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VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/16/0051

VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/16/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7200167/2014, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung gegenüber nach Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK iVm § 71 ZollR-DG Haftendem (mitbeteiligte Partei: F Z in P, vertreten durch Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin in 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung gegenüber dem Mitbeteiligten im Grunde des Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK iVm § 71 Zoll R-DG gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos auf und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage der Heranziehung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft nach Art. 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK iVm § 71 ZollR-DG - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/16/0049, zugrunde lag; aus den dort genannten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis von einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am