VwGH vom 18.10.2016, Ro 2016/03/0019

VwGH vom 18.10.2016, Ro 2016/03/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. Dr. G W in P, vertreten durch Heiss Heiss Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, Burggraben 4 (protokolliert zu Ro 2016/03/0019), und 2. Ing. E F in H, vertreten durch Hämmerle Hübner Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4 (protokolliert zu Ro 2016/03/0020), gegen das Erkenntnis vom , Zl LVwG- 2016/23/0636-2, betreffend Festlegung von Fischereirevieren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1 A. Aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich, dass der Erstrevisionswerber Fischereiausübungsberechtigter im Fischereirevier Nr A (früher: Nr B, "Eigenrevier M") und der Zweitrevisionswerber Fischereiausübungsberechtigter im Revier Nr C (früher: Nr D, "Eigenrevier W") ist.

2 Im Grundbuch der Katastralgemeinde 8 O ist in der Einlagezahl 713 im C-Blatt unter Laufnummer 1 für den Erstrevisionswerber die Dienstbarkeit des Fischens am rechtsseitigen Iufer von der Flend bei W, wo die drei Wege auseinandergehen, bis zum Einfluss des Kanzingbachs und am linksseitigen Ufer dieses Baches auf den Grundstücken 4161, 4172 und 4207 eingetragen. Im Grundbuch der Katastralgemeinde 8 F ist in der Einlagezahl 193 im C-Blatt unter Laufnummer 2 die Dienstbarkeit des Fischens am I und im Kbach auf den Grundstücken 2683 und 2680 für den Zweitrevisionswerber eingetragen.

3 Mit Verordnung vom , Zl Va Z 2525/1- 33, legte die Tiroler Landesregierung eine von diesen Dienstbarkeiten abweichende Reviereinteilung fest, wobei das Fischereirevier Nr A (früher: Nr B) mit "I rechtes Ufer von Schiffslände bei W bis zur Einmündung des Kbaches (ohne diesen) samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen in dieser Strecke" beschrieben wurde. Fischereirevier Nr C (früher: Nr D) wurde folgendermaßen festgelegt: "I beide Ufer von der Mündung des Kbaches (mit diesem) bis zur F Überfuhr samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen an dieser Strecke".

4 Am zerstörte eine Mure das Unterlaufgerinne des Kbachs von Kilometer 1,453 bis zur Mündung in den I fast zur Gänze. Im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens erteilte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz mit Bescheid vom den Gemeinden F und O auf deren Antrag die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung des Kbachs unter Inanspruchnahme ihrer Zuständigkeit nach § 71 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG) idF Tl LGBl Nr 34/1969. Mit dieser Bewilligung wurde die Einmündung des Kbachs in den I um 65 Meter Richtung Osten verlegt. Zur weiteren Erkennbarkeit der Reviergrenze wurde eine Vermarkung in der Uferverbauung des I vorgenommen. Am Verfahren der Agrarbehörde erster Instanz war als Partei ausschließlich die Rechtsvorgängerin des Zweitrevisionswerbers als Fischereiberechtigte des Reviers Nr C als Partei einbezogen worden. Ihr wurde mit Bescheid vom als Entschädigung für die Beeinträchtigung der Fischereirechte von den Konsenswerbern zu gleichen Teilen ein Betrag von 12.500,-- Schilling zuerkannt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Länge des Fischereireviers erhalten bleiben muss, und dass die alte Grenze zwischen den Fischereirevieren Nr A und C neu zu vermarken ist.

5 Mit dem Jahr 2011 kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Inhaber des Fischereireviers Nr A - dem Erstrevisionswerber - und dem Inhaber des Fischereireviers Nr C - dem Zweitrevisionswerber - über die Abgrenzungen ihrer jeweiligen Fischereirechte und ihrer Fischereiausübungsrechte. In diesem Zusammenhang wurden sowohl vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als der nach dem Tiroler Fischereigesetz (Tl FischG) zuständigen Verwaltungsbehörde als auch vor den Zivilgerichten entsprechende Feststellungs-, Unterlassungs- und Berichtigungsverfahren geführt. Diese führten ua zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom und dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom .

