VwGH 19.02.2015, Ra 2015/12/0008
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Es kommt, soweit Trennbarkeit der einzelnen Spruchpunkte der verwaltungsgerichtlichen Erledigung gegeben ist, eine teilweise Zurückweisung der Revision in Bezug auf jene Spruchpunkte in Betracht, hinsichtlich derer sich die Revision als unzulässig erweist (vgl idS ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2015/03/0058 E VwSlg 19248 A/2015 RS 5 |
Normen | |
RS 2 | Sind die Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides als trennbar anzusehen, ist auch die angefochtene Entscheidung des VwG (Aufhebung und Zurückverweisung) betreffend die erstinstanzlichen Spruchpunkte als trennbar anzusehen. |
Normen | |
RS 3 | Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des VwG durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist, die unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. ; ). |
Normen | AVG §1; AVG §59 Abs1; AVG §66 Abs4; LBG OÖ 1993 §4 Abs4; LGehG OÖ 1956 §33 idF 2001/024; LVwGG OÖ 2014 §4 Abs2; VwGG §42 Abs2 Z1; VwGVG 2014 §17; VwGVG 2014 §27; VwGVG 2014 §9 Abs1; |
RS 4 | Die mit einem Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides durch Ernennung erfolgte Beförderung der Richterin kann selbständig ohne die weiteren Spruchpunkte über die besoldungsrechtliche Stellung und über die Verwendungszulage bestehen. Dies indiziert auch der Umstand, dass gemäß § 4 Abs. 2 OÖ LVwGG 2014 der die Beförderung durch Ernennung betreffende Spruchpunkt vom Präsidenten des LVwG, die Spruchpunkte betreffend die besoldungsrechtliche Stellung und die Verwendungszulage hingegen von der Landesregierung zu erlassen waren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß § 4 Abs. 4 des OÖ LBG 1993 die Dienstklasse dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten, auf den das OÖ LGehG 1956 anzuwenden ist, feststellt. Dass nämlich für die Erlassung eines Bescheides entscheidungswesentliche Tatbestandsmerkmale bereits in einem oder mehreren früheren Bescheiden rechtskräftig festgesetzt wurden, ist regelmäßig der Fall. Die gehaltsrechtlichen Konsequenzen einer Beförderung, wie sie durch einen Spruchpunkt des Bescheides erfolgte, waren nämlich in § 33 OÖ LGehG 1956 idF LGBl. Nr. 24/2001, wie ihn das BVwG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses anzuwenden hatte, geregelt. Die Richterin durfte daher in ihrer Beschwerde die Entscheidungskompetenz des BVwG auf die Spruchpunkte betreffend die besoldungsrechtliche Stellung und die Verwendungszulage beschränken. |
Normen | |
RS 5 | Aus § 22 Abs. 2 OÖ LVwGG 2014 ist die Berücksichtigung hypothetischer Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen nicht ableitbar. Vielmehr tritt nach § 22 Abs. 2 legcit zum Stichtag in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein. Bei der Prüfung des Eintritts einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 22 Abs. 2 legcit ist das vor der Ernennung zur Richterin des LVwG bezogene Gehalt als Mitglied des UVS mit jenem, das am als Richterin des VwG gebührte, zu vergleichen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , GZ. W122 2013360- 1/ 9 E, betreffend Beförderung, Einstufung und Verwendungszulage, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Spruchpunkt I.) und der Oberösterreichischen Landesregierung (Spruchpunkte II. und III.) wurde die Revisionswerberin mit Wirkung vom auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII in der Verwendungsgruppe A, höherer rechtskundiger Dienst (A/a1), ernannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerberin ab diesem Zeitpunkt der Gehalt der Gehaltsstuft 3 der Dienstklasse VIII gebühre. Die nächste Vorrückung werde am anfallen (Spruchpunkt II.). Die der Revisionswerberin zuerkannte Verwendungszulage werde mit Wirkung vom mit 26% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V neu festgesetzt, das seien derzeit EUR 620,40 monatlich brutto. Der Mehrleistungsanteil betrage 60% der Zulage. Damit seien alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht abgegolten (Spruchpunkt III.).
