VwGH vom 21.01.2015, Ra 2015/12/0003

VwGH vom 21.01.2015, Ra 2015/12/0003

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2015/12/0001 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die außerordentliche Revision der Kärntner Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. KLVwG-1470/38/2014, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (mitbeteiligte Partei: Mag. Dr. XX in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Mitbeteiligte steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Mit Wirkung vom wurde sie zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten, mit Wirkung vom zur Richterin das Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ernannt.

Auf Grund eines Antrages der Mitbeteiligten vom stellte die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom fest, dass der Mitbeteiligten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 und 6 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl. Nr. 55/2013 (im Folgenden: K-LvwGG), ab die besoldungsrechtliche Stellung einer Landesverwaltungsrichterin der Gehaltsstufe 15 mit nächster Vorrückung am zukomme.

Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Mitbeteiligten mit die besoldungsrechtliche Stellung einer Landesverwaltungsrichterin der Gehaltsstufe 16 mit nächster Vorrückung zum zukomme.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses heißt es auch zum Gang des vorangegangenen Verfahrens (auszugsweise):

"...

Auf Grund dieses Antrages vom erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zahl: 01-PA-1698/1/14. ...

In der Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehe. Mit sei sie zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten ernannt worden und habe sie dieses Amt bis zum bekleidet. Zum habe sie die besoldungsrechtliche Stellung eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten, Gehaltsstufe 14, mit nächster Vorrückung zum eingenommen. Auf Grund ihrer Bewerbung um das Amt einer Landesverwaltungsrichterin sei sie aufgrund des Beschlusses der Kärntner Landesregierung vom mit Wirksamkeit vom zur Landesverwaltungsrichterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ernannt worden. Am habe in den Räumen der Landesamtsdirektion auf Grund von Auffassungsunterschieden hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellung von Landesverwaltungsrichtern ein Gespräch stattgefunden, bei welchem Vertreter der Dienstbehörde sowie zukünftige Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ihren Standpunkt zur Frage der Einreihung in das neue Gehaltsschema und zur Auslegung der Bestimmung des § 24 Abs. 4 K-LvwGG darlegten. Aus Anlass dieses Gespräches sei der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom seitens der Dienstbehörde informativ mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, sie in die Gehaltsstufe 15 des für Landesverwaltungsrichter vorgesehenen Gehaltsschemas, mit der nächsten Vorrückung zum , einzureihen. Ab sei ihr das Gehalt einer Landesverwaltungsrichterin, Gehaltsstufe 15, zur Anweisung gebracht worden. Am sei sie vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes zur Landesverwaltungsrichterin angelobt worden.

Nach Zitierung der angewendeten Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid in weiterer Folge bei ihren Erwägungen Folgendes aus:

'Mit Bescheid der Landesregierung vom , Zl. 01-PW-22/1-2013, wurden Sie mit Wirksamkeit vom zur Landesverwaltungsrichterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ernannt.

Da Sie bereits vor Ihrer Ernennung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten standen, sind Sie gemäß § 24 Abs. 4 K-LvwGG bei Ihrer Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen, die gegenüber Ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist.

Als bisherige Einstufung für die Einreihung in die Gehaltstabelle für Landesverwaltungsrichter nach § 24 Abs. 2 ist Ihre Einstufung zum in die Gehaltsstufe 14 der Gehaltstabelle für den Unabhängigen Verwaltungssenat heranzuziehen (= Euro 5.507,31). Gegenüber dieser Einstufung ist als nächsthöhere Gehaltsstufe die Gehaltsstufe 15 des Gehaltsschemas für Landesverwaltungsrichter (= Euro 5.754,68) anzusehen. Als Termin für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ergibt sich aus § 24 Abs. 6 leg. cit., ausgehend vom Zeitpunkt Ihrer Ernennung, der .

Wenn Sie die Auffassung darlegen, dass für Ihre besoldungsmäßige Einreihung nicht der Tag der Wirksamkeit Ihrer Ernennung, sondern der Tag Ihrer Angelobung heranzuziehen sei, so ist dem zu entgegnen:

Die Angelobung nach § 2 Abs. 6 (geregelt im 1. Abschnitt des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes) als organisationsrechtlicher Akt berührt aus Sicht der Dienstbehörde nicht die im 4. Abschnitt des Gesetzes normierten dienstrechtlichen Bestimmungen und ist daher nicht als maßgeblich für die besoldungsmäßige Einreihung anzusehen.

Das Landesverwaltungsgerichtsgesetz enthält neben organisatorischen Bestimmungen (insbesondere 1. und 3. Abschnitt) auch dienstrechtliche Bestimmungen (insbesondere 4. Abschnitt) für Landesverwaltungsrichter. Das Landesverwaltungsgericht übt seine Aufgaben durch Organe aus. Die Berufung physischer Personen, sog. Organwalter, in die Organfunktionen erfolgt durch die Ernennung (§ 2). Durch die Ernennung wird die Wahrnehmung der Organfunktionen organisationsrechtlich zur Amtspflicht des Bestellten. Die Angelobung bringt die Zustimmung zur Bestellung und die Annahme der Funktion zum Ausdruck.

Die Angelobung stellt also einen Teil des organisationsrechtlichen Bestellungsaktes dar. Parallel zur Bestellung ist die Begründung bzw. Umgestaltung des Dienstverhältnisses zwischen dem Organwalter und der Gebietskörperschaft vorgesehen, aus dem sich unter anderem das Recht auf Bezüge ergibt (vgl. dazu B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2013, Rz 100ff; VfSlg 18.191).

Der Angelobung als Teil des organisationsrechtlichen Bestellungsaktes kommt keinerlei Relevanz für die besoldungsmäßige Einreihung in § 24 Abs. 4 zu. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung sowie der systematischen Einordnung der §§ 2 Abs. 6 und 24 Abs. 4 in das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz.

Für die vertretene Auffassung spricht auch der Umstand, dass organisationsrechtlich in § 5 des 1. Abschnittes Beginn und Ende des Richteramtes geregelt sind, Beginn und Ende des Dienstverhältnisses aber im 4. Abschnitt. Der Auflösungstatbestand des § 5 Abs. 2 lit. a und die eigenständige Regelung der Konsequenzen einer Amtsenthebung in § 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 8 auf das Dienstverhältnis unterstreichen die Differenzierung zwischen dem organisationsrechtlichen und dem dienstrechtlichen Aspekt der Bestellung zum Landesverwaltungsrichter. Die Gehaltseinreihung stellt eine dem Dienstrecht unterliegende Personalmaßnahme, die Angelobung einen Teil des organisationsrechtlichen Bestellungsaktes dar.

