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VwGH vom 18.09.2015, Ra 2015/12/0017

VwGH vom 18.09.2015, Ra 2015/12/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des OK in G, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W 213 2013361- 1/2E, betreffend Urlaubsersatzleistung (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Das beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber steht auf Grund seiner mit Ablauf des bewirkten Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Auf Grund seines Antrages vom stellte das beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt mit Bescheid vom fest, dass dem Revisionswerber für unverbrauchten Urlaub aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), von insgesamt EUR 6.143,40 zustehe (Spruchpunkt 1.).

Das Mehrbegehren auf Urlaubsersatzleistung für weitere 9,31 Stunden wurde demgegenüber abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

In Ansehung der Begründung der unter Spruchpunkt 1. bemessenen Geldleistung führte die Dienstbehörde in Erwiderung eines diesbezüglichen Begehrens des Revisionswerbers aus, § 13e GehG biete keine Rechtsgrundlage für die Einbeziehung von Sonderzahlungen in die Berechnung der Urlaubsersatzleistung.

Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides erhob der Revisionswerber Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher er geltend machte, dass die Einbeziehung von Sonderzahlungen im Verständnis des § 3 Abs. 3 GehG in die Bemessung der Urlaubsersatzleistung unionsrechtlich geboten sei.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2013/12/0059, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch § 13e GehG idF BGBl. I Nr. 210/2013 Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitsgestaltung (im Folgenden: RL) in adäquater Weise umgesetzt habe. Der Einwand des Revisionswerbers, wonach bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung Sonderzahlungen zu berücksichtigen seien, gehe ins Leere, zumal Sonderzahlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 GehG nicht Bestandteil des in § 3 Abs. 2 GehG definierten Monatsbezuges seien.

Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen Rechtsprechung; auch sei die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Revisionswerber erachtet die Zulässigkeit der Revision deshalb für gegeben, weil es das Bundesverwaltungsgericht verkannt habe, dass das Unionsrecht eine Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Berechnung der Urlaubsersatzleistung erfordere. Der Revisionswerber hält den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde auch für inhaltlich rechtswidrig.

Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst im Sinne der Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung in der Höhe von insgesamt EUR 7.167,30 entscheiden. Hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der rückwirkend zum in Kraft getretene § 13e Abs. 1 bis 6 GehG idF BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:

"Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des

Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus

dem Dienst ausgeschieden ist durch

1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses

aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,

2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1

Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,

3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des

gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.

..."

In den Erläuterungen zu § 13e GehG (Initiativantrag 41/A XXV. GP, 34) heißt es (auszugsweise):

"Das tatsächlich abzugeltende Stundenausmaß wird ermittelt, indem von diesem ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß jener tatsächlich verbrauchte Erholungsurlaub abgezogen wird, der diesem Kalenderjahr zuzurechnen ist. Die finanzielle Bemessungsbasis bildet dabei der letzte Monatsbezug (für die Vorjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres), die Ersatzleistung pro Urlaubsstunde entspricht der Grundvergütung für eine Überstunde."

§ 3 GehG in der im Jahr 2012 in Kraft gestandenen Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:

"Bezüge

§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen).

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand."

In den Jahren 2010 und 2011 bestand der Monatsbezug im Verständnis des § 3 Abs. 2 GehG darüber hinaus auch noch aus der Kinderzulage.

Die Fassung des dritten Absatzes des § 3 GehG geht auf das Bundesgesetz BGBl. Nr. 247/1959 zurück. In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung 69 BlgNR IX. GP, 1 f, heißt es:

"Nach § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühren dem Beamten jährlich zwei Sonderzahlungen in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges, sodaß die Beamten jährlich insgesamt 13 Monatsbezüge erhielten. Von den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes wurde unter Hinweis auf Verhältnisse in der privaten Wirtschaft schon vor längerer Zeit die Forderung nach einem

14. Monatsbezug erhoben. Bei den Beratungen über den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1960 ergab sich die Möglichkeit, den für die Auszahlung eines 14. Monatsbezuges an die Bundesbediensteten erforderlichen Betrag von 1.2 Milliarden Schilling unterzubringen. Damit kann die Forderung der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ab dem Jahre 1960 erfüllt werden. Zur besseren Verteilung der zusätzlichen Belastung des Bundeshaushaltes sollen der 13. und der 14. Monatsbezug in vier Sonderzahlungen zu je 50 v. H. eines Monatsbezuges ausgezahlt werden."