Mit Spruchpunkt A) des mit Revision angefochtenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde über Beschwerde der Revisionswerberin der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Gänze behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Weiters wurde in Spruchpunkt B) ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision der Revisionswerberin, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird in diesem Antrag ausgeführt, die Aufhebung der Ernennung der Revisionswerberin unter gleichzeitigem faktischen Fortbestehen der Verwendung der Revisionswerberin habe zwei Konsequenzen. Die eine bestehe in einer radikalen Verunsicherung der Rechtsstellung der Revisionswerberin, die andere darin, dass das Land von der Revisionswerberin eine Leistung so erhalte, als ob es die Aufhebungsentscheidung nicht gegeben hätte. Damit seien die Voraussetzungen für die aufschiebende Wirkung in exemplarischer Weise erfüllt. Durch die Vollziehung würde die Revisionswerberin einen schweren Nachteil erleiden, welchem andererseits ein Nachteil für das Land in keiner Weise gegenüberstehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu konkretisieren. Der Verwaltungsgerichtshof wird nur durch die glaubhafte Darlegung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 10.381/A). Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht. Ein einer Abwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG zugängliches Interesse wird von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Eine Rechtsunsicherheit bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof liegt im Übrigen regelmäßig vor. Dass sich an der von der Antragstellerin zu erbringenden Leistung nach Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts ändert, spricht keinesfalls für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Hofrätin Mag. G B-M in L, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W122 2013360- 1/ 9 E, betreffend Beförderung, besoldungsrechtliche Stellung und Verwendungszulage (belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht:
1. Oberösterreichische Landesregierung, 2. Präsident des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich),
Spruch
A) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben als damit der vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich erlassene Spruchpunkt I. des Bescheides vom , PERS-2011- 16989/15-KoR, aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wurde.
B) den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (Aufhebung und Zurückverweisung in Ansehung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides vom ) wird die Revision zurückgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin wurde mit Wirkung vom zur Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ernannt. Gemäß dem Vorbringen der Revisionswerberin war sie zuvor Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich. Datiert mit erging folgender Bescheid:
"...
Sie erhalten zu Spruchpunkt I. vom Präsidenten des Oö. Landesverwaltungsgerichts und zu den Spruchpunkten II. und III. von der Oö. Landesregierung als oberstem Organ der Landesverwaltung folgenden
Bescheid:
I.:
Sie werden mit Wirkung vom auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII in der Verwendungsgruppe A,
Höherer rechtskundiger Dienst (A/a 1), ernannt.
II.:
Ab diesem Zeitpunkt gebührt Ihnen der Gehalt der Gehaltsstufe
3 der Dienstklasse VIII. Die nächste Vorrückung wird am anfallen.
III.:
Die Ihnen zuerkannte Verwendungszulage wird mit Wirkung vom mit 26 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V neu festgesetzt, das sind derzeit 620,40 Euro monatlich brutto.
Der Mehrleistungsanteil beträgt 60 % der Zulage. Damit sind alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht abgegolten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.:
§ 11 Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, i.d.g.F.
zu II.:
§ 33 Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, i.d.g.F.,
§ 28 Abs. 3 und 4 des Oö. Landes-Gehaltsgesetz,
LGBl. Nr. 8/1956, i.d.g.F.
zu III.:
§ 30a Abs. 4 Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956,
i. d.g.F.
Rechtsmittelbelehrung:
..."
2 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde, in der sie ausdrücklich nur die Spruchpunkte II. und III. anfocht.
3 Begründend führte sie zusammengefasst aus, der bekämpfte Bescheid enthalte keine Begründung. Dies sei gesetzwidrig, da die Begründungspflicht nur für die Ernennung entfalle, die in Spruchpunkt I. des Bescheides enthalten sei. Weiters wendete sich die Revisionswerberin gegen die in Spruchpunkt II. erfolgte Einstufung in die Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung am . Dazu nahm sie zeitraumbezogene Berechnungen vor (jeweils jährlich von 1. Juli bis 30. Juni für die Jahre 2015 bis 2018), wobei vergleichend immer von der Dienstklasse VIII ausgegangen und lediglich unterschiedliche Gehaltsstufen dieser Dienstklasse gegenübergestellt wurden. Sie gelangte schließlich unter ausführlicher Begründung zu dem Schluss, es sei ihr zumindest die Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse VIII zuzubilligen. Die Vorrückung könne erst endgültig festgelegt werden, wenn über ihren Antrag auf Festsetzung eines Vorrückungsstichtages unter voller Anrechnung aller Vordienstzeiten ab Vollendung des 15. Lebensjahres entschieden worden sei. Die nächste Vorrückung habe mit zu erfolgen. Weiters hätte auch ihre Verwendungszulage nicht verschlechtert werden dürfen. Die Überlegungen der belangten Behörde seien ihr diesbezüglich nicht bekannt, stünden aber jedenfalls in Widerspruch zur Höherwertigkeit der nunmehrigen Verwendung.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an "die Behörde" erster Instanz zurück. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach Darstellung des Inhaltes des bekämpften Bescheides vom und der dagegen erhobenen Beschwerde wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
"Die Beschwerdeführerin steht als Verwaltungsrichterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Ihre Dienststelle ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Ein Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich voller Anrechnung ihrer Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft und unionsrechtskonformer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ist rechtskräftig nicht erledigt.