Davon ausgehend ist für die Einreihung in das Gehaltsschema für Landesverwaltungsrichter daher nicht die Angelobung, sondern die erstmalige Ernennung als maßgeblich zu betrachten.

Wenn Sie die Auffassung vertreten, die Dienstbehörde habe bei Ihrer Einreihung in das Gehaltsschema für Landesverwaltungsrichter die Ihnen nach § 8 Abs. 4 K-UVSG iVm § 143 Abs. 2 K-DRG 1994 gebührende Vorrückung zu berücksichtigen, so ist zunächst auszuführen, dass, ausgehend von den zitierten Bestimmungen, die Vorrückung an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner (oder 1. Juli) stattfindet.

Wenn Sie die Vorrückung, die nach dem Wortlaut des Gesetzes erst mit eintritt und zu einer Gebührlichkeit der damit verbundenen höheren Einstufung erst ab diesem Zeitpunkt führt, Ihrer Einreihung in das Gehaltsschema für Landesverwaltungsrichter zugrunde legen wollen, so legen Sie die Bestimmung des § 24 Abs. 4 K-LvwGG so aus, als würde Sie lauten:

'Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden sind, sind bei ihrer erstmaligen Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen, die gegenüber jener Gehaltsstufe, die sie im Zeitpunkt ihrer Ernennung erreicht hätten, wenn sie in ihrer bisherigen Verwendung geblieben wären, als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist.'

Für eine derartige Interpretation bietet der Wortlaut des § 24 Abs. 4 jedoch keine Grundlage.

Lässt der eindeutige und klare Wortlaut einer Vorschrift, wie im vorliegenden Fall, keinen Zweifel über den Inhalt aufkommen, ist eine Untersuchung nicht angebracht, ob etwa die historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, weshalb Ihrem Hinweis auf die Erläuterungen zum K-LvwGG schon deshalb nicht näher zu folgen war. Überdies ist zu bemerken, dass die zitierte Bestimmung und deren Auslegung durch die Dienstbehörde nicht von der Vorgängerregelung des § 8 Abs. 2 K-UVSG abweichen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Sie bei Ihrer erstmaligen Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten unter Anwendung der inhaltsgleichen Bestimmung des § 8 Abs. 2 K-UVSG mit , ausgehend von der damals erlangten besoldungsrechtlichen Stellung vom Mai 1992 einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 2 (=25.914.- Schilling), in die nächsthöhere für Sie vorgesehene Gehaltsstufe als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates (= Gehaltsstufe 4; 28.148.- Schilling) eingereiht wurden. Sohin misst die Dienstbehörde der Einreihungsbestimmung des § 24 Abs. 4 K-LvwGG keine andere Bedeutung bei als seiner Vorgängerbestimmung.

Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass für die Einreihung in das Gehaltsschema für Landesverwaltungsrichter als Bezugsgröße die besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung als Landesverwaltungsrichter gelten soll, so hätte er nicht die Formulierung 'bisherige Einstufung' gewählt.

Vielmehr hätte er sich einer Formulierung bedient, wie sie etwa der Bundesgesetzgeber im Zusammenhang mit der Überleitung aus dem Dienstklassenschema in das Funktionsgruppenschema im Rahmen der Besoldungsreform 1994 getroffen hat.

So lautet etwa § 134 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 43/1995: 'Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.'

Demgegenüber stellt der Landesgesetzgeber in § 24 Abs. 4 K-LvwGG unterschiedslos, welche Position ein erstmalig ernannter Landesverwaltungsrichter zuvor innehatte, ausdrücklich auf die Einstufung oder Entlohnung ab, die er vor seiner Ernennung zum Landesverwaltungsrichter (tatsächlich) erreicht hat und gerade nicht auf die Einstufung oder Entlohnung, die er (fiktiv) im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung erreicht hätte, wenn er seine bisherige Verwendung bzw. Tätigkeit beibehalten hätte.

Die Dienstbehörde hat daher die Einreihung in das Gehaltsschema für Landesverwaltungsrichter anlässlich Ihrer Ernennung auf Basis der von Ihnen am tatsächlich erreichten besoldungsrechtlichen Stellung vorzunehmen. Ausgehend von diesem Interpretationsergebnis wäre die Vorrückung daher nur zu berücksichtigen, wenn Ihnen die damit verbundene höhere Einstufung bereits zum gebührt hätte.

Das Einreihungsergebnis der Dienstbehörde wird auch durch den Umstand gestützt, dass das Kärntner Verwaltungssenatsgesetz, aufgrund dessen Ihnen nach § 8 Abs. 4 K-UVSG iVm § 143 Abs. 2 K-DRG 1994 eine Vorrückung zum gebührt hätte, mit Ablauf des außer Kraft getreten ist.

Ihre Auffassung, dass Sie durch diese Vorgangsweise gegenüber anderen Landesverwaltungsrichtern in gleichheitswidriger Weise benachteiligt würden, vermag die Dienstbehörde nicht zu teilen. Lediglich erwähnt sei, dass selbst, wenn die anzuwendende Norm einen gleichheitswidrigen Inhalt aufwiese - wovon jedoch nicht ausgegangen wird - die Dienstbehörde diese bis zu einer höchstgerichtlichen Aufhebung dennoch anzuwenden hätte.

Zu bedenken ist, dass der für Sie entstehende 'Nachteil' lediglich darin besteht, dass es bei der Einreihung nicht kumulativ zu einer Vorrückung und der Erlangung der nächsthöheren Gehaltsstufe im Sinne von zwei 'Gehaltssprüngen' kommt, sondern nur zu einem.

Situationen wie die Ihre sind aus Sicht der Dienstbehörde hinzunehmen. So haben sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht. Selbst wenn eine Regelung jedoch unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen oder Härten führt, berührt dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl VfSlg 17.451, ).

Im zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei einer Durchschnittsbetrachtung nicht erforderlich ist, alle Härtefälle bei einer fakultativen und insgesamt verbessernden Reform auszuschließen.

Die Dienstbehörde geht davon aus, dass sich der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Gedanke auf die gegenwärtige Situation umlegen lässt. Als weiteres Argument gegen eine unsachliche Benachteiligung tritt hinzu, dass der bei der Einreihung zum Tragen kommende Termin () einen sachlichen Anknüpfungspunkt hat.

So sieht § 1 Abs. 5 K-LvwGÜG ebenso wie § 31 Abs. 1 zweiter Satz K-LvwGG die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern mit Wirksamkeit vom vor.

Insgesamt ist daher ein gleichheitswidriger Inhalt der anzuwendenden Einreihungsbestimmung des § 24 Abs. 4 K-LvwGG nicht auszumachen.

