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VwGH vom 24.06.2010, 2009/16/0125

VwGH vom 24.06.2010, 2009/16/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes Kitzbühel Lienz, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , GZ RV/0390-I/07, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (mitbeteiligte Partei: A S in J, vertreten durch Mag. Josef Wörgötter, Wirtschaftsprüfer in 6380 St. Johann in Tirol, Ulmbichlweg 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligte, eine österreichische Staatsbürgerin, beantragte mit einem ausgefüllten, mit datierten und am beim Finanzamt eingelangten Formblatt "Beih 1" Familienbeihilfe für ihren am geborenen Sohn.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Mitbeteiligten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum November 2006 bis Jänner 2007 mit der Begründung zurück, die Mitbeteiligte habe "Wohnsitze in Amerika und Österreich", das Kind sei im August 2006 "in Amerika geboren" worden. Die Mitbeteiligte sei im November 2006 mit dem Kind nach Österreich eingereist und werde Österreich laut ihren Angaben am wieder verlassen. Dieser Inlandsaufenthalt des Sohnes der Mitbeteiligten könne nicht als ständiger Inlandsaufenthalt angesehen werden, weshalb die für diesen Zeitraum ausbezahlte Familienbeihilfe zurückzuzahlen sei.

Dagegen berief die Mitbeteiligte und führte zur Begründung an, sie sei am mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in Österreich eingereist, um in Österreich zu arbeiten und zu leben, weil hier auch ihre Familie und ihre Freunde wohnten und auch der wirtschaftliche und persönliche Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gelegen sei. Auf Grund "derzeitiger Bestimmungen muss für den Daueraufenthalt" ihres Ehegatten ein Mindesteinkommen "vorhanden" sein. Mit dieser Forderung sei nicht gerechnet worden und so habe sich die Mitbeteiligte für den Rückflug in die USA mit ihrer Familie entscheiden müssen, weil auf ein entsprechendes Einkommen wenig Aussicht gewesen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Mitbeteiligte sei am in die Vereinigten Staaten von Amerika übersiedelt und habe dort im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und ihrem am in den USA geborenen Sohn gelebt. Der ständige Aufenthalt aller Familienmitglieder und der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei somit zweifelsfrei in den USA gelegen. Am sei die Mitbeteiligte mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn nach Österreich eingereist. Die anfängliche Absicht der Mitbeteiligten, den ständigen Aufenthalt wieder in Österreich zu begründen und nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet zu verweilen, stehe im Gegensatz zu den tatsächlichen Verhältnissen, wonach die Mitbeteiligte am mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann wieder in die USA ausgereist seien. Demzufolge sei der Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender, weshalb der ständige Aufenthalt in den USA nicht als aufgehoben gelte.

Dagegen brachte die Mitbeteiligte einen Vorlageantrag ein. Ergänzend führte sie mit Schriftsatz vom aus, sie und ihr Sohn seien österreichische Staatsbürger. Sie habe mit ihrem Kind und ihrem Ehemann, welcher seinen Beruf in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgegeben habe, den Mittelpunkt der Lebensinteressen nach J verlegt, um dort dauernd zu wohnen. Da ihr Ehemann in Österreich aber keine Arbeit gefunden habe, habe dieser "nach den österreichischen Fremdengesetzen" Österreich wieder verlassen müssen. Die Familie habe in die USA "zurückkehren und dort den Wohnsitz wieder aufnehmen" müssen.

