zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 30.06.2015, Ro 2015/21/0013

VwGH vom 30.06.2015, Ro 2015/21/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2015/21/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision 1. des K M, 2. der M M, und 3. des I M, alle in H, alle vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in 3170 Hainfeld, Hauptstraße 28, gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom , jeweils Zl. E1/96160/2013, betreffend Duldung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die revisionswerbenden Parteien stellten am bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (BH) jeweils einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG und "daraus resultierend" auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG. Die BH wies die Anträge "auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a FPG aufgrund der Feststellung der Unmöglichkeit einer Abschiebung" als unzulässig zurück, weil nach § 46a FPG kein Antragsrecht bestehe.

Gegen die Bescheide der BH erhoben die revisionswerbenden Parteien Berufung und brachten vor, dass sie jeweils zwei Anträge gestellt hätten, nämlich einerseits auf Erlassung eines Feststellungsbescheides und andererseits als dessen Folge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Auf Grund der Nichtbehandlung der Anträge auf Erlassung von Feststellungsbescheiden seien die Bescheide der BH mit Rechtswidrigkeit belastet.

Mit den angefochtenen Bescheiden - der erste betrifft den Erstrevisionswerber, der zweite (mit der gleichen Zahl) die Zweitrevisionswerberin und den Drittrevisionswerber (ihren minderjährigen Sohn) - gab die belangte Behörde den Berufungen keine Folge und bestätigte die Bescheide der BH.

Begründend führte die belangte Behörde in beiden Bescheiden gleichlautend aus, dass die Anträge der revisionswerbenden Parteien im Ergebnis auf die Erlassung von Feststellungsbescheiden über die Unzulässigkeit der Ausweisung aus Österreich gerichtet seien. Über die Rechtsfrage der Ausweisung sei aber bereits in einem Verfahren nach dem AsylG 2005 durch die Erlassung eines "Leistungsbescheides" entschieden worden, sodass diese Frage nicht zum Gegenstand eines "selbständigen Feststellungsbescheides" gemacht werden könne. Gemäß § 46a Abs. 1a FPG bestehe kein Antragsrecht; die Anträge der revisionswerbenden Parteien seien daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die Bescheide mit Erkenntnis vom , B 1166/2013, insoweit auf, als "damit ihre Berufungen gegen die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen worden sind". Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und sie wurden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (wobei unter einem auch die Verwaltungsakten übermittelt wurden).

In dieser Konstellation kann - analog § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) - in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Davon wurde nach Abtretung der Beschwerde in Befolgung des dann erteilten Verbesserungsauftrages Gebrauch gemacht. Für die Behandlung der Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die revisionswerbenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die "Duldungseigenschaft" gemäß § 46a Abs. 1a FPG und auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG verletzt.

Soweit mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen wurden, sind die Bescheide aber ohnedies bereits mit dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom aufgehoben worden.

Im Übrigen ist der Revision Folgendes entgegenzuhalten:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , G 160-162/2014, ausgesprochen, dass einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd § 46a Abs. 2 FPG zukommt. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FPG zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen. Ein solcher Bescheid ist im Rechtsmittelweg auch dahin zu überprüfen, ob die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FPG nicht vorlagen (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 77/2013).

Damit steht ein Verfahren zur Verfügung, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1a FPG - nämlich die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen - geklärt werden kann, sodass insoweit die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig ist und als bloß subsidiärer Rechtsbehelf nicht in Betracht kommt (vgl. zur Subsidiarität von Feststellungsbescheiden etwa Hengstschläger/Leeb , AVG § 56 Rz 77 ff, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Soweit die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf die Erlassung von Feststellungsbescheiden gerichtet waren, wurden sie daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG (in der oben genannten Fassung) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am