VwGH vom 20.12.2016, Ro 2016/02/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zlen. VGW-002/079/4985/2016-4, VGW- 002/079/4986/2016, VGW-002/079/4987/2016, betreffend Beschlagnahme von Wettannahmeautomaten (mitbeteiligte Parteien: 1. R in E und
2. W Gesellschaft m.b.H. in W, beide vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheiden der revisionswerbenden Partei vom 4. März, 7. März und wurde der Erstmitbeteiligten als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der zweitmitbeteiligten Partei zur Last gelegt, die B GmbH habe zu bestimmten Zeitpunkten im Jahr 2015 die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, der zweitmitbeteiligten Partei, ausgeübt, obwohl eine dafür notwendige landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt worden sei. Die Erstmitbeteiligte habe es zu verantworten, dass die zweitmitbeteiligte Partei durch das Zurverfügungstellen von Wettterminals an die B GmbH dieser die Begehung der Verwaltungsübertretungen vorsätzlich erleichtert habe. Zur Sicherung der Strafe des Verfalls würden jeweils Wettannahmeautomaten in Beschlag genommen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Beschwerden der mitbeteiligten Parteien "betreffend die Beschlagnahme von Wettannahmeautomaten... zur Sicherung der Strafe des Verfalls (§ 39 Abs. 1 VStG)" Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht als zulässig.
3 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, das im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht geltende Recht sei gegenüber der zu den Tatzeitpunkten in Geltung gewesenen Rechtslage für den Täter günstiger, weshalb keine Rechtsgrundlage mehr für eine Beschlagnahme bestehe.
4 Die mitbeteiligten Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich der wesentlichen Sach- und Rechtslage jenem Verfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ra 2016/02/0228, das dort angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat, weil dieses rechtswidrig davon ausgegangen ist, dass durch das Wiener Wettengesetz eine im Vergleich zum Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettenwesens günstigere Rechtslage geschaffen worden sei.
6 Aus den dort angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch das hier angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
Fundstelle(n):
WAAAE-94099