VwGH vom 27.01.2010, 2009/16/0128
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Land gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , GZ. RV/0482-S/07, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2005 bis April 2007 (mitbeteiligte Partei: J N in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Mitbeteiligten, einer Staatsangehörigen des Kamerun, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gemäß § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zurück, welche die Mitbeteiligte für ihren am geborenen Sohn J. für den Streitzeitraum Oktober 2005 bis April 2007 bezogen hatte. Die Mitbeteiligte und ihre Familie hätten nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Österreich, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Streitzeitraum bestanden habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde auf Grund einer Berufung der Mitbeteiligten den erwähnten Bescheid des Finanzamtes vom (ersatzlos) auf. Der Ehemann der Mitbeteiligten, ebenfalls ein Staatsangehöriger des Kamerun, sei am illegal nach Österreich gekommen und habe am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt. Seine Ehefrau, die Mitbeteiligte, sei am illegal nach Österreich eingereist und habe am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt. Der Sohn der Mitbeteiligten und ihres Ehemannes sei am in Österreich geboren. Die Asylverfahren der Mitbeteiligten, des Ehemannes der Mitbeteiligten und des gemeinsamen Sohnes seien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der Ehemann der Mitbeteiligten halte sich seit , die Mitbeteiligte seit durchgehend in Österreich auf. Ab Mai 2005 sei der Ehemann der Mitbeteiligten daher 60 Monate in Österreich aufhältig gewesen. Somit erfülle die Mitbeteiligte im in Rede stehenden Zeitraum (Oktober 2005 bis April 2007) die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes.
Dagegen richtet sich die vom Finanzamt gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine "Gegenschrift" ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen unter in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder.
§ 3 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBL. I Nr. 142/2004 lautet:
"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt."
Mit dem Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0208, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100, auf Personen, die vor dem einen Asylantrag gestellt haben und deren Asylverfahren am noch anhängig war, noch nicht anzuwenden ist. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , Zl. 2009/16/0239, und vom , Zl. 2009/16/0258, fortgeführt.
Da die Asylanträge der Mitbeteiligten und deren Ehemannes vor dem gestellt wurden und deren Asylverfahren am noch anhängig waren, ist im vorliegenden Beschwerdefall noch § 3 Abs. 2 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 2 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes gilt § 3 Abs. 1 FLAG nicht für Personen, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten. Im erwähnten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass der Begriff des ständigen Aufenthaltes in § 3 Abs. 2 idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes dem gewöhnlichen Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO entspricht, dass es bei der Frage dieses Aufenthaltes um objektive Kriterien geht, und dass eine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt nicht ausschlaggebend ist. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen je vom , Zl. 2009/16/0215 und Zl. 2009/16/0239, und mit dem erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0258, fortgeführt.
Das beschwerdeführende Finanzamt lässt den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt unbekämpft, macht ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und stützt seine Beschwerde darauf, dass die Mitbeteiligte und ihren Ehemann, welche bloß vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen seien, deshalb im Bundesgebiet keinen ständigen Aufenthalt hätten. Gerade diese Rechtsansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom und der danach fortgeführten Rechtsprechung verworfen.
Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Abweisung des Kostenbegehrens gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG (vergleiche auch Marzi/Unger, Der Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in ÖJZ 2009/8, 350 ff, insbesondere 352).
Wien, am