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VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0461

VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0461

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des F, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/473.918/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1984 nach Österreich ein, wo er sich seither, ab behördlich gemeldet, aufhält. Seit verfügt er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für jeglichen Aufenthaltszweck.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach den §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG, 15 StGB; § 27 Abs. 1 SMG sowie nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. Diesem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Anfang 2001 und insgesamt 155 g Cannabisharz, sowie eine nicht mehr näher feststellbare Menge Cannabiskraut gewerbsmäßig an verschiedene Abnehmer verkauft und am insgesamt etwa 190 g Cannabisprodukte zum unmittelbaren Weiterverkauf bereitgehalten habe sowie von etwa April 2000 bis wiederholt Cannabisprodukte und Kokain zum Eigenkonsum erworben und besessen habe. Überdies wurde dem Beschwerdeführer der unbefugte Besitz eines Schlagrings zur Last gelegt.

Am wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien abermals wegen der Vergehen nach den §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG, 15 StGB; § 27 Abs. 1 und 2 Z 1 SMG sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt und die mit dem vorangegangenen Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen, weil er gewerbsmäßig vom bis insgesamt zumindest 70 g Haschisch und Marihuana an zahlreiche Abnehmer verkauft, dadurch auch einem Minderjährigen den Gebrauch des Suchtgifts ermöglicht und am insgesamt 47,3 g Haschisch und 108,8 g Marihuana für den unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf bereitgehalten habe. Überdies habe er von etwa Juni 2002 bis Anfang September 2002 Haschisch und Marihuana sowie zunächst auch Kokain wiederholt für den Eigenkonsum erworben und besessen.

Nach der Entlassung aus der Strafhaft am wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG), nämlich von Mitte November 2003 bis insgesamt zumindest 4,5 kg Marihuana und 1200 Ecstasy-Tabletten an verschiedene Abnehmer verkauft habe. Von Oktober 2003 bis habe er zudem Kokain und Marihuana gelegentlich für den Eigenkonsum erworben und besessen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen der Verbrechen nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall sowie Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG; § 28 Abs. 1 SMG; § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Diesem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer - nachdem er am aus der Strafhaft zur Durchführung einer Drogentherapie entlassen worden war - gewerbsmäßig, in großen Mengen mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausgemacht habe, von Mitte Dezember 2005 bis insgesamt 13,5 kg Marihuana in einer Vielzahl von Fällen an verschiedene Abnehmer verkauft und am weitere 3,5 kg Marihuana erworben und besessen habe, um es in Verkehr zu setzen. Von Anfang 2005 bis habe der Beschwerdeführer Marihuana auch für den Eigenkonsum erworben und besessen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Sie sah auf Grund dieser Verurteilungen den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG als erfüllt an und führte weiter aus, dass das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nämlich das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, in erheblichem Ausmaß beeinträchtige, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 FPG - auch im Grunde des § 60 Abs. 1 iVm § 56 FPG gegeben seien. Auf Grund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er sei insgesamt vier Mal wegen des gleichen deliktischen Verhaltens verurteilt worden, wobei er seine Straftaten gewerbsmäßig gesetzt habe und bei den letzten Verurteilungen Verbrechen und Vergehen zusammengetroffen seien. Zuletzt habe er die Tat überdies in Bezug auf Suchtgift im Ausmaß des 61-fachen der Grenzmenge begangen. Die Bestimmung des § 61 FPG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbots schon deshalb nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei.

Der Beschwerdeführer lebe seit dem Jahr 1984 im Bundesgebiet und habe familiäre Bindungen zu seiner Ehegattin, seinem Kind, seinen beiden Brüdern, seiner Mutter sowie seinem Vater, der bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfüge. Der Beschwerdeführer habe in Österreich seine gesamte Schul- und Berufsausbildung (zum Stahlbauschlosser) absolviert. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Sein wiederkehrendes, gleichartiges strafbares Verhalten zeige nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die maßgebenden Rechtsvorschriften einzuhalten. Insbesondere habe er die Straftaten gewerbsmäßig gesetzt und sei Suchtgiftdelikten grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr immanent. Auch wenn sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit 26 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, könne er sich nicht mit Erfolg auf eine daraus ableitbare relevante Integration berufen, werde doch die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert. Auch von einer beruflichen Integration könne nicht ausgegangen werden, sei er doch zumindest seit dem Jahr 2004 nur sporadisch bei ständig wechselnden Arbeitgebern beschäftigt gewesen. Seine familiären Bindungen seien insofern zu relativieren, als er sich seit in Gerichtshaft befinde. Diesen geschmälerten privaten und familiären Interessen würden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen gegenüber stehen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie würden daher keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme. Der Beschwerdeführer habe seine ersten drei Lebensjahre in seiner Heimat verbracht, sodass davon auszugehen sei, dass er seine Muttersprache erlernt habe. Auf Grund seines jungen Alters sei es ihm auch zuzumuten, in seinem Heimatland neue soziale Kontakte zu knüpfen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund und wegen der Art und der Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten könne sein weiterer Aufenthalt auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation im Rahmen des Ermessens nicht in Kauf genommen werden. Derzeit könne auch nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Grund weggefallen sein werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Jänner 2010) geltende Fassung.

Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme iSd Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Nach § 61 Z 2 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG wegen des maßgeblichen Sachverhalts unzulässig wäre. Im Wege dieser Bestimmung gelten die Bedingungen des § 56 Abs. 1 FPG nicht nur für Ausweisungen, sondern auch für Aufenthaltsverbote gegen langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0603).

Der Beschwerdeführer weist unstrittig die eingangs dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Im Hinblick darauf hat er die genannten Alternativen des allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestands des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG verwirklicht. Es sind in seinem Fall - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - aber auch die Bedingungen des § 56 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG erfüllt, weil er sowohl wegen eines Verbrechens, als auch wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt war, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies indiziert jedenfalls, dass vom Beschwerdeführer eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 56 Abs. 1 FPG ausgeht. Schon weil der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt wurde, steht auch § 61 Z 4 FPG der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer wendet gegen die Gefährdungsprognose ein, dass die belangte Behörde die gebotene Beurteilung des Gesamtverhaltens unterlassen habe und in ihre Entscheidung ausschließlich die im Strafregisterauszug aufscheinenden Verurteilungen habe einfließen lassen. Insbesondere hätte die belangte Behörde zu berücksichtigen gehabt, dass die Verurteilungen im Zusammenhang mit der eigenen Sucht des Beschwerdeführers gestanden wären.

Diese Ausführungen sind nicht berechtigt, hat die belangte Behörde doch ohnedies nicht bloß auf den Umstand der Verurteilung des Beschwerdeführers abgestellt, sondern auch das den Strafurteilen zugrundeliegende strafbare Verhalten. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang Feststellungen aus den Strafakten begehrt, unterlässt sie es konkret darzulegen, welche daraus festzustellenden Umstände zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätten führen können. Die Beschwerde zeigt daher die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf. Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht nämlich der Gefährdungsprognose die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte eigene Suchtmittelabhängigkeit nicht entgegen, sondern verstärkt vielmehr diese Einschätzung, zumal hier überdies die Gelegenheit zur Therapie bereits einmal erfolglos blieb.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits mehrfach festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Verhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0670, mwN). Die Wiederholungsgefahr hat sich beim Beschwerdeführer bereits wegen seines mehrfachen Rückfalls in offener Probezeit bzw. während eines bedingt gewährten Strafaufschubs eindrucksvoll bewiesen. Angesichts des über einen langen Zeitraum ausgeübten und erst durch die Inhaftierung beendeten gewerbsmäßig begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels in Bezug auf eine besonders große Drogenmenge kann die von der belangten Behörde angenommene Gefährdungsprognose iSd § 56 Abs. 1 FPG daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Wenn die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang auf die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese den Beschwerdeführer auch bislang von der Begehung der Straftaten nicht abhalten konnten.

Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die Beurteilung der belangten Behörde nach § 66 FPG. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang seine lange Aufenthaltsdauer und den Umstand an, dass er Vater von - inzwischen - zwei minderjährigen Kindern sei und als Alleinverdiener für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen müsse. Überdies verfüge er über intensive private und familiäre Bindungen auch zu weiteren Verwandten. Er habe in Wien seine Pflichtschulausbildung beendet, sei sozialversichert, wirtschaftlich abgesichert und sozial integriert. Es wäre auch seine Berufstätigkeit zu berücksichtigen gewesen. In seinem Heimatstaat habe er hingegen keinerlei Anknüpfungspunkte, keine Unterstützung, Wohnmöglichkeit oder Arbeit mehr. Er habe Österreich zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen erhoben, während ihm zu Serbien jeglicher Bezugspunkt fehle.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Umstände auf, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid noch nicht ausreichend berücksichtigt hätte. So stellte die belangte Behörde ausdrücklich den besonders langen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine familiären Beziehungen im Inland fest. Sie stellte aber auch fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 nur noch sporadisch bei ständig wechselnden Arbeitgebern einer Beschäftigung nachgegangen sei und sich seit - bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - in Strafhaft befunden habe. Schon deshalb konnte sie die Funktion des Beschwerdeführers als Familienerhalter und seine berufliche Integration relativieren. Dennoch nahm die belangte Behörde einen mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers an. Diesen gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stellte die belangte Behörde jedoch zu Recht die massive Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Beschwerdeführer, der trotz einschlägiger Vorverurteilungen und in Bezug auf eine besonders große Menge gewerbsmäßig Suchtgifthandel betrieb, gegenüber. Im Hinblick auf das überaus große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität erweist sich daher die Ansicht der belangten Behörde, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot zur Erreichung in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Ziele dringend geboten sei und die persönlichen Interessen die gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht überwiegen, sodass die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 66 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig. Es entspricht im Übrigen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei solchen - gewerbsmäßig begangenen - Verbrechen nach dem SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0291, mwN). In diesem Fall haben der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Ebenso sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer Existenz in seinem Herkunftsstaat im öffentlichen Interesse hinzunehmen.

Entgegen der Beschwerdeansicht ist der angefochtene Bescheid auch ausreichend begründet.

Die Beschwerde zeigt schließlich auch keine Gründe auf, wonach das Ermessen durch die belangte Behörde nicht in gesetzmäßiger Weise ausgeübt worden wäre.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am