§ 7 GehG idF BGBl. I Nr. 130/2003 lautet:

"Auszahlung

§ 7. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird er in den Ruhestand versetzt, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Versetzung in den Ruhestand auszuzahlen.

(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen."

Die Revision ist - entgegen der den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes - zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der Nichteinbeziehung der Sonderzahlungen in die Bemessung der Urlaubsersatzleistung weder auf bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0059, beschäftigt sich mit dieser Frage nicht) noch auf eine unter Einbeziehung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung sowie des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes eindeutige Rechtslage stützen konnte (es ist vielmehr - wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird - zu einem vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig unionsrechtswidrigen Ergebnis gelangt).

Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht zuzubilligen, dass eine isolierte Betrachtung der innerstaatlichen Rechtslage das von ihm erzielte Ergebnis gestatten würde. So definiert § 13e Abs. 5 GehG als Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr den vollen Monatsbezug des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre den vollen Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Der im Klammerausdruck enthaltene Verweis auf § 3 Abs. 2 GehG könnte - bei Außerachtlassung des Unionsrechts - eine Auslegung ermöglichen bzw. sogar nahelegen, wonach § 13e Abs. 5 leg. cit. den Begriff "Monatsbezug" im Verständnis des § 3 Abs. 2 GehG und damit unter Ausklammerung der gemäß § 3 Abs. 3 GehG (außer den Monatsbezügen im Verständnis des Abs. 2 leg. cit.) gebührenden Sonderzahlungen versteht.

Eine solche (wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird) durchaus nicht zwingende Auslegung würde dem § 13e Abs. 5 GehG freilich ein unionsrechtswidriges Verständnis unterlegen:

So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom , Rs C-350/06 u.a., Schultz-Hoff , in Rz 59 bis 61 zu den unionsrechtlichen Vorgaben für die Festlegung der Urlaubsersatzleistung Folgendes ausgesprochen:

"59 Bei der Festlegung der dem Arbeitnehmer nach

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 geschuldeten finanziellen Vergütung haben die Mitgliedstaaten darauf zu achten, dass die nationalen Anwendungsmodalitäten die sich aus der Richtlinie selbst ergebenden Grenzen beachten.

60 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden der

Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts in der Richtlinie 2003/88 als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteil Robinson-Steele u. a., Randnr. 58).

61 Daraus folgt, dass die finanzielle Vergütung, auf

die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend."

Schließlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom , Rs C-155/10, Williams u.a. , zur Frage, welche Geldleistungen als "gewöhnliches Entgelt" auch während des Erholungsurlaubes fortzuzahlen sind, in den Rz 23 bis 26 bzw. 31 (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:

"23 Hierzu ist festzustellen, dass die Struktur des

gewöhnlichen Entgelts eines Arbeitnehmers als solche zwar den Vorschriften und Gepflogenheiten nach dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegt, sie jedoch keinen Einfluss auf den in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils genannten Anspruch des Arbeitnehmers haben kann, während des ihm für Erholung und Entspannung zur Verfügung stehenden Zeitraums in den Genuss wirtschaftlicher Bedingungen zu kommen, die mit denen vergleichbar sind, die die Ausübung seiner Arbeit betreffen.

24 Daher muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar

mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, wie bei Linienpiloten die geflogenen Zeiten, zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat.

