VwGH vom 24.05.2017, Ro 2016/02/0024

VwGH vom 24.05.2017, Ro 2016/02/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Vorarlberger Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG-355-1/2016-R10, betreffend Untersagung der Hinzunahme einer Betriebsstätte nach dem Vorarlberger Wettengesetz (mitbeteiligte Partei: S Gmbh in I, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Schreiben vom zeigte die mitbeteiligte Partei der Vorarlberger Landesregierung die Hinzunahme einer neuen Betriebsstätte in G. an. Als verantwortliche Person für diese Betriebsstätte iSd § 3 Abs. 1 lit. g Vorarlberger Wettengesetz wurde W. namhaft gemacht.

2 Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom wurde die Hinzunahme der Betriebsstätte in G. durch die mitbeteiligte Partei gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 lit. b Vorarlberger Wettengesetz untersagt.

Begründend wurde ausgeführt, bei einer am durchgeführten Kontrolle durch die Gemeindesicherheitswache gemeinsam mit Vertretern der bescheiderlassenden Behörde habe festgestellt werden können, dass im verfahrensgegenständlichen Lokal in G. (die angezeigte Betriebsstätte, Anm.) Wettbetrieb geherrscht habe, indem Wettkunden vermittelt worden seien. Das Lokal sei geöffnet gewesen und es seien etwa zehn Gäste angetroffen worden. Einer der Gäste habe den Polizisten einen an diesem Tag abgeschlossenen Wettschein vorgelegt.

Hinter dem Tresen sei R. angetroffen worden. Dieser habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass er seit etwa einer Woche in dieser Betriebsstätte tätig sei. Er habe keinerlei Angaben über seinen Arbeitgeber machen können. Angesprochen auf die im verfahrensgegenständlichen Antrag namhaft gemachte Person, W., habe er diesen versucht zu erreichen. Gegenüber den Behördenvertretern habe R. angegeben, dass er W. immer dann kontaktiere, wenn es Probleme in der Betriebsstätte gebe. Nachdem nach etwa einer halben Stunde W. nicht eingetroffen sei, sei R. mitgeteilt worden, dass nicht mehr weiter zugewartet werde. Es sei möglich gewesen, einen Reservierungsbon für eine Wette an einem Gerät auszudrucken. Wettgegenstand und Wetteinsatz hätten am Gerät selbst ausgesucht werden können. In weiterer Folge hätte dann mit einem Reservierungsbon die Wette am Tresen abgeschlossen werden können. Eine Testwette sei durch R. nicht ermöglicht worden, weil dieser mitgeteilt habe, dass er dazu Rücksprache mit seinem Anwalt halten müsse, diesen aber nicht erreichen könne. Auf den im Tresenbereich aufgestellten Bildschirmen, welche die Videoüberwachung aus verschiedenen Bereichen in- und außerhalb abgebildet hätten, habe wahrgenommen werden können, dass in einem Zimmer vermeintlich betriebsbereite Glücksspielgeräte vorhanden gewesen seien. R. sei aufgefordert worden, den im hinteren Bereich des Lokals gelegenen, abgesperrten Raum zu öffnen. R. habe mitgeteilt, dass er nicht wisse, was im hinteren Bereich des Lokals passiere und er für diesen Raum auch keinen Schlüssel habe. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei habe in einer persönlichen Vorsprache bei der Behörde mitgeteilt, dass die mitbeteiligte Partei mit der Gesellschaft der S. GmbH (die die gegenständlich kontrollierte Betriebsstätte in G. zum Kontrollzeitpunkt betrieben habe, Anm.) nichts zu tun habe. Auf den Vorhalt der Behörde, dass nicht nachvollziehbar sei, dass alle Lokale der S. GmbH derzeit noch weiter betrieben werden, obwohl deren Bewilligung schon lange abgelaufen sei, habe der Rechtsvertreter angeführt, dass die mitbeteiligte Partei keinen Einfluss auf den Betrieb der alten Gesellschaft (der S. GmbH, Anm.) habe und illegale Tätigkeiten nicht der mitbeteiligten Partei zugerechnet werden könnten. Über Vorhalt, dass die Gesellschafter der beiden juristischen Personen ident seien und auch die Domain der mitbeteiligten Partei von der S. GmbH betrieben werde, habe der Rechtsvertreter angegeben, dass dies unerheblich sei, er jedoch die Gesellschafter informieren werde, dass eine Schließung der Betriebsstätten für eine positive Erledigung der angezeigten Hinzunahme hilfreich sei. Schließlich sei vereinbart worden, alle Standorte - darunter auch den gegenständlichen Standort G. - am gemeinsam zu besuchen, um festzustellen, ob noch Glücksspielgeräte in den Betriebsstätten vorhanden seien und ob der Wettbetrieb eingestellt worden sei.

