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VwGH vom 26.03.2015, Ro 2015/22/0013

VwGH vom 26.03.2015, Ro 2015/22/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revisionen des Landeshauptmannes von Wien gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien vom ,


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1)
VGW-151/080/28827/2014-3 (protokolliert zu Ro 2015/22/0013),
2)
VGW-151/080/28829/2014-5 (protokolliert zu Ro 2015/22/0014) und
3)
VGW-151/080/28828/2014-5 (protokolliert zu Ro 2015/22/0015), jeweils betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Parteien: 1. R,
2.
P, 3. S, alle vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Beschlüsse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Der Vertreter der mitbeteiligten Parteien brachte u.a. in deren Namen am um 00:00 Uhr mittels E-Mail beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) Anträge auf Erteilung jeweils einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", somit eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels, ein. Am legte der Vertreter der mitbeteiligten Parteien bei der Behörde ein Antragsformular sowie diverse Unterlagen vor.

Die Behörde gewährte den mitbeteiligten Parteien die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Vermutung, dass sie sich durch die vom Rechtsanwalt gewählte Form der Antragstellung in rechtsmissbräuchlicher Weise einen Vorteil gegenüber anderen Antragstellern verschaffen wollten, die ihren Antrag auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels in Entsprechung des § 19 NAG persönlich bei der örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde einbringen. In der Stellungnahme vom teilten die mitbeteiligten Parteien im Wesentlichen mit, dass die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen habe.

Mit Bescheiden vom wies der Landeshauptmann von Wien die Anträge ohne vorhergehende Verbesserungsaufträge unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2004/05/0115, zurück. Dies wurde sinngemäß damit begründet, dass die mitbeteiligten Parteien den Vorwurf der missbräuchlichen Herbeiführung des Mangels der persönlichen Antragstellung nicht hätten entkräften können.

Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen hob das Verwaltungsgericht Wien die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung auf und verwies die Verfahren an die Behörde zurück. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Mangel der nicht persönlichen Antragstellung sei einer Heilung zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die Missachtung der Voraussetzung der persönlichen Antragstellung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern sei einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglich. Derartige Verbesserungsverfahren seien nicht durchgeführt worden. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2010/22/0191) fallbezogen nicht haltbar.

Das Verwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil der Rechtsfrage, wie die Quotenreihung gemäß § 12 Abs. 2 NAG eines zunächst mangelhaft durch den Rechtsvertreter im Inland eingebrachten Auslandsantrages gemäß § 21 Abs. 1 NAG zu erfolgen habe, grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Gegen diese Beschlüsse richten sich die ordentlichen Revisionen des Landeshauptmannes von Wien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Revisionen sind zulässig und auch berechtigt, weil die angefochtenen Beschlüsse von der hg. Rechtsprechung abweichen.

Der Revisionswerber bringt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht weiche von der bisherigen hg. Rechtsprechung ab, wonach nur jene Anbringen, die in Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens (objektiv) mangelhaft seien, von § 13 Abs. 3 AVG erfasst seien. Vorliegend brächten die mitbeteiligten Parteien selbst vor, dass ihr rechtsfreundlicher Vertreter seit 2009 mangelhafte Anträge für quotenpflichtige Aufenthaltstitel einbringe. Daher fehle es wegen des Elementes der Wissentlichkeit an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem Versehen der Partei beruhe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2011/08/0062).

Insofern gleichen die Revisionsfälle jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/22/0145 bis 0147, zugrunde lag; zur näheren Begründung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.

Darüber hinaus war das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, die bei ihm bekämpften Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Beschluss aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/22/0152 und 0153, auf dessen Begründung zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. verwiesen wird).

Die angefochtenen Beschlüsse waren daher aus den im hg. Erkenntnis Ra 2014/22/0145 bis 0147 genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Ein Kostenzuspruch an die mitbeteiligten Parteien hat nicht zu erfolgen, weil diese gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Kostenersatz hätten.

Wien, am