6 Mit dem Bescheid vom wies die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Antrag des Erstrevisionswerbers auf Neufeststellung des Fischereireviers Nr A und Ersichtlichmachung aller Bereiche dieses Reviers im Fischereikataster als unzulässig zurück und verwies die Berechtigten der Fischereireviere Nr A und C im Hinblick auf die geltend gemachten Fischereirechte auf den Zivilrechtsweg. In seinem Beschluss vom führte der Oberste Gerichtshof aus, dass die vom Zweitrevisionswerber begehrte Feststellung, er sei Fischereiausübungsberechtigter nach dem Tl FischG, als zum öffentlichen Recht gehörend, dem Verwaltungsverfahren vorbehalten sei, und dass dem Feststellungsbegehren des Zweitrevisionswerbers daher das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegenstünde.

7 Mit Schriftsatz vom beantragte der Zweitrevisionswerber die Feststellung, dass ausschließlich er Fischereiberechtigter und Fischereiausübungsberechtigter im Revier Nr C sei, also auch am gesamten Kbach samt neu geschaffenem Gerinne auf dem Grundstück 2679, KG 8 F, sowie samt allen Zuläufen zum Kbach einschließlich des T Sees, weiters die Feststellung, dass die westliche Grenze des Reviers Nr C rechtsufrig am Inn zum Revier Nr A 65 Meter westlich der bei Flusskilometer 320,94 gelegenen derzeitigen Mündung des Kbachs, also bei Flusskilometer 255,94 (richtig wohl: Flusskilometer 321,59) liege, sowie schließlich die Feststellung, dass das Grundbuch, auch nur auf einseitiges Ansuchen des Zweitrevisionswerbers, zu berichtigen sei. Der Erstrevisionswerber stellte demgegenüber mit Schriftsatz vom die Anträge, die Grundbuchsberichtigung im Sinne des Aufsandungsbegehrens des Zweitrevisionswerbers als unzulässig zurückzuweisen, sowie festzustellen, dass der Zweitrevisionswerber nicht Fischereiausübungsberechtigter am linksseitigen Ufer des Kbachs samt neu geschaffenem Gerinne, sowie einschließlich aller Zuläufe zum Kbach einschließlich des T Sees sei, weiters dass ausschließlich der Erstrevisionswerber Fischereiausübungsberechtigter am linksseitigen Ufer des Kbachs samt allen Zuläufen zum Kbach einschließlich des T Sees sei, und schließlich, den Erstrevisionswerber hinsichtlich des Eigenreviers Nr A als Fischereiberechtigten, eventualiter als Fischereiausübungsberechtigten hinsichtlich des linksseitigen Ufers des Kbachs samt allen Zuläufen einschließlich des T Sees einzutragen.

8 B. Mit Bescheid vom wies die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Antrag des Zweitrevisionswerbers auf Feststellung, dass der Zweitrevisionswerber Fischereiberechtigter im Revier Nr C sei, also auch am gesamten Kbach samt neu geschaffenem Gerinne auf dem Grundstück 2679, KG 8 F, sowie samt allen Zuläufen zum Kbach einschließlich des T Sees, sowie ferner den Antrag auf Feststellung, dass das Grundbuch auch nur auf einseitiges Ansuchen des Zweitrevisionswerbers zu berichtigen sei, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück (Spruchpunkte A.I., A.IV., vgl auch B.I.).

9 Die Bezirkshauptmannschaft stellte fest, dass der Zweitrevisionswerber Fischereiausübungsberechtigter im Revier Nr C, also auch am gesamten Kbach samt neu geschaffenem Gerinne auf dem Grundstück 2679, KG 8 F, sowie samt allen Zuläufen zum Kbach einschließlich des T Sees sei, sowie dass die westliche Grenze des Reviers Nr C rechtsufrig am Inn zum Revier Nr A 65 Meter westlich der bei Flusskilometer 320,94 gelegenen derzeitigen Mündung des Kbachs, also bei Flusskilometer 255,94 (richtig möglicherweise: Flusskilometer 321,59) liege (Spruchpunkte A.II. und A.III.).