Beim Lokalaugenschein am seien wie vereinbart alle Standorte gemeinsam besichtigt worden und festgestellt worden, dass an keinem Standort mehr Betrieb geherrscht habe und auch nirgends Glücksspielgeräte aufgestellt gewesen seien. Es hätten in allen Lokalen auch sämtliche Nebenräume besichtigt werden können. Bei diesem Lokalaugenschein sei in der Betriebsstätte in G. unter anderem auch W. vertreten gewesen.

Bei einer weiteren Nachschau am durch die Gemeindesicherheitswache habe festgestellt werden müssen, dass der Wettbetrieb an diesem Standort wieder aufgenommen worden sei. Bei dieser Kontrolle sei W. persönlich anwesend gewesen. Der Raum im rückwärtigen Bereich, in welchem früher Glücksspielgeräte aufgestellt gewesen seien und bei der Kontrolle am auf den Bildschirmen wahrgenommen worden seien, sei von W. nicht geöffnet worden, er habe keinen Schlüssel für diesen Raum. Während der Kontrolle am seien die Bildschirme beim Tresen ausgeschaltet gewesen.

Nach Wiedergabe der § 4 Abs. 1 und 2 sowie auf § 3 Abs. 1 lit. c und § 12 Vorarlberger Wettengesetz kam die Behörde sodann zum Schluss, dass in Zusammenschau dieser Bestimmungen die Hinzunahme der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte zu untersagen gewesen sei.

Bei W. handle es sich um die verantwortliche Person. Wenn vorgebracht werde, dass W. derzeit einfacher Angestellter der S. GmbH sei und erst mit der Hinzunahme der gegenständlichen Betriebsstätte ein Dienstverhältnis mit der mitbeteiligten Partei begründet werde, so handle es sich hierbei um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. Die verantwortliche Person sei offensichtlich nicht in der Lage, die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes zu überwachen. W. sei bereits bei der ersten Kontrolle am von R. kontaktiert worden und als verantwortliche Person namhaft gemacht worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass W. bereits zu diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des Wettengesetzes missachtet habe.

Spätestens nach dem gemeinsamen Lokalaugenschein am hätte für W. jedoch zweifelsfrei klar sein müssen, dass die Betriebsstätte bis zur Kenntnisnahme durch die Behörde geschlossen bleiben hätte müssen. Dies insbesondere deshalb, weil die Behördenvertreter die anwesenden Personen mehrfach auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht hätten. Auch sei mehrfach durch die Behördenvertreterin festgehalten worden, dass keine Glücksspielgeräte betrieben werden dürften und der Polizei im Zuge einer Kontrolle alle Geräte zugänglich gemacht werden müssten. W. sei bei der Kontrolle am in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte angetroffen worden. Es habe Wettbetrieb geherrscht und es seien Gäste anwesend gewesen. Hinzu komme, dass die hinteren Räumlichkeiten, in welchen aufgrund früherer Kontrollen Glücksspielgeräte vermutet worden waren, der Polizei nicht zugänglich gemachten worden seien. Es sei vollkommen unglaubwürdig, dass W. für diesen Raum am keinen Schlüssel mehr besessen habe, wo er doch bei der Kontrolle am genau denselben Raum der Behörde zugänglich gemacht habe.

Insgesamt sei deshalb die verantwortliche Person nicht in der Lage, die Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes zu überwachen und sei die Betriebsstätte ohne Kenntnisnahme durch die Behörde betrieben worden, indem Wettkunden vermittelt worden seien. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3 Der gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis den folgenden Sachverhalt fest:

Die mitbeteiligte Partei sei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde G. Der Berufszweig der mitbeteiligten Partei sei die Vermittlung von Kunden an Buchmacher bzw. Wettbüros. Die mitbeteiligte Partei betreibe an mehreren näher angeführten Standorten bereits Betriebsstätten zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals. Handelsrechtlicher Geschäftsführer sei F.

Mit Eingabe vom habe die mitbeteiligte Partei, vertreten durch ihren Geschäftsführer F., die Hinzunahme der hier gegenständlichen Betriebsstätte angezeigt. Als verantwortliche Person sei W. angegeben worden. Gegen W. als verantwortliche Person der hier gegenständlichen Betriebsstätte würden weder strafrechtliche noch verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen vorliegen. W. sei unbescholten. Dienstgeber von W. sei eine näher bezeichnete Gesellschaft in Ungarn. W. sei bereits seit März 2016 die verantwortliche Person für die Betriebsstätte der mitbeteiligten Partei an einem weiteren Standort.

