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VwGH vom 31.01.2013, 2011/23/0521

VwGH vom 31.01.2013, 2011/23/0521

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/78.018/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am mit einem Visum nach Österreich ein. In der Folge verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender", gültig bis zum .

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer am im Zuge einer Kontrolle des zuständigen Finanzamtes in der Küche eines näher bezeichneten Chinarestaurants in Wien 1 beim Abwaschen von Töpfen betreten worden sei. Bei der Erstbefragung habe er in gebrochenem Deutsch zugegeben, seit einem Monat als Küchenhilfe beschäftigt zu sein und für diese Tätigkeit monatlich EUR 300,-- zu erhalten. Die handelsrechtliche Geschäftsführerin des - dieses Restaurant betreibenden - Unternehmens sei mit Straferkenntnis vom wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) bestraft worden, weil sie den Beschwerdeführer ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung als Küchenhilfskraft beschäftigt habe. An der Rechtswidrigkeit der Beschäftigung könne auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe deshalb gearbeitet, "um sein Studium (mit) zu finanzieren und seine Eltern etwas zu entlasten", nichts ändern.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten (im Hinblick auf die damit bewirkte Verzerrung des Wettbewerbs und des Arbeitsmarktes sowie die Hinterziehung von Steuern und Abgaben) das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes beeinträchtigt habe, weshalb die Voraussetzung zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben sei.

In Ansehung des § 66 FPG verwies die belangte Behörde auf den mehr als eineinhalbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und auf den Umstand, dass er im Inland lediglich über familiäre Bindungen zu zwei Onkeln verfüge. Mit dem Aufenthaltsverbot sei daher zwar ein Eingriff in sein Privatleben verbunden, dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung der "Schwarzarbeit") dringend geboten. Die belangte Behörde berücksichtigte in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von der Absolvierung eines Deutschkurses für Anfänger - keinen Studienerfolg aufweisen konnte. Von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes könne - so die belangte Behörde weiter - auch nicht im Rahmen des Ermessens Abstand genommen werden. Schließlich erachtete sie auch die vorgesehene Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit näherer Begründung als gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Juni 2009 geltende Fassung.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 hat gemäß § 60 Abs. 2 Z 8 FPG zu gelten, wenn ein Fremder (u.a.) von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach er am (somit bereits zwei Monate nach seiner Einreise) im Zuge einer Kontrolle des Finanzamtes in einem Chinarestaurant in Wien 1 bei einer entlohnten Tätigkeit (konkret: dem Abwaschen von Töpfen) betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllt sei, ist daher nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer meint allerdings, das Aufenthaltsverbot sei im Hinblick darauf, dass er in diesem Restaurant "lediglich 2 Tage eine Tätigkeit verrichtet" habe und er dies nur deshalb gemacht habe, um sein Studium mitfinanzieren zu können und um seine (nicht sehr vermögenden) Eltern zu entlasten, nicht gerechtfertigt. Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 8 FPG indiziert die Gefährdungsannahme des § 60 Abs. 1 FPG. Selbst wenn - entgegen der Angabe des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung und der darauf gestützten Annahme der belangten Behörde - nicht von einer Beschäftigung seit einem Monat, sondern erst (wie vom Beschwerdeführer im weiteren Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde vorgebracht) von einer Tätigkeit seit zwei Tagen auszugehen gewesen wäre, könnte dies an der von der belangten Behörde zutreffend bejahten Gefährdungsannahme nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer mit seinem lediglich kursorischen Vorbringen nicht darlegt, dass die Tätigkeit (hätte die Kontrolle nicht stattgefunden) nicht auf längere Zeit angelegt gewesen wäre. Auch der Verweis auf seine Motive für die Aufnahme der unerlaubten Tätigkeit lässt das Fehlverhalten nicht in einem milderen Licht erscheinen, vielmehr wird damit nur die angenommene Gefährdungsprognose bestätigt.

Die - ebenfalls nicht zu beanstandende - Interessenabwägung der belangten Behörde wird vom Beschwerdeführer nicht konkret bekämpft. Die Beschwerde zeigt auch keine Umstände auf, welche die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens abzusehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am