VwGH 13.09.2012, 2011/23/0528
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9; FrPolG 2005 §66; FrPolG 2005 §86 Abs1; FrPolG 2005 §87; |
RS 1 | Bei der Interessenabwägung nach § 66 FrPolG 2005 ist zu berücksichtigen, dass die von der Fremden erlangte Integration relativiert ist, wenn sie letztlich nur auf eine Aufenthaltsehe zurückzuführen ist (Hinweis E , 2007/21/0485). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2008/21/0047 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1728/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste laut eigenen Angaben Anfang des Jahres 2003 mit ihren vier Kindern nach Österreich ein. Mit Bescheid vom wies die Bundespolizeidirektion Wien die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) aus dem Bundesgebiet aus, weil sie sich seit ihrer Einreise vor (damals) etwas mehr als eineinhalb Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhalte.
Am heiratete die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsbürger M. Am beantragte sie unter Berufung auf diese Ehe die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG". Im Hinblick darauf wurde ihr eine bis zum gültige Niederlassungsbewilligung erteilt.
Mit Bescheid vom erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. In ihrer Begründung stützte sich die erstinstanzliche Behörde auf einen Bericht über eine am in der ehelichen Wohnung in 1160 Wien durchgeführte Erhebung. Dabei sei der "Exgatte" der Beschwerdeführerin, X, dabei betreten worden, wie er versucht habe, durch das Fenster aus der Wohnung zu flüchten. X habe zwei Erlagscheinabschnitte der Beschwerdeführerin bei sich gehabt und alle seine Dokumente hätten sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin befunden. Darüber hinaus habe die Zeugin B, die "Scheinehe-Gattin" des X, (bei einer Einvernahme am ) ausgesagt, dass X bei der Beschwerdeführerin wohnen würde. Die erstinstanzliche Behörde sah es daher als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt zu haben.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom wurde die Ehe der Beschwerdeführerin aus alleinigem Verschulden des M geschieden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 9 FPG stütze.
Die belangte Behörde gab einleitend an, dass die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides im Ergebnis auch für die Berufungsentscheidung maßgebend seien, und stellte ergänzend Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin, gegen die ein bis zum gültiges Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, ausgeschrieben von der Bundesrepublik Deutschland, bestanden habe, sei am im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung einvernommen und über ihre persönlichen Verhältnisse befragt worden. Dabei habe sie lediglich angegeben, geschieden und für ihre vier Töchter sorgepflichtig zu sein. Nur wenige Tage nach der Erlassung der Ausweisung am habe sie dann einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Im Hinblick darauf, dass kein gemeinsamer Wohnsitz des Ehepaares bestanden habe und der Ehegatte Notstandshilfebezieher gewesen sei, sei dieser von der erstinstanzlichen Behörde am einvernommen worden, wobei er das Vorliegen einer Scheinehe bestritten habe. In der Folge sei der Beschwerdeführerin (und ihren vier Kindern) eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Auf Grund eines anonymen Hinweises sei es am zur Überprüfung in der ehelichen Wohnung gekommen, deren Ergebnis die belangte Behörde (wie im erstinstanzlichen Bescheid) darstellte. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass gegen X (den "Exgatten" der Beschwerdeführerin) mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom wegen Eingehens einer sogenannten Aufenthaltsehe ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei.
Die Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde weiter - habe bei einer Einvernahme am das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Ihr "Exgatte" X habe lediglich sie und die gemeinsamen Kinder besuchen wollen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, M geheiratet zu haben, weil er "ein guter Mann" sei; allerdings habe sie keine Angaben dazu machen können, wieso ihr Ehemann - laut ihren Angaben am (richtig: am ) - in seiner Wohnung in 1100 Wien festgenommen worden sei und sich "noch immer im Landesgericht befinde". Auch in der Berufung habe die Beschwerdeführerin bestritten, mit ihrem "Exgatten" X im gemeinsamen Haushalt zu leben, vielmehr habe sie mit ihrem Exgatten (nur) auf Grund der gemeinsamen vier Kinder engen Kontakt. Dieser habe auch auf die Kinder aufgepasst und sich deshalb öfters in der Wohnung aufgehalten. Schließlich habe die Beschwerdeführerin das Scheidungsurteil vom vorgelegt, dem zufolge die Beschwerdeführerin die Scheidung aus alleinigem Verschulden ihres Ehemannes begehrt habe.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Begründung für den Aufenthalt des X in ihrer Wohnung nicht zu überzeugen vermöge. Im Hinblick darauf, dass X in der Wohnung all seine Dokumente verwahrt habe, sowie angesichts des unternommenen Fluchtversuches sei davon auszugehen, dass er mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am "kein Wort über einen österreichischen Lebensgefährten", den sie zu ehelichen beabsichtigte, verloren habe. Dass die Beschwerdeführerin nur zwei Monate später - und nur zwei Wochen nach der erstinstanzlichen Erlassung der Ausweisung - einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe, spreche auch für das Vorliegen einer Scheinehe. Schließlich verwies die belangte Behörde erneut auf die Aussage der Zeugin B.
