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VwGH vom 17.02.2016, Ro 2016/04/0001

VwGH vom 17.02.2016, Ro 2016/04/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der Vereine 1) A H in K, 2) A - A in W, beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W109 2115720-1/5E, betreffend Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei:

W GmbH in W, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die revisionswerbenden Parteien - zwei Vereine, die keine gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) anerkannten Umweltorganisationen sind - beantragten mit Schreiben vom bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass der geplante Ausstauch von Leiterseilen einer bestehenden 110 kV-Leitung im Gemeindegebiet von K einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.

2. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen, weil den revisionswerbenden Parteien weder ein Antragsrecht noch Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zukomme.

3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.

In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die revisionswerbenden Vereine seien keine anerkannten Umweltorganisationen nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und hätten daher kein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens. Daran ändere auch das von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W 104 2016940-1, nichts, weil es in diesem Fall um eine anerkannte Umweltorganisation gegangen sei. Ebenso helfe den Beschwerden die "Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Gruber " nicht zum Erfolg; im gegenständlichen Verfahren gehe es nämlich nicht um die Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides, sondern darum, ob zwei Vereinen, die keine zugelassenen Umweltorganisationen seien, die Berechtigung zur Stellung eines Feststellungsantrages zukomme.

4. Das Bundesverwaltungsgericht legte die dagegen erhobene Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens sowie der von belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Revisionsbeantwortungen vor.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

2.1. Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom , S 1, (im Folgenden: UVP-RL) gilt als "betroffene Öffentlichkeit" im Sinne dieser Richtlinie "die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Bestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse".

Art. 11 der UVP-RL hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die


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a)
ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b)
eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.

(3) bis (4) (...)"

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. I Nr. 697/1993 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 95/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

" Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) bis (6) (...)

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.

(8) (...)"

" Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

(...)

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

(2) bis (5) (...)

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9) (...)

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) (...)"

3. In der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis vom , W 104 2016940-1, ausgesprochen, dass anerkannte Umweltorganisationen in jenen Fällen, in denen kein Feststellungsverfahren von der UVP-Behörde (auf Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 antragsberechtigter Personen oder von amtswegen) eingeleitet worden sei, ein Antragsrecht auf Erlassung einer derartigen Entscheidung zu gewähren sei. Bei den revisionswerbenden Parteien handle es sich zwar um keine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, warum die rechtlichen Schlussfolgerungen in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auch für "normale" Vereine gelten sollten.

Die Revision schließe sich der "fundierten Argumentation" der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen zur Rechtssache " Gruber ", C-570/13, an, wonach die UVP-RL der "betroffenen Öffentlichkeit" bestimmte Rechte einräume. Diese seien kein Selbstzweck, sondern dienten zum einen der Verbesserung der Entscheidung über das Projekt. Zum anderen würden die im Verfahren gewonnenen und verbreiteten Informationen den Betroffenen helfen, weitere Rechte wahrzunehmen, die in den materiellen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt niedergelegt seien.

Auch habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom , C-570/13, klar festgestellt, dass Nachbarn im Sinne des § 75 GewO 1994 zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der UVP-RL gehören könnten und dass das UVP-G 2000 gegen Art. 11 UVP-RL verstoße, indem es diesen Nachbarn das Beschwerderecht gegen Entscheidungen, mit denen festgestellt werde, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Projekt erforderlich sei, entziehe. Die Anwendung dieses Urteils auf den gegenständlichen Fall zeige, dass das angefochtene Erkenntnis gegen Art. 11 UVP-RL verstoße. Die revisionswerbenden Parteien hätten trotz des "ausreichenden Interesses" keine Möglichkeit, gegen die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorzugehen.

