VwGH vom 13.09.2016, Ro 2016/03/0013

VwGH vom 13.09.2016, Ro 2016/03/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. G P in T, vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl LVwG 30.28-49/2016-9, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom wurde der Revisionswerber einer Übertretung von § 77 in Verbindung mit § 59 Abs 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 (JG) schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 220,-- (1 Tag und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dem Revisionswerber wurde angelastet, in der Zeit vom 10. Juli bis insgesamt 900 Stück Fasane und vom 20. bis insgesamt 600 Stück Fasane im Eigenjagdgebiet "S" ohne Bewilligung der Landesregierung ausgewildert zu haben, obwohl zur Bestandesstützung höchstens ca 130 Stück Fasane notwendig gewesen wären.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das LVwG für zulässig.

3 Das LVwG stellte fest, dass der Revisionswerber im Tatzeitraum und betroffenen Revier insgesamt 1500 Fasane eingesetzt habe, indem er sie schubweise aus den vorhandenen Volieren entweichen ließ. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass gemäß § 59 JG idF der Novelle LGBl Nr 11/2005 das Auswildern (auch) von Jagdfasanen grundsätzlich nur mit Zustimmung/Bewilligung der Landesregierung erfolgen dürfe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet nach dem Gesetzestext das Auswildern des Jagdfasans zur Bestandesstützung. Die vom Revisionswerber im Verfahren vertretene Rechtsansicht, das Wort "Bestandesstützung" beziehe sich nur auf die dritte genannte Tierart "Stockente" stehe diametral der auch im Verwaltungsrecht zu beachtenden Auslegungsregel des § 6 ABGB entgegen. Die Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung des § 59 Abs 1 JG ließen keine Zweifel daran aufkommen, dass das Auswildern des Jagdfasans nur zur Bestandesstützung bewilligungsfrei erfolgen dürfe.

Ausnahmebestimmungen seien nämlich grundsätzlich restriktiv auszulegen (Hinweis auf ). Die Verwendung des Wortteiles "Stützung" zeige, dass für die Zulässigkeit des bewilligungsfreien Auswilderns von Jagdfasanen der vorhandene Bestand im Revier wegen außergewöhnlicher Verhältnisse beeinträchtigt sein müsse. Solche außergewöhnlichen Verhältnisse habe der Revisionswerber nicht angeführt und seien im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Er habe im Gegenteil davon gesprochen, dass die Zahl der ausgewilderten Fasane in jedem Jahr ähnlich bzw gleich sei. Es sei daher objektiv eine Verwaltungsübertretung, nämlich der Verstoß gegen § 59 Abs 1 JG, erfolgt. Dies sei dem Revisionswerber auch subjektiv zum Vorwurf zu machen. Insbesondere sei der vom Revisionswerber geltend gemachte Verbotsirrtum vorwerfbar, weil er gebotene Erkundigungen über die Auslegung des § 59 Abs 1 JG bei der Jagdbehörde nicht vorgenommen habe.

4 Zur Strafbemessung führte das LVwG aus, die vom Revisionswerber angestrebte Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG (gegebenfalls unter Erteilung einer Ermahnung) komme nicht in Betracht, weil das durch § 59 Abs 1 JG geschützte Rechtsgut in der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie in der Erhaltung der wildlebenden Tiere und Pflanzen liege und dieses fallbezogen wesentlich beeinträchtigt worden sei, wenn - wie hier -

eine auf ein wildbiologisches Gutachten basierende Zustimmung der Landesregierung nicht vorliege.