Der angefochtene Bescheid enthält hinsichtlich aller drei Spruchpunkte keine Begründung."
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, wenn die Revisionswerberin in § 33 Abs. 3 Oberösterreichisches Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, - Oö. LGG einen vorrangigen allgemeinen Grundsatz erblicke, dass keine Verschlechterung stattfinden dürfe, sei auf die in dieser Norm enthaltenen engen Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich Dienstklasse, Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe zu verweisen. Eine Ausweitung zu einem allgemeinen Grundsatz könne darin nicht erkannt werden. Auch aus dem spezifischeren § 22 Abs. 2 Oberösterreichisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 9/2013, - Oö. LVwGG lasse sich kein allgemeiner pro futuro geltender Grundsatz ableiten, der hypothetische Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen berücksichtigen würde.
7 Wenn die Revisionswerberin lediglich Spruchpunkt II. und III. bekämpfe, so sei zu entgegnen, dass der Senat in der in Spruchpunkt I. abgesprochenen Dienstklasse ein essentielles Spruchelement der beiden anderen Spruchpunkte erkenne, wodurch der angestrebten Trennung des von zwei Behörden unterzeichneten Bescheides nicht zu folgen gewesen sei. "Bekämpft wurde der oben angeführte Bescheid, dessen Kopf der durch die Beschwerdeführerin bezeichneten belangten Behörde entspricht und durch diese sowie eine weitere Behörde unterzeichnet wurde. Die Bezeichnung der Behörde am Kopf des Bescheides entspricht der Nennung der belangten Behörde in der Beschwerde. Daran ändert die Tatsache, dass eine weitere Behörde an der Bescheiderlassung beteiligt war, nichts." Die unabhängig vom gegenständlichen bekämpften Bescheid erfolgte Ernennung zur Richterin bleibe unangefochten bestehen.
8 Die belangten Behörden hätten jedoch den bekämpften Bescheid in keiner Weise begründet. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei somit hinsichtlich der Dienstklasse, der Verwendungsgruppe, der Gehaltsstufe, des Vorrückungstermines und der Verwendungszulage im bekämpften Bescheid nicht ausreichend festgestellt worden.
9 Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG habe das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden, wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sei. Im Hinblick auf die erforderlichen umfangreichen zusätzlichen Ermittlungen hinsichtlich der Bedeutung und der Anrechenbarkeit von Zeiten vor der Ernennung zur Richterin, liege es auf der Hand, dass die Voraussetzungen das Abs. 2 leg.cit. nicht vorlägen. Der bekämpfte Bescheid sei daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen gewesen. Es werde davon ausgegangen, dass der erste Spruchpunkt mit den beiden weiteren Spruchpunkten in einem engen Kausalzusammenhang stehe und damit eine Gesamtaufhebung erforderlich gewesen sei. Die Grundlagen für die besoldungsrechtliche Stellung seien daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln und es werde zu prüfen sein, inwieweit die von der Revisionswerberin absolvierten Zeiten voranzusetzen seien, um die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu begründen.
10 Zur Unzulässigkeit der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es habe sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und eine ohnehin klare Rechtslage stützen können.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
14 Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen (vgl. z.B. , und , Ra 2016/12/0056). Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. , mwN). Sind die Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides als trennbar anzusehen, ist auch die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Aufhebung und Zurückverweisung) betreffend die erstinstanzlichen Spruchpunkte als trennbar anzusehen.
15 Zur Zulässigkeit der Revision, soweit der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides betrifft:
16 In der Revision wird zur Zulässigkeit in diesem Zusammenhang zusammengefasst ausgeführt, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aus der ableitbar sei, dass Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides nicht selbständig bekämpfbar sei. Die zur Trennbarkeit von Aussprüchen vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weise vielmehr in die Gegenrichtung. Damit wird die Zulässigkeit der Revision in diesem Punkt aufgezeigt. Sie ist diesbezüglich auch berechtigt.
17 Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der erste Spruchpunkt mit den beiden weiteren Spruchpunkten des bekämpften Bescheides in einem engen Kausalzusammenhang stehe und damit eine Gesamtaufhebung erforderlich gewesen sei. Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht auch Spruchpunkt I. des Bescheides, der von der Revisionswerberin in der Beschwerde ausdrücklich unangefochten blieb, aufgehoben.
18 Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist, die unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. , und , Ro 2017/04/0020, mwN).