25 Dagegen müssen Bestandteile des Gesamtentgelts des

Arbeitnehmers, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, welche bei der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entstehen, wie Kosten, die mit dem Zeitraum verbunden sind, in dem sich die Piloten gezwungenermaßen nicht am Stützpunkt aufhalten, bei der Berechnung der für den Jahresurlaub zu entrichtenden Zahlung nicht berücksichtigt werden.

26 Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, den

inneren Zusammenhang zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers und der Erfüllung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu beurteilen. ...

...

31 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu

antworten, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Klausel 3 der Europäischen Vereinbarung dahin auszulegen sind, dass ein Linienpilot während seines Jahresurlaubs nicht nur Anspruch auf die Fortzahlung seines Grundgehalts hat, sondern zum einen auch auf alle Bestandteile, die untrennbar mit der Erfüllung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden sind und durch einen in die Berechnung seines Gesamtentgelts eingehenden Geldbetrag abgegolten werden, und zum anderen auch auf alle Bestandteile, die an seine persönliche und berufliche Stellung anknüpfen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die verschiedenen Bestandteile des Gesamtentgelts dieses Arbeitnehmers diese Kriterien erfüllen."

Bei den in § 3 Abs. 3 GehG geregelten, für jedes Kalendervierteljahr gebührenden Sonderzahlungen handelt es sich um Geldleistungen, welche (als unmittelbare Gegenleistung) jedenfalls dem Grunde nach in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit den den Beamten treffenden gewöhnlichen und regelmäßigen Dienstpflichten (Dienstleistungen) stehen. Sie sind insbesondere nicht von bloß gelegentlich eintretenden Umständen der Dienstverrichtung und den dabei anfallenden Kosten und Nebenkosten abhängig. Der innere Zusammenhang der Sonderzahlung mit der gewöhnlichen und regelmäßigen Erfüllung der Dienstpflichten des Beamten erhellt insbesondere aus der Aliquotierungsbestimmung des § 3 Abs. 3 zweiter Satz GehG (vgl. zum Anwendungsbereich dieses Satzes Zach-Koblizek , Gehaltsgesetz 19563, Anm. 21 und 22 zu § 3). Die in den Erläuterungen zu § 3 Abs. 3 GehG behandelten Besonderheiten der Sonderzahlung (Gebührlichkeit für ein Vierteljahr, besondere Auszahlungstermine) wurden - wie die zitierten Erläuterungen zeigen - lediglich aus haushaltstechnischen Gründen vorgesehen.

Die in der Gegenschrift hervorgehobene Abhängigkeit der Höhe der Sonderzahlung vom Monatsbezug im Auszahlungsmonat (welche in allerdings nur relativ seltenen Ausnahmsfällen, etwa bei zulagenwirksamen Verwendungsänderungen mit einem vom Vierteljahresbeginn abweichenden Wirksamkeitsbeginn, dazu führen könnten, dass die Sonderzahlung nicht exakt 50 vH des im Vierteljahr bezogenen durchschnittlichen Monatsbezuges beträgt) ändert unter Berücksichtigung des Vorgesagten nichts an ihrem Charakter als Teil des gewöhnlichen Arbeitsentgelts für die im betreffenden Kalendervierteljahr erbrachte Dienstleistung (eine gleichfalls auf Pauschalierungserwägungen beruhende Vorschrift besteht im Übrigen mit § 6 Abs. 3 GehG für den Monatsbezug im Verständnis des § 3 Abs. 2 GehG, ohne diesem den Charakter als gewöhnliches Arbeitsentgelt zu nehmen). Im gedachten Fall der Ausklammerung der Sonderzahlungen von der Entgeltfortzahlung im Falle der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub könnte keinesfalls mehr davon gesprochen werden, dass der Beamte während der Zeit seines Erholungsurlaubes in den Genuss von Bedingungen käme, die mit Zeiten der Arbeitsleistung vergleichbar wären (vgl. Rz 60 des oben erstzitierten, bzw. Rz 23 des oben zweitzitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union).

