VwGH vom 12.10.2009, 2009/16/0085
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, LL.M., über die Beschwerde des Ing. OH in Wien, vertreten durch die Gheneff - Rami Rechtsanwälte KEG in 1040 Wien, Favoritenstraße 16, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3183901/005-2003, betreffend Haftung für Kommunalsteuer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Ternitz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der S GmbH der Konkurs eröffnet, welcher mangels Kostendeckung mit Beschluss vom aufgehoben wurde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der S GmbH zur Haftung für die dieser mit Bescheid vom vorgeschriebene Kommunalsteuer für die Monate Mai 1995 bis Oktober 1995 in der Höhe von S 905.578,-- sowie der Nebengebühren in Höhe von S 23.238,-- herangezogen.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde gab mit Bescheid vom der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge, indem er die Haftungssumme für die Nebengebühren mit der Begründung auf S 8.689,-- herabsetzte, dass die mit Bescheid vom vorgeschriebenen Nebengebühren erst nach Konkurseröffnung fällig geworden seien.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung.
Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde dieser Vorstellung Folge, hob die genannte Berufungsentscheidung auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung "an die Gemeinde". Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Gemeinderat habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Unbilligkeit seiner Inanspruchnahme als Haftender nicht auseinander gesetzt. Es sei nicht auszuschließen, dass bei entsprechender Abwägung der für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Umstände der Gemeinderat zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
Mit Bescheid vom gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Berufung des Beschwerdeführers wiederum teilweise Folge, indem er die Haftungssumme für die Nebengebühren auf S 8.689,-- herabsetzte. Dabei wiederholte der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde im Wesentlichen zunächst die Begründung der aufgehobenen Berufungsentscheidung und führte ergänzend aus, aus dem vom Beschwerdeführer zum Beweis seiner Arbeitslosigkeit vorgelegten Bescheid des AMS ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Geschäftsführer nicht beendet habe und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld besitze. Laut Auskunft des AMS sei der Beschwerdeführer "auch nie im Bezuge von Arbeitslosengeld" gewesen. Laut Auskunft der NÖ Gebietskrankenkassa sei der Beschwerdeführer seit mit Bezügen als Geschäftsführer gemeldet, obwohl dieser im Fragenkatalog vom Einkommenslosigkeit angegeben habe. Auch sei der wiederholten Angabe bezüglich zweier minderjähriger Kinder entgegen zu halten, dass nach Auskunft des Zentralen Melderegisters das erste Kind 1973 geboren (und daher nicht mehr minderjährig) sei und das zweite Kind 1986 geboren sei (und somit das Ende der Minderjährigkeit absehbar sei). Der Beschwerdeführer habe die Frage nach der Dauer der Belastungen nicht beantwortet. Ein Teil der Sorgepflichten treffe auch die ebenfalls ein Einkommen erzielende Ehegattin, die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in T und in 1010 Wien gemeldet sei. Die Ehefrau und ihr Sohn seien überdies in 1130 Wien, H-Straße 156, gemeldet. Es wäre im Hinblick auf das Allgemeininteresse nicht zu verantworten, auf die Einbringung der Abgabenschuld zu verzichten, zumal Änderungen der finanziellen Lage des Beschwerdeführers noch durchaus möglich seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Beschwerdefall hafte die Kommunalsteuer für Lohnzahlungszeiträume Mai bis Oktober 1995 unberichtigt aus. Die Uneinbringlichkeit der Kommunalsteuer bei der bereits im Firmenbuch gelöschten Primärschuldnerin, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen sei, sei nicht strittig. Für die Haftung des Beschwerdeführers sei die Einhaltung anderer als abgabenrechtlicher Verpflichtungen - etwa die Pflicht, rechtzeitig im Sinne des § 69 KO einen Konkursantrag zu stellen - nicht von Bedeutung. Auch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes (vom Vorwurf der fahrlässigen Krida (bzw. ab der grobfahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) nach § 159 StGB, auf welche Gesetzesstelle sich der Beschwerdeführer beziehen dürfte) habe keine Bindung für die Abgabenbehörde. Die im Abgabenverfahren zu prüfende Frage, ob andere andrängende Gläubiger gegenüber der mitbeteiligten Stadtgemeinde begünstigt worden seien, bleibe vom Ausgang eines strafgerichtlichen Verfahrens bzw. von der Verwirklichung eines entsprechenden Straftatbestandes unberührt. