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VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0009

VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision der L B, zuletzt in W, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W159 2014374-1/4E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt A. I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt A.II.) wird das bekämpfte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige der Republik Moldau. Am wurde sie wegen des Verdachtes der Begehung eines Ladendiebstahles angehalten. Weil sie kein Ausweisdokument vorweisen konnte, erging (auch) eine Anzeige wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß dieser Anzeige habe die Revisionswerberin bei einer sofortigen Vernehmung angegeben, sie hätte ihren Reisepass verloren; sie sei Ende Oktober 2014 nach Österreich eingereist und seit ca. zwei Wochen bei einer Bekannten in 1160 Wien, Th.-Straße, auf Besuch.

Nach Überstellung in das PAZ Hernalser Gürtel wurde die Revisionswerberin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Sie wiederholte, vor ca. zwei Wochen - mit dem Bus über Rumänien und Ungarn - nach Österreich eingereist zu sein und ihren Reisepass verloren zu haben. Eine Freundin werde aber einen Personalausweis bringen (was nach der Aktenlage jedoch unterblieben ist). Die Revisionswerberin gab weiter an, sie habe ihren in Österreich inhaftierten Ehemann besuchen wollen, den sie zuletzt vor ca. zehn Monaten gesehen habe. Sie habe unangemeldet bei ihrer Nichte, die in Österreich als Reinigungskraft arbeite und für ein Kind sorgepflichtig sei, in 1160 Wien, K.-Gasse 44, Unterkunft genommen; eine Meldung sei unterlassen worden, weil sie "sowieso nach Hause fahren und nicht in Österreich bleiben wollte". In ihrem Heimatland lebten eine Schwester, eine erwachsene Tochter und zwei weitere Kinder, für die die Revisionswerberin sorgepflichtig sei und die sich bei der ältesten Tochter befänden. Sie (Revisionswerberin) werde in Moldawien weder strafrechtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt.

Noch am erließ das BFA einen Bescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde; es werde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und es werde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Das BFA sprach überdies aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt werde (Spruchpunkt II.) und verhängte schließlich noch ein dreijähriges Einreiseverbot, weil die Revisionswerberin den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht habe nachweisen können (Spruchpunkt III.).

Unmittelbar nach Ausfolgung dieses Bescheides ordnete das BFA gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gegen die Revisionswerberin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Das BFA nahm auf die durchsetzbare Rückkehrentscheidung Bezug und verwies darauf, dass die Revisionswerberin unangemeldet Unterkunft genommen habe und über keinen ständigen Wohnsitz verfüge. Sie sei nicht in der Lage, ihren Aufenthalt oder ihre Ausreise zu finanzieren und könne Österreich auch nicht auf legalem Weg verlassen. Zu Österreich bestünden keine beruflichen "und nur relativiert anzusehende familiäre Bindungen". Der Revisionswerberin sei von ihrer Nichte Unterkunft gewährt worden, diese habe sie somit bei ihrem illegalen Aufenthalt unterstützt. Auf Grund des Verhaltens der Revisionswerberin bestehe die Gefahr, dass sie jetzt an anderer Stelle unangemeldet Unterkunft nehmen werde, um sich dadurch dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen und um ihre Abschiebung zu vereiteln. Die Revisionswerberin habe sich auf Grund ihres "Vorverhaltens" als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, "die Rechtsvorschriften einzuhalten". Aus der Wohn- und Familiensituation der Revisionswerberin, ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Mit einem gelinderen Mittel könne auf Grund dieser Umstände nicht das Auslangen gefunden werden.

Am stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am erhob sie gegen den dargestellten Schubhaftbescheid sowie "gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde. In dieser wurde u. a. ausgeführt, es sei richtig, dass die Revisionswerberin bislang nicht gemeldet gewesen sei. Sie habe aber nur vorübergehend bei ihrer - namentlich genannten - Nichte gewohnt und sei auf der Suche nach einer eigenen Wohnung gewesen. Aus diesem Grund habe sie die Meldung bei der Meldebehörde unterlassen; dass eine derartige Meldung bereits nach drei Tagen hätte erfolgen müssen, sei ihr nicht bewusst gewesen. Sie habe aber nie die Absicht gehabt, unterzutauchen bzw. sich einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen. Sie könne - so heißt es in der Beschwerde weiter - bei ihrer Nichte in der K.-Gasse 44 problemlos weiterhin Unterkunft beziehen, wo sie für die Behörde jederzeit greifbar wäre. Darüber hinaus habe die Nichte nunmehr eine - unter einem vorgelegte - notariell beglaubigte Patenschaftserklärung abgegeben, wonach sie für alle "aufkommenden Verbindlichkeiten" der Revisionswerberin haften werde. Unabhängig davon könne die Revisionswerberin auch bei einer weiteren Nichte Aufenthalt nehmen.

Zum Beweis dieses Vorbringens wurde die Einvernahme der beiden Nichten im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Bezogen auf ihren Antrag auf internationalen Schutz führte die Revisionswerberin noch aus, sie habe Angst, nach Moldau zurückzukehren, da sie von ihrem Ehemann bedroht werde.

Mit Erkenntnis vom (berichtigt mit Beschluss vom ) wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 iVm § 76 Abs. 6 FPG sowie § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ab (Spruchpunkt A. I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG stellte es überdies fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A. II.). Schließlich verpflichtete das BVwG die Revisionswerberin gemäß § 35 VwGVG zum Kostenersatz an den Bund (Spruchpunkt A. III.), wies das Kostenersatzbegehren der Revisionswerberin gemäß § 35 VwGVG ab (Spruchpunkt A. IV.) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig (Spruchpunkt B.).

Das BVwG ging davon aus, dass die Angaben der Revisionswerberin zu ihrem Aufenthalt in Österreich und ihrem Privat- und Familienleben "im höchsten Maße widersprüchlich" seien. So habe sie am gegenüber der Polizei zunächst angegeben, dass sie bei einer Bekannten in 1160 Wien, Th.- Straße, unangemeldet wohnen würde, während sie gegenüber dem BFA am gleichen Tag erklärt habe, bei ihrer Nichte in 1160 Wien, K.- Gasse 44, unangemeldet aufhältig zu sein. Weiter habe die Revisionswerberin