5 Die Revision sei zulässig, weil zur strittigen Auslegung von § 59 Abs 1 JG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

6 In der vorliegenden ordentlichen Revision wird - zusammengefasst - geltend gemacht, dass eine Tat nur bestraft werden dürfe, wenn die strafgesetzliche Vorschrift das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lasse. Das sei vorliegend nicht der Fall. § 59 Abs 1 JG nehme von der Bewilligungspflicht das Auswildern von "Jagdfasan, Rebhuhn und Stockente zur Bestandesstützung" aus. Das Auswildern von Jagdfasanen sei somit jedenfalls bewilligungsfrei, dies losgelöst davon, was unter dem Begriff der "Bestandesstützung" zu verstehen sei. Hätte der Gesetzgeber die Wortfolge "zur Bestandesstützung" nicht nur auf die Stockenten, sondern auch auf Jagdfasane beziehen wollen, hätte es "jeweils zur Bestandesstützung" heißen müssen. Tatsächlich handle es sich um keinen Formulierungsfehler des Gesetzgebers, sondern es mache ein generell bewilligungsfreies Auswildern von Jagdfasanen Sinn und es werde auch im Salzburger Jagdgesetz zwischen Stockenten und Fasanen differenziert.

7 Aber selbst dann, wenn davon auszugehen sei, dass das Auswildern von Jagdfasanen ausschließlich zur Bestandesstützung bewilligungsfrei erfolgen dürfe, habe sich das LVwG mit der eigentlichen Rechtsfrage, nämlich ob eine Bestandesstützung auch eine Stützung des jagdlichen Bestandes bzw eine Wiederauffüllung eines auch durch die Jagd unter den natürlichen Bestand reduzierten Bestandes umfasst, nicht beschäftigt. Die Rechtsansicht des LVwG, unter der Stützung des Bestandes sei nur eine Beeinträchtigung des vorhandenen Bestandes durch außergewöhnliche Verhältnisse zu verstehen, sei verfehlt. Der Begriff der "Bestandesstützung" sei vollkommen unbestimmt; weder der Gesetzgeber noch die Erläuternden Bemerkungen sprächen von "außergewöhnlichen Umständen". Eine Bestandesstützung liege im vorliegenden Fall jedenfalls vor, dies schon deshalb, weil eine Bestandesstützung auch eine Stützung zu jagdlichen Zwecken bzw als Folge einer Bestandreduktion auch aufgrund einer gesetzlich zulässigen Jagdtätigkeit umfasse, dies unabhängig vom Bestehen "außergewöhnlicher Verhältnisse".

8 Im Übrigen habe das LVwG es zu Unrecht unterlassen, die vom Revisionswerber angebotenen entlastenden Beweise aufzunehmen. Hätte das LVwG den vom Revisionswerber namhaft gemachten Experten als Zeugen einvernommen, so hätte es erkannt, dass sich der Fasanenbestand im gegenständlichen Eigenjagdgebiet und in der Gemeindejagd T gerade wegen der Auswilderungen erholt habe und in den vergangenen Jahren trotz der Auswilderungen bzw gerade deshalb konstant geblieben sei. Es wäre zur Ansicht gelangt, dass eine Bestandesstützung auch eine Stützung des jagdlichen Bestandes umfasse.

9 Gegen die Strafbemessung wendet die Revision ein, das Verschulden des Revisionswerbers sei atypisch gering gewesen und der angelastete Verstoß gegen § 59 Abs 1 JG sei gänzlich folgenlos geblieben. Unter Berücksichtigung dessen hätte das LVwG eine Ermahnung erteilen müssen.

10 Mit ergänzender Vorlage vom übermittelte der Revisionswerber einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom betreffend eine Anzeige des Vereins T gegen den Revisionswerber samt einer Stellungnahme des Bezirksjägermeisters vom .

11 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht legte ihre Akten vor und teilte zur Revision lediglich mit, dass sie sich dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG vollinhaltlich anschließe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Die Revision ist im Sinne des Zulassungsausspruchs nach § 25a Abs 1 VwGG zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

13 Vorauszuschicken ist, dass die jüngst beschlossene 18. Novelle des Steiermärkischen Jagdgesetzes, LGBl Nr 96/2016, mit der auch der in Rede stehende § 59 leg cit grundlegend abgeändert worden ist, im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher - mit Ausnahme einzelner Hinweise auf die Überlegungen, die zur Novellierung geführt haben - auf die Rechtslage vor Inkrafttreten dieser Novelle.