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe in seinem Berufungsbescheid darauf hingewiesen, dass deshalb keine Überweisungen an die mitbeteiligte Stadtgemeinde mehr stattgefunden hätten, weil der Beschwerdeführer auf Grund einer Generalzession an die Bank praktisch keine Verfügungsmacht über Geldmittel gehabt und die Bank allein über durchzuführende Zahlungen verfügt habe. Dem Beschwerdeführer sei der - von ihm zu erbringende - Nachweis, die mitbeteiligte Stadtgemeinde als Abgabengläubigerin nicht benachteiligt zu haben, nicht gelungen. Er habe vorgebracht, die Bank habe lediglich die nach ihrer Einschätzung zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Ausgaben (für Energie, Materialien, Miete, Versicherungen, Löhne und Gehälter) beglichen, nicht aber die Abgabenschulden bezahlt. Der Beschwerdeführer habe durch die Generalzession zu Gunsten der Bank diese bevorzugt und den Abgabengläubiger benachteiligt. Daran vermöge auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe in den monatlichen der Bank übermittelten Überweisungsaufstellungen um Überweisung der Kommunalsteuer an die mitbeteiligte Stadtgemeinde ersucht, nichts zu ändern. Er habe nämlich kein Vorbringen erstattet, wonach er im Zessionsvertrag Vorsorge dahingehend getroffen habe, so über die eingehenden Mittel verfügen zu können, dass alle andrängenden Gläubiger der Gesellschaft aliquot befriedigt werden könnten. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig gewesenen Zahlungen seien der Abgabenbehörde bekannt gewesen, ändere an der geforderten Gleichbehandlung nichts. Der Gemeinderat sei bei dieser Sachlage berechtigt gewesen, von einer schuldhaften Verletzung der Pflicht des Geschäftsführers zur (anteiligen) Entrichtung der Kommunalsteuer auszugehen. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe sich in der Begründung der Berufungsentscheidung ausreichend mit dem Ermessen auseinander gesetzt. Er sei dabei nicht rechtswidrig vorgegangen. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, die Abgabenbehörde hätte die Einbringung der aushaftenden Kommunalsteuer bei der Primärschuldnerin zumindest grob fahrlässig unterlassen. Im Verwaltungsakt finden sich auch für eine solche Annahme keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht darauf berufen, im Hinblick auf die Nachrangigkeit der Haftung zu Unrecht als Haftender in Anspruch genommen worden zu sein. Der Beschwerdeführer sei der einzige für die Abgabenentrichtung zuständige Geschäftsführer gewesen. Mit dem Vorbringen, das Finanzamt habe seinen Ermessensspielraum "anders genutzt" und mit dem Beschwerdeführer einen "außergerichtlichen Ausgleich" geschlossen, werde kein Umstand aufgedeckt, der zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden müssen. Zwischen der Bekanntgabe der Aufhebung des Konkurses an die mitbeteiligten Stadtgemeinde am und der Zustellung des Haftungsbescheides am seien überdies bloß acht Monate verstrichen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Haftung erst bei Kenntnis der Abgabenbehörde vom Ausmaß der Uneinbringlichkeit geltend gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, über kein Vermögen zu verfügen, für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig zu sein und von hohen persönlichen Haftungen betroffen zu sein. Damit habe er aber nicht aufgezeigt, dass seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (gerade) durch die Geltendmachung der Haftung in besonderer Weise beeinträchtigt würde. Selbst wenn die Abgabe beim Haftenden derzeit nicht einbringlich sein sollte, ändere dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Lebensalter stehe und nicht behauptet habe, erwerbsunfähig zu sein. Es sei daher nicht schon von vornherein ausgeschlossen, dass künftig Zahlungen auf die gegenständliche Abgabenschuld geleistet werden könnten, sodass keine Rede davon sein könne, die Gemeinde hätte das Ermessen nicht dem Gesetz entsprechend ausgeübt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht zur Haftung herangezogen zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Niederösterreichische Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400 (NÖ LAO), haften die in den §§ 57 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 57 Abs. 1 NÖ LAO bestimmt, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und dass sie befugt sind, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach § 11 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1994 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten (Abs. 2 leg. cit.).
Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde nach Abs. 3 leg. cit. einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
Unstrittig ist, dass die in Haftung gezogenen Abgaben bei der Primärschuldnerin S GmbH nicht einbringlich sind. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben Geschäftsführer der S GmbH gewesen zu sein. Er wendet sich aber gegen die Feststellung einer schuldhaften Verletzung seiner Vertreterpflichten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/14/0128, mwN).