4. Mit diesem Vorbringen sind die revisionswerbenden Parteien nicht im Recht:

4.1. Mit der UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153, wurde in Umsetzung der damals einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung im UVP-G 2000 für alle Genehmigungsverfahren des zweiten Abschnitts sowie für Abnahmeprüfungsverfahren eingeräumt (vgl. in diesem Zusammenhang die im hg. Erkenntnis vom , 2009/07/0038, wiedergegebenen diesbezüglichen Gesetzesmaterialien RV 648 BlgNR 22. GP 12). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Umweltorganisationen bestimmte, in § 19 Abs. 6 bis 8 UVP-G 2000 näher geregelte materielle und formelle Voraussetzungen erfüllen.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um Vereine handelt, die keine anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des § 19 UVP-G 2000 sind. Schon aus diesem Grund ist ihnen nach dem UVP-G 2000 keine Parteistellung eingeräumt.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass den revisionswerbenden Vereinen auch als anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 kein Antragsrecht und keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zukäme (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2013/05/0022; und vom , 2013/07/0105, wonach auch aus Art. 11 UVP-RL eine umfassende Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen nicht abgeleitet werden kann).

4.2. Die revisionswerbenden Parteien meinen dennoch - gestützt auf das Unionsrecht und auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W 104 2016940-1 -, ihnen komme auch als "normaler" Verein ein Antragsrecht auf Erlassung eines UVP-Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu.

Dabei übersehen sie, dass Art. 1 Abs. 2 lit. e) UVP-RL Umweltorganisationen zwar ausdrücklich als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit anspricht, jedoch mit der Vorgabe, dass diese "alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen". Wie der EuGH bereits klargestellt hat, dürfen diese Voraussetzungen die Beteiligungsmöglichkeiten und den Zugang zu Gerichten der Umweltorganisationen nicht über Gebühr beschränken. So überlässt es Art. 11 mit seiner Verweisung auf Art. 1 Abs. 2 UVP-RL den nationalen Gesetzgebern, die Voraussetzungen dafür zu bestimmen, dass eine Umweltorganisation ein Anfechtungsrecht haben kann, doch müssen die so festgelegten nationalen Rechtsvorschriften zum einen "einen weiten Zugang zu Gerichten" sicherstellen und zum anderen die praktische Wirksamkeit derjenigen Bestimmungen der UVP-RL gewährleisten, die die gerichtliche Anfechtung betreffen (vgl. die ( Djurgarden ), Rn. 45; und vom , C-115/09 ( Trianel ), Rn. 44).

Dass jene in § 19 Abs. 6 bis 8 UVP-G 2000 vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen, die Umweltorganisationen für ihre Anerkennung erfüllen müssen, diesen unionsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen würden, wird von den revisionswerbenden Parteien nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

4.3. Schließlich lässt sich für die revisionswerbenden Parteien auch nichts aus dem C- 570/13 ( Gruber ), gewinnen:

Der EuGH hat in diesem Urteil ausgesprochen, dass nach Art. 11 Abs. 3 UVP-RL die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Demnach steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der UVP-RL geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, dh. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Doch dürfen die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden (vgl. das ( Gruber ), Rn. 36 und 40, sowie das hg. Erkenntnis vom , 2015/04/0002).

Im Fall " Gruber " wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen (des "ausreichenden Interesses" bzw. der "Rechtsverletzung") bejaht und festgestellt, dass Personen, die unter den Begriff des "Nachbarn" im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. e) UVP-RL gehören (vgl. den Tenor und Rn. 42 des EuGH-Urteils sowie das hg. Erkenntnis 2015/04/0002).

Im vorliegenden Revisionsfall liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor. Die revisionswerbenden Vereine, die keine Umweltorganisationen nach § 19 UVP-G 2000 sind und somit auch nicht als Nichtregierungsorganisation im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. e) UVP-RL gelten, legen nicht dar, worin in ihrem Fall das "ausreichende Interesse" oder die "Rechtsverletzung" bestehen soll, und zeigen damit nicht auf, warum sie Bezug auf das gegenständliche Vorhaben als Mitglieder der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Art. 11 UVP-RL zu qualifizieren seien.

5. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am