VwGH vom 11.11.2015, Ra 2015/11/0051

VwGH vom 11.11.2015, Ra 2015/11/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vertreten durch die PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Julius Raab-Platz 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-162/006/10345/2014-18, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 2012 (mitbeteiligte Partei: Dr. P A, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kurz: Verwaltungsausschuss) vom wurde der Beitrag des Mitbeteiligten zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung (BO) mit EUR 28.000,-- festgesetzt. (Überdies wurden im Spruch des genannten Bescheides die vom Mitbeteiligten bereits vorläufig entrichteten Beiträge und der sich daraus ergebende Beitragsrückstand für das Jahr 2012 angeführt.)

1.2. Begründend wurde ausgeführt, dass der festgesetzte Betrag gemäß Abschnitt I Abs. 2 BO auf der Grundlage des Bruttogrundgehalts des Mitbeteiligten für das Jahr 2009, der sich aus dem Jahreslohnzettel ergebe (monatliche Gehaltszettel habe der Mitbeteiligte nicht vorgelegt), ermittelt worden sei. Die Begründung enthält ausgehend vom Jahresbruttogehalt eine tabellarische Berechnung des Fondsbeitrages für 2012.

2. Dagegen erhob der Mitbeteiligte mit Schreiben vom Beschwerde und legte seine monatlichen Gehaltsabrechnungen der Krankenanstalt R., bei welcher er seit Mai 2009 angestellt sei, vor. Mit Schreiben vom legte er ergänzend u.a. die Kopie seines Dienstvertrages mit der

R. GmbH als Betreiberin der Krankenanstalt R. vor. Laut Dienstvertrag übe er in der R. GmbH die Funktion des unternehmensrechtlichen Geschäftsführers aus, sodass seines Erachtens "der Großteil des Monatsbezuges nicht als Entgelt für ärztliche Tätigkeit zu werten" sei.

3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Verwaltungsgericht Wien über die Beschwerde des Mitbeteiligten wie folgt:

" I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als sich die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für 2012 aus folgenden Bruttobezügen (aus 2009) ergibt:

R. GmbH: ein Drittel vom Jahresbruttobezug von 68,477,53 Euro, und für das S. Krankenhaus: 6659,14 Euro.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig."

3.2. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht nach großteils wörtlicher Wiedergabe des Vorbringens der Parteien und des erwähnten Dienstvertrages aus, im gegenständlichen Fall sei entscheidungsrelevant, ob die Tätigkeit des Mitbeteiligten bei der R. GmbH als eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sei, und bejahendenfalls, ob auch die dem Mitbeteiligten (von der R. GmbH aufgrund des Dienstvertrages ausbezahlte) Leistungszulage in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fondsbeitrages einzubeziehen sei.

Als Sachverhalt stellte das Verwaltungsgericht fest, der Mitbeteiligte sei seit Mai 2009 Dienstnehmer der R. GmbH, die eine Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes betreibe. Laut Dienstvertrag übe der Mitbeteiligte bei der R. GmbH die Funktionen einerseits des unternehmensrechtlichen Geschäftsführers und andererseits des ärztlichen Direktors aus. Nach den glaubwürdigen Aussagen des Mitbeteiligten in der Verhandlung nehme seine Tätigkeit als ärztlicher Direktor ca. ein Drittel seiner Arbeitszeit in Anspruch, während die restlichen zwei Drittel auf die Erfüllung der Aufgaben als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer entfielen.

Rechtlich ging das Verwaltungsgericht von § 109 ÄrzteG 1998 aus, dessen Abs. 3 die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds mit 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher (bzw. zahnärztlicher) Tätigkeit begrenze und skizzierte die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Tätigkeiten zufolge § 2 leg. cit. als "ärztliche Tätigkeiten" anzusehen seien. Demnach umfassten sowohl die selbständige als auch die unselbständige ärztliche Tätigkeit auch die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, soferne diese nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit) gerichtet seien (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/11/0097, und vom , Zl. 2003/11/0275). Daher seien auch die Einnahmen des ärztlichen Leiters einer Krankenanstalt, selbst wenn es sich bei dessen Tätigkeiten nicht um typische ärztliche Tätigkeiten wie Diagnose und Therapie handle, als Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit anzusehen (Hinweis u. a. auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/11/0343).