Die Dienstbehörde sieht daher ihr Vorgehen, dass sie Ihrer Einreihung in das Gehaltsschema für Landesverwaltungsrichter mit Ihre besoldungsrechtliche Stellung zum und nicht die besoldungsrechtliche Stellung, die Sie infolge Vorrückung zum erreicht hätten, zugrunde legt, als eine gesetzeskonforme Vorgangsweise an, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.' "

Nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens der Mitbeteiligten sowie der anzuwendenden Rechtslage führte das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Erwägungsteil wie folgt aus:

" IV. Erwägungen und Ergebnis:

Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden mit die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Es nahmen ebenso mit die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu gegründeten Landesverwaltungsgerichte ihre Tätigkeit auf.

Diese umfassende Neuorganisation des öffentlich-rechtlichen Rechtschutzes hatte ihren Ausgangspunkt in dem am kundgemachten 51. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetz enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben wurden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012), BGBl. I Nr. 51/2012.

Mit dieser Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde in Art. 1 (Verfassungsbestimmung) das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, derart geändert, dass unter Z. 60 die Art. 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften durch einen neuen Abschnitt A mit der Überschriftsbezeichnung ' A. Verwaltungsgerichtsbarkeit ' ersetzt wurden. In diesem Abschnitt A sind in den Art. 129 bis Art. 136 die Grundlagen der neuen zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, somit auch die Erschaffung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, verfassungsrechtlich verankert.

In Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 wird verfassungsrechtlich festgelegt, dass die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder durch Landesgesetz geregelt wird.

In Art. 151 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 wird in Abs. 51 normiert, dass Art. 129 - 136 samt Abschnittsüberschriften mit in Kraft treten . Ebenso wird normiert, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern mit aufgelöst werden .

Wie im Stufenbau der Rechtsordnung durch Merkl und Kelsen rechtstheoretisch festgehalten, kann bzw. darf ein (einfaches) Bundes- oder Landesgesetz nur im Rahmen der Verfassungsgesetze erlassen werden. Durch verfassungsrechtliche Normen werden Bundes- oder Landesgesetzgeber ermächtigt, im verfassungsrechtlich gegebenen Rahmen entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen.

Für die Erschaffung der Landesverwaltungsgerichte sind die genannte Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und die damit einher gegangenen Novellierungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) relevant. Erst durch diese Novellierungen wurden die Landesverwaltungsgerichte in das rechtliche und organisatorische Gefüge des Rechtsstaates Österreich eingegliedert. Wie im BGBl. I Nr. 51/2012 verfassungsrechtlich festgelegt, treten die entsprechenden Art. 129 - Art. 136 B-VG mit in Kraft.

In Anbetracht dessen, dass dem Kärntner Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er zeitlich quasi 'vor' dem Bundesverfassungsgesetzgeber ein Ausführungsgesetz zu Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012, das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz - K-LvwGG, erlassen hat, muss unter Berücksichtigung des Stufenbaus der Rechtsordnung und einer verfassungskonformen Erlassung des (einfachen) Landesgesetzes festgehalten werden, dass logischerweise am Tag '' zuerst die Art. 151 Abs. 51 B-VG und Art 129 - 136 idF BGBl. I Nr. 51/2012 in Kraft getreten sind und dann erst die meisten und v.a. die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des K-LvwGG. Zu diesen Bestimmungen gehören explizit die Paragraphen, die die besoldungsrechtliche Einstufung der Richterinnen und Richter betreffen und auch § 2 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 K-LvwGG, der die Ernennung der Landesverwaltungsrichter normiert. Die in § 30 Abs. 2 K-LvwGG geregelte Ausnahme davon für die Übergangsbestimmungen des § 31 K-LvwGG berührt diese Paragraphen nicht.

Daher kann auch erst im zeitlichen Anschluss daran, d.h.

1. nach in Kraft treten des Art. 151 Abs. 51 und der

Art. 129 - 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 als

verfassungsrechtliche Grundlage für das K-LvwGG,

2. nach dem erst daraufhin erfolgten in Kraft treten

des K-LvwGG, schlussendlich

3. eine besoldungsrechtliche Einstufung in Form eines

Bescheides ergehen.

Dies alles war erst nach Beginn des Tages '' und nicht davor mit verfassungskonform möglich.

Um im Zuge des Überganges von den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern zu den Verwaltungsgerichten keine (zeitliche) Lücke aufzutun, wurde in Art. 151 B-VG Abs. 51 Z 8 idF BGBl. I Nr. 51/2012 ausdrücklich festgehalten, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erst mit aufgelöst werden und nicht bereits mit Ablauf des . Der Kärntner Landesgesetzgeber hat zwar in § 30 Abs. 3 K-LvwGG das 'Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat' (Kärntner Verwaltungssenatsgesetz-K-UVSG), LGBl. Nr. 104/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2003, mit Ablauf des außer Kraft treten lassen, jedoch hatte auf Grund der verfassungsrechtlich verankerten Übergangsbestimmung in Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012, der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten mit Beginn des Tages noch Bestand.

Es ist daher die Rechtsmeinung der belangten Behörde nicht zu teilen, wonach sie das Einreihungsergebnis der Dienstbehörde auf den Umstand stützt, dass das Kärntner Verwaltungssenatsgesetz, auf Grund dessen der Beschwerdeführerin nach § 8 Abs. 4 K-UVSG iVm § 143 Abs. 2 K-DRG 1994 eine Vorrückung zum gebührt hätte, mit Ablauf des außer Kraft getreten ist. Das Gegenteil ist der Fall. Da wie bereits ausgeführt, das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz erst nach Inkrafttreten der Novelle des B-VG mit hat in Kraft treten können und der Verfassungsgesetzgeber selbst ausdrücklich normiert, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erst mit und nicht mit aufgelöst worden sind, ist für die Beschwerdeführerin zu Beginn des , als der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten noch existierte, die ihr mit gebührende Vorrückung sehr wohl zu berücksichtigen. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, hat sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorrückung erfüllt und muss nicht 'suggeriert' werden, dass sie im Zeitpunkt der Ernennung bereits eine höhere Gehaltsstufe erreicht hatte, sie hat diese durch die bundesverfassungsrechtlich verankerte Regelung tatsächlich erreicht.