19 Die mit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides durch Ernennung erfolgte Beförderung der Revisionswerberin kann jedoch ohne weiteres selbständig ohne die weiteren Spruchpunkte II. über die besoldungsrechtliche Stellung und III. über die Verwendungszulage bestehen. Dies indiziert auch der Umstand, dass gemäß § 4 Abs. 2 Oö LVwGG Spruchpunkt I. vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts, die Spruchpunkte II. und III. hingegen von der Landesregierung zu erlassen waren.
20 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß § 4 Abs. 4 des Oö. Landesbeamtengesetz 1993 die Dienstklasse dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, feststellt. Dass nämlich für die Erlassung eines Bescheides entscheidungswesentliche Tatbestandsmerkmale bereits in einem oder mehreren früheren Bescheiden rechtskräftig festgesetzt wurden, ist regelmäßig der Fall. Die gehaltsrechtlichen Konsequenzen einer Beförderung, wie sie durch Spruchpunkt I des Bescheides vom erfolgte, waren nämlich in § 33 Oö. LGG idF LGBl. Nr. 24/2001, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses anzuwenden hatte, geregelt.
21 Die Revisionswerberin durfte daher in ihrer Beschwerde die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Spruchpunkte II. und III. beschränken.
22 Der angefochtene Beschluss war daher insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, als damit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit insoweit an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen wurde.
23 Zur Zulässigkeit der Revision, soweit der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts die Spruchpunkt II. und III. des erstinstanzlichen Bescheides betrifft:
24 In der Revision wird in diesem Zusammenhang zur Zulässigkeit der Revision zunächst ausgeführt, die mangelnde Begründung eines Bescheides sei im Gesetz (§ 28 VwGVG) weder explizit als Zurückverweisungsgrund genannt, noch könne sie im Sinne des Gesetzes als solcher angesehen werden.
25 Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit zwar eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. z.B. , mwN, sowie , Ra 2016/12/0109). Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde im Revisionsfall betreffend die Spruchpunkte II. und III. des erstinstanzlichen Bescheides keinerlei Ermittlungen durchgeführt und in der Folge auch keinerlei Feststellungen getroffen hat, ist eine Aufhebung und Zurückverweisung im Revisionsfall jedenfalls nicht in unvertretbarer Weise erfolgt.
26 Es ist der Revsion in diesem Zusammenhang daher nicht gelungen, deren Zulässigkeit darzulegen.
27 Weiters wird in der Revision zur Zulässigkeit im Zusammenhang mit § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG vorgebracht, wieso das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelange, dass der in diesem Sinne von Gesetzes wegen normierte Grundsatz der Unzulässigkeit einer Verschlechterung nur in puncto Dienstklasse, Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe Geltung haben solle und nicht auch die (nächste) Vorrückung inkludiere, sei völlig unerfindlich und durch keinerlei Judikatur gedeckt. Es liege darin eine offensichtliche Gesetzwidrigkeit, die der höchstgerichtlichen Korrektur bedürfe.
28 Entgegen diesem Zulässigkeitsvorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss eine derartige Rechtsmeinung nicht vertreten.
29 Gemäß § 33 Abs. 3 Oö. LGG erhält der Beamte für den Fall, dass der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe niedriger ist als der bisherige Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage, die dem bisherigen Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
30 Im angefochtenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Bestimmung lediglich ausgesprochen, dass wegen der darin enthaltenen engen Tatbestandsvoraussetzungen aus dieser Norm ein allgemeiner Grundsatz eines Verschlechterungsverbotes nicht abgeleitet werden dürfe.
31 Was hingegen § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG anbelangt, wurde im angefochtenen Beschluss ausgesprochen, dass sich daraus kein allgemeiner pro futuro geltender Grundsatz ableiten lasse, der hypothetische Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen berücksichtigen würde.
32 Gemäß § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG tritt für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglied angehörten, in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein. Zutreffend wurde im angefochtenen Beschluss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass aus der genannten Bestimmung die Berücksichtigung hypothetischer Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen nicht ableitbar ist. Vielmehr tritt nach § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG zum Stichtag in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung des Eintritts einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung i.S.d. § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG das vor der Ernennung zur Richterin des Landesverwaltungsgerichtes bezogene Gehalt als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mit jenem, das am als Richterin des Verwaltungsgerichtes gebührte, zu vergleichen gewesen wäre.
33 Eine Zulässigkeit der Revision wurde daher betreffend die Spruchpunkte II. und III. des erstinstanzlichen Bescheides in der Revision nicht dargetan, sodass diesbezüglich mit Zurückweisung vorzugehen war.
34 Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120008.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAE-94015