Auf Vorhalt der belangten Behörde teilte die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom mit, sie habe sich von Dezember 2002 bis April 2003 und von Juni 2003 bis November 2003 in den USA aufgehalten und dort in einem Hotel gearbeitet. Anschließend sei sie nach J zurückgekehrt. Im Juni 2004 habe sie auf einer Urlaubsreise ihren späteren Ehemann kennengelernt. Am sei sie in die USA gereist, um zu heiraten und im Hause ihrer Schwiegereltern zu wohnen. Mit November 2006 sei ihre Familie nach J übersiedelt und habe hierher den Hauptwohnsitz verlegt. Sie habe sich in Miami bei der Botschaft erkundigt und die Auskunft erhalten, "dass ein halbes Jahr Aufenthalt möglich ist. Für ein Dauerrecht gibt es Möglichkeiten". Sie habe den Lebensunterhalt durch eine Beschäftigung beim früheren Arbeitgeber, durch die Arbeitslosenunterstützung und durch die Familienbeihilfe usw. bestritten. Sie habe sich beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und "Angebote aus dem Bekanntenkreis und Inserate aus der Zeitung telefonisch kontaktiert". Anfang Februar (sc.: 2007) sei der Entschluss gefasst worden, wieder in die USA zurückzukehren, weil insbesondere der schneelose Winter wenig Aussicht geboten habe, für ihren Ehemann eine Arbeit zu finden, um das Mindesteinkommen zu erreichen. Ihr Ehemann habe bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel um Daueraufenthalt angesucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten Folge und hob den vor ihr bekämpften Bescheid ersatzlos auf. Die Mitbeteiligte und ihr Sohn seien österreichische Staatsbürger, der Ehemann der Mitbeteiligten sei Staatsbürger der USA. Ab dem Jahr 2002 habe sich die Mitbeteiligte regelmäßig sowohl in Österreich, wo sie nichtselbstständigen Tätigkeiten nachgegangen sei oder Arbeitslosengeld bezogen habe, als auch jeweils für mehrere Monate jährlich in den USA aufgehalten und sei auch dort beruflich tätig gewesen. Im Jahr 2004 habe sie ihren späteren Ehemann kennengelernt, den sie Ende 2005 geheiratet habe. Nach der Hochzeit habe die Mitbeteiligte die Monate bis zur Einreise nach Österreich im Jahr 2006 im Haus ihrer Schwiegereltern gewohnt. Im August 2006 sei der Sohn der Mitbeteiligten geboren worden. Nach der Einreise nach Österreich seien der Sohn und der Ehemann der Mitbeteiligten mit Hauptwohnsitz im Haus der Mutter der Mitbeteiligten gemeldet gewesen. Die Mitbeteiligte selbst sei dort bereits seit dem Alter von einem Jahr mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen und habe bald nach der Einreise nach Österreich (sc.: im November 2006) ein Dienstverhältnis begonnen, welches jedoch nur wenige Wochen aufrecht geblieben sei. Der Ehemann der Mitbeteiligten habe sich nach der Einreise nach Österreich um Arbeit bemüht und um eine Genehmigung für einen Daueraufenthalt in Österreich angesucht. Nur knapp vier Monate nach der Einreise nach Österreich habe die gesamte Familie Österreich wieder Richtung USA verlassen.

Die Mitbeteiligte habe sich ab dem Jahr 2002 nicht mehr nur in Österreich, sondern auch in den USA aufgehalten. Die Verteilung der Aufenthaltszeiten zeige folgendes Bild:

Im Jahr 2002 in Österreich 11 Monate und im Ausland 1 Monat,

im Jahr 2003 in Österreich 5 Monate und im Ausland 7 Monate,

im Jahr 2004 in Österreich 6 Monate und im Ausland 6 Monate,

im Jahr 2005 in Österreich 4 Monate um im Ausland 8 Monate und

im Jahr 2006 in Österreich 2 Monate und im Ausland 10 Monate.

Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen halte die belangte Behörde fest, dass sich die Aufenthaltsdauer im Ausland insbesondere in den Jahren 2005 und 2006 stark zu Gunsten des Auslandes verlagert habe. Dies stehe wohl im direkten Zusammenhang mit dem Kennenlernen des späteren Ehemannes der Mitbeteiligten. Während somit die Aufenthalte im Ausland in den Jahren 2002 bis 2004 durchaus den Schluss zuließen, dass es sich um vorübergehende Abwesenheiten gehandelt habe, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen noch nicht ins Ausland verlagert hätten, sei nach Ansicht der belangten Behörde mit der Ausreise im ersten Halbjahr 2005, der Hochzeit Ende des Jahres 2005, der Wohnsitznahme im Haus der Eltern des Ehegatten, der Geburt des Sohnes im August 2006 und dem sich über 18 Monate hinziehenden Aufenthalt im Ausland eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht auszuschließen, wenn nicht sogar wahrscheinlich.

Diese Überlegung bedeute jedoch nicht, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Folge nicht wiederum verlagert werden könne. Dabei komme es hinsichtlich des Zeitpunktes der Verlagerung weder auf eine Frist von sechs Monaten noch nur auf die objektiven äußeren, sondern auch auf die subjektiven (persönlichen) Überlegungen an. Tatsächlich habe die gesamte Familie der Mitbeteiligten ab November 2006 in Österreich gelebt. Weiters sei Tatsache, dass die Mitbeteiligte und ihr Ehemann in den USA über gar keine eigene Wohnung verfügt hätten, sondern lediglich das Haus der Schwiegereltern der Mitbeteiligten mitbewohnt hätten. Gleiches gelte auch für die Wohnsitznahme in Österreich, wo das von der Mutter der Mitbeteiligten bewohnte Haus als Unterkunft gedient habe. Entscheidend sei daher im Beschwerdefall, ob mit der Einreise nach Österreich im November 2006 von der Mitbeteiligten und ihrem Ehemann - wie im Verwaltungsverfahren durchgehend behauptet - tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, in Österreich ihr weiteres Leben zu führen, was einer Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen gleichkomme, oder ob es sich dabei lediglich um einen von vornherein zeitlich beschränkten Besuch bei der Mutter der Mitbeteiligten gehandelt habe.