10 Zugleich wies die Bezirkshauptmannschaft die Anträge des Erstrevisionswerbers auf Feststellung, dass der Zweitrevisionswerber nicht Fischereiausübungsberechtigter am linksseitigen Ufer des Kbachs samt neu geschaffenem Gerinne sowie samt aller Zuläufe zum Kbach einschließlich des T Sees sei, sowie dass ausschließlich der Erstrevisionswerber Fischereiausübungsberechtigter am linksseitigen Ufer des Kbachs samt allen Zuläufen zum Kbach einschließlich des T Sees sei, ab und den Antrag, den Erstrevisionswerber hinsichtlich des Eigenreviers Nr A als Fischereiberechtigten, eventualiter als Fischereiausübungsberechtigten hinsichtlich des linksseitigen Ufers des Kbachs samt allen Zuläufen einschließlich des T Sees einzutragen, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs "zurück bzw ab" (Spruchpunkte B.II, B.III. und B.IV.).

11 Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im Wesentlichen aus, dass die Bildungen der Reviere Nr A und C infolge der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , Zl Va Z 2525/1-33, und des Bescheides der Landeshauptmannschaft Tirol vom , Zl Va 1940/12, in Kraft getreten seien, wobei der Kbach ausdrücklich dem Fischereirevier Nr C zugeteilt worden sei. Daraus sei klar ersichtlich, dass die Fischereiausübungsberechtigung am Kbach untrennbar mit dem Fischereirevier Nr C verbunden sei. Aus dem Verfahren über den Antrag des Erstrevisionswerbers auf Neufestlegung des Fischereireviers Nr A, in welchem der Antrag des Erstrevisionswerbers mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen worden sei, lasse sich auf die dort eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen für Schutzwasserwirtschaft und Gewässerökologie vom Bezug nehmen. Dieser habe festgehalten, dass der Kbach, bzw eine Hälfte des Kbachs als Revierteil des Fischereireviers Nr A durchaus fischereifachlich sinnvoll bewirtschaftbar sei. Für das Fischereirevier Nr A einschließlich des orographisch linken Ufers des Kbachs sei daher die Reviereignung prinzipiell gegeben. Eine Fischereireviertauglichkeit für die linke Hälfte des Kbachs liege für sich allein betrachtet jedoch nicht vor, weshalb auch klar ersichtlich sei, dass eine "Teilung" der Fischereiausübungsberechtigung nicht denkbar sei. Zwar stehe nach § 12 Tl FischG die Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren dem Fischereiberechtigten zu. Im vorliegenden Fall lasse sich jedoch eine "Teilung" der Fischereiausübungsberechtigung in ein links- und rechtsseitiges Ufer nicht vornehmen. Die Fischereiausübungsberechtigung am gesamten Kbach stehe daher dem Fischereiberechtigten des Reviers Nr C zu.

12 C. Dagegen erhob der Erstrevisionswerber am Beschwerde. Mit Erkenntnis vom hob das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid auf, wies die Anträge des Erstrevisionswerbers und des Zweitrevisionswerbers als unzulässig zurück und erklärte die Revision für zulässig.

13 Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des Fischereirechts (des zivilrechtlich vom Eigentumsrecht abgeleiteten dinglichen Anspruchs an der Sache) und dem Fischereiausübungsrecht (der öffentlich-rechtlichem Umsetzung des Fischereirechts) eine wahrnehmbare Diskrepanz bestehe. Durch das im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens durchgeführte wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zur Verlegung der Einmündung des Kbachs, das mit dem Bescheid vom normativ geregelt worden sei, hätte die Verpflichtung bestanden, sowohl die dinglichen rechtlichen Interessen (Fischereirecht) des Fischereiberechtigten in Ansehung des Reviers Nr A als auch die damit korrespondierende öffentlich-rechtliche Umsetzung dieser Rechte (Fischereiausübungsrechte) mit zu regeln. Die in § 72 Abs 5 lit a TFLG normierte Zuständigkeit der Agrarbehörde für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken sei umfassend und werde durch die sich aus § 72 Abs 4 TFLG scheinbar ergebenden Ausnahmen nicht eingeschränkt. Unter Zugrundelegung des § 72 TFLG als eigenständigem Zuständigkeitstatbestand sei diese Zuständigkeit umfassend zu sehen und daher die Zuständigkeit der Agrarbehörde für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in keiner Weise eingeschränkt, sofern die Grundstücke nur überhaupt in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind. Diese Zuständigkeit habe auch bei der Lösung von Rechtsstreitigkeiten zu gelten, die sich aus dem Eigentumsrecht - wie im vorliegenden Sachverhalt Bestand und Umfang von Fischereirechten - ableiten lassen. Daraus folge, dass die Tiroler Landesregierung das Agrarverfahren aus Sicht des Erstrevisionswerbers nicht mit dem Bescheid vom abgeschlossen habe, weil ihm dieser bisher noch nicht zugestellt worden sei. Die im vorliegenden Fall von den beiden Revisionswerbern relevierten Fragen seien allerdings in diesem Agrarverfahren zu klären, da der Agrarbehörde eine umfassende Kompetenz zu diesen Fragen zukomme.

