VwGH vom 29.06.2017, Ro 2016/04/0012

VwGH vom 29.06.2017, Ro 2016/04/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG- 850368/12/BMa, betreffend Antrag auf Zustellung eines Bescheides in einer Angelegenheit nach dem MinroG (mitbeteiligte Partei: J K in B, vertreten durch Dr. Armin Grünbart, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 35a), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I.

1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (BH, Revisionswerberin) vom , berichtigt mit Bescheid vom , wurde ein auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde A gelegenes ehemaliges Bergbaugebiet gemäß § 158 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) von Amts wegen aufgelassen, weil mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen sei.

2 Die BH hielt fest, dass die betreffenden, zum damaligen Zeitpunkt noch im Eigentum des J K (Mitbeteiligter) befindlichen Grundstücke vom Bezirksgericht Mauerkirchen mit Beschluss vom gemäß § 155 MinroG im Grundbuch als Bergbaugebiet ersichtlich gemacht worden seien. Nachdem über das Vermögen des Mitbeteiligten der Konkurs eröffnet worden sei, seien die gegenständlichen Liegenschaften mit Zuschlagserteilung (vom ) in das Eigentum der S F AG übergegangen. Mittlerweile seien die Grundstücke weiterveräußert worden und würden ausschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzt. Da auf dem ehemaligen Bergbaugebiet über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren keine Gewinnungstätigkeiten vorgenommen worden seien, sei die Ersichtlichmachung als Bergbaugebiet im Grundbuch gelöscht worden. Laut Amtssachverständigengutachten seien die Liegenschaften als rekultiviert zu betrachten, so dass keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen seien. Dieser Bescheid wurde der S F AG sowie den Grundeigentümern zugestellt.

3 Mit Schreiben vom beantragte der Mitbeteiligte die Zustellung dieses Bescheides. Begründet wurde dies damit, dass der Mitbeteiligte uneingeschränkter - sollte die Gewinnungsberechtigung nicht mehr aufrecht gewesen sein: zumindest früherer - Bergbauberechtigter für die betreffenden Bergbaugebiete sei.

4 2. Mit Bescheid der BH vom wurde dieser Antrag mangels Parteistellung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, Parteien im Verfahren nach § 158 Abs. 1 MinroG seien der letzte Bergbauberechtigte und die Eigentümer der in den aufzulassenden Bergbaugebieten liegenden Grundstücke. Der Mitbeteiligte sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder Grundeigentümer noch Bergbauberechtigter gewesen.

5 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, in der er sich gegen die Rechtsansicht wandte, dass die Gewinnungsbewilligungen im Zuge des Konkursverfahrens auf die S F AG übergegangen seien. Weder die Gewinnungsberechtigung noch die Bergbauberechtigung sei Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens gewesen.

6 Die BH hielt dem im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs entgegen, die S F AG habe die im Zuge des Konkursverfahrens erworbenen Liegenschaften mit allen Rechten und Pflichten übernommen und sei daher ab diesem Zeitpunkt Bergbauberechtigte gewesen.

7 4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde statt und hob den bekämpften Bescheid auf.

8 4.1. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei "Inhaber eines nach dem Berggesetz 1975 genehmigten Gewinnungsplanes gewesen, der gemäß § 204 Abs. 1 MinroG als Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe" gegolten habe. Im Zuge der Versteigerung vom seien die betreffenden Grundstücke des Mitbeteiligten - dabei habe es sich um land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften, teilweise mit ausgewiesenem Bergbaugebiet, gehandelt - auf die S F AG übergegangen. Weder aus dem Versteigerungsedikt noch aus dem Dokument über die Zuschlagserteilung ergebe sich, dass die zum Zeitpunkt der Versteigerung aufrechte Gewinnungsbewilligung des Mitbeteiligten in das Konkursverfahren miteinbezogen worden sei.

