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VwGH 11.02.2016, Ra 2015/13/0047

VwGH 11.02.2016, Ra 2015/13/0047

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Im Abgabenverfahren gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Überraschungsverbot (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 115 Tz 16). Gemäß § 269 Abs. 1 BAO ist dies auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu beachten (vgl. Ritz, a.a.O., § 269 Tz 4). Teilt das Bundesfinanzgericht die zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens unstrittigen Standpunkte nicht, so obliegt es ihm daher bei sonstigem Verstoß gegen das Überraschungsverbot, dies den Parteien bekannt zu geben und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. zuletzt - noch zu einem Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat - etwa das Erkenntnis vom , 2013/15/0295).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Revision des T in W, vertreten durch die BF Consulting Wirtschaftsprüfungs-GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 32, gegen das mit datierte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (richtig offenbar vom ), Zl. RV/7100329/2015, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Thema des angefochtenen Erkenntnisses, das nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am erging, mit datiert ist und der Geschäftsstelle des Bundesfinanzgerichtes einem Aktenvermerk zufolge am zur Ausfertigung übergeben wurde, ist im Zusammenhang mit Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2011 ein Streit über die Begünstigung nach § 24 Abs. 6 EStG 1988 für ein Gebäude in Wien.

Das Finanzamt hatte diese Begünstigung mit der Begründung versagt, das Gebäude sei nicht bis zur Aufgabe des Betriebes Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen. Darum drehte sich der Streit bis einschließlich in der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am , an deren Schluss die Richterin die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehielt.

Im angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht dem Revisionswerber in der im Verfahren umstrittenen Frage des Hauptwohnsitzes aus näher dargestellten Gründen Recht, fügte "jedoch" hinzu, der Betrieb sei nicht aufgegeben worden, sodass die beantragte Begünstigung nicht zustehe.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Vorbringen zur Frage der Betriebsaufgabe erstattet und mit Rücksicht darauf, dass diese im Verfahren nie in Zweifel gezogen worden war, eine Verletzung im Recht auf Parteiengehör geltend gemacht wird.

Das Finanzamt hat eine "Revisionsbeantwortung" erstattet, in der es erklärt, den "Ausführungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom " sei von Seiten des Finanzamtes "nichts Ergänzendes hinzuzufügen", und den Zuspruch von Kosten für diesen Schriftsatz beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Abgabenverfahren gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Überraschungsverbot (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 115 Tz 16). Gemäß § 269 Abs. 1 BAO ist dies auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu beachten (vgl. Ritz, a.a.O., § 269 Tz 4). Teilt das Bundesfinanzgericht die zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens unstrittigen Standpunkte nicht, so obliegt es ihm daher bei sonstigem Verstoß gegen das Überraschungsverbot, dies den Parteien bekannt zu geben und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. zuletzt - noch zu einem Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat - etwa das Erkenntnis vom , 2013/15/0295).

Im vorliegenden Fall unterblieb dies, wobei angesichts des Revisionsvorbringens nicht auszuschließen ist, dass das Bundesfinanzgericht sonst zu einem anderen Erkenntnis gekommen wäre.

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130047.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAE-94125