14 D. Gegen dieses Erkenntnis richten sich die beiden vorliegenden ordentlichen Revisionen.

15 Der Erstrevisionswerber bringt in seiner Revision vor, dass für ihn, weil er zum Zeitpunkt des Abschlusses des von der Tiroler Landesregierung geführten Verfahrens mit dem Bescheid vom nicht Eigentümer des Fischereireviers Nr A gewesen sei, keine Möglichkeit bestanden habe, in dem genannten Verfahren Parteistellung zu erlangen. Ebenso wenig sei von einem zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgeschlossenen Verfahren zu sprechen, da der Revisionswerber seitens der Tiroler Landesregierung auch nicht diesem Verfahren beizuziehen war. Insofern bestehe auch kein Rechtsanspruch des Revisionswerbers auf Zustellung des das Verfahren abschließenden Bescheides der Tiroler Landesregierung. Inwiefern einer der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers in dem von der Tiroler Landesregierung geführten Verfahren tatsächlich als übergangene Partei anzusehen sei, lasse das Verwaltungsgericht ebenso offen wie die von diesem angenommene Bedeutung dieses Verfahrens für den Bestand und den Umfang des aus dem grundbücherlich eingetragenen Eigentumstitel abgeleiteten Fischereirechts des Erstrevisionswerbers. Dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Fischereibehörde erster Instanz um einen solchen gehandelt haben soll, der auf Basis des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gesetzt worden wäre, sei im Verfahren selbst nicht hervorgekommen. Zudem wäre das Verwaltungsgericht, ausgehend von der Rechtskraft des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom , dazu verpflichtet gewesen, über die bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinaus auch inhaltlich über die im Rahmen der Beschwerde gestellten Anträge des Erstrevisionswerbers zu entscheiden. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck habe nämlich dem Umstand, dass der Revisionswerber grundbücherlich eingetragener Inhaber des Fischereirechts am linksseitigen Ufer des Kbachs sei, keine Bedeutung zugemessen, was in weiterer Folge dazu geführt habe, dass sie zu einem rechtlich unhaltbaren Ergebnis gelangt sei.

16 Der Zweitrevisionswerber bringt in seiner Revision vor, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 72 Abs 4 TFLG 1996 die Zuständigkeiten der Agrarbehörde lediglich für den Fall normierten, dass sich aus dessen Abs 7 nichts anderes ergebe, womit eine Unterstellung der Materien des Fischereirechts unter die Zuständigkeit der Agrarbehörde im Wege der Auslegung nicht möglich sei. Zudem erstrecke sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 72 Abs 4 TFLG 1996 immer nur auf den Zeitraum von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach im Zuge des Wasserrechtsverfahrens, welches im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens von der Agrarbehörde durchgeführt wurde, auch die Verpflichtung bestanden hätte, sowohl die dinglichen rechtlichen Interessen (Fischereirecht) des Fischereiberechtigten in Ansehung des Reviers Nr A als auch die damit korrespondierende öffentlich-rechtliche Umsetzung dieser Rechte (Fischereiausübungsrecht) mit zu regeln, erweise sich als verfehlt, weil die Agrarbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides und auch nunmehr für diese dem Fischereirecht zugehörigen Fragen nicht zuständig sei. Der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom sei daher dem Rechtsvorgänger des Erstrevisionswerbers als Fischereiberechtigtem des Reviers Nr A richtigerweise nicht zugestellt worden. Eine Änderung des Fischereirechts oder des Fischereiausübungsrechts sei durch diesen Bescheid weder im Revier Nr A noch im Revier Nr C eingetreten. Die Zustellung an die damalige Fischereiberechtigte des Reviers Nr C sei im Hinblick auf die Festsetzung der Entschädigung nach dem zweiten Spruchpunkt des Bescheides erfolgt, wobei der Zuspruch dieser Entschädigung nicht im Fischereirecht, sondern im Wasserrecht begründet sei. In diesem Zusammenhang sei die Zuständigkeit der Agrarbehörde vorgelegen und der Fischereiberechtigten der Bescheid zuzustellen gewesen. Da aber das Fischereirecht des Reviers Nr A durch die Entscheidung nicht berührt worden sei, sei auch richtigerweise keine Zustellung an die Rechtsvorgänger des Erstrevisionswerbers erfolgt, womit diesem aber auch keine Rechtsmittellegitimation zukomme.