9 4.2. In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, der Mitbeteiligte sei zum Zeitpunkt der Versteigerung der gegenständlichen, teilweise als Bergbaugebiet gewidmeten Liegenschaften nach Rechtsüberleitung der Genehmigungen nach dem Berggesetz 1975 in das Regime des MinroG Inhaber der Gewinnungsberechtigung nach § 1 Z 16 MinroG und damit sowohl Bergwerksberechtigter nach § 1 Z 18 MinroG als auch Bergbauberechtigter nach § 1 Z 20 MinroG gewesen. Nach § 84 Abs. 1 MinroG gelte der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe als Bergbauberechtigter. Ein Wechsel des Inhabers eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes sei der Behörde anzuzeigen. Ein derartiger Wechsel für die gegenständlichen Bergbaugebiete sei weder von der mitbeteiligten Partei angezeigt noch von der BH ins Treffen geführt worden.

10 Aus den §§ 40 und 52 MinroG ergebe sich, dass "eine Bergwerksberechtigung (und damit auch eine Gewinnungsberechtigung) nicht einfach durch Übertragung eines Grundstückes übergehen" könne. Da der Gewinnungsbewilligung dingliche Wirkung zukomme, sei sie nicht im Wege der Zwangsversteigerung auf den Erwerber der Grundstücke übergegangen. Ob die Bergbauberechtigung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch aufrecht gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Mitbeteiligte diesfalls der "frühere Bergbauberechtigte" und damit Verfahrenspartei sei.

11 Für die Rechtsauffassung der BH, mit dem Erwerb der Grundstücke sei auch die Innehabung des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes auf die S F AG übergegangen, könne zwar § 144 MinroG sprechen. Dadurch werde aber nur zum Ausdruck gebracht, dass durch den Wechsel des Bergbauberechtigten bereits erteilte Genehmigungen nicht neu eingeholt werden müssten.

12 Abschließend hielt das Verwaltungsgericht fest, der "Bergwerksberechtigung, die getrennt von der dinglichen Wirkung der Genehmigungen gemäß § 144 MinroG zu sehen ist, kommt ebenfalls eine dingliche Wirkung zu, die aber auf unterschiedliche Personen übertragen werden kann. Dass im vorliegenden Fall offensichtlich keine Eintragung ins Bergbuch stattgefunden hat, vermag an der Parteistellung des (früheren) Bergbauberechtigten nichts zu ändern."

13 4.3. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage der Übertragung einer Gewinnungsberechtigung durch den Kauf von Liegenschaften, auf die sich dieses Recht beziehe, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

14 5. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BH Amtsrevision. 15 Der Mitbeteiligte erhob zunächst vertreten durch den ihn

im Beschwerdeverfahren vertretenden Mag. W eine Revisionsbeantwortung. Unter Hinweis darauf, dass die Bevollmächtigung des Mag. W bereits zuvor widerrufen worden sei, erhob er vertreten durch seinen Rechtsvertreter eine (weitere) Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt wird.

16 Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der er sich - ohne allerdings einen Antrag zu stellen - der Ansicht der Revisionswerberin anschließt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17 1. Die Revision ist schon im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Zulassung der ordentlichen Revision zulässig.

18 Soweit der Mitbeteiligte das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit der Begründung verneint, aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich, dass Bergbauberechtigungen als unbewegliche Sachen gelten und diesbezüglich auf (nicht näher genannte) Rechtsprechung sowie auf Literatur zur Exekutionsordnung verweist, wird damit keine eindeutige Rechtslage aufgezeigt.

2. Rechtslage

19 Die maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2015, lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

...

11. ‚grundeigener mineralischer Rohstoff' ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist;

...

13. ‚Gewinnungsberechtigung' eine Bergwerksberechtigung, das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern und ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe;

14. ‚Bergbauberechtigung' eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung;

...

16. ‚Gewinnungsberechtigter' der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;

...

20. ‚Bergbauberechtigter' der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;

...

Grundeigene mineralische Rohstoffe

§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den §§ 3 und 4 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.

...

III. Hauptstück

Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung

...

Eintragung in das Bergbuch

§ 40. Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.

...

§ 52. (1) Übertragungen von Bergwerksberechtigungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.

...

V. Hauptstück

Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe

§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. ...

...

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

§ 83. ...

(3) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken. Bergbauberechtigter

§ 84. (1) Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.

