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VwGH vom 19.05.2015, Ro 2015/21/0020

VwGH vom 19.05.2015, Ro 2015/21/0020

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des M A, zuletzt in W, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W186 2100116- 1/3E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

1. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt A. II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, wird sie zurückgewiesen.

2. Zu Recht erkannt:

Im Übrigen (Spruchpunkte A. I. und A. III.) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der unangemeldet in Österreich aufhältige Revisionswerber, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wurde am bei einer Tätigkeit in einem Friseurgeschäft betreten und versuchte - erfolglos -, sich der fremdenpolizeilichen Amtshandlung durch Flucht zu entziehen.

Noch am verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der Folge gegen den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als unbegründet ab (Spruchpunkt A. I.). Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A. II.). Schließlich verpflichtete das BVwG den Revisionswerber gemäß § 35 VwGVG zum Kostenersatz an den Bund (Spruchpunkt A. III.) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig (Spruchpunkt B.).

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu der keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden.

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (vgl. Spruchpunkt B. des angefochtenen Erkenntnisses) nicht gebunden.

In der vorliegenden Revision wird zu ihrer Zulässigkeit auf die diesbezüglichen Überlegungen des BVwG verwiesen, das seinerseits im Wesentlichen - neben einer fallbezogen von vornherein nicht relevanten Bezugnahme auf Art. 28 Dublin III-VO - an die im Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E 4/2014-11, angesprochenen Fragen zu § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG angeknüpft hat. Diese Fragen betreffen in erster Linie den Abspruch über die erhobene Beschwerde unter Spruchpunkt A. I. des angefochtenen Erkenntnisses, worauf unten unter Punkt 2. noch zurückzukommen sein wird. Was aber den Fortsetzungsausspruch - Spruchpunkt A. II. des gegenständlich bekämpften Erkenntnisses - anlangt, so wurde seine verfahrensrechtliche Grundlage (§ 22a Abs. 3 BFA-VG) vom Verfassungsgerichtshof mit dem auf Basis des genannten Prüfungsbeschlusses gefällten Erkenntnis vom , G 151/2014 ua., als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.

Im Übrigen - mit dem auch auf den Fortsetzungsausspruch bezogenen Vorbringen, es habe kein Sicherungsbedarf bestanden bzw. es sei zu Unrecht von Fluchtgefahr ausgegangen worden - zeigt der Revisionswerber jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Vielmehr werden einzelfallbezogene Gesichtspunkte angesprochen, deren Beurteilung aber im Allgemeinen - wenn sie wie hier auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/21/0033).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die vorliegende Revision, soweit sie sich gegen den gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgenommenen Fortsetzungsausspruch unter Spruchpunkt A. II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zeigt nach dem Gesagten keine für die Lösung des vorliegenden Falles (noch) relevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie war daher in Anwendung der zuletzt genannten Bestimmung des VwGG zurückzuweisen.

2. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof - insofern in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Mit dem schon erwähnten Erkenntnis vom , G 151/2014 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG als verfassungswidrig auf (siehe dazu die Kundmachung des Bundeskanzlers vom unter BGBl. I Nr. 41/2015). Der Verfassungsgerichtshof sprach weiter gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG aus, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien. Auch im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass das BVwG die Abweisung der zu Grunde liegenden Beschwerde - die, wie in der Revision zutreffend ausgeführt wird, nur gegen den Schubhaftbescheid selbst, nicht aber auch gegen die nachfolgende Anhaltung gerichtet war - unter Spruchpunkt A. I. seines Erkenntnisses zu Unrecht u.a. auf § 22a Abs. 1 BFA-VG gründete, weshalb sich sein Erkenntnis insoweit schon deshalb als rechtswidrig erweist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , E 4/2014; siehe in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0258).

Insgesamt kann damit auch der Kostenzuspruch an den Bund nach § 35 VwGVG keinen Bestand haben, weshalb das angefochtene Erkenntnis in seinen Spruchpunkten A. I. und III. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Fundstelle(n):
IAAAE-93943