17 Der Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerber erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung zur Revision der anderen Partei.

II. Rechtslage

18 A. § 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl Nr 103/1951 idF BGBl I Nr 87/2005,

lautet auszugsweise:

" Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks-, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

..."

19 B. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten auszugsweise:

" Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde

§ 71. (1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Zusammenlegungen, Flurbereinigungen sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen, Teilungen oder ein Auseinandersetzungsverfahren sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen seiner in Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Verfahrens

§ 72. (1) Die Verordnungen über die Einleitung und den Abschluss und über die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens und über die Begründung bzw. Auflösung einer Zusammenlegungsgemeinschaft sind im "Boten für Tirol" kundzumachen.

(2) Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und über den Abschluss von Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsverfahren sowie von Auseinandersetzungsverfahren ist an der Amtstafel der Agrarbehörde und durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, bei Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde, durch zwei Wochen öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Einleitung und der Abschluss eines Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Vermessungsbehörden, Gemeinden, der Landwirtschaftskammer und dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer mitzuteilen.

(4) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens, sofern sich aus dem Abs. 7 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung, Regulierung oder Auseinandersetzung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.

(5) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auf:

a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das

Verfahren einbezogenen Grundstücken;

b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;

c) Streitigkeiten über Gegenleistungen für die Benutzung

von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;

(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

(7) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

a) Streitigkeiten der im Abs. 5 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;

b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an

Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- und Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen,

der Landesstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd und der Fischerei."

20 C. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Fischerei-Gesetzes vom , wirksam für das Land Tirol, LGBl Nr 25/1925, lauteten auszugsweise:

" Revierbildung.

§ 9. Die Landesregierung hat die Gewässer, einschließlich der im Zuge derselben befindlichen Mühlgänge und sonstigen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, welche mit ersteren auch nur periodisch in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) nach Maßgabe der nachfolgenden näheren Bestimmungen einzuteilen.

Jedes Revier soll eine ununterbrochene Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altwässern und Ausständen umfassen, welche die nachhaltige Hege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischbestandes und eine ordentliche Bewirtschaftung des Revieres überhaupt zuläßt.

Die Revierbildung hat für jene Gewässer zu unterbleiben, welche nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Belang sind.

Ebenso sind in die Revierbildung jene künstlichen Wasseransammlungen, welche im zweiten Absatze des § 3 als Teiche gekennzeichnet sind, nicht einzubeziehen.

...

Erstmalige Revierbildung.

§ 30. Der Vorgang behufs der ersten Revierbildung, bezw. der Einteilung der Gewässer in Eigen- und Pachtreviere nach Maßgabe der bezüglichen Vorschriften dieses Gesetzes ist im Verordnungswege von der Landesregierung nach Anhörung des Landeskulturrates und der zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Fischereivereine zu regeln, wobei auch angemessene Bestimmungen zu treffen sind, damit nicht hinsichtlich der Gewässer an der Grenze mit Nachbarläufen, in denen gleichfalls Fischereireviere auf Grundlage analoger Vorschriften gebildet werden, die Reviergrenzen das Gewässer in unzweckmäßiger Weise durchschneiden.

Bei dieser Regelung kann für die Geltendmachung des Anspruches auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier (§ 11) eine angemessene Fallfrist bestimmt und als Erfordernis dieser Anerkennung ein dem Zwecke entsprechender Nachweis über den Alleinbesitz des Fischereirechtes in der betreffenden Wasserstrecke verlangt werden.

..."

21 D. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom , mit dem die Fischerei in Tirol geregelt wird - Tiroler Fischereigesetz 2002 (Tl FischG), LGBl Nr 54/2002, lauten auszugsweise:

" Fischereirecht

§ 3. (1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Das Fischereirecht muss nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein. Das Fischereirecht ist, wenn es vom Eigentum am Grundstück abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht.

(3) Das Fischereirecht kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben und übertragen werden.