Die Mitbeteiligte habe ausgeführt, mit der Übersiedlung nach Österreich sei der Wohnsitz in den USA aufgelöst worden und habe die Absicht bestanden, gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem Kind in Österreich zu leben. Objektiv feststellbar sei, dass die Mitbeteiligte im Dezember 2006 in Österreich nichtselbstständig tätig gewesen sei. In weiterer Folge sei sie als arbeitssuchend gemeldet worden und habe sich um Arbeit bemüht. Der Ehemann der Mitbeteiligten habe bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft um die Bewilligung des Daueraufenthaltes in Österreich angesucht.

Einem Einwurf des Finanzamtes dazu halte die belangte Behörde entgegen, mit der "Sechs-Monate Frist" könne nicht mehr argumentiert werden. Jedenfalls ließen die Einreise und das Zusammenleben der gesamten Familie in Österreich, der zu diesen Zeitpunkt bestehende Wille, auf Dauer in Österreich zu bleiben, die verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungen der Mitbeteiligten in Österreich, die Arbeitsaufnahme und Arbeitssuche in Österreich, die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitbeteiligten und ihres Sohnes, das Fehlen aufrechter Einkunftsquellen in den USA sowie die angestellten Bemühungen des Ehemannes der Mitbeteiligten um Daueraufenthalt und Arbeit in Österreich den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Mitbeteiligten während des streitgegenständlichen Zeitraumes als in Österreich annehmen.

Gegen eine solche Beurteilung könnte lediglich die in den USA lebende Familie des Ehemannes der Mitbeteiligten sprechen sowie die dort bestehenden familiären und freundschaftlichen Kontakte und die Möglichkeit, dort wiederum im Haushalt der Schwiegereltern der Mitbeteiligten Wohnsitz zu nehmen. Angesichts des gemeinsamen Lebens der gesamten Familie in Österreich würden diese Argumente in den Hintergrund treten. Trotz dem ungewollt kurzen, tatsächlich vier Monate dauernden Aufenthalt in Österreich sei davon auszugehen, dass sich in diesem Zeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Mitbeteiligten in Österreich befunden habe.

Dagegen richtet sich die gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde des Finanzamtes, in welcher es beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein. Die Mitbeteiligte reichte ebenfalls eine Gegenschrift ein und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die dort näher genannte Voraussetzungen erfüllen.

§ 2 Abs. 8 FLAG (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100), lautet:

"(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat."

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 EUR für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

Das beschwerdeführende Finanzamt stützt seine Beschwerde auf die Kürze des Aufenthaltes der Familie der Mitbeteiligten in Österreich. Die Berücksichtigung "der Gesamtumstände des vorliegenden Falles" ließen darauf schließen, es liege nur ein vorübergehender Aufenthalt vor. Unter Würdigung "aller Umstände" des vorliegenden Falles sei davon auszugehen, dass sich die Familie kurzfristig zu Besuchszwecken in Österreich aufgehalten habe.

Einleitend ist klarzustellen, dass es bei der Antwort auf die im vorliegenden Beschwerdefall allein interessierende Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG nicht darauf ankommt, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/16/0124, mwN).

Bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, besteht die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen könnte auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht bestünde, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Ein Zuzug für immer ist nicht erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/13/0218). Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindung zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0325).

Das beschwerdeführende Finanzamt begehrt zwar lediglich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, davon abweichend bekämpft es mit der Begründung der Beschwerde auch die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, die Absicht der Mitbeteiligten und deren Familie habe darin bestanden, nach der Einreise im November 2006 dauernd in Österreich zu bleiben.

Das beschwerdeführende Finanzamt sieht "unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles" die Absicht der Mitbeteiligten, sich nur kurzfristig zu Besuchszwecken in Österreich aufzuhalten. Mit diesem allgemeinen Vorbringen gelingt es dem beschwerdeführenden Finanzamt jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen, wenn diese aus den auch vom Finanzamt nicht bekämpften Sachverhaltsfeststellungen (betreffend die Erwerbstätigkeit der Mitbeteiligten, das Bemühen des Ehemannes der Mitbeteiligten um eine Daueraufenthaltsgenehmigung und eine Arbeit in Österreich und die Auflösung des Haushaltes in den USA sowie des Fehlen eines Wohnsitzes und einer Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Mitbeteiligten in den USA) die weitere Sachverhaltsfeststellung getroffen hat, die Mitbeteiligte habe im Streitzeitraum die auf einen dauernden Aufenthalt in Österreich gerichtete Absicht gehabt.

Einerseits der aus einer sohin unbedenklichen Sachverhaltsfeststellung zu entnehmende subjektive Gesichtspunkt der Absicht der Mitbeteiligten, andererseits eine vorzunehmende ex ante Betrachtung der aus den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zu entnehmenden objektiven Umstände lassen das von der belangten Behörde gefundene rechtliche Ergebnis, der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Mitbeteiligten sei im Streitzeitraum in Österreich gelegen gewesen, nicht als rechtswidrig erscheinen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am