(2) Ein Wechsel des Inhabers eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(3) Ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, dass er zurückgelegt wird, durch Entziehung nach § 193 Abs. 9 oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes eingeräumten Rechtes im Sinne des § 83 Abs. 3. Durch das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes werden die Pflichten, die dieses Bundesgesetz dem Bergbauberechtigten auferlegt, nicht berührt. Diese Pflichten treffen den letzten Inhaber des Gewinnungsbetriebsplanes. An diesen haben auch die behördlichen Anordnungen zu ergehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, sinngemäß anzuwenden.

...

IV. Abschnitt

Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör

...

Gewinnungsbetriebsplan

§ 113. (1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, ...

...

(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

...

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

...

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das

Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

...

(8) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.

...

Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten

§ 144. Durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten wird die Wirksamkeit von Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen nach diesem Bundesgesetz, nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht berührt. Dies gilt auch für Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen, die nach § 218 aufrecht bleiben oder auf Verordnungen beruhen, die nach § 195 Abs. 1 oder § 196 Abs. 1 weitergelten.

...

VIII. Hauptstück

Bergbau und GrundeigentumI. Abschnitt

Grundüberlassung

§ 147. Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.

...

Bergbaugebiete

§ 153. (1) Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind.

...

Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht

§ 155. (1) Die Behörde hat nach Verleihung von Bergwerksberechtigungen, Erteilung von Speicherbewilligungen, Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe, Anerkennung von Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen und nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach § 154 Abs. 2 dem Grundbuchsgericht diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile mitzuteilen, die als Bergbaugebiete gelten.

(2) Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß die betreffenden Grundstücke und Grundstücksteile als Bergbaugebiete gelten.

...

§ 158. (1) Bergbaugebiete oder Teile davon sind von Amts wegen aufzulassen, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist. Die Auflassung geschieht durch Bescheid. Parteien im Verfahren sind der Bergbauberechtigte, ist jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte sowie die Eigentümer der in den aufzulassenden Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen Grundstücke. Die Verfahrenskosten hat der Bergbauberechtigte, wenn jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte zu tragen.

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 sind auf Grund einer Mitteilung der Behörde die das aufgelassene Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen (§ 155 Abs. 2) vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die Löschung der grundbücherlichen Eintragungen erforderlichen Angaben zu enthalten.

...

Übergangsbestimmungen

Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen

§ 197. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberechtigungen gelten weiter. Für die Ausübung dieser Bergbauberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

...

(3) Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen zu dem Zeitpunkt, in dem ein Gewinnungsbetriebsplan für die von der Gewinnungsbewilligung erfaßten Grundstücke und Grundstücksteile genehmigt wird. Das Erlöschen der Gewinnungsbewilligung hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.

...

(5) Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für wesentliche Änderungen (§ 115) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

...

§ 204. (1) Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den im § 138 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten Gründen - sofern es sich nicht um einen untertägigen Abbau gehandelt hat - nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des Unterlagen der im § 113 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet § 179 Abs. 1 und 2 Anwendung.

..."

3. Bergbauberechtigung bei Übergang des Eigentums am Bergbaugebiet

20 3.1. Vorliegend ist allein die Frage zu klären, ob dem Mitbeteiligten hinsichtlich der Bergbaugebiete, deren Auflassung nach § 158 Abs. 1 MinroG mit Bescheid der BH vom verfügt wurde, Parteistellung zugekommen ist. Da er zum maßgeblichen Zeitpunkt unstrittig nicht mehr Eigentümer der im aufzulassenden Bergbaugebiet gelegenen Grundstücke war, ist nur maßgeblich, ob er zu diesem Zeitpunkt Bergbauberechtigter bzw. - sollte die Gewinnungsberechtigung nicht mehr aufrecht gewesen sei - früherer (im Sinn von: letzter) Bergbauberechtigter war.

21 Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben im Verfahren verfügte der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MinroG mit über eine Gewinnungsbewilligung nach § 238 Berggesetz 1975. Diese Berechtigung galt mit Inkrafttreten des MinroG weiter, wobei für die Ausübung dieser Bergbauberechtigung die Bestimmungen des MinroG galten (§ 197 Abs. 1 MinroG). Gemäß § 204 Abs. 1 MinroG galt ein Gewinnungsbetriebsplan (nach den §§ 83 und 116 MinroG) als erteilt. Nach § 84 Abs. 1 MinroG, der gemäß § 84 Abs. 4 MinroG auf Gewinnungsbewilligungen nach u.a. § 238 Berggesetz 1975 sinngemäß anzuwenden ist, gilt der Inhaber eines Gewinnungsbetriebsplanes für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe als Bergbauberechtigter.

