VwGH vom 18.09.2015, Ra 2015/12/0012

VwGH vom 18.09.2015, Ra 2015/12/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des KP in N, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W106 2009338-1/2E, betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß § 143 BDG 1979 (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber steht als Oberst i.R. in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Während der Zeit seines Aktivdienstverhältnisses war er als Beamter der Verwendungsgruppe E1 mit dem Arbeitsplatz eines Leiters des Kriminalkommissariates Mitte im Landeskriminalamt Wien betraut.

Mit Eingaben vom bzw. vom beantragte er (u.a.) die Feststellung der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes, wobei er die Rechtsauffassung vertrat, die in Rede stehende Verwendung sei - als Folge der probeweisen Einführung der kriminalpolizeilichen Abteilung mit Wirkung vom - der Verwendungsgruppe A1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 4 zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund stünden dem Revisionswerber als Beamten der Verwendungsgruppe E1 auch näher genannte besoldungsrechtliche Ansprüche zu.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom wurde gemäß § 143 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), festgestellt, dass der in Rede stehende Arbeitsplatz in der Zeit vom bis mit der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6, zu bewerten gewesen sei.

In Ansehung der auf dem genannten Arbeitsplatz zu verrichtenden Aufgaben stützte sich die Dienstbehörde u.a. auf eine außerhalb einer mündlichen Verhandlung erfolgte niederschriftliche Einvernahme des Zeugen R, welcher als Leiter der LKA-Außenstelle West gleichartige Aufgaben zu verrichten hatte wie der Revisionswerber auf seinem Arbeitsplatz. Dem im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand des Revisionswerbers, wonach es der Aussage des Zeugen R an der erforderlichen Konkretisierung fehle, folgte die Dienstbehörde in ihrem Bescheid nicht.

Letzterer beruhte im Übrigen auf einem durch einen Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramtes vorgenommenen Vergleich zwischen der zu bewertenden Verwendung und dem der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6, zugeordneten Richtverwendungsarbeitsplatz eines Leiters des Stadtpolizeikommandos für Villach. In diesem Richtverwendungsvergleich gelangte der Sachverständige mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass beide Arbeitsplätze einen Gesamtstellenwert von 472 Punkten aufwiesen.

Diesem Ergebnis folgend ordnete die Dienstbehörde den Arbeitsplatz des Revisionswerbers der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E1 zu.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber anwaltlich vertreten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.

In der Beschwerde trat der Revisionswerber sowohl den Annahmen der Dienstbehörde und des Sachverständigen betreffend die Ausgestaltung seines Arbeitsplatzes als auch den vom Sachverständigen in den einzelnen Beurteilungskategorien vergebenen Punktewerten mit substantiiertem Vorbringen (vgl. hiezu allein die Einwendungen gegen das Bewertungsgutachten auf den Seiten 4-8 der Beschwerde) entgegen.

Im Zusammenhang mit den Ausführungen der Dienstbehörde zur niederschriftlichen Einvernahme des Zeugen R wurde in der Beschwerde folgendes Vorbringen erstattet:

"In concreto ist der diesbezügliche Mangel der erörternden Ausführungen in der Bescheidbegründung eine notwendige Folge der entsprechenden Mängel der Beweisergebnisse. Was den Umstand betrifft, dass in der Tat auch der von mir selbst namhaft gemachte Zeuge R Angaben gemacht hat, die von meinem Vorbringen abweichen, ist Zweierlei zu bemerken. Zum Einen stellt es ein behördliches Versagen dar, dass von diesem Zeugen nicht entsprechende Präzisierungen verlangt worden sind, es ist dies offensichtlich eine Folge davon, dass keine Verhandlung durchgeführt werde, in welcher auch ich bzw. mein Vertreter Gelegenheit gehabt hätten, jene genauen Fragen zu stellen, die dann auch zu verwertbaren genauen Antworten geführt hätten. Es ist mir selbstverständlich bewusst, dass das Unterbleiben einer Verhandlung nicht an sich einen Verfahrensmangel darstellt, wenn aber andererseits die Beweisaufnahme, bestehend in der Befragung von Zeugen durch die Behörde selbst nicht adäquat durchgeführt wird, ergibt sich eine Kombination aus dieser Fehlerhaftigkeit und dem Unterlassen der Verhandlungsdurchführung, die entscheidungswesentliche Bedeutung hat und damit einen relevanten Verfahrensmangel begründet. Zum Anderen ist zu erwähnen, dass ich eben diesen Mangel der Ungenauigkeit und mangelnden Konkretheit der Angaben auch des Zeugen R in der Stellungnahme vom ausdrücklich geltend gemacht habe, sodass die belangte Behörde dadurch zusätzlich darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass sich diese Aussage und die sonstigen Beweisergebnisse zu diesem Thema als unzureichend darstellen."

Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 143 BDG 1979 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:

"Für das Bundesverwaltungsgericht steht der oben dargelegte Sachverhalt unbestritten fest. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegen."

In der Sache folgte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen den Tatsachenannahmen der Dienstbehörde und dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten.

Die Revision sei unzulässig, da das angefochtene Erkenntnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche noch es an einer solchen fehle.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, es aus diesen Gründen aufzuheben.

Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Landespolizeidirektion Wien erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 24 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (Stammfassung), lautet:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren

einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder

abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Der Revisionswerber führt in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe u.a. ins Treffen, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde des Revisionswerbers durchzuführen. In diesem Zusammenhang stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Durchführung einer Verhandlung auch in Ermangelung eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrages des Revisionswerbers geboten gewesen wäre.

In der Ausführung der Revision wird das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ungeachtet des oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringens als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber auf, dass die Revision entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig ist:

Im vorliegenden Fall lag zunächst kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. Freilich hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 24 VwGVG bereits festgehalten, dass sich die bisher zu § 67d AVG (in der bis geltenden Fassung) ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/19/0171, mwH).

In diesem Zusammenhang vertrat der Verwaltungsgerichtshof zwar den Grundsatz, wonach ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung auch einer auf Grund des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 67d Abs. 3 AVG stellt. Dieser Grundsatz erfährt freilich schon dann eine Einschränkung, wenn die anwaltlich vertretene Partei zwar keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellt, jedoch in ihrem Rechtsmittel Beweisaufnahmen begehrt werden (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/21/0135). Diesfalls verbietet sich nämlich auch ungeachtet eines Vertretungsverhältnisses zu einem Rechtsanwalt die Annahme, die Partei habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages auf die Durchführung einer solchen verzichten wollen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/22/0082). Die genannte Rechtsprechung wurde auch auf die Frage eines Verzichtes auf eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übertragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/07/0052).

Das oben wiedergegebene Vorbringen in der Beschwerde des Revisionswerbers, welches das Unterbleiben einer Verhandlung vor der Dienstbehörde rügt und auf eine Präzisierung der seines Erachtens mangelhaft durchgeführten Einvernahme des Zeugen R dringt, ist einem Beweisanbot im Verständnis der vorzitierten Judikatur jedenfalls insofern gleichzuhalten, als es die Annahme eines (schlüssigen) Verzichtes auf eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ausschließt.

Damit kann hier aber von einem wirksamen Verzicht des Revisionswerbers auf eine sonst gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK gebotene mündliche Verhandlung keinesfalls ausgegangen werden, zumal die oben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den restriktiven Voraussetzungen zur Annahme eines Verzichtes auf eine nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta zustehende Verhandlung auch auf eine gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK gebotene zu übertragen sind.

Bei der hier strittigen Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Art. 6 MRK. Dies erhellt daraus, dass es sich bei dieser Feststellung um eine dienstrechtliche Entscheidung handelt, deren Feststellungswirkung die Gebührlichkeit besoldungsrechtlicher Ansprüche, welche an eben diese Wertigkeit des Arbeitsplatzes anknüpfen, unmittelbar beeinflusst.

Vorliegendenfalls waren im Verfahren zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers sowohl dem Sachverständigengutachten als Befund zu Grunde liegende Sachverhaltsannahmen als auch die daraus gezogenen fachkundigen Schlussfolgerungen, also jeweils klassische Tatsachenfragen strittig. Der Revisionswerber hat auch - anders als das Bundesverwaltungsgericht offenkundig unrichtig annimmt - in seiner Beschwerde eine substantiierte Bestreitung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Beurteilung dieser Tatsachenfragen vorgenommen (wie oben aufgezeigt, erstreckt sich alleine die Kritik der Beschwerde an Befund und Gutachten des Sachverständigen über 5 Seiten; auf Seite 35 seines Erkenntnisses setzt sich das Bundesverwaltungsgericht selbst in Erwiderung eines Beschwerdevorbringens ausdrücklich mit dem Beweiswert verschiedener Zeugenaussagen auseinander). Die nach der Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 MRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/10/0039), oder hochtechnische Fragen greifen daher hier nicht Platz (vgl. hiezu etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/12/0021)

Die oben wiedergegebene Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG in Verbindung mit Art. 6 MRK.

Der Verstoß des Bundesverwaltungsgerichtes gegen die aus Art. 6 MRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten hg. Erkenntnis vom dargelegt hat - auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz des Verfahrensmangels zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG.

Bei diesem Ergebnis musste auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am