(4) Das Grundbuchsgericht hat der Behörde Eintragungen in das Grundbuch über den Erwerb oder die Übertragung von Fischereirechten mitzuteilen.

2. Abschnitt

Fischereireviere

Allgemeines

§ 4. (1) Die Fischwässer sind in Fischereireviere einzuteilen oder nach § 8 einem Fischereirevier zuzuweisen.

(2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischwässer festgelegt werden, die eine überwiegend ununterbrochene Wasserstrecke oder überwiegend zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen und deren Unterstands-, Wasserstands- und Temperaturverhältnisse die nachhaltige Zucht, Hege und Nutzung eines der Beschaffenheit des Fischwassers entsprechenden Bestandes an Wassertieren zulassen.

(3) Ein Fischrevier hat auch die natürlichen und künstlichen Zuflüsse zum Fischwasser sowie die in dessen Zuge gelegenen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit dem Fischwasser, wenn auch nur zeitweilig, in einer für den Wechsel von Fischen geeigneten Verbindung stehen, zu umfassen. Fischzuchtbetriebe, Krebszuchtbetriebe und Angelteiche sind nicht Bestandteil eines Fischereireviers.

(4) Dem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen:

a) ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Fischereirechtes

(der Fischereirechte), der im Zeitpunkt der Einbringung des

Antrages nicht älter als drei Monate sein darf;

b) die Bezeichnung und eine Grenzbeschreibung des

Fischwassers (der Fischwässer) und allfälliger Gewässer im Sinne

des Abs. 3, die das Fischereirevier mit umfassen soll;

c) ein Lageplan in dreifacher Ausfertigung; der Maßstab des

Lageplanes darf nicht kleiner sein als jener der digitalen

Katastralmappe;

d) ein Verzeichnis der Fischereiberechtigten der

benachbarten Fischereireviere.

(5) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit

schriftlichem Bescheid zu erfolgen.

Eigenreviere

§ 5. (1) Die Behörde hat auf Antrag des

Fischereiberechtigten

a) ein Fischwasser, an dem nur ein Fischereirecht besteht

und das die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt oder

b) Fischwässer, an denen das Fischereirecht derselben

Person zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen

nach § 4 Abs. 2 erfüllen,

als Eigenrevier festzulegen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten ein Eigenrevier in mehrere Eigenreviere zu teilen oder mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen.

Gemeinschaftsreviere

§ 6. (1) Die Behörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen Fischwässer, an denen das Fischereirecht verschiedenen Personen zusteht und die jeweils für sich allein die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht erfüllen, als Gemeinschaftsrevier festzulegen, wenn sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen Fischwässer, die zwar die Voraussetzungen für die Festlegung als Eigenrevier nach § 5 Abs. 1 erfüllen, für die jedoch eine solche Festlegung nicht beantragt wird, in ein benachbartes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. Kommen hierfür mehrere Gemeinschaftsreviere in Betracht, so kann der Fischereiberechtigte das Gemeinschaftsrevier bestimmen, in das die Einbeziehung erfolgen soll. Macht der Fischereiberechtigte davon nicht Gebrauch, so sind die Fischwässer in jenes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen, bei dem die Einbeziehung der Ausübung der Fischerei besser dient.

(3) Im Bescheid über die Festlegung eines Gemeinschaftsreviers oder über die Einbeziehung eines Fischwassers in ein Gemeinschaftsrevier sind auch die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier festzulegen. Hiebei ist vom Ausmaß und von der Güte der das Gemeinschaftsrevier bildenden Fischwässer auszugehen.

(4) Die Behörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen die Grenzen benachbarter Gemeinschaftsreviere zu ändern, wenn dadurch die Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei wesentlich verbessert werden und die geänderten Reviere weiterhin die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen.

...

3. Abschnitt

Ausübung der Fischerei Allgemeines

§ 11. (1) Die Fischerei darf, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur in einem Fischwasser ausgeübt werden, das ein Fischereirevier oder einen Teil davon bildet oder das nach § 8 Abs. 1 einem Fischereirevier zugewiesen ist.

..."