22 Der Mitbeteiligte war somit jedenfalls bis zur Versteigerung der Grundstücke, auf die sich der genehmigte Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezogen hat, Bergbauberechtigter. Zu klären ist, ob sich durch den Übergang des Eigentums an den Grundstücken die Inhaberschaft der Gewinnungsberechtigung geändert hat.

23 3.2. Das Verwaltungsgericht verweist in seiner Begründung auf die Bestimmungen der §§ 40 und 52 MinroG, aus denen sich ergebe, dass eine Bergwerksberechtigung (und damit auch eine Gewinnungsberechtigung) nicht durch bloße Übertragung eines Grundstückes übergehe. Da dem Verfahren eine Gewinnungsberechtigung für grundeigene mineralische Rohstoffe (nach § 5 MinroG) zugrunde lag und sich die ins Bergbuch einzutragenden Bergwerksberechtigungen auf die Gewinnung bergfreier mineralischer Rohstoffe beziehen, sind die genannten Regelungen vorliegend nicht einschlägig und es lässt sich aus den Bestimmungen über die Bergwerksberechtigung bzw. über die Eintragung ins Bergbuch für den gegenständlichen Fall nichts ableiten.

24 3.3. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass ein Wechsel des Inhabers des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (nach § 84 Abs. 2 MinroG) weder vom Mitbeteiligten angezeigt noch von der BH ins Treffen geführt worden sei. Dazu ist Folgendes anzumerken: Wie sich den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen lässt, richtete die S F AG am ein Schreiben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, in dem auf die Übernahme der betreffenden Liegenschaften mit allen Rechten und Pflichten verwiesen und um die "Übertragung der Bergbauberechtigungen" ersucht wurde. Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an die BH weitergeleitet und von dieser gegenüber der S F AG (mit Schreiben vom ) ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Die BH hat im Rahmen des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren dementsprechend vorgebracht, dass die S F AG mit Erwerb der Liegenschaften auch Bergbauberechtigte geworden sei.

25 3.4. Schließlich führt das Verwaltungsgericht ins Treffen, weder aus dem Versteigerungsedikt noch aus dem Dokument über die Zuschlagserteilung ergebe sich, dass die Gewinnungsbewilligung des Mitbeteiligten in das Konkursverfahren miteinbezogen worden sei.

26 Während § 103 Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, einen Übergang der Gewinnungsbewilligung bei einem Übergang des Grundeigentums (Abs. 1) bzw. bei einer Überlassung der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe an einen Dritten (Abs. 2) ausdrücklich vorgesehen hat, fehlt eine dahingehende Regelung im MinroG.

27 Allerdings lässt sich dem Regime des MinroG Folgendes entnehmen:

28 3.4.1. Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Z 11 MinroG stehen grundeigene mineralische Rohstoffe im Eigentum des Grundeigentümers. Das Eigentum an grundeigenen mineralischen Rohstoffen und damit auch das (zivilrechtliche) Recht zu ihrer Gewinnung geht daher - soweit dieses Recht nicht einem Dritten überlassen wird - mit dem Grundeigentum auf den Erwerber des Grundstücks über. Dass vorliegend im Zuge des Eigentumserwerbs der S F AG eine Überlassung des (zivilrechtlichen) Rechts zur Gewinnung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe an den Mitbeteiligten (als vormaligen Grundeigentümer) erfolgt wäre (etwa im Wege eines Abbauvertrages), wird schon im Hinblick auf die Übernahme der betreffenden Liegenschaften durch die S F AG mit allen Rechten und Pflichten nicht aufgezeigt und ließe sich auch mit dem unter Pkt. II.3.3 genannten Schreiben der S F AG nicht in Einklang bringen.