14 Die relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23/1986 idF LGBl Nr 87/2013 (JG), lauten somit wie folgt:

"§ 59

Auswildern von Wildarten und -unterarten; Ausnahmen von

der Ausschließlichkeit des Jagdrechtes

(1) Das Auswildern von Wildarten und -unterarten - ausgenommen Jagdfasan, Rebhuhn und Stockente zur Bestandesstützung - in den einzelnen Jagdgebieten ist nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind und die Zustimmung des Jagdberechtigten vorliegt. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören und ein wildbiologisches Gutachten einzuholen. Vor einer etwaigen Auswilderung von wild lebenden Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Kommission zu konsultieren.

...

§ 77

Strafen

Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.200,-

bestraft. Der Versuch ist strafbar."

15 § 59 Abs 1 JG erhielt seinen für den vorliegenden Fall maßgeblichen Wortlaut durch die Novelle zum JG LGBl Nr 11/2005. Bis dahin sah § 59 Abs 1 JG vor, dass das Einsetzen revierfremder Wildarten in den einzelnen Jagdgebieten nur mit Zustimmung der Landesregierung nach Einholung eines wildbiologischen Gutachtens und nach Anhörung der Steirischen Landesjägerschaft sowie der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zulässig sei. Mit der Novelle LGBl Nr 11/2005 wurde - abweichend von der bisherigen Rechtslage - im Grundsatz jegliches Auswildern von Wildarten und - unterarten an eine Bewilligung der Landesregierung gebunden und es wurde näher festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Landesregierung diese Bewilligung zu erteilen hat. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen wurden lediglich "Jagdfasan, Rebhuhn und Stockente zur Bestandesstützung".

16 Zur Begründung dieser Gesetzesänderung wird in den Materialien (RV EZ 1966/1, XIV. GPStLT) darauf verwiesen, dass gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission betreffend die nicht korrekte Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelrichtlinie) sowie der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) laufe. Die Novelle verfolge das Ziel, die im Vertragsverletzungsverfahren aufgeworfenen Bedenken durch sofortige Novellierung des JG auszuräumen. Durch die Änderung des § 59 JG sollten Art 22 lit b FFH-Richtlinie und Art 11 Vogelrichtlinie EU-konform umgesetzt werden.

17 Art 11 der Vogelrichtlinie (nunmehr neu kodifiziert mit Richtlinie 2009/147/EG) und Art 22 lit b der FFH-Richtlinie verpflichten die Mitgliedstaaten - zusammengefasst - dafür Sorge zu tragen, dass sich die Ansiedlung von nicht heimischen (Vogel)Arten nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Um diese unionsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, hätte es einer generellen Bewilligungspflicht für das Auswildern sämtlicher - auch heimischer - Wildarten und - unterarten, wie sie die Novelle LGBl Nr 11/2005 grundsätzlich einführte, zwar nicht bedurft. Es lag aber im Gestaltungsspielraum des steiermärkischen Landesgesetzgebers, aus Anlass der vorgenommenen Gesetzesänderung eine solche Bewilligungspflicht vorzusehen.

18 Dem LVwG ist daher zuzustimmen, dass § 59 Abs 1 JG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung eine allgemeine Bewilligungspflicht für das Auswildern von Wildarten und - unterarten normiert, von der lediglich das Auswildern von "Jagdfasan, Rebhuhn und Stockente zur Bestandesstützung" ausgenommen ist. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmebestimmung, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (vgl etwa , mwN, und vom , Ra 2014/05/0057). Unter Berücksichtigung dessen und unter Bedachtnahme auf den Wortlaut der Norm, der drei Tierarten aufzählt und ihre Ausnahme von der Bewilligungspflicht - ohne einschränkenden Hinweis auf nur eine dieser Tierarten - an das Zweckerfordernis der Bestandesstützung bindet, ist (auch) das Auswildern von Jagdfasanen nur dann von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn es zu Zwecken der Stützung des Bestandes erfolgt. Dass etwa das Salzburger Jagdgesetz, wie die Revision aufzeigt, eine andersgelagerte Regelung trifft, vermag an diesem Auslegungsergebnis nichts zu ändern.