Was hingegen die Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer anlange, so knüpfe diese - im Unterschied zur Funktion des ärztlichen Leiters einer Krankenanstalt - nicht an eine Berufsberechtigung nach dem ÄrzteG 1998. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte eine "von der ärztlichen Berufsausübung losgelöste, ausschließlich auf die Betriebs-und Geschäftsführung des Unternehmens (Krankenanstalt) R. gerichtete Tätigkeit" ausgeübt habe, und zwar zu zwei Drittel seiner Arbeitszeit. Anders als in jenen den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegenen Fällen, die etwa ärztliche Leiter oder einen Leiter einer Universitätsklinik betroffen hätten, deren Funktionen sich aus der Berufsberechtigung als Arzt ableiteten, "übersteigt die Unternehmensführung im (Krankenhaus) R. wohl die genannten organisatorischen und wirtschaftlichen (Neben)tätigkeiten", sodass die Ausübung der Geschäftsführung durch den Mitbeteiligten als eine von der Ausübung des ärztlichen Berufes getrennte Tätigkeit zu betrachten sei. Davon ausgehend vertrat das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten als Geschäftsführer der genannten Krankenanstalt, für die er zwei Drittel seiner Arbeitszeit aufwende, nicht zu den ärztlichen Tätigkeiten zähle, sodass (wie im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zum Ausdruck gebracht) lediglich ein Drittel seiner von der R. GmbH erhaltenen Bruttobezüge (also jener Teil, der aus der Tätigkeit als ärztlicher Leiter des Krankenhauses R. resultiere) als Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag heranzuziehen sei.

Was die dem Mitbeteiligten von der R. GmbH zusätzlich ausbezahlte "Leistungszulage" betrifft (laut dem im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Dienstvertrag, Pkt. 5.2., handelt es sich dabei um einen variablen, leistungsabhängigen Gehaltsanteil zwischen null und 35 % des Grundgehaltes, der lediglich für das Geschäftsjahr 2009 (Vertragsbeginn) mit 10 % des Grundgehaltes pauschaliert und in monatlich gleichen Raten ausbezahlt wurde), so gehe es dabei laut Jahreslohnzettel 2009 um einen steuerlich begünstigten Bezug gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988, der (offensichtlich gemeint: gemäß § 109 Abs. 6 ÄrzteG 1998) nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.

Schließlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine weitere - dem Mitbeteiligten im Jahr 2009 für seine Tätigkeit im Krankenhaus S. ausbezahlte - "Funktionszulage", die nicht steuerlich begünstigt und als fixer Bestandteil des Einkommens anzusehen sei, entsprechend dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses in die Bemessungsrundlage des Fondsbeitrages einzubeziehen sei.

4.1. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht, nunmehr Revisionswerber), in der zur Zulässigkeit ausgeführt wird, dass das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich mehrerer Rechtsfragen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche: Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in mehreren Erkenntnissen (insbesondere in jenem vom , Zl. 2011/11/0101) dargelegt, dass als ärztliche Tätigkeiten auch die Geschäftsführertätigkeit eines Arztes für eine Gesellschaft, deren Haupttätigkeit auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ausgerichtet sei, anzusehen sei. Außerdem widerspreche der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses der Judikatur (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0034), weil er, anders als der zugrunde liegende Bescheid, keine konkret umschriebene Leistungsverpflichtung enthalte, und daher nicht ausreichend konkret und folglich nicht vollstreckbar sei.

Schließlich stehe auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die dem Mitbeteiligten von der R. GmbH ausbezahlte "Leistungszulage" einen (gemäß § 109 Abs. 6 ÄrzteG 1998 nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden) Bezug gemäß § 67 EStG 1988 darstelle, mit der Rechtsprechung (Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/13/0097) im Widerspruch, die einen Bezug im Sinne der letztgenannten Bestimmung nur dann annehme, wenn das Entgelt nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum, also in der Regel einen Monat, geleistet werde. Nach dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt sei die "Leistungsprämie" gegenständlich monatlich gemeinsam mit dem Gehalt an den Mitbeteiligten ausbezahlt worden.

4.2. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision nicht zuzulassen, gegebenenfalls diese abzuweisen.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5.1. Die maßgebenden Bestimmungen des ÄrzteG 1998 lauten:

"§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...

...

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die


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1.
Leistungsansprüche,
2.
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
3.
Art der Berufsausübung
der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden.
...

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

...

(6) Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.

..."