Konsequenterweise entspricht es auch den - insoweit den unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragenden - inländischen Gepflogenheiten, dass die Inanspruchnahme des dem Beamten gemäß § 65 BDG 1979 zustehenden Erholungsurlaubes keine Auswirkungen auf die ihm gemäß § 3 Abs. 3 GehG gebührenden Sonderzahlungen hat. Die Entgeltfortzahlung während der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub umfasst daher nach den österreichischen nationalen Gepflogenheiten nicht nur die in § 3 Abs. 2 GehG geregelten Monatsbezüge, sondern auch die in § 3 Abs. 3 GehG geregelten Sonderzahlungen.

Da aber - wie der Gerichtshof der Europäischen Union in Rz 61 des zitierten Urteiles Schultz-Hoff aussprach - die Urlaubsersatzleistung in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Anspruch auf Erholungsurlaub während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, sind in die Bemessung des erstgenannten Anspruches auch jene Sonderzahlungen aliquot miteinzubeziehen, die bei Inanspruchnahme des unionsrechtlich gebotenen Mindestmaßes an Erholungsurlaub von vier Wochen (aliquot) fortzuzahlen gewesen wären.

Dieses unionsrechtlich gebotene Ergebnis lässt sich hier fallbezogen erzielen, indem der Begriff "Monatsbezug" in § 13e Abs. 5 GehG gerade nicht im Verständnis des diesbezüglichen in § 3 Abs. 2 GehG definierten Begriffes verstanden wird, sondern - im Sinne der vorstehenden Ausführungen - als der gesamte, für einen bestimmten Monat unter aliquoter Anrechnung der Sonderzahlungen zustehende "Bezug" im Verständnis der Überschrift des § 3 GehG. Der Klammerausdruck "§ 3 Abs. 2" ist daher unionsrechtskonform nicht als Definition des in § 13e Abs. 5 leg. cit. gebrauchten Begriffes "Monatsbezug" zu verstehen, sondern erörtert lediglich, welche Geldleistungen in die Berechnung des auf den jeweiligen Monat entfallenden Bezuges unter aliquoter Einbeziehung der Sonderzahlungen heranzuziehen sind.

Selbst wenn man die eben aufgezeigte Auslegung des Klammerausdruckes für unzulässig hielte, ließe sich ein unionsrechtskonformes Ergebnis erzielen. Diesfalls wäre nämlich der in § 13e Abs. 5 GehG enthaltene Klammerausdruck (als Definition des Begriffes "Monatsbezug" verstanden) unionsrechtswidrig und daher auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes nicht anwendbar. Der solcherart in § 13e Abs. 5 GehG verbleibende - nicht näher definierte - Begriff "Monatsbezug" müsste dann keinesfalls zwingend im Verständnis des § 3 Abs. 2 GehG ausgelegt, sondern kann eigenständig in dem bereits oben aufgezeigten unionsrechtskonformen Sinn verstanden werden.

Da, wie der Gerichtshof der Europäischen Union in Rz 23 des Urteiles vom , Rs C-337/10, Neidel , ausführte, auch Beamte unter den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG fallen, sofern sie die in dem Urteil umschriebene Definition erfüllen (Gegenteiliges ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht), sind die oben wiedergegebenen Aussagen des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Berechnung der den Arbeitnehmern zustehenden Urlaubsersatzleistung auch für österreichische Beamte, die die genannte Definition erfüllen, gültig. Auf die in der Gegenschrift ins Treffen geführten Behauptungen betreffend eine angeblich unterschiedliche (innerstaatliche) Zielsetzung zwischen der den Beamten und der den übrigen Arbeitnehmern zustehenden Urlaubsersatzleistung musste daher nicht eingegangen werden.

Indem das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtslage verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Da sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst nicht veranlasst sieht, war es gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am