Der Beschwerdeführer verneint ein Verschulden an der Nichtentrichtung zumindest jener Abgaben, die ab September 1999 fällig geworden sind, mit dem Hinweis auf den Umstand, dass er rechtzeitig, nämlich innerhalb der 60-Tage-Frist des § 69 KO einen Konkursantrag gestellt habe. Dies bedeute, dass er "innerhalb dieser Frist keine wesentlichen liquiden Mittel" zur Verfügung gehabt habe, sodass er auch keine abgabenrechtlichen Pflichten habe verletzen können.
Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es für die abgabenrechtliche Haftung ohne Bedeutung ist, ob der Geschäftsführer gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vertretenen zu stellen, verstoßen hat oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0420, mwN). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Konkursantrag gestellt hat, noch nicht geschlossen werden, dass der Primärschuldnerin im Zeitraum von exakt 60 Tagen vor diesem Antrag überhaupt keine Geldmittel zur (anteiligen) Begleichung von Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung gestanden wären. Solches kann auch dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. Auch ein Freispruch des Beschwerdeführers in einem - im Übrigen nicht näher konkretisierten - Strafverfahren vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal er keine Bindungswirkung entfaltet.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch die Feststellung, dass durch den Zessionsvertrag die Bank zu Lasten der Abgabengläubigerin bevorzugt worden sei, mit dem Vorbringen, er habe davon ausgehen können, dass die Bank "auf Grund langjähriger Erfahrung naturgemäß fällige Forderungen von privaten und öffentlichen Rechtsträgern anteilig bediene". Damit legt der Beschwerdeführer aber nicht dar, dass er - insbesondere durch eine entsprechende Vertragsgestaltung - vorgesorgt hätte, dass die Bedienung anderer Verbindlichkeiten als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/15/0227, mwN). Sein späteres Bemühen, durch "Überweisungsaufstellungen" die Bank zu veranlassen, auch die Abgabenschulden zu begleichen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer rügt auch die Geltendmachung der Haftung als unbillig.
Nach § 18 NÖ LAO sind Ermessensentscheidungen von den Abgabenbehörden innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 18 NÖ LAO ist - ebenso wie bei jener des § 20 BAO - dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. beispielsweise das zum gleich lautenden § 18 WAO ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0189).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ermessensübung mit dem Vorbringen, die Abgabenbehörde habe auf Grund seiner regelmäßigen Kontakte mit dieser bereits ab Mitte Juni 1995 Kenntnis von der schlechten wirtschaftlichen Situation der Primärschuldnerin gehabt. Es treffe diese daher grobes Verschulden, wenn sie fünf Monate verstreichen lassen und den Abgabenbescheid, der der Haftungsinanspruchnahme zu Grunde liege, erst am Tag vor Konkurseröffnung erlassen habe. Das Beschwerdevorbringen dürfte darauf abzielen, dass das Verhalten der Abgabenbehörde ursächlich für den Ausfall der Primärschuldnerin gewesen und dass dies in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. Ritz, BAO3, Tz 7 zu § 7) Im Beschwerdefall bestehen aber keine Anhaltspunkt dafür, dass Einbringungsmaßnahmen unmittelbar nach den jeweiligen Fälligkeiten der haftungsgegenständlichen Abgaben (beginnend ab ) erfolgreich gewesen wären. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es kann somit schon deshalb nicht von einer bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Säumigkeit der Behörde bei der Eintreibung der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer beruft sich weiters auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche der Haftungsinanspruchnahme entgegengestanden seien. Er sei arbeitslos, gegenüber einem minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig und verfüge über kein Vermögen.
Die belangte Behörde hat sich jedoch zu Recht darauf gestützt, dass Vermögens- und Arbeitslosigkeit des Haftenden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/13/0197), zumal es eine allfällige (zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides bestehende) Uneinbringlichkeit beim Haftenden auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/15/0013).
Da das öffentliche Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen nur durch Geltendmachung der Haftung gewahrt werden konnte, kann in der Heranziehung des Beschwerdeführers eine Überschreitung des vom Gesetz vorgegebenen Ermessensrahmens nicht erkannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0132). Für die Annahme, dass die Abgabenbehörden von dem ihnen eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätten, gibt es keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am