Die belangte Behörde hat zur besoldungsrechtlichen Einstufung in das neue Gehaltsschema und Abschluss des alten Gehaltsschemas des Unabhängigen Verwaltungssenates einen Zeitpunkt herangezogen, zu dem das neue Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz noch nicht in Kraft war. Denklogischerweise - legt man die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und die daraus erwachsenden Ermächtigungen an den einfachen Gesetzgeber und an die, einen individuellen Verwaltungsakt setzenden Behörden, zu Grunde - war zu Beginn des der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten noch existent, dann bzw zeitgleich traten Art. 151 Abs. 51 B-VG und die novellierten Art. 129 - 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 in Kraft, daraufhin erst das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 55/2013 und erst im Anschluss daran hätte die belangte Behörde eine besoldungsrechtliche Einstufung der Beschwerdeführerin anhand des neuen Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes vornehmen dürfen. Das Abstellen auf § 30 Abs. 3 K-LvwGG bei der besoldungsmäßigen Einstufung widerspricht somit der in Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 verfassungsrechtlich normierten Übergangsbestimmung. Diese 'Lücke' zwischen dem Außerkrafttreten des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes mit und der verfassungsrechtlichen Auflösung der Unabhängigen Verwaltungssenate mit darf jedoch nicht zu Lasten der Betroffenen, d.h. auch nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin, ausgelegt werden.

Aber selbst wenn man die im vorliegenden Fall geltenden Übergangsregelungen aufgrund der Systemänderung außer Acht lässt, erweist sich die besoldungsmäßige Einstufung durch die belangte Behörde als rechtswidrig:

§ 24 Abs. 4 K-LvwGG normiert, dass Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, bei ihrer erstmaligen Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen sind, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist.

§ 24 Abs. 4 K-LvwGG ist (nahezu) wortgleich mit dem vormals für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Kraft stehenden § 8 Abs. 2 Kärntner Verwaltungssenatsgesetz-K-UVSG, LGBl. Nr. 104/1990, idF LGBl. Nr. 51/2003. Dies gesteht auch die belangte Behörde in ihren Ausführungen zu. Bereits die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, waren bei ihrer erstmaligen Ernennung in jener Gehaltsstufe im Sinne der Anlage 4b zum Kärntner Dienstrechtsgesetz einzureihen, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als Beamte oder Vertragsbedienstete als nächst höhere Gehaltsstufe anzusehen war.

Es ist eindeutig zu erkennen, dass das System des § 8 K-UVSG, welches nun im K-LvwGG fortgeschrieben wird, davon ausgeht, dass erworbene Dienstzeiten und Ansprüche aus der bereits im Landesdienst und/oder UVS verbrachten Zeit auch zur Gänze angerechnet werden sollen. Aus dem Wortlaut dieser beiden gesetzlichen Normierungen ist unzweifelhaft zu erkennen, dass die Intention des Gesetzgebers darin lag, bei einem Wechsel von der allgemeinen Verwaltung (UVS) zum Verwaltungsgericht bzw. zuvor zum UVS jedenfalls eine finanzielle Besserstellung zu gewährleisten. Die gegenteiligen Ausführungen der belangten Behörde, dass eine reine Wortinterpretation diesen Schluss nicht zuließe, können nicht nachvollzogen werden.

Die belangte Behörde führt selbst im Falle einer weiteren Beschwerdeführerin aus, dass bei deren erstmaliger Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mit die ihr damals zustehende Beförderung in die Dienstklasse VI mit berücksichtigt wurde, dies sogar mit einem Monat Differenz, um keine finanzielle Schlechterstellung zwischen Verbleib in der allgemeinen Verwaltung und Mitglied beim UVS zu bewirkten. Es kann festgehalten werden, dass der damals zuständige Entscheidungsträger § 8 Abs. 2 K-UVSG in rechtskonformer Weise so gelesen hatte, wie es auch das Ziel des Gesetzgebers war und ist:

Es soll beim Wechsel von der allgemeinen Verwaltung bzw. vom UVS zum Verwaltungsgericht (bzw. zuvor zum UVS) jedenfalls eine finanzielle Besserstellung gegeben sein. Dass eine solche Berücksichtigung bei der Beschwerdeführerin im Juni 1992 nicht notwendig war, zeigt lediglich, dass sie zu einem Zeitpunkt zum Mitglied des UVS Kärnten ernannt wurde, als bei ihr keine Beförderung oder Gehaltsvorrückung anstanden, zumal sie nicht zum Jahreswechsel zum UVS-Mitglied ernannt wurde und eine Vorrückung bei ihr nicht im Juli stattfindet, sondern im Jänner. Wäre 1991/92 der genannten weiteren Beschwerdeführerin die ihr damals zustehende Beförderung in die Dienstklasse VI des Beamtenschemas mit nicht angerechnet worden bzw. wären Gehaltsvorrückungen nicht angerechnet worden, so hätte auch damals der Fall eintreten können (wie er nunmehr bei weiteren betroffenen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes eintrifft) dass sie beim Übertritt zum Unabhängigen Verwaltungssenat weniger verdient hätte als wenn sie in der normalen Verwaltung geblieben wäre. Dies widerspricht sehr eindeutig dem Wortlaut der Normen und der Intention des Gesetzgebers bzw. dem Sinn des § 24 Abs. 4 K-LvwGG bzw. § 8 K-UVSG.

Wie bereits erwähnt ist der Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auch darüber Recht zu geben, dass sie mit Ablauf des alle Voraussetzungen erfüllt hatte, um in die nächste Gehaltsstufe vorzurücken. § 143 K-DRG normiert, dass die Vorrückung an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner stattfindet, mit der Ergänzung, dass die Frist auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt gilt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet. Da die Beschwerdeführerin volle zwei Jahre in der Gehaltsstufe 14 des Besoldungsschemas des UVS konsumiert hatte und ihr somit gemäß § 143 K-DRG 1994, welcher sowohl auf vormalige UVS-Mitglieder als auch auf Landesverwaltungsgerichtsrichter anzuwenden ist, eine Vorrückung in die Gehaltsstufe 15 mit rechtlich zustand, war diese auf Grund der bisherigen Ausführungen sehr wohl noch bei ihrer Einstufung in das neue Gehaltsschema des Landesverwaltungsgerichtes mit zu berücksichtigen. Es ist dem erkennenden Gericht keine Normierung bekannt, aus der hervorgeht, dass eine Vorrückung durch eine andere Vorrückung konsumiert wird. Im Gegenteil geben die gesetzlichen Regelungen klar vor, dass die bisherige Einstufung zur Gänze samt allen daraus resultierenden Vorteilen übernommen werden soll.

Es ist - wie die Beschwerdeführerin auch korrekt ausführt - keine gesetzliche Grundlage zu erkennen, die als Basis dafür herangezogen werden könnte, dass man den Vorrückungstermin , obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt worden sind, nicht anerkennen soll.