29 3.4.2. Das (zivilrechtliche) Recht zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen wird durch das MinroG insoweit öffentlich-rechtlich eingeschränkt, als eine Person, die beabsichtigt, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde die beabsichtigte Aufnahme der Gewinnung unter Anschluss eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuzeigen hat (§ 80 Abs. 1 erster Satz sowie § 113 Abs. 1 MinroG) und mit dem Gewinnen erst nach Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes beginnen darf (§ 80 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 116 Abs. 8 MinroG).

30 Für die Zulässigkeit der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe muss daher neben das (zivilrechtliche) Recht zum Gewinnen die öffentlich-rechtliche Gewinnungsberechtigung (in Form der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes) treten (vgl. auch Winkler, Mineralrohstoffrecht, in Holoubek/Potacs (Hrsg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht Bd. I3, 513, der davon spricht, dass sich die Berechtigung zum Gewinnen der grundeigenen mineralischen Rohstoffe nicht aus dem Gewinnungsbetriebsplan, sondern aus dem Grundeigentum bzw. dem zivilrechtlichen Überlassen der Gewinnung ergibt).

31 3.4.3. Zwar bestimmt das MinroG nicht, dass der Gewinnungsberechtigte zwingend der Grundeigentümer sein muss. Nach den Genehmigungsregelungen der §§ 83 Abs. 3 und 116 Abs. 1 Z 2 MinroG kann auch einem "Dritten" die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes erteilt werden, wenn ihm das Recht zur Gewinnung und Aneignung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe vom Grundeigentümer überlassen worden ist. Allerdings führen die Erläuterungen zu § 83 MinroG (RV 1428 und zu 1428 BlgNR 20. GP, 94) aus, dass Gewinnungsbetriebspläne nur im Rahmen der Rechtsverhältnisse zwischen dem Genehmigungswerber und dem Grundeigentümer genehmigt werden können und dass diese Rechtsverhältnisse durch die Genehmigung nicht berührt werden. Der öffentlich-rechtliche Gewinnungsbetriebsplan setzt somit ein zivilrechtlich vorhandenes Recht zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe voraus und darf über dieses Recht nicht hinausgehen.

32 3.4.4. Da ein "Auseinanderfallen" von Grundeigentum und Inhaberschaft einer Gewinnungsberechtigung für grundeigene mineralische Rohstoffe nach dem Regime des MinroG einer Überlassung bzw. Übertragung des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung durch den Grundeigentümer bedarf, ist es - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht maßgeblich, ob sich dem Versteigerungsedikt bzw. der Zuschlagserteilung ausdrückliche Hinweise auf den Übergang der Gewinnungsberechtigung entnehmen lassen. Vielmehr ist bei fehlender Überlassung des Rechts auf Gewinnung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte mit dem Verlust des Eigentums an den Grundstücken und damit an den grundeigenen mineralischen Rohstoffen nicht nur das (zivilrechtliche) Recht auf Gewinnung dieser Rohstoffe verloren hat, sondern auch (selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird) nicht mehr Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist.

33 3.4.5. Damit ist für sich genommen allerdings noch nicht geklärt, ob der hoheitlich eingeräumte Gewinnungsbetriebsplan auf den Grunderwerber übergeht oder mit der Übertragung am Eigentum an den Grundstücken untergeht (und fallbezogen der Mitbeteiligte somit der letzte Bergbauberechtigte geblieben ist). Diesbezüglich ist auf § 84 Abs. 3 MinroG zu verweisen, der eine ausdrückliche Regelung für das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes enthält, in welcher der Übergang am Grundeigentum und am damit verbundenen Recht zur Gewinnung grundeigener mineralische Rohstoffe nicht als "Erlöschenstatbestand" genannt wird (siehe dazu die Erläuterungen zur MinroG-Novelle BGBl. I Nr. 21/2002, RV 833 BlgNR 21. GP, 35, denen zufolge Bestimmungen über das Erlöschen eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes als erforderlich angesehen wurden). Daher sind die Regelungen des MinroG ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung so zu verstehen, dass mit dem Übergang am Grundeigentum auch die Inhaberschaft an einem genehmigten, auf dem Eigentum an den im Bergbaugebiet gelegenen Grundstücken beruhenden Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe übergeht (so auch Winkler, Mineralrohstoffrecht, in Holoubek/Potacs (Hrsg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht Bd. I3, 513, 543).