5.2. Gemäß Abschnitt I. Abs. 2 der (für das gegenständliche Beitragsjahr 2012 geltenden) Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (BO) besteht die jährliche Bemessungsgrundlage bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der auf dem Monatszettel ausgewiesene Grundgehalt.

Gemäß Abschnitt IV. Abs. 5 dritter Satz BO wird bei der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages als Bemessungsgrundlage das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen.

5.3. Die Revision ist zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis - wie im Folgenden aufgezeigt wird - in tragenden Punkten von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

5.4. Wie dargestellt wurde mit dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom der Beitrag des Mitbeteiligten zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 mit EUR 28.000,-- festgesetzt. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ra 2014/03/0049, und vom , Zl. Ra 2014/07/0002). Daher hatte das Verwaltungsgericht, wenn es - wie gegenständlich - eine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG (Erledigung der Rechtssache durch Erkenntnis) traf, über den vom Mitbeteiligten für das Jahr 2012 zu leistenden Fondsbeitrag abzusprechen, also den im Bescheid festgesetzten Fondsbeitrag entweder zu bestätigen oder abzuändern.

Mit dem unter 3.1. zitierten Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wird jedoch, wie die Revision sinngemäß zutreffend einwendet, lediglich die "Bemessungsgrundlage", die "für die Festsetzung" des Fondsbeitrages maßgebend ist, festgesetzt, wohingegen eine Bestätigung oder Abänderung des im Bescheid vom festgesetzten Fondsbeitrages durch das Verwaltungsgerichts nicht erfolgte. Somit wird mit dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses normativ über die Frage der Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage abgesprochen, die im Verfahren vor der Behörde (Verwaltungsausschuss) lediglich eine Vorfrage darstellte.

Da das Verwaltungsgericht die Grenzen der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht beachtet hat, ist das angefochtene Erkenntnis schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG behaftet.

5.5. Abgesehen davon steht es mit der Rechtslage auch nicht im Einklang, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Einnahmen des Mitbeteiligten (monatliches Bruttogrundgehalt gemäß § 109 Abs. 6 ÄrzteG 1998 iVm Abschnitt I Abs. 2 BO) aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der R. GmbH, die ihrerseits eine Krankenanstalt betreibt, nicht der ärztlichen Tätigkeit zuzurechnen seien.

Dazu sei, weil dieser Rechtsfrage im fortzusetzenden Verfahren weiterhin (wenngleich als Vorfrage) Entscheidungsrelevanz zukommt, auf Folgendes hingewiesen:

5.5.1. Zunächst ist schon im Ansatz unrichtig, wenn das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob die Tätigkeiten des Mitbeteiligten als ärztliche Tätigkeiten zu qualifizieren sind, die zum Aufgabenbereich des Mitbeteiligten zählenden Tätigkeiten (einerseits jene als ärztlicher Leiter und andererseits jene als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer) - jeweils isoliert - prüft, ob die betreffende Tätigkeit eine "Berufsberechtigung nach dem ÄrzteG 1998" voraussetzt. Richtigerweise sind nämlich auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines Arztes (also Tätigkeiten, die - per se - keine Eintragung in die Ärzteliste voraussetzen), sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (vgl. das auch vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/11/0275, mwN, und die daran anschließende Folgejudikatur).

5.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hatte aber auch bereits wiederholt die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit eines Arztes als kaufmännischer bzw. unternehmensrechtlicher Geschäftsführer für eine Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck auf die Ausübung ärztlicher Tätigkeit gerichtet ist, eine ärztliche Tätigkeit darstellt (vgl. neben dem Erkenntnis vom , Zl. 2003/11/0097, insbesondere die Erkenntnisse vom , Zlen. 2011/11/0101 und 2010/11/0048, und daran anknüpfend jene vom , Zl. 2013/11/0039, und vom , Zl. 2012/11/0129).

Im zitierten Erkenntnis Zl. 2011/11/0101 (dessen Überlegungen nach dem genannten Erkenntnis, Zl. 2013/11/0039, auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Fondsbeiträge der Ärztekammer für Wien maßgeblich sind) wurde wie folgt ausgeführt:

"II.3. Der Beschwerdeführer ist unstrittig Arzt. Im vorliegenden Beschwerdefall geht es um die Frage, ob die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als kaufmännischer Geschäftsführer der Dr. W. GmbH, die eine Krankenanstalt auf dem Gebiet der Geburtshilfe unter Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe betreibt, zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen und damit in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlagen einzurechnen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (vgl. das Erkenntnis vom , Zlen. 2002/11/0080, 2003/11/0087, mwN).