Die Wortfolge in § 24 Abs. 4 K-LvwGG ' gegenüber ihrer bisherigen Einstufung ' kann bei reiner Wortinterpretation und in Zusammenschau mit den Vorgaben nach dem K-DRG und der Intention des Gesetzgebers, eine finanzielle Besserstellung zu bewirken, nur bedeuten, dass alle bisherigen Dienstzeiten und Ernennungen und die daraus resultierenden Gehaltsvorrückungen und Beförderungen angerechnet werden und wenn der Übertritt zum gleichen Tag wie eine erfüllte Vorrückung oder Beförderung von Statten geht, so muss diese jedenfalls Berücksichtigung finden, zumal die Voraussetzungen für eine Vorrückung oder Beförderung ja bereits in der Vergangenheit erfüllt worden sind und nicht erst erfüllt werden müssen. Eine andere Rechtsansicht wäre gleichheitswidrig , da Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen und in deren Dienstverhältnis eine Vorrückung mit vorgesehen war, keine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung hätten, in einigen Fällen sogar eine Verschlechterung, diejenigen mit der nächsten Vorrückung an den drei darauffolgenden Vorrückungsterminen bzw. diejenigen mit den drei vergangenen Vorrückungsterminen jedoch schon. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Vorrückung mit zeitlich als allererstes, d.h. vor Inkrafttreten bzw. Heranziehung der übrigen genannten Bestimmungen, zu ergehen hat. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise ausführt, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass man das Wort 'bisher' auf den der Ernennung vorangehenden Tag bezieht. Es gibt auch keine gesetzliche Grundlage für das 'Konsumieren' einer Vorrückung durch eine andere.

Es ist zwar korrekt, dass sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen haben, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Jedoch haben sich die Verwaltungsorgane bei der Anwendung der gesetzlichen Regelungen auch an diese zu halten. Wie bereits ausgeführt, war die Intention des Landesgesetzgebers sowohl bei der Erlassung des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes 1990 als auch bei der Erschaffung des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes 2003 in der Formulierung des damaligen § 8 Abs. 2 K-UVSG bzw. im nunmehrigen § 24 Abs. 4 K-LvwGG darin gelegen, dass keine finanzielle Gleich- bzw. Schlechterstellung der ernannten UVS-Mitglieder bzw. Landesverwaltungsrichter eintreten soll. Diesen klaren gesetzlichen Vorgaben hat die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom eindeutig nicht entsprochen.

Der Hinweis der belangten Behörde auf die Judikatur des VwGH dahingehend, dass es bei einer Durchschnittsbetrachtung nicht erforderlich ist, alle Härtefälle bei einer fakultativen und insgesamt verbessernden Reform auszuschließen, kann auf den gegenständlichen Fall nicht schlichtweg Anwendung finden, da durch die gesetzeswidrige Anwendung der relevanten Normen durch die belangte Behörde nicht nur die Beschwerdeführerin rechtswidrigerweise besoldungsmäßig falsch eingestuft wurde, sondern insgesamt neun Richterinnen und Richter des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes, somit 45% des richterlichen Personals. Es kann daher wohl nicht von 'einzelnen Härtefällen' und einer 'verbessernden Reform' gesprochen werden.

In Anbetracht des bereits Ausgeführten erweist sich somit die besoldungsrechtliche Einstufung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsstufe 15 nach dem Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz mit nächster Vorrückung zum als rechtswidrig und war daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten in der Sache zu korrigieren.

Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerde wird festgehalten, dass im Wesentlichen auch die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Angelobung, welche zusätzlich zur Ernennung als Verwaltungsrichter für den Beginn des Amtes als Landesverwaltungsrichter erforderlich ist, geteilt wird. Sie hat jedoch im gegenständlichen Fall keine Auswirkungen, da - wie ausgeführt - die besoldungsrechtliche Einstufung mit der Ernennung, d.h. mit , auf Basis der Gehaltseinstufung zu Beginn des zu berechnen war und nicht ein nochmaliger Stufensprung durch die Angelobung vorgesehen ist. Es kann diesbezüglich festgehalten werden, dass vom bis der Beschwerdeführerin die Gehaltsstufe 16 als noch nicht im Amt befindliche Landesverwaltungsrichterin zustand und ab als im Amt befindliche.

Jedenfalls von Relevanz für den gegenständlichen Beschwerdefall und aktuell in der Bedeutung ist der Verweis auf die Richtlinie 2000/78/EG . Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78 ist ihr Zweck 'die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten'.

Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

'(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

'Gleichbehandlungsgrundsatz', dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn

eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründen in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; ....'

Wie die Beschwerdeführerin korrekterweise anführt, ist diese Richtlinie auch bei der Beurteilung von Bestimmungen zu Vorrückungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht zur Anwendung zu bringen ().

Wenn sie vermeint, dass einerseits alle bisherigen Dienstzeiten und Ernennungen und die daraus resultierenden Gehaltsvorrückungen und Beförderungen bei der Ernennung zum Landesverwaltungsgericht anzurechnen sind (bzw. beim UVS anzurechnen waren) und dass andererseits zukünftige Verwaltungsrichter jedenfalls auf Grund der Bestimmung des § 24 Abs. 4 K-LvwGG in den Genuss einer Einstufung in die nächst höhere Gehaltsstufe kommen werden bzw. die nächsten Vorrückungstermine in gleichheitswidriger Weise besser gestellt werden, so ist dem beizupflichten, zumal auch bei den zukünftigen Ernennungen der Tag der Ernennung im Vorhinein zwischen den Beteiligten abgesprochen werden kann. Sollte dann eine Vorrückung bzw. Beförderung mit einem 1. Jänner (Juli) anstehen und sich eine ähnliche Diskussion ergeben, so würde der Betroffene schlicht zu einem späteren Zeitpunkt beim Landesverwaltungsgericht beginnen können, z.B. mit 1. Februar, wobei bereits der 2. Jänner als Beginn ausreichend wäre.

Diese Möglichkeit war der Beschwerdeführerin und allen weiteren Betroffenen auf Grund der gesetzlichen Neustrukturierung der Organisation 'Verwaltungsgerichtsbarkeit' nicht gegeben. Ebenso wie in der Zukunft war auch in der Vergangenheit bei den Ernennungen zu Mitgliedern des UVS dieses Vorgehen grundsätzlich möglich. Dass es offenbar nicht notwendig war, liegt wohl daran, dass, wie bereits ausgeführt, bei früheren Ernennungen zum UVS sehr wohl alle bisherigen Dienstzeiten und Ernennungen und die daraus resultierenden Gehaltsvorrückungen und Beförderungen angerechnet worden sind.

Das nunmehrigen Abgehen der belangten Behörde von der Anerkennung von in der Vergangenheit erreichter Ansprüchen ist daher, auch unter Zugrundelegung des Urteils des Gerichtshofs (Große Kammer) der Europäischen Union vom in der Rechtssache C-530/13 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof Österreich ( 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs 1 und 2 Buchst. A - Art. 6 Abs. 1 - Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Regelung, die die Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung bei der Festsetzung des Gehalts von der Verlängerung der Vorrückungszeiträume abhängig macht - Rechtfertigung- Eignung, das angestrebte Ziel zu erreichen - Möglichkeit, die Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten' ), als Widerspruch zur Richtlinie 2000/78/EG zu sehen.

