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VwGH vom 26.02.2015, Ro 2015/22/0003

VwGH vom 26.02.2015, Ro 2015/22/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Lehner, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-151/080/28830/2014-6, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: L P, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Vertreter der Mitbeteiligten brachte u.a. in deren Namen am um 00:00 Uhr mittels eines E-Mails beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", somit eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels, ein. Am legte der Vertreter der Mitbeteiligten bei der Behörde ein Antragsformular sowie diverse Unterlagen vor.

Die Behörde gewährte der Mitbeteiligten die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Vermutung, dass sich die Mitbeteiligten durch die vom Rechtsanwalt gewählte Form der Antragstellung in rechtsmissbräuchlicher Weise einen Vorteil gegenüber anderen Antragstellern verschaffen wollte, die ihren Antrag auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels in Entsprechung des § 19 NAG persönlich bei der örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde einbringen. In der Stellungnahme vom teilte die Mitbeteiligte im Wesentlichen mit, dass die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen habe.

Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag ohne vorhergehenden Verbesserungsauftrag unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2004/05/0115, zurück. Dies wurde sinngemäß damit begründet, dass die Mitbeteiligte den Vorwurf der missbräuchlichen Herbeiführung des Mangels der persönlichen Antragstellung nicht hätte entkräften können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hob das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung den angefochtenen Bescheid auf und verwies das Verfahren an die Behörde zurück. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Mangel der nicht persönlichen Antragstellung sei einer Heilung zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die Missachtung der Voraussetzung der persönlichen Antragstellung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern sei einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglich. Ein derartiges Verbesserungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2010/22/0191) fallbezogen nicht haltbar.

Das Verwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil der Rechtsfrage, wie die Quotenreihung gemäß § 12 Abs. 2 NAG eines zunächst mangelhaft durch den Rechtsvertreter im Inland eingebrachten Auslandsantrages gemäß § 21 Abs. 1 NAG zu erfolgen habe, grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die ordentliche Revision des Landeshauptmannes von Wien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt, weil der angefochtene Beschluss von der hg. Rechtsprechung abweicht.

Der Revisionswerber bringt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht weiche von der bisherigen hg. Rechtsprechung ab, wonach nur jene Anbringen, die in Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens (objektiv) mangelhaft seien, von § 13 Abs. 3 AVG erfasst seien. Vorliegend bringe die Mitbeteiligte selbst vor, dass ihr rechtsfreundlicher Vertreter seit 2009 mangelhafte Anträge für quotenpflichtige Aufenthaltstitel einbringe. Daher fehle es wegen des Elementes der Wissentlichkeit an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem Versehen der Partei beruhe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2011/08/0062).

Insofern gleicht der Revisionsfall jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2014/22/0145 bis 0147, zugrunde lag; zur näheren Begründung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.

Darüber hinaus war das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, den bei ihm bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Beschluss aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2014/22/0152 bis 0153, auf dessen Begründung zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Der angefochtene Beschluss war daher aus den im hg. Erkenntnis Ra 2014/22/0145 bis 0147 genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am