22 E. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über die Fischereirevierbildung für die Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land, Zl Va Z 2525/1-33, lauten auszugsweise:

"Auf Grund des § 9 des Fischereigesetzes vom , LGBl. Nr. 25 hat die Tiroler Landesregierung in der Sitzung vom 24. Feber 1934 beschlossen, die in den politischen Bezirken Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land gelegenen Gewässer einschließlich der im Zuge derselben befindlichen Mühlgänge und sonstigen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, welche mit ersteren auch nur periodisch in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, in nachstehende Reviere einzuteilen:

...

4.) Eigenrevier Mundani.

Inn, rechtes Ufer von der Schiffslände bei Wiederpuiten bis zur Einmündung des Kanzingbaches (ohne diesen) samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen in dieser Strecke.

...

6.) Eigenrevier Wachter.

Inn, beide Ufer von der Mündung des Kanzingbaches (mit diesem) bis zur Flaurlinger Ueberfuhr samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen in dieser Strecke.

..."

III. Erwägungen

23 A. Die beiden Revisionssachen werden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

24 B. Das Ziel der im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Zusammenlegungsverfahrens durchzuführenden Verbesserung und Neugestaltung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum liegt in der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft. Die Agrarbehörde hat in einem solchen Verfahren den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz neu einzuteilen und zu erschließen sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen wie auch ökologischen Gesichtspunkten zu ordnen (vgl § 1 Abs 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951; § 1 Abs 1 TFLG 1996). Nach § 72 Abs 4 TFLG 1996 ist die Agrarbehörde dabei grundsätzlich zur Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung, Regulierung oder Auseinandersetzung in das Verfahren einbezogen werden müssen, zuständig.

25 Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich nach § 72 Abs 5 TFLG 1996 insbesondere auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken (lit a), auf Streitigkeiten über den Grenzverlauf solcher Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken (lit b) sowie auf Streitigkeiten über Gegenleistungen für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken (lit c). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass auch die Ermittlung von Dienstbarkeiten, mit denen in das Verfahren einbezogene Grundstücke belastet sind, nach § 12 TFLG 1996 zu den Aufgaben der Agrarbehörde gehört ().

26 Die Zuständigkeiten der Agrarbehörde sind jedoch sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht begrenzt. Die zeitlichen Schranken der Zuständigkeit bestehen darin, dass die Agrarbehörde diese nach § 72 Abs 4 TFLG 1996 nur von der Einleitung bis zum Abschluss des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens wahrnehmen kann. Sobald die Agrarbehörde ein Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung, kundgemacht im "Boten für Tirol", für abgeschlossen erklärt hat, fehlt ihr ab diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides etwa betreffend die Korrektur des Grundbuchs und des Grenzkatasters (). Sachliche Grenzen sind der Agrarbehörde dadurch gesetzt, dass § 72 Abs 7 TFLG 1996 bestimmte Angelegenheiten von ihrer Zuständigkeit ausdrücklich ausschließt:

Darunter fallen nach § 72 Abs 7 lit c TFLG 1996 auch die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaus, der Jagd und der Fischerei.

27 Der nach der Rechtsprechung bestehende umfassende und durch die Ausnahmen, die sich aus § 72 Abs 4 TFLG 1996 nur scheinbar ergeben, nicht eingeschränkte Umfang der Zuständigkeit der Agrarbehörde bezieht sich nach dieser Rechtsprechung lediglich auf die in § 72 Abs 5 lit a bis c TFLG 1996 genannten Streitigkeiten (vgl ; K I 4/2015, Rz 26; ). Bei § 72 Abs 5 TFLG 1996 handelt es sich nämlich um eine Sondervorschrift, die nach der Absicht des Tiroler Landesgesetzgebers über die Bestimmungen des vorangegangenen Absatzes hinausgeht. Diese Wirkung vermag jedoch die Zuständigkeit der Agrarbehörde nicht auf jene Angelegenheiten zu erstrecken, die nach § 72 Abs 7 TFLG 1996 ausdrücklich davon ausgenommen sind.

28 Indem das Verwaltungsgericht aber angenommen hat, dass die Agrarbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken auch die Frage des Umfangs und Bestandes der jeweils zustehenden Fischereiausübungsrechte zu klären sei, hat es der Rechtslage nicht entsprochen.