34 Dafür spricht auch die Regelung des § 84 Abs. 2 MinroG, die einen Wechsel der Inhaberschaft ausdrücklich vorsieht, wobei der Wechsel der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen ist. Die Erläuterungen (RV 833 BlgNR 21. GP, 35) sprechen davon, dass es erforderlich erscheine, klarzustellen, "dass genehmigte Gewinnungsbetriebspläne an andere übertragen werden können."

Sonderregelungen für die Übertragung von Gewinnungsberechtigungen - wie sie etwa in den §§ 51 ff MinroG hinsichtlich der Übertragungen von Bergwerksberechtigungen vorgesehen sind - enthält das MinroG nicht. Wenn eine Gewinnungsberechtigung - wie hier - dem Grundeigentümer zukommt, dann erscheint es konsistent, mit der Übertragung des Grundeigentums auch eine Übertragung der Inhaberschaft der Gewinnungsberechtigung anzunehmen.

35 Dass der Wechsel in der Person des Gewinnungsberechtigten keine neue Genehmigung bedingt, ergibt sich aus § 144 MinroG. Die hoheitlich eingeräumten Rechte gehen auf den Rechtsnachfolger über (siehe RV 1428 und zu 1428 BlgNR 20. GP, 112). Der Gewinnungsberechtigung kommt damit dingliche Wirkung zu (siehe erneut RV 1428 und zu 1428 BlgNR 20. GP, 112; allgemein zur dinglichen Wirkung von Bescheiden siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 8 Rz. 25 f). Sie kommt dem jeweiligen Inhaber des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung zu, welches wiederum entweder - wie hier - durch das Eigentum am Grundstück oder im Wege der Überlassung durch den Grundeigentümer eingeräumt wird.

36 Da in § 84 Abs. 2 MinroG auf den Begriff des "Inhabers" des Gewinnungsbetriebsplanes abgestellt wird, kann diesbezüglich schließlich auch auf die entsprechende Judikatur zur GewO 1994 zurückgegriffen werden (siehe dazu, dass das Verfahren zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes dem Betriebsanlagenverfahren nach der GewO 1994 nachgebildet ist, etwa das hg. Erkenntnis vom , 2011/04/0221, mwN; vgl. auch Mihatsch, MinroG3 (2007) Anm. 1 zu § 144, der in diesem Zusammenhang auf die - den Wechsel in der Person des Inhabers einer Betriebsanlage betreffende - Regelung des § 80 Abs. 5 GewO 1994 verweist). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Innehabung als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung zu verstehen ist und mit der Innehabung der Betriebsanlage die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen wird (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/04/0028 bis 0030, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Determinierung durch das jeweilige Vertragsverhältnis hingewiesen (siehe das hg. Erkenntnis vom , 2012/04/0155). Im vorliegenden Fall, in dem es keine Hinweise auf eine vertragliche Regelung betreffend die Überlassung des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe vom Grundeigentümer an den Mitbeteiligten gibt, spricht auch das äußere Erscheinungsbild dafür, den neuen Grundeigentümer (die S F AG) als denjenigen, dem die Möglichkeit der Bestimmung des faktischen Geschehens zukommt, und somit als Inhaber anzusehen.

37 3.5. Die BH ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die S F AG mit dem Erwerb der betreffenden Liegenschaften Gewinnungsberechtigte und damit Bergbauberechtigte geworden ist. Daher durfte das Verwaltungsgericht nicht von einer Parteistellung des Mitbeteiligten im Verfahren nach § 158 Abs. 1 MinroG ausgehen.

38 Aus dem vom Mitbeteiligten ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom , 2010/04/0078, ergibt sich nichts anderes. Der dort zugrunde liegende Fall unterscheidet sich von der hier zu beurteilenden Konstellation nämlich dadurch, dass dort die Frage der Beendigung eines Bestandverhältnisses zu prüfen war, vorliegend aber kein Bestandverhältnis begründet worden ist.

4. Ergebnis

39 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

40 Ein Zuspruch von Aufwandersatz kam bei diesem Ergebnis nicht in Betracht.

Wien, am

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Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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