VwGH vom 27.01.2010, 2009/16/0095

VwGH vom 27.01.2010, 2009/16/0095

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der P GmbH in B, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. RV/0857-G/07, betreffend Normverbrauchsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, erwarb im Jänner 2006 von einem österreichischen Autohändler ein Fahrzeug der Marke Maserati. In einem an den Verkäufer gerichteten Schreiben vom erklärte die Beschwerdeführerin, gewerberechtlich zum Handel und Leasinggeschäft mit Fahrzeugen befugt zu sein und das strittige Fahrzeug zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung erworben zu haben. In der an die Beschwerdeführerin gerichteten Rechnung vom wies der Autohändler dafür ein Entgelt von EUR 57.471,27 sowie 20 % Umsatzsteuer aus.

In der Folge veräußerte die Beschwerdeführerin das genannte Fahrzeug an eine Kapitalgesellschaft in Slowenien. Sie wies in der Rechnung vom dafür ein Entgelt von EUR 60.000,-- ("excl. Nova, excl. Mwst") aus. Die Beschwerdeführerin beantragte ebenfalls am , den Maserati zum Verkehr im Inland zuzulassen. Ebenfalls am selben Tag meldete sie das Fahrzeug wieder ab.

Bei einer Nachschau durch das Finanzamt gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an, zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung ausschließlich den Maserati erworben zu haben. Dessen Produktionsdatum sei der gewesen. Da die Käuferin aber ein Fahrzeug des Baujahres 2006 habe erwerben wollen, sei die Zulassung in Österreich erforderlich gewesen, weil ansonsten im slowenischen Typenschein das Baujahr 2004 aufgeschienen wäre.

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt der Beschwerdeführerin auf Grund der erstmaligen Zulassung des Maserati im Inland Normverbrauchsabgabe für April 2006 in Höhe von EUR 7.927,-- vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Verwendungszweck des Maserati habe laut Zulassungsstelle "zu keiner besonderen Verwendung" gelautet. Die Kennzeichentafeln seien nicht übernommen worden. Es sei auch die Überprüfungsplakette nicht am Fahrzeug aufgebracht worden. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe die originale Überprüfungsplakette zum Nachweis dafür, dass mit dem Fahrzeug im Inland keine Fahrten unternommen worden seien, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe auch über keine Probekennzeichen verfügt. Auf Grund der erstmaligen Zulassung des Maserati zum Verkehr im Inland und des Umstandes, dass dieses Fahrzeug nicht als Vorführfahrzeug gedient habe, sei die Normverbrauchsabgabenschuld nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 entstanden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, dass der Sachverhalt als unter den Ausnahmentatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 ("Qualifikation als 'Vorführfahrzeug', sowie 'Tageszulassung'") fallend beurteilt werde, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 122/1999, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist.

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde von der Beschwerdeführerin unstrittig am Tag der erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland wieder abgemeldet. Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 erfüllt wurde. Während dies von der belangten Behörde bejaht wird, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, es habe sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um ein Vorführkraftfahrzeug gehandelt, dessen erstmalige Zulassung einen nichtsteuerbaren Vorgang darstelle.

Wie sich bereits aus dem Begriff "Vorführkraftfahrzeug" ergibt, handelt es sich dabei um ein Fahrzeug, dessen bestimmungsgemäße Verwendung darin besteht, möglichen Abnehmern vorgeführt zu werden, damit sich diese anhand des Fahrzeugs über die Eigenschaften eines Modells informieren können. Anders als bei Testfahrzeugen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0393, VwSlg. 6.988/F) sind Vorführkraftfahrzeuge überdies zum alsbaldigen Verkauf bestimmt.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, für solche Vorführzwecke die Zulassung des Fahrzeugs erwirkt zu haben. Vielmehr bringt sie auch in ihrer Beschwerde vor, die Zulassung in Österreich habe ausschließlich den Zweck verfolgt, zu verhindern, dass im slowenischen Typenschein als Baujahr 2004 aufgenommen wird. Daraus ergibt sich aber bereits, dass die in § 1 Z 3 erster Satz NoVAG 1991 genannte Ausnahmebestimmung für Vorführkraftfahrzeuge im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangen kann.

Wenn sich die Beschwerdeführerin überdies darauf berufen möchte, die erstmalige Zulassung des Fahrzeuges unterliege als bloße "Tageszulassung" nicht der Normverbrauchsabgabe, so ist sie darauf hinzuweisen, dass das NoVAG 1991 diesen Begriff nicht kennt. Es ist dem NoVAG 1991 auch sonst nicht zu entnehmen, dass die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges, deren Dauer über einen Tag nicht hinausgeht, nicht den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 verwirklichen würde.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am