Nach Wiedergabe der Aussagen in der Verhandlung und Zitierung der rechtlichen Bestimmungen führte das Verwaltungsgericht sodann rechtlich aus, dass sich die Behörde in ihrem Bescheid vom auf § 12 Abs. 1 Vorarlberger Wettengesetz stütze. Diese Norm beinhalte jedoch den begründeten Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmens ohne oder entgegen der Bewilligung oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt werde und anzunehmen sei, dass diese Tätigkeit fortgesetzt werde, und somit die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder Beschlagnahme des Wettterminals einschließlich technischer Hilfsmittel verfügt werden könne.

Im gegenständlichen Fall liege jedoch kein Sachverhalt zugrunde, der unter § 12 Abs. 1 Vorarlberger Wettengesetz subsumiert werden könne. Es gehe hier nämlich um die Anzeige zur Hinzunahme einer Betriebsstätte. Vielmehr wären die Voraussetzungen der §§ 3 bis 5 Vorarlberger Wettengesetz zu prüfen gewesen.

Die mitbeteiligte Partei sei eine juristische Person. Bewilligungen nach dem Vorarlberger Wettengesetz seien juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erteilen, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 lit. a und c Vorarlberger Wettengesetz erfülle. Als Geschäftsführer sei derzeit F. bestellt. Gegen F. liege eine rechtskräftige Bestrafung im Bundesland Tirol wegen eines Verstoßes gegen § 50 Abs. 4 GSpG vor. Tatzeitpunkt sei der gewesen.

Als verantwortliche Person für die Betriebsstätte in G. sei W. bekannt gegeben worden. W. sei bereits seit März 2016 der Verantwortliche für eine weitere Betriebsstätte. W. sei unbescholten. Aus den zitierten Rechtsvorschriften des Vorarlberger Wettengesetzes lasse sich ableiten, dass, wenn der Geschäftsführer einer juristischen Person - hier der mitbeteiligten Partei - mehr als einmal wegen schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen des Vorarlberger Wettengesetzes bestraft werde - vorliegend sei der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, F., lediglich einmal gemäß § 52 Abs. 1 iVm § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz bestraft worden - und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen seien, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben sei. Gegen F. liege lediglich eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vor. Gegen den für die Betriebsstätte in G. benannten Verantwortlichen W. liege keine strafrechtliche bzw. verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung vor. Es lägen somit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Gründe vor, die Hinzunahme einer Betriebsstätte zu untersagen. Gesamthaft betrachtet sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision der Vorarlberger Landesregierung mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben. Die mitbeteiligte Partei brachte eine Revisionsbeantwortung ein, in der sie beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen und der mitbeteiligten Partei Kostenersatz zuzusprechen.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl. Nr. 18/2003 idF LGBl. Nr. 44/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

"Erteilung der Bewilligung

§ 3 (1) Die Bewilligung ist natürlichen Personen zu erteilen,

wenn

(...)

c) sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 5)

(...)

g) sie für jede Betriebsstätte eine verantwortliche Person

namhaft machen, die die Voraussetzungen nach lit. a bis c erfüllt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.

(2) Die Bewilligung ist juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erteilen, wenn sie

  1. (...)

  2. die in Abs. 1 lit. d bis g geforderten Voraussetzungen erfüllen (...)"

  3. "Anzeige

  4. § 4 (1) Die Anzeige über die Verlegung oder die Hinzunahme einer Betriebsstätte oder die Hinzunahme oder den Austausch eines Wettterminals ist von der Landesregierung zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 vorliegen, sonst ist die Maßnahme zu untersagen. § 3 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 zweiter Satz gelten sinngemäß.

(2) Die Entscheidung hat innerhalb von acht Wochen zu ergehen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann die Tätigkeit, sofern keine Untersagung erfolgt ist, aufgenommen werden.

(3) Die Landesregierung hat eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen wurde."

"Zuverlässigkeit

§ 5 (1) Die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.