Im Erkenntnis vom , Zl. 2003/11/0097, wurde unter Bezugnahme auf die genannte Judikatur entschieden, dass auch die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben organisatorischer und wirtschaftlicher Art im Rahmen einer Gesellschaft, die mit der Erstellung von gerichtsmedizinischen Gutachten und somit einer Tätigkeit gemäß § 2 ÄrzteG 1998 befasst ist, als ärztliche Tätigkeit anzusehen sei.

II.4. Nichts anderes hat im vorliegenden Beschwerdefall zu gelten: Unstrittig betreibt die Dr. W. GesmbH eine Krankenanstalt zur Durchführung der künstlichen Befruchtung, sodass die Haupttätigkeit dieser Gesellschaft zweifellos auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit (Maßnahme der medizinischen Fortpflanzungshilfe gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ÄrzteG 1998) ausgerichtet ist. Wie sich aus der zitierten Judikatur, insbesondere dem genannten Erkenntnis Zl. 2003/11/0097, ergibt, sind daher all jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die von einem Arzt im Rahmen der Dr. W. GesmbH zum Zwecke der Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe ausgeübt werden (hier: vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer dieser Gesellschaft), grundsätzlich zu dessen ärztlicher Tätigkeit zu rechnen, sodass die daraus gewonnenen Einnahmen (Einkünfte) bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind.

Diese Überlegungen finden sowohl im Wortlaut des § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 als auch in § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung ihre Grundlage:

§ 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 überlässt es der näheren Regelung in der Umlagenordnung, welche Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Umlagen herangezogen wird.

§ 1 Abs. 2 der Umlagenordnung bestimmt als Bemessungsgrundlage 'das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit'. Es genügt also, dass es sich um Einkünfte eines Arztes 'aus ärztlicher Tätigkeit' handelt, ohne dass diese Einkünfte zwingend aus einer eigenen ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 resultieren müssen. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 2 zweiter Satz Umlagenordnung, dem zufolge sogar Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaften unter ärztlicher Leitung (somit Einkünfte, die der umlagenpflichtige Arzt nicht zwingend durch - eigene - ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 erwirtschaftet) zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen.

Es ändert somit nichts, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten kaufmännischer und nicht ärztlicher Natur sind, weil diese Tätigkeiten, wie sich bereits aus der genannten Judikatur ergibt, nicht isoliert zu betrachten sind, sondern organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden) Durchführung der medizinischen Fortpflanzungshilfe darstellen, sodass die Honorare aus dieser Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung darstellen.

Nicht zielführend ist schließlich der Einwand der Beschwerde, eine Ausnahme von der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage bestehe nach der hg. Judikatur dann, wenn klar trennbare Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet wurden (vgl. aus vielen das bereits zitierte Erkenntnis Zlen. 2002/11/0080, 2003/11/0087). Die Nichteinbeziehung von klar trennbaren und ausdrücklich bezeichneten Gehaltsbestandteilen in die Bemessungsgrundlage setzt nämlich voraus, dass diese Gehaltsbestandteile für andere als ärztliche Tätigkeiten (im letztzitierten Erkenntnis wird beispielsweise die Ausübung eines Gewerbes genannt) empfangen wurden, was aber gegenständlich - wie bereits dargestellt wurde - nicht zutrifft."

5.5.3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist gegenständlich davon auszugehen, dass auch die Einnahmen, die der Mitbeteiligte als Arzt für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der R. GmbH - die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Krankenanstalt betreibt (siehe ebenso Pkt. 3.2. des Dienstvertrages des Mitbeteiligten) - bezieht, als Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zu beurteilen und als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Fondsbeiträge zu berücksichtigen sind.

Nur am Rande sei bemerkt, dass nach den eigenen Angaben des Revisionswerbers - vgl. Punkt 1.2. der Revision - dem Bescheid vom irrtümlich ein zu hohes Jahresgehalt des Mitbeteiligten zugrunde gelegt wurde, sodass dies bei der Berechnung des Fondsbeitrages im fortzusetzenden Verfahren zu berücksichtigen sein wird.

6. Das angefochtene Erkenntnis war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

7. Ein Kostenzuspruch an den Revisionswerber entfällt gemäß § 47 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG.

Ein Kostenzuspruch an den Mitbeteiligten kommt angesichts der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nicht in Betracht.

Wien, am