VwGH vom 21.12.2016, Ra 2015/13/0013

VwGH vom 21.12.2016, Ra 2015/13/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, BA, über die Revision der G in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salzgries 17/DG/11A, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7101264/2014, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalles ist auf das Erkenntnis vom , 2011/13/0002, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Berufungsbescheid des unabhängigen Finanzsenates, soweit er die Jahre 2003 bis 2008 betraf, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der unabhängige Finanzsenat war im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht auf das Vorbringen eingegangen, steuerfreie Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden hätten zum Teil Schäden an Fahrnissen und Eigenleistungen abgegolten, die sich nicht mit den geltend gemachten Werbungskosten deckten. Bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung war er auch insoweit, als fiktive Anschaffungskosten und ein gemeiner Wert zu ermitteln waren, ohne tragfähige Begründung von einem in einem Kaufvertrag als "unverhältnismäßig" bezeichneten Preis als Vergleichswert ausgegangen.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den jetzt als Beschwerden zu behandelnden, auch einen Bescheid des Finanzamtes über die Einkommensteuer für das Jahr 2009 betreffenden Berufungen der Revisionswerberin teilweise Folge. Es orientierte sich hinsichtlich der fiktiven Anschaffungskosten und des gemeinen Wertes nicht mehr an dem Kaufvertrag, sondern an zwei Gutachten, und nahm eine Aufteilung der steuerfreien Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden vor. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Die Revision, zu der das Finanzamt keine Revisionsbeantwortung erstattet hat, ist zulässig, weil die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gedanklich unschlüssig ist und das Bundesfinanzgericht in zumindest einem wesentlichen Punkt die Rechtslage verkannt hat.

5 Von den gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 steuerfreien Zuwendungen zur Abdeckung im Sommer 2002 entstandener Hochwasserschäden an und in dem von der Revisionswerberin in der Folge vermieteten Wohnhaus sind nach übereinstimmender Auffassung des Bundesfinanzgerichtes und der Revisionswerberin EUR 21.950,-- aus dem Katastrophenfonds des Landes Oberösterreich nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 aufwandsmindernd zu berücksichtigen, soweit sie mit Werbungskosten in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Es ist auch nicht strittig, dass die Zuwendung dieses zunächst im Jahr 2002 mit EUR 12.000,-- akontierten Betrages, auf den nach Vorliegen der geforderten Schadensabrechnung im Jahr 2004 eine Restzahlung von EUR 9.950,-- erfolgte, auf der Anerkennung eines Gesamtschadens von EUR 38.506,-- beruhte. Laut Abrechnung der Revisionswerberin vom setzte sich dieser Schaden aus EUR 32.512,-- an "Barkosten" und EUR 5.994,-- an "erbrachter Eigenleistung" zusammen, wobei auch nicht strittig ist, dass sich die "Barkosten" in Ausmaß von EUR 9.969,37 auf Fahrnisse bezogen (Rest: EUR 22.542,63).

6 Das Bundesfinanzgericht hat es jedoch abgelehnt, die Zuwendung aus dem Katastrophenfonds auch den ausdrücklich anerkannten (vgl. die dafür vorgesehene Seite 2 des Abrechnungsformblattes und den Aktenvermerk vom über ein Telefonat der Prüferin mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Landes Oberösterreich; Seite 16 des angefochtenen Erkenntnisses) Eigenleistungen anteilig zuzuordnen. Es hat den Betrag von EUR 21.950,-- zur Gänze den "Barkosten" von EUR 32.512,-

- zugeordnet und auf dieser Grundlage den Anteil der Fahrnisse (EUR 9.969,37) mit 30,66% und den Anteil der das Gebäude betreffenden Schadensbeseitigungsaufwendungen (EUR 22.542,63) mit 69,34% bestimmt. Von diesem Prozentsatz ausgehend hat es - mit Folgewirkung für alle Streitjahre - die Zehntelabsetzung gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 für das Jahr 2003 berechnet. Zur Begründung dafür verwies das Bundesfinanzgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/13/0101, worin ausgesprochen worden sei, "dass eine unmittelbare Berücksichtigung von ‚abgeflossener' Zeit und Mühe als außergewöhnliche Belastung bei Ermittlung des Einkommens naturgemäß nicht in Betracht komme und dass die Berücksichtigung eines derart (dies bezog sich auf einen vom damaligen Beschwerdeführer ermittelten Geldwert) umgerechneten Betrages als außergewöhnliche Belastung im Gesetz keine Deckung finde, zumal aufgewendete Zeit und Mühe die bei der Einkommensteuerbemessung im Rahmen des § 34 EStG 1988 zu berücksichtigende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtige".

7 Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um die Berücksichtigung eines Geldwertes eigenen Zeitaufwandes eines Steuerpflichtigen als einkommensmindernd. Zu prüfen war, inwieweit die Zuwendung aus dem Katastrophenfonds in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 - im vorliegenden Fall: den geltend gemachten, nicht in eigenem Zeitaufwand bestehenden und nicht auf den Ersatz von Fahrnissen, sondern auf die Beseitigung von Gebäudeschäden zu beziehenden Kosten - in einem unmittelbaren Zusammenhang stand. Die Ansicht, vom Land Oberösterreich als Katastrophenschaden anerkannter Zeitaufwand, dessen Abgeltung die Zuwendung auch gedient habe, sei bei der Berechnung auszuklammern, weil er nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 in Betracht käme, zieht einen unzutreffenden Schluss aus dem vom Bundesfinanzgericht zitierten Erkenntnis vom und belastet das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

8 Zur dem gegenüber in der Revision dargestellten Berechnung des Anteils der auf die Gebäudeschäden entfallenden Zuwendung ist anzumerken, dass die Angabe eines aus dem Verhältnis der "Fahrnisse und Eigenleistungen" zum Gesamtschaden errechneten Prozentsatzes von 58,34% (statt eines solchen von 58,54%) auf Seite 9 der Revision auf einem Schreibfehler beruht, der sich in weiterer Folge (Seite 13) auch auf die daran anschließenden Berechnungen auswirkt.

9 Die Revision macht darüber hinaus auch u.a. geltend, das Bundesfinanzgericht habe übersehen, dass die geltend gemachten Aufwendungen zur Schadensbeseitigung schon um den Teilbetrag von EUR 9.950,-- reduziert gewesen seien, sodass die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene aliquote Anrechnung der Gesamtzuwendung auf die geltend gemachten Aufwendungen eine zweifache Berücksichtigung dieses Teilbetrages bei der Kürzung der Aufwendungen bedeute. Nach der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom sowie den in der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht erörterten Seiten 274 bis 279 des Arbeitsbogens scheint auch dieser Vorwurf zuzutreffen.

10 Das angefochtene Erkenntnis war aber schon aus dem zuvor erwähnten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

11 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am