19 Das LVwG vertritt die Rechtsansicht, dass von einer Bestandesstützung als Voraussetzung für das bewilligungsfreie Auswildern von Jagdfasanen nur dann gesprochen werden könne, wenn der vorhandene Bestand wegen außergewöhnlicher Verhältnisse beeinträchtigt sei. Demgegenüber argumentiert die Revision, eine solche Beschränkung sei dem JG nicht zu entnehmen; vielmehr liege eine Bestandesstützung auch dann vor, wenn sie zu jagdlichen Zwecken erfolge bzw die Folge einer Bestandreduktion aufgrund gesetzlich zulässiger Jagdtätigkeit sei.

20 Weder die Rechtsansicht des LVwG noch jene der Revision wird vom Verwaltungsgerichtshof geteilt.

21 Es ist dem Revisionswerber zunächst zuzustimmen, dass das JG keine Deckung für die rechtliche Beurteilung des LVwG bietet, wonach nur eine Beeinträchtigung des Wildbestandes durch "außergewöhnliche Verhältnisse" (die vom LVwG im Übrigen auch nicht näher umschrieben werden) ein Auswildern von Jagdfasanen zur Bestandesstützung rechtfertigt. Um den Bestand der betroffenen Wildpopulation zu stützen, kann das Aussetzen von Jagdfasanen vielmehr auch unabhängig von "außergewöhnlichen Verhältnissen" erforderlich und damit zulässig sein.

22 Umgekehrt läuft die rechtliche Argumentation des Revisionswerbers darauf hinaus, die für eine Bestandesstützung zulässige Zahl an auszuwildernden Tieren vorrangig davon abhängig zu machen, in welchem Umfang der Bestand durch Jagdtätigkeit reduziert wird; mit anderen Worten geht der Revisionswerber davon aus, dass das Auswildern von Jagdfasanen in großer Zahl selbst dann gesetzlich zulässig sei, wenn der natürliche Lebensraum für eine solche Anzahl an Tieren nicht geeignet ist und ein gesunder Wildbestand durch die Bejagung der ausgewilderten Jagdfasane erst wieder hergestellt werden muss. Auch diese Sichtweise findet im JG keine Stütze.

23 Das JG umschreibt das Jagdrecht - zusammengefasst - als ausschließliche Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen. Mit der 17. Jagdgesetznovelle LGBl Nr 9/2015 wurde überdies in § 1 Abs 3 JG der Begriff der Hege (unter anderem) dahingehend umschrieben, dass die Hege die Erhaltung und Entwicklung eines den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes zum Ziel habe. Auch wenn diese zuletzt genannte Bestimmung im Zeitraum des im vorliegenden Fall inkriminierten Verhaltens des Revisionswerbers noch nicht in Kraft war, bringt sie doch nur ein jagdliches Grundverständnis zum Ausdruck, das schon vor ihrem Inkrafttreten gegolten hat. So wird etwa auch in den Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft (Stand 2013) ausgeführt, dass es die Aufgabe der Steirischen Landesjägerschaft ist, im Land Steiermark den Bestand frei lebender Tiere als ein wirtschaftlich und ethisch wertvolles Gut zu pflegen und daher für den Aufbau eines hochwertigen, gesunden, den Interessen der Land- Forst- und Fischereiwirtschaft Rechnung tragenden Standes aller heimischen Wildarten und deren weidmännische Nutzung Sorge zu tragen.