29 C. Der Vollständigkeit halber ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

§ 4 Abs 1 Tl FischG legt fest, dass die Fischwässer in Fischereireviere einzuteilen oder nach § 8 Tl FischG einem Fischereirevier zuzuweisen sind. Als Fischereireviere dürfen nach § 4 Abs 2 Tl FischG nur Fischwässer festgelegt werden, die eine überwiegend ununterbrochene Wasserstrecke oder überwiegend zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen und deren Unterstands-, Wasserstands- und Temperaturverhältnisse die nachhaltige Zucht, Hege und Nutzung eines der Beschaffenheit des Fischwassers entsprechenden Bestandes an Wassertieren zulassen. Nach § 5 Abs 1 Tl FischG hat die Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiberechtigten ein Fischwasser, an dem nur ein Fischereirecht besteht und das die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 leg cit erfüllt, oder Fischwässer, an denen das Fischereirecht derselben Person zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 leg cit erfüllen, als Eigenrevier festzulegen.

30 Aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 Tl FischG ergibt sich klar, dass ein Eigenrevier nur auf Antrag eines Fischereiberechtigten, dem das Fischereirecht für das Fischwasser (vgl § 5 Abs 1 lit a Tl FischG) oder die Fischwässer (vgl § 5 Abs 1 lit b Tl FischG) zukommt, festgelegt werden darf. Wurde ein Antrag von einem Fischereiberechtigten für ein Fischwasser, an dem ihm das Fischereirecht zusteht, auf Eigenrevierbildung im Sinne des § 5 Abs 1 Tl FischG gestellt und sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 Tl FischG erfüllt, hat der jeweilige Fischereiberechtigte einen Rechtsanspruch auf Festlegung als Eigenrevier (). Steht das Fischereirecht an Fischwässern hingegen verschiedenen Personen zu und erfüllen diese Fischwässer jeweils für sich allein die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Tl FischG nicht, so hat die Behörde nach § 6 Abs 1 Tl FischG auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen die betroffenen Fischwässer als Gemeinschaftsrevier festzulegen, wenn sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 Tl FischG erfüllen.

31 Die Festlegung von Fischereirevieren hat nach § 4 Abs 5 Tl FischG mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Stellt das Verwaltungsgericht daher in einem Beschwerdeverfahren eine Diskrepanz zwischen dem grundbücherlich eingetragenen Fischereirecht und dem im Rahmen der Reviereinteilung bescheidmäßig festgelegten Fischereiausübungsrecht fest, so hat es gegebenenfalls den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

§ 30 des Tiroler Fischerei-Gesetzes 1925 sah demgegenüber vor, dass die erstmalige Bildung von Fischereirevieren bzw Einteilung der Gewässer in Eigen- und Pachtreviere von der Tiroler Landesregierung mit Verordnung zu regeln war. Dementsprechend wurde die Einteilung der in den Bezirken Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land gelegenen Gewässer einschließlich der im Zuge derselben befindlichen Mühlgänge und sonstigen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände in Fischereireviere vom , Zl Va Z 2525/1-33, auch als Verordnung beschlossen und kundgemacht. Entstehen dem Verwaltungsgericht auf dem Boden des von ihm erst festzustellenden Sachverhalts gegen die Anwendung einer solchen Verordnung Bedenken aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, so eröffnet Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 und Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG die Möglichkeit, ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzustrengen.

32 Darüber hinaus fällt auf, dass die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck - offenbar in Übernahme der Angaben des Zweitrevisionswerbers in seinem Antrag vom - möglicherweise übersehen hat, dass die Kilometrierung des I üblicherweise an dessen Mündung in die D in P, bei deren Flusskilometer 2225,20, beginnt und von dort weg stromaufwärts gezählt wird. Zudem dürfte der Bezirkshauptmannschaft bei der von ihr - dann fälschlicherweise - angenommenen Subtraktion der Strecke von 65 Metern, um die der Kanzingbach im Rahmen des mit Bescheid vom abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahrens der Tiroler Landesregierung nach Osten verlegt wurde, offenbar auch ein Rechenfehler unterlaufen sein. Zu prüfen ist im fortgesetzten Verfahren daher auch, ob demnach die Bezirkshauptmannschaft in Spruchpunkt III des Bescheides vom nicht festzustellen gehabt hätte, dass die westliche Grenze des Fischereireviers Nr C rechtsufrig am I zum Revier Nr A 65 m westlich der bei Flusskilometer 320,94 gelegenen derzeitigen Mündung des Kbachs, also bei Flusskilometer 321,59 liegt.

IV. Ergebnis

A. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. B. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am