VwGH 21.09.2009, 2009/16/0134
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §28 Abs1 Z5; |
RS 1 | Soweit sich die Beschwerdeführerin in Ausführung des Beschwerdepunktes im Recht "auf Durchführung eines einwandfreien (fairen) Verfahrens" verletzt erachtet, bringt sie keinen Beschwerdepunkt zur Darstellung, weil sie mit dieser allgemeinen Formulierung kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet, in dem sie verletzt zu sein behauptet, und den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen verwechselt, zu denen Verfahrensverletzungen zählen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/15/0202). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer LL.M., über die Beschwerde der R Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch die Multicont Revisions- und Treuhand Ges.m.b.H., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 1, vom , GZ. ZRV/0116-Z1W/09, betreffend Erstattung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid erging im fortgesetzten Verfahren, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2007/16/0126, den Bescheid der belangten Behörde vom , GZ. ZRV/0056-Z1W/05, aufgehoben hatte. Zu den Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Entscheidungsgründe jenes Erkenntnisses verwiesen. Zusammengefasst ergibt sich daraus sowie aus der nunmehr vorliegenden Beschwerde und dem nunmehr angefochtenen Bescheid Folgendes:
Das (damalige) Hauptzollamt Wien hatte mit Bescheid vom festgestellt, dass die Eingangsabgabenschuld für eine G. GesmbH gemäß Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstanden sei, weil diese G. GesmbH eingangsabgabepflichtige Waren, die zuvor in ein Versandverfahren übergeführt worden waren, durch "Nichtgestellung" der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Dem Ansuchen der beschwerdeführenden Gesellschaft (Beschwerdeführerin) vom um Beitritt für die gemäß Art. 203 ZK entstandene Zollschuld wurde stattgegeben.
Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung dieser Einfuhrzollschuld mit der Begründung, dass sie einen Ursprungsnachweis (Warenverkehrsbescheinigung) für die in Rede stehenden Waren (eine Schiffsladung Weizen) vorgelegt habe und dass keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit, sondern ein entschuldbarer Irrtum auf Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegen sei.
Diesen Antrag wies das (damalige) Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom ab.
Eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies das Zollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Zwar sei von keiner betrügerischen Absicht der Beschwerdeführerin auszugehen, doch liege ein grob fahrlässiges Verhalten anderer am Verfahren Beteiligter vor, nämlich des Kapitäns des Schiffes SL 20 der Warenführerin, der A. GesmbH, welche von der Hauptverpflichteten, der E. AG, mit der Beförderung der Waren betraut worden war.
In der mit Schriftsatz vom dagegen erhobenen Administrativbeschwerde bekämpfte die Beschwerdeführerin die Ansicht des Zollamtes, dass dem erwähnten Kapitän fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne.
Mit Bescheid vom hob die belangte Behörde die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom auf und verwies die Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zurück. Die belangte Behörde sah eine Fahrlässigkeit des erwähnten Kapitäns als nicht erwiesen und vermisste Ermittlungen, ob "in der Sphäre des Empfängers" grobe Fahrlässigkeit vorliege.
Diesen Bescheid der belangten Behörde bekämpfte die Beschwerdeführerin nicht.
Auf Grund einer gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG vom Zollamt Wien jedoch erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis vom den Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil er die Feststellungen des Zollamtes Wien in der Berufungsvorentscheidung vom zur Fahrlässigkeit des erwähnten Kapitäns für ausreichend hielt und die von der belangten Behörde vermissten Ermittlungen zu keinem anderen Bescheid geführt hätten.
Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Administrativbeschwerde der Beschwerdeführerin vom als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens ging die belangte Behörde in den Entscheidungsgründen davon aus, dass (zumindest) dem erwähnten Kapitän des Schiffes SL 20 "ein solcher Verschuldensgrad vorzuwerfen" sei, der einer Erstattung des Abgabenbetrages an die Beschwerdeführerin nach Art. 239 ZK entgegenstehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht "des Begehrens einer Erstattung der Zollabgabe nach Art. 239 ZK" sowie "auf Durchführung eines einwandfreien (fairen) Verfahrens" verletzt erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit sich die Beschwerdeführerin in Ausführung des Beschwerdepunktes im Recht "auf Durchführung eines einwandfreien (fairen) Verfahrens" verletzt erachtet, bringt sie keinen Beschwerdepunkt zur Darstellung, weil sie mit dieser allgemeinen Formulierung kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet, in dem sie verletzt zu sein behauptet, und den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen verwechselt, zu denen Verfahrensverletzungen zählen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/15/0202).
Somit verbleibt als tauglicher Beschwerdepunkt, dass sich die Beschwerdeführerin im Recht "des Begehrens einer Erstattung der Zollabgabe nach Art. 239 ZK" verletzt erachtet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom , 2009/16/0048, und vom , 2000/14/0185, VwSlg. 7.971/F) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an dem der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu Steiner in Holoubek/Lang, das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 61 ff).
Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2002/15/0025, und das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0163, und Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, 245).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde indes weder die Administrativbeschwerde noch im Instanzenzug den Antrag auf Erstattung etwa aus Mangel an Legitimation der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid auch nicht etwa durch eine Aufhebung der vor ihr bekämpften Berufungsvorentscheidung und Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster Instanz dieser eine Rechtsanschauung überbunden (§ 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 289 Abs. 1 zweiter Satz BAO), welche die Abgabenbehörde erster Instanz zu einer Zurückweisung der Berufung oder des Antrages auf Erstattung gezwungen hätte.
Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vielmehr das Begehren der Beschwerdeführerin auf Erstattung für zulässig erachtet und nach inhaltlicher Prüfung dieses Begehrens meritorisch über den Antrag auf Erstattung abgesprochen.
Solcherart wurde die Beschwerdeführerin aber durch den nunmehr angefochtenen Bescheid, durch die meritorische Entscheidung, dass die beantragte Erstattung der Beschwerdeführerin nicht zustehe, im geltend gemachten Recht, eine solche Erstattung zu begehren, nicht verletzt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §28 Abs1 Z5; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2009160134.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-94081