24 Unter Würdigung all dessen erweist sich § 59 Abs 1 JG als eine Vorschrift zur Hege des Wildes, weil das Auswildern eine Hegemaßnahme darstellt (vgl in diesem Sinne Sagris , Jagdrecht in Steiermark (2015), 171). Das Auswildern darf nur zur Stützung (nicht aber zur Schaffung) eines Bestandes erfolgen und setzt damit einen - wenn auch reduzierten - Bestand an dieser Wildart im Revier voraus. Darüber hinaus ist das Auswildern von Jagdfasanen als Hegemaßnahme nur insoweit gerechtfertigt, als es die Erhaltung eines den Verhältnissen des Lebensraums angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes zum Ziel hat. Das verlangt einen - nach Größe und Beschaffenheit - entsprechend geeigneten Lebensraum für die Tiere (vgl in diesem Sinne auch der mit der 18. Jagdgesetznovelle neu geschaffene - fallbezogen noch nicht anwendbare - § 59 Abs 1a JG). Von einem zulässigen Auswildern kann aber nicht ausgegangen werden, wenn eine Anzahl von Tieren ausgesetzt würde, die in diesem Umfang von vornherein keine geeigneten Lebensverhältnisse fände, sondern durch Bejagung auf das für den Lebensraum geeignete Maß reduziert werden müsste (vgl in diesem Sinne auch die Gesetzesmaterialien zum jüngst novellierten § 59 Abs 1 und 1a JG, wonach das Auswildern zur Erhöhung der Jagdstrecken nicht zulässig sein soll (AB EZ 355/5, XVII. GPStLT )).

25 Zu diesem Ergebnis gelangten auch die von der Behörde im vorliegenden Verfahren beigezogenen Experten, die ein Auswildern von Fasanen über die Tragfähigkeit des Lebensraums hinaus aus ihrer fachlichen Sicht ablehnten. Unter Berücksichtigung der Größe und Beschaffenheit des gegenständlichen Reviers sowie der angrenzenden Jagden, die von der in Rede stehenden Hegemaßnahme mitumfasst sind, des erforderlichen Lebensraums für Fasane und der jährlichen Fasanverluste gelangte der Amtssachverständige daher zu einer zur Bestandesstützung erforderlichen Anzahl an auszuwildernden Fasanen, die mit ca 138 Tieren weit unter jener Zahl an Tieren lag, welche vom Revisionswerber im Tatzeitraum tatsächlich ausgewildert wurden (1.500 Tiere). Dass diese Sachverhaltsannahmen unrichtig und durch weitere Beweismittel widerlegt worden wären, vermag die Revision nicht darzulegen; insbesondere ist nach dem Revisionsvorbringen nicht zu erkennen, dass die Einvernahme des von ihr namhaft gemachten Zeugen unter Zugrundelegung der soeben dargestellten rechtlichen Erwägungen zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

26 Auf den mit ergänzender Vorlage vom vom Revisionswerber vorgelegten Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom samt Stellungnahme des Bezirksjägermeisters vom über das Auswildern von Fasanen in der gegenständlichen Eigenjagd ist schon wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbots nicht weiter einzugehen.

27 Dem LVwG kann daher auf der Grundlage des dem Verwaltungsgericht bei der Entscheidung vorliegenden Sachverhalts - im Ergebnis - nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach § 77 in Verbindung mit § 59 Abs 1 JG objektiv begangen hat, indem er für das Auswildern einer Zahl von Jagdfasanen, die über die Bestandesstützung hinausging, die erforderliche behördliche Bewilligung nicht eingeholt hat. Diese Übertretung ist ihm auch subjektiv anzulasten, weil er - wie das LVwG zutreffend ausführte - bei Unsicherheit über die Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Erkundigungen bei der zuständigen Behörde (Jagdbehörde) einholen hätte können und müssen (vgl etwa ). Dass der Revisionswerber dieser Erkundigungspflicht nachgekommen wäre, wird von der Revision nicht einmal behauptet.

28 Soweit die Revision eine Einstellung des Verfahrens unter Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG anstrebt, zeigt sie nicht auf, dass das LVwG bei seiner gegenteiligen Beurteilung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre (vgl dazu etwa , mit weiteren Nachweisen).

29 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

30 Ein Kostenzuspruch an die obsiegende belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hatte mangels Erstattung einer Revisionsbeantwortung und Verzeichnung von Kosten zu unterbleiben.

Wien, am