Auf Grund der dargestellten Erhebungsergebnisse sowie der sich daraus ergebenden Indizien vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt worden sei, die Beschwerdeführerin sich in ihrem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aber auf diese Ehe berufen habe. Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG sei somit erfüllt. Daraus resultiere eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG verwies die belangte Behörde auf den ca. sechsjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie darauf, dass sie für vier Kinder sorgepflichtig sei und unmittelbar nach ihrer Eheschließung eine Beschäftigung aufgenommen habe. Auf Grund dieser Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Aufenthaltsehen) dringend geboten. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten gegen das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Scheinehen gravierend verstoßen; die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration sei auf Grund des Eingehens einer Scheinehe als wesentlich gemindert anzusehen. Hinzu komme, dass auch ihre vier Kinder lediglich auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei, einen Aufenthaltstitel erhalten hätten. Bei Abwägung dieser Interessenlagen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wiegen würden als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Da sonst keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben seien, sah die belangte Behörde auch keine Möglichkeit, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im April 2009 geltende Fassung.
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme iSd Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt hat.
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Scheinehe und wendet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Es sei insbesondere unschlüssig, aus dem Umstand, dass ihr geschiedener Ehemann X sich am (richtig: am ) in ihrer Wohnung in 1160 Wien befunden habe, bzw. aus dem Umstand, dass X selbst möglicherweise eine Scheinehe eingegangen sei, auf das Vorliegen einer Scheinehe zwischen ihr und M zu schließen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Die belangte Behörde hat sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zunächst auf die Ergebnisse der Erhebung vom in der ehelichen Wohnung in 1160 Wien gestützt. Es ist nicht als unschlüssig anzusehen, dass die belangte Behörde den Aufenthalt des "Exgatten" der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung in Verbindung mit den näheren Umständen der Betretung (Fluchtversuch) als Indizien dafür wertete, dass die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Ehemann M, sondern mit X zusammenlebe. Insbesondere tritt die Beschwerde der diesbezüglichen Feststellung der belangten Behörde, dass sich alle Dokumente des X in der gegenständlichen Wohnung befunden haben, nicht entgegen und sie gibt auch keine Erklärung für diesen - von der belangten Behörde zutreffend als Indiz für einen dauerhaften Aufenthalt des X gewerteten - Umstand. Ebenso wenig geht die Beschwerde darauf ein, dass X bei seiner Betretung zwei Erlagscheinabschnitte der Beschwerdeführerin in seiner Jacke gehabt habe. Es ist auch nicht als unschlüssig anzusehen, dass die belangte Behörde die Aussage der B (der Ehefrau des X), der zufolge X mit der Beschwerdeführerin zusammenwohne, als glaubhaft angesehen hat, zumal diese Angabe mit den übrigen Erhebungsergebnissen im Einklang steht.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe bei ihrer Einvernahme im Oktober 2004 selbstverständlich erwähnt, dass sie einen Lebensgefährten habe, findet dieses Vorbringen in der im Akt befindlichen Niederschrift über die am erfolgte Einvernahme keine Deckung.
Zwar ist der Beschwerde einzuräumen, dass einzelnen der von der belangten Behörde herangezogenen Aspekte, wie etwa dem zeitlichen Konnex zwischen der Eheschließung und der kurz zuvor erlassenen Ausweisung, für sich allein kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen ist. Dennoch ergibt sich auf Grund der dargestellten Umstände in Summe ein Bild, das die behördlichen Erwägungen nicht als unschlüssig erscheinen lässt. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie selbst habe die Scheidung der Ehe mit M beantragt, nichts zu ändern, zumal die belangte Behörde aus dem bloßen Einbringen einer Scheidungsklage durch die Beschwerdeführerin nicht auf das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens in der Zeit davor schließen musste. Konkrete Umstände oder Lebenssachverhalte, die dafür gesprochen hätten, dass sie mit M ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt habe, vermochte die Beschwerdeführerin aber keine anzugeben.
Vor diesem Hintergrund begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 11.894A/1985) keinen Bedenken. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der in § 60 Abs. 2 Z 9 FPG normierte Tatbestand erfüllt und die Gefährdungsannahme (iSd § 60 Abs. 1 FPG) gerechtfertigt sei, ist somit nicht als rechtswidrig anzusehen.
Die Beschwerdeführerin erachtet weiters die von der belangten Behörde durchgeführte Interessenabwägung nach § 66 FPG als rechtswidrig. Diesbezüglich verweist sie insbesondere darauf, dass sie einer legalen Beschäftigung nachgehe und Mutter von vier Kindern sei, für die sie ordnungsgemäß sorge.
Die belangte Behörde hat diese Umstände bei ihrer Interessenabwägung ausreichend berücksichtigt und davon ausgehend einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin anerkannt. Es kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Gewicht der erzielten Integration dadurch als wesentlich gemindert ansah, dass diese auf eine verpönte Aufenthaltsehe zurückzuführen war (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0661). Soweit die Beschwerdeführerin von einer "maximalen Integration" in Österreich spricht, bringt sie damit keine konkreten Umstände vor, die von der belangten Behörde bei ihrer Interessenabwägung noch zu berücksichtigen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin macht schließlich geltend, die belangte Behörde habe übersehen, dass sie im Fall der ihr aufgetragenen Ausreise ihre in Österreich "maximal integrierten" Kinder zurücklassen müsste. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie damit nicht vorbringt, dass eine gemeinsame Rückkehr mit ihren Töchtern in den gemeinsamen Heimatstaat unzumutbar wäre. Der belangten Behörde kann im Ergebnis somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, dass die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen würden.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die belangte Behörde mängelfrei zum Ergebnis kam, die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes sei unter dem Gesichtspunkt des § 66 FPG nicht unverhältnismäßig. In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
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Normen | FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9; FrPolG 2005 §66; FrPolG 2005 §86 Abs1; FrPolG 2005 §87; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2011230528.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAE-94067