstellung sei ersichtlich, dass die Mutter in einzelnen Monaten (April, August und Dezember) höhere Ausgaben getragen habe als der Revisionswerber, obwohl die Liste noch keine Barausgaben der Mutter (der Vater habe nach eigenen Angaben keine Barausgaben) erfasse. Die Fixkosten der Tochter (insbesondere für den Aufenthalt in Wien) würden einen beträchtlichen Teil der von den Eltern überwiesenen Beträge aufzehren und noch keine Kosten für Kleidung, Nahrungsmittel und diverse andere Gebrauchsgegenstände enthalten. Daher seien zusätzliche Zuwendungen der Mutter wahrscheinlich und entsprechend den Erfahrungen des täglichen Lebens anzunehmen.
8 Die Österreichrundfahrt der Tochter habe in den Monaten August und September stattgefunden, sodass die von der Mutter dafür getragenen Pkw-Kosten in Höhe von 1.218 EUR (Ansatz des amtlichen Kilometergelds) auf beide Monate zu verteilen seien. Damit habe die Mutter in den Monaten August und September aber insgesamt höhere Kosten getragen als der Revisionswerber.
9 Über diese Zuwendungen hinaus seien der Mutter noch weitere Kosten in unbekannter Höhe, bedingt durch die (teilweise) Einbindung der Tochter in den Haushalt der Mutter, vor allem an den verlängerten Wochenenden und in den Ferien, entstanden. Aufgrund des intakten Verhältnisses zur Mutter habe diese ihre Tochter auch außerhalb der überwiesenen Beträge finanziell an ihrem Leben teilhaben lassen. So habe die Mutter (anteilige) Kosten für das Zimmer im Haus, welches der Tochter zur Verfügung gestanden sei, sowie für die Mitbenutzung der übrigen Räumlichkeiten, für Energie und Reinigung, Lebensmittel, Einladungen zum Essen, Freizeitaktivitäten, Urlaube, Geschenke und für die Mitbenutzung des Pkws getragen. Mangels anderer Anhaltspunkte und genauerer Aufzeichnungen sei - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - eine Schätzung der Pkw-Kosten unter Ansatz des amtlichen Kilometergelds möglich. Der Pkw habe entsprechende Kosten der Mutter verursacht, die auch der Tochter zu Gute gekommen seien.
10 Die Differenz zwischen dem Geldunterhalt, den der Revisionswerber im Juni 2012 geleistet habe und den Zahlungen der Mutter laut Konto sei so gering, dass davon auszugehen sei, dass die Mutter unter Berücksichtigung der sonstigen, nicht in der Aufstellung enthaltenen Ausgaben in diesem Monat die überwiegenden Unterhaltskosten getragen habe. Weiters sei davon auszugehen, dass die Mutter vor allem in den Ferien, somit in den Monaten Juli bis September 2012, die Unterhaltskosten für die Tochter überwiegend getragen habe, da in größerem Ausmaß auch Barauslagen für gemeinsame Aktivitäten angefallen seien und die Tochter den Pkw vermehrt genutzt habe. Gemeinsam mit den anteiligen Fixkosten betreffend das Haus der Mutter sei die Überschreitung der maximalen Differenz von 252,99 EUR im September zwischen den von der Mutter getätigten Zahlungen und dem vom Revisionswerber geleisteten Geldunterhalt sehr wahrscheinlich. Da ein Abspruch über die Familienbeihilfe mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunkts jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids gelte und dieser vom Finanzamt im August 2012 erlassen worden sei, sei die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe auf jeden Fall zu Recht erfolgt.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche Revision in der zur Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, insbesondere den Unterhaltsbedarf des Kindes, nicht ermittelt habe. Weiters bestehe noch keine Rechtsprechung zur Frage, wie die als Unterhalt im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten (im konkreten Fall: Ansatz des amtlichen Kilometergelds für die Mitbenutzung des Pkws, Mitbenutzung des Hauses der Mutter am Wochenende, Wäsche waschen etc.) zu bewerten seien. Auch sei zu klären, ob freiwillige Unterhaltsleistungen, wie Geschenke und Ausgaben für einen Bausparvertrag, eine Zusatzkrankenversicherung sowie einen Receiver als Unterhalt im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. anzusehen seien und ob auch hier die im Unterhaltsrecht maßgebliche Luxusgrenze gelte.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens (§ 36 VwGG) - die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung - erwogen:
13 Die Revision ist zulässig und begründet.
14 § 2 des Bundesgesetzes vom betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. Nr. 17/2012 (im Folgenden: FLAG 1967), lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
(...)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. (...)
(...)
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(...)
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser
Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als
aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise
am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine
Zweitunterkunft bewohnt,
(...)"
15 Das Bundesfinanzgericht ist im angefochtenen Erkenntnis
zur Auffassung gelangt, dass die Tochter des Revisionswerbers zwar
nicht mehr dem Haushalt ihrer Mutter angehöre, diese aber die
überwiegenden Unterhaltskosten der Tochter trage, sodass dem
Revisionswerber kein Anspruch auf die Familienbeihilfe zustehe.
16 Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hängt die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne die - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. , , ).
17 Das Bundesfinanzgericht ist, wie in der Revision zu Recht gerügt wird, von dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und hat keine konkreten Feststellungen zu den gesamten Unterhaltskosten der Tochter des Revisionswerbers getroffen, sondern sich mit einem Vergleich der von den beiden Elternteilen geleisteten Zahlungen begnügt.
18 Das angefochtene Erkenntnis war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
19 Im fortgesetzten Verfahren wird - für den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Zeitraum von Juni bis August 2012 (vgl. ) - zunächst die Zugehörigkeit der Tochter zum Haushalt der Mutter zu prüfen sein. Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis angenommen, dass sich die Tochter überwiegend nicht in ihrer Wohnung in Wien, sondern im Haus der Mutter aufgehalten habe. Für die Annahme, dass dennoch keine einheitliche Wirtschaftsführung im Haushalt der Mutter vorliege, liefert das Bundesfinanzgericht mit dem Hinweis auf die hohen Zuwendungen von Geldbeträgen beider Elternteile, die - wie das Bundesfinanzgericht ausführt hauptsächlich zur Deckung der Kosten der Tochter während ihres Aufenthalts in Wien dienten - aber keine hinreichende Begründung.
20 Im Übrigen wird bemerkt, dass bei der Ermittlung der tatsächlichen Unterhaltskosten des Kindes nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 der Ansatz des amtlichen Kilometergeldes für die Mitbenutzung eines Kraftfahrzeugs nicht in Betracht kommt. Da § 2 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. auf die "Kosten" des Unterhalts abstellt, können nur die sich aus der Mitbenutzung des Kindes tatsächlich ergebenden Mehraufwendungen, insbesondere die zusätzlichen Treibstoffkosten, Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für die Mitbenutzung anderer Gegenstände, etwa wenn dem Kind trotz eigener Wohnung weiterhin ein Zimmer im Elternhaus zur Verfügung gestellt wird oder die Waschmaschine mitbenützt werden darf. Kosten, die der den Unterhalt leistenden Person ohnehin entstanden wären, sind bei der Ermittlung der für eine andere Person getragenen Unterhaltskosten außer Ansatz zu lassen. Da der Unterhalt zur Befriedigung des Lebensaufwands, nicht aber zur Vermögensbildung dient, sind Zuwendungen zu Sparzwecken, etwa Ausgaben für Bausparverträge, nicht als Unterhaltsleistung anzusehen.
21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | FamLAG 1967 §2 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015160058.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAE-94201