In diesem Urteil spricht der Gerichtshof aus, dass in der Vergangenheit erworbene Ansprüche (Anrechnung von Vordienstzeiten bzw Schulzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres) nicht durch eine gesetzliche Verlängerung der Vorrückungszeiträume wider 'neutralisiert' werden dürfen, um eine gehaltsmäßige Besserstellung durch die Anrechnung zu umgehen. Die gegenständliche Beschwerdesache, sowie die acht weiteren, sind vergleichbar. Auch aus diesem Grund heraus ist eine besoldungsmäßige Einstufung mit nicht als gesetzeskonform und gleichheitswidrig anzusehen.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid vom dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführerin ab die besoldungsrechtliche Stellung einer Landesverwaltungsrichterin in der Gehaltsstufe 16, mit nächster Vorrückung zum , zukommt .

Die nächste Vorrückung ergibt sich aus § 24 Abs. 6 K-LvwGG."

Das Landesverwaltungsgericht erachtete die ordentliche Revision für unzulässig, weil die relevanten Rechtsfragen vorliegendenfalls "klar aus dem Gesetz lösbar" seien.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Behörde, der Kärntner Landesregierung.

Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird vorgebracht, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 K-LvwGG bzw. zu seiner Vorgängerbestimmung im § 8 des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes, LGBl. Nr. 104/1990 (im Folgenden: K-UVSG), existiere, wobei die Revisionswerberin auf die in ihrem Bescheid vom dargelegte Auslegung dieser Gesetzesbestimmungen verweist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist - entgegen der den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten -

zulässig:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, was u.a. insbesondere dann der Fall ist, wenn zu einer Rechtsfrage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Da unter "Rechtsfragen" Auslegungsfragen zu verstehen sind, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/12/0007). Dies ist - wie die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgenommene und die vom Wortlaut der Bestimmung her zumindest gleichfalls vertretbare Auslegung des § 24 Abs. 4 K-LvwGG durch die Revisionswerberin im Bescheid vom zeigt - hier jedoch nicht der Fall. Damit hängt - wie auch noch im Folgenden aufgezeigt wird - die Revision vorliegendenfalls von Auslegungsfragen (und damit von Rechtsfragen) ab, deren Bedeutung in nicht unbeträchtlichem Maße über den Einzelfall hinausgeht und die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher noch nicht gelöst wurden.

§ 1 Abs. 5 des Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetzes, LGBl. Nr. 119/2012 (im Folgenden: K-LvwGÜG, Stammfassung), lautet (auszugsweise):

"(5) Die Landesregierung hat jene Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 erfüllen, bis zum zu Landesverwaltungsrichtern zu ernennen. Die Ernennung wird mit wirksam."

Gemäß § 5 Abs. 1 K-LvwGG (Stammfassung) beginnt das Amt des Landesverwaltungsrichters mit der Angelobung.

§ 21 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 7 K-LvwGG (Stammfassung) lautet:

"4. Abschnitt

Dienstrecht

§ 21

Dienstverhältnis

(1) Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten steht und zum Landesverwaltungsrichter ernannt wird, bleibt unverändert.

...

(4) Für Landesverwaltungsrichter gelten die dienstrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

...

(7) §§ 8, 24 bis 35, 38, 39, 40, 41, 42a bis 42f, 48, 49, 53, 62, 153, 155, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 166, 166b, 173 bis 184 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes - K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, finden auf Landesverwaltungsrichter keine Anwendung."

§ 24 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 K-LvwGG (Stammfassung) lautet (auszugsweise):

"§ 24

Bezüge

(1) Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Landespersonalzulage und der Stufe zwei der Verwaltungsdienstzulage. ...

(2) Das Gehalt eines Landesverwaltungsrichters beträgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gehaltsstufe
Euro
1
2.452,40
2
2.697,12
3
2.942,12
4
3.187,09
5
3.432,00
6
3.676,99
7
3.922,25
8
4.083,72
9
4.318,79
10
4.554,12
11
4.789,65
12
5.024,81
13
5.259,79
14
5.507,31
15
5.754,68
16
6.002,31
17
6.250,01
18
6.497,61

...

(4) Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, sind bei ihrer erstmaligen Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist.

...

(6) Die Landesverwaltungsrichter rücken im Abstand von zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Einem Landesverwaltungsrichter, der die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt nach vier Jahren, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von 10 % des Gehalts eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1."

§ 30 K-LvwGG (Stammfassung) lautet:

"§ 30

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) § 31 tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(3) Das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat (Kärntner Verwaltungssenatsgesetz - K-UVSG), LGBl. Nr. 104/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2003, tritt mit Ablauf des außer Kraft."

Gemäß § 31 Abs. 1 zweiter Satz K-LvwGG (Stammfassung) hat die Landesregierung die erforderliche Anzahl an Landesverwaltungsrichtern mit Wirksamkeit vom zu ernennen.

Nach Maßgabe der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum K-LvwGG (S 28 f) sollten in § 24 leg. cit. die Bestimmungen des bisherigen § 8 K-UVSG von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen unverändert übernommen werden.

§ 7 Abs. 2 K-UVSG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 51/2003 lautet:

"(2) Für Mitglieder des Senates gelten die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird."

§ 8 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und Abs. 4 K-UVSG (Stammfassung) lautete:

"§ 8

Gehalt

(1) Den Mitgliedern des Senates gebühren Monatsbezüge und Senatszulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt im Sinne der Gehaltsstufen in Anlage 4b zum Kärntner Dienstrechtsgesetz, der Landespersonalzulage und der Stufe 2 der Verwaltungsdienstzulage. Die Senatszulage ist in der Anlage 4c zum Kärntner Dienstrechtsgesetz festgelegt. ...

(2) Mitglieder des Senates, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, sind bei ihrer erstmaligen Ernennung in jener Gehaltsstufe im Sinne der Anlage 4b zum Kärntner Dienstrechtsgesetz einzureihen, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als Beamte oder Vertragsbedienstete als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist.

...

(4) Die Mitglieder des Senates rücken im Abstand von zwei Jahren an (Anmerkung des VwGH: richtig wohl 'in') die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Einem Mitglied des Senates, das die höchste Gehaltsstufe im Sinne der Anlage 4b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes erreicht hat, gebührt nach vier Jahren eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaße von 10 v. H. des Gehaltes eines Mitgliedes des Senates der Gehaltsstufe I."

§ 8 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71 (im Folgenden: K-DRG 1994; Stammfassung), lautet:

"§ 8

Ernennung im Dienstverhältnis

(1) Ernennung auf Planstellen einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern."

