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VwGH vom 21.12.2016, Ro 2016/02/0015

VwGH vom 21.12.2016, Ro 2016/02/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zlen. VGW-002/069/5124/2016-5 und VGW-002/V/069/5125/2016, betreffend Beschlagnahme von Wettautomaten (mitbeteiligte Parteien: 1. Rauecker, 2. B GmbH, beide in W, beide vertreten durch Mag.Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8), zu Recht erkannt:

Spruch

Das Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, in dem der Verwaltungsgerichtshof das dort angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien mit Erkenntnis vom , Ra 2016/02/0228, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch im vorliegenden Fall das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-94091