(2) Die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

a) er von einem ordentlichen Gericht zu einer drei Monate

übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes) unterliegt; weiters wenn er von einem ordentlichen Gericht wegen Verstoßes gegen § 168 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

b) er wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der

Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

c) er wegen schwer wiegender Verstöße gegen Bestimmungen

dieses Gesetzes, insbesondere wegen Übertretungen nach § 15 Abs. 1 lit. a bis c oder h, wegen Verstoßes gegen das Verbot nach § 4 des Spielapparategesetzes oder gegen § 52 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes oder wegen Verstoßes gegen § 17 des Abgabengesetzes, sofern dieser Verstoß die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals betrifft, mehr als einmal bestraft worden ist und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden.

(...)"

Betriebsschließung und Beschlagnahme

§ 12 (1) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird und ist anzunehmen, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, so kann die Behörde die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder Beschlagnahme der Wettterminals einschließlich technischer Hilfsmittel verfügen.

(...)"

7 Die revisionswerbende Partei bringt vor, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, dass die revisionswerbende Partei ihren Bescheid auf § 12 Vorarlberger Wettengesetz stütze. Dies sei so nicht richtig. Vielmehr stütze die revisionswerbende Partei ihren Bescheid laut Spruch richtigerweise auf § 4 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 lit. b Vorarlberger Wettengesetz und führe in der rechtlichen Beurteilung aus, dass in Zusammenschau mit der Bestimmung des § 12 Vorarlberger Wettengesetz die Untersagung der Hinzunahme notwendig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die verantwortliche Person in der Lage gewesen sei, die Einhaltung der Bestimmung des Wettengesetzes zu überwachen. Für die Behörde sei offensichtlich gewesen, dass diese nicht die gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 lit. b Vorarlberger Wettengesetz geforderten Voraussetzungen erfülle. Seitens des Verwaltungsgerichts hätte nunmehr geprüft werden müssen, ob die Tätigkeit bzw. Untätigkeit von W. am selben Standort für eine andere Gesellschaft vor dem offiziellen Betriebsbeginn die Annahme rechtfertige, dass dieser nicht die gemäß § 4 Abs. 1 iV.

§ 3 Abs. 2 lit. b Vorarlberger Wettengesetz geforderten Voraussetzungen erfülle. Dies habe das Verwaltungsgericht verabsäumt, weshalb Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Die Revision ist zulässig und begründet.

9 Die für die Betriebsstätte namhaft zu machende Person hat gemäß § 3 Abs. 1 lit. g Vorarlberger Wettengesetz unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Wettengesetz zu besitzen. § 5 Wettengesetz beinhaltet in Abs. 2 lit. a bis c eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit jedenfalls als nicht gegeben erachtet wird (vgl. hierzu auch die Anmerkungen in den diesbezüglichen Materialien des Vorarlberger Landtages, RV Beilage 79/2002, S. 9). Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit sind daher allfällige Verurteilungen, aber auch andere Tatsachen zu berücksichtigen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet (vgl. § 5 Abs. 1 Wettengesetz). Weiters muss die verantwortliche Person gemäß dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 lit. g Vorarlberger Wettengesetz in der Lage sein, die Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes zu überwachen.

10 Die Vorarlberger Landesregierung hat in ihrem Bescheid vom mit einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Begründung ausgeführt, weshalb sie der Ansicht war, dass W. als namhaft gemachte verantwortliche Person die Bestimmungen des Vorarlberger Wettengesetzes missachtet habe und nicht in der Lage sei, die Einhaltung der Bestimmungen des Vorarlberger Wettengesetzes zu überwachen.

11 Die im Bescheid genannten Umstände wurden auch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht thematisiert. Das Verwaltungsgericht hat sodann bei der Beurteilung der verantwortlichen Person im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 lit. g Vorarlberger Wettengesetz im angefochtenen Erkenntnis ausschließlich auf die Unbescholtenheit der verantwortlichen Person abgestellt, die jedoch gemäß § 5 Vorarlberger Wettengesetz nicht alleine ausschlaggebend ist. Weitere Feststellungen zur Person des W. hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Auch in der rechtlichen Beurteilung finden sich keinerlei Ausführungen in diesem Sinne. Insbesondere blieb ungeprüft, ob hinsichtlich der verantwortlichen Person - trotz Unbescholtenheit - Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen könnten und ob diese in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen des Vorarlberger Wettengesetzes zu überwachen, obwohl im Verfahren Umstände hervorgekommen sind, die im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 lit. g Vorarlberger Wettengesetz zu berücksichtigen gewesen wären.

12 Insgesamt wurde dadurch dem Erfordernis einer gesamthaften Betrachtung des Verhaltens der verantwortlichen Person zur Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit sowie ihrer Eignung, die Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes zu überwachen, nicht entsprochen.

13 Das angefochtene Erkenntnis war bereits aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am

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Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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