§ 143 Abs. 1 und 2 K-DRG 1994 in der Fassung dieser Absätze nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 82/2011 lautet:

"(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe der Dienstklasse III erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung der Revisionswerberin teilt, wonach für die hier zu beurteilende Frage, welche besoldungsrechtliche Stellung die Mitbeteiligte am erreicht hat, von der Erlangung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Landesverwaltungsrichterin zu dem im Ernennungsbescheid (im Einklang mit den Bestimmungen des § 1 Abs. 5 zweiter Satz K-LvwGÜG bzw. des § 31 Abs. 1 zweiter Satz K-LvwGG) festgesetzten Datum der Wirksamkeit dieser Ernennung, (hier also zum ) auszugehen ist.

Zwar ist die Angelobung aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 K-LvwGG für den "Beginn des Amtes als Landesverwaltungsrichter" essentiell. Mit dieser Formulierung umschreibt die zuletzt zitierte Gesetzesbestimmung freilich nicht den Beginn der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Ernannten als Landesverwaltungsrichterin, sondern legt die Angelobung als Voraussetzung für die Ausübung der Funktion als Landesverwaltungsrichterin im Außenverhältnis, also als solche für die Ausübung des richterlichen Amtes fest.

In der Revision bekämpft die Kärntner Landesregierung zunächst die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes, wonach der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten nicht schon am , sondern erst am (organisatorisch) aufgelöst worden sei.

Diese Frage kann hier jedoch dahingestellt bleiben, weil auch im Falle einer organisatorischen Auflösung des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten mit Ablauf des einschließlich des Verlustes der Stellung der Mitbeteiligten als Mitglied dieses Unabhängigen Verwaltungssenates zu diesem Zeitpunkt für den Rechtsstandpunkt der Revisionswerberin nichts gewonnen wäre:

Letztere bestreitet zunächst nicht die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses (S 28) aufgezeigten Benachteiligungen, die die Mitbeteiligte als am zur Landesverwaltungsrichterin ernanntes ehemaliges Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten, welches jedenfalls in der zuletzt genannten Eigenschaft den als Vorrückungstermin gehabt hätte, gegenüber anderen am zum Landesverwaltungsrichter ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten, welche in der zuletzt genannten Eigenschaft einen vom abweichenden Vorrückungstermin hatten, auf Basis der Auslegung der Revisionswerberin erfahren würde.

Diese Benachteiligung bestünde zunächst unabhängig von der Auslegung des Regelungssystems gemäß § 143 K-DRG iVm § 24 Abs. 6 K-LvwGG betreffend die Vorrückung im Schema der Landesverwaltungsrichter. Sie wöge freilich umso schwerer, wenn man davon auszugehen hätte, dass die Bestimmung des § 143 K-DRG 1994, welche auf Landesverwaltungsrichter Anwendung findet (vgl. § 21 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 7, letzter e contrario, K-LvwGG), in Ermangelung gegenteiliger Anordnungen in dem zuletzt zitierten Gesetz (worunter § 24 Abs. 6 leg. cit. nicht zu verstehen wäre) bewirkte, dass zum ernannte Landesverwaltungsrichter, deren bisheriger Vorrückungstermin nicht der war, ihren bisherigen Vorrückungstermin im Gehaltsschema der Landesverwaltungsrichter beibehalten würden.

Von einer solchen Auslegung des vergleichbaren Regelungssystems des § 143 K-DRG 1994 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 K-UVSG ist die Revisionswerberin ausgegangen, wenn sie in ihrem Bescheid die Feststellung traf, der nächste Termin für die Vorrückung der am zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ernannten und aus diesem Anlass in die Gehaltsstufe 4 eingereihten Mitbeteiligten in die Gehaltsstufe 15 wäre - bei gedachtem Fortbestand ihrer Mitgliedschaft zu diesem Senat - der gewesen, wobei sich dieser Vorrückungstermin aus dem der Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates vorangegangenen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis abgeleitet hat. Diese Annahme wäre nämlich nicht erklärlich, würde man § 8 Abs. 4 K-UVSG das Verständnis unterstellen, dass die dort umschriebene zweijährige Vorrückung (unter Berücksichtigung lediglich der Vorrückungstermine und der Rundungsregel des § 143 Abs. 2 K-DRG 1994) erst vom Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten an zu berechnen wäre.

Da aber § 8 Abs. 4 K-UVSG nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien dem § 24 Abs. 6 K-LvwGG als Vorbild gedient hat, wäre auch die letztgenannte Gesetzesbestimmung nicht als Anordnung aufzufassen, wonach die zweijährige Vorrückungsfrist für Landesverwaltungsrichter unabhängig von ihrem bisherigen Vorrückungstermin erst mit dem Zeitpunkt ihrer Ernennung zum Landesverwaltungsrichter beginne.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Auslegung des Regelungssystems nach § 143 K-DRG iVm § 8 Abs. 4 K-UVSG durch die Revisionswerberin an und überträgt sie auf jenes nach § 143 K-DRG iVm § 24 Abs. 6 K-LvwGG, zumal sie (vgl. die tiefer stehenden Ausführungen) auch auf Basis der Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Vorrückung und Einreihung der Mitbeteiligten erforderlich ist, um Ungleichbehandlungen unter Landesverwaltungsrichtern zu vermeiden.

Wie das Landesverwaltungsgericht Kärnten darüber hinaus zutreffend dargelegt hat, führte die von der Revisionswerberin präferierte Auslegung auch zu einer Ungleichbehandlung von mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines bestimmten Jahres ernannten Landesverwaltungsrichtern mit bisherigem Vorrückungstermin zu eben diesem Datum gegenüber (etwa) am 1. Februar eben dieses Jahres ernannten Landesverwaltungsrichtern mit bisherigem Vorrückungstermin am 1. Jänner eben dieses Jahres. Wenngleich der Revisionswerberin zuzubilligen ist, dass der Kärntner Landesgesetzgeber durch die bereits mehrfach zitierten Bestimmungen des § 1 Abs. 5 zweiter Satz K-LvwGÜG sowie des § 31 Abs. 1 zweiter Satz K-LvwGG dafür Sorge getragen hat, dass die "Erstbesetzung" des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ausschließlich mit Wirksamkeit vom zu erfolgen hat, könnte die eben aufgezeigte Möglichkeit einer Ungleichbehandlung für späterhin zu ernennende Landesverwaltungsrichter sehr wohl von Bedeutung sein, zumal die Bestimmung des § 8 Abs. 1 K-DRG 1994 aus dem Grunde des § 21 Abs. 7 K-LvwGG auf künftig zu ernennende Landesverwaltungsrichter keine Anwendung findet.

Ungeachtet der Frage, ob die auf Basis der von der Revisionswerberin vertretenen Auslegung entstehenden Benachteiligungen von Landesverwaltungsrichtern in der Situation der Mitbeteiligten mit dem innerstaatlichen Gleichheitssatz oder mit Vorgaben des Unionsrechtes vereinbar wären, vertritt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls die Auffassung, dass solche Ungleichbehandlungen im Auslegungsweg tunlichst zu vermeiden sind.

Anders als die Revisionswerberin meint, gestattet der Wortlaut der im Systemzusammenhang maßgeblichen Rechtsnormen eine solche Auslegung durchaus:

So spricht zunächst § 24 Abs. 4 K-LvwGG davon, dass die dort umschriebenen Landesverwaltungsrichter "bei ihrer erstmaligen Ernennung" in jene Gehaltsstufe einzureihen sind, die "gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist". Unter der Wortfolge "bei ihrer erstmaligen Ernennung" ist ohne jeden Zweifel der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung, vorliegendenfalls also der , gemeint. Unter "bisheriger Einstufung" muss nicht zwingend jene gemeint sein, die der Beamte vor Ablauf des erreicht hat; das Wort "bisherig" könnte sich auch - durchaus im Sinne der Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten - auf den Zeitpunkt des Ablaufes des , also auf 24 Uhr dieses Tages, welcher mit 0 Uhr des Folgetages ident ist, beziehen und somit auf die im Ernennungszeitpunkt erlangte besoldungsrechtliche Stellung abstellen. War solcherart aber die am , 0 Uhr, erlangte besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich, so folgt aus der (für die Mitbeteiligte als Landesbeamtin unabhängig von der Frage ihrer Stellung als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates oder als Landesverwaltungsrichterin jedenfalls geltenden) Vorrückungsregel des § 143 K-DRG 1994 eine (von der gemäß § 24 Abs. 4 K-LvwGG vorgesehenen Einordnung zu unterscheidende und dieser, wenn auch nicht zeitlich, so doch logisch vorgeschaltete) Vorrückung der Mitbeteiligten zu diesem Zeitpunkt.

Die in der Revision vertretene Rechtsauffassung, wonach § 143 Abs. 2 K-DRG 1994 bei Vorrückungen ausgehend vom 1. Jänner gar nicht zum Tragen kommen könne, ist lediglich für den zweiten Satz des § 143 Abs. 2 K-DRG 1994 zutreffend. Dies ändert aber nichts daran, dass § 143 Abs. 1 und 2 K-DRG 1994 eine Rechtsgrundlage für eine zweijährige Vorrückung ausgehend vom bisher inne gehabten Vorrückungstermin bildet, auch wenn dieser ein 1. Jänner war.

Im Hinblick auf die oben aufgezeigte Gleichzeitigkeit zwischen dem , 24 Uhr, und dem , 0 Uhr, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass § 8 Abs. 4 K-UVSG infolge seines Außerkrafttretens mit Ablauf des keine Grundlage mehr für eine weitere Vorrückung der Revisionswerberin zu diesem Zeitpunkt bilden könnte.

Selbst wenn man aber - entgegen dem Vorgesagten - davon ausgehen wollte, dass der in § 24 Abs. 4 K-LvwGG vorgesehene Einstufungsvorgang klar dem zuzuordnen und somit die erst nach Ablauf des erlangte besoldungsrechtliche Stellung für die zu erfolgende Einstufung maßgeblich wäre, wäre für den Standpunkt der Revisionswerberin deshalb nichts gewonnen, weil § 143 K-DRG 1994 auch am in Kraft stand. Allenfalls könnte argumentiert werden, dass im Hinblick auf das Außerkrafttreten des § 8 Abs. 1 K-UVSG mit Ablauf des insoweit eine Gesetzeslücke bestanden hätte, als unklar gewesen wäre, in welchem Schema die durch § 143 K-DRG 1994 angeordnete Vorrückung Platz zu greifen hat. Diesfalls hätte aus teleologischen Erwägungen eine Schließung der Lücke in Anwendung des § 8 Abs. 1 K-UVSG in seiner bis zum Ablauf des in Kraft gestandenen Fassung zu erfolgen.

Für die hier vertretene Auslegung spricht auch der von der Revisionswerberin zugestandene Umstand, wonach aus den Materialien zu § 8 Abs. 2 K-UVSG, welcher dem § 24 Abs. 4 K-LvwGG als Vorbild diente, hervorging, dass diese Einordnung jedenfalls eine mit der Ernennung zum UVS-Mitglied (bzw. nunmehr mit der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter) verbundene gehaltsrechtliche Besserstellung zur Folge haben bzw. eine gehaltsrechtliche Schlechterstellung vermieden werden sollte. Wenn die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang darlegt, dass die von ihr präferierte Auslegung ohnedies zu einer gehaltsrechtlichen Besserstellung der Mitbeteiligten geführt hat, so ist dies zwar zutreffend, bezieht sich aber auf - jedenfalls aus der Sicht der Revisionswerberin - streng zu unterscheidende Zeiträume, nämlich auf die Gehaltsstellung der Mitbeteiligten vor Ablauf des und jener nach ihrer Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin mit Wirkung vom . Das gesetzgeberische Motiv einer "Besserstellung" bzw. einer Vermeidung von Schlechterstellungen als Folge einer Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bzw. nunmehr zum Landesverwaltungsrichter kann sich aber bei verständiger Würdigung nur auf einen Vergleich gegenüber einem (gedachten) Verbleib in der Vorverwendung bezogen haben, welcher Vorrückungen, die dort diesfalls am Ernennungstag (im Fall der Mitbeteiligten unter der weiteren gedachten Voraussetzung des Fortbestandes des Unabhängigen Verwaltungssenates) erfolgt wären, mit zu berücksichtigen hätte. Die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur historischen Interpretation vermögen daher das von ihm erzielte Auslegungsergebnis zu stützen.

Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass damit zum ernannte Landesverwaltungsrichter, deren bisheriger Vorrückungstermin eben dieses Datum war, gegenüber anderen Landesverwaltungsrichtern mit abweichenden bisherigen Vorrückungsterminen unsachlich bevorzugt würden. Die zuletzt genannte Gruppe rückt nämlich - wie oben bereits dargelegt - im Schema der Landesverwaltungsrichter unbeschadet ihrer dortigen zum erfolgten Einstufung gemäß § 24 Abs. 4 K-LvwGG (welche ihrerseits unter Berücksichtigung aller davor erfolgten Gehaltsvorrückungen vorzunehmen war) ausgehend von ihren bisherigen Vorrückungsterminen nach zwei Jahren, und nicht etwa erst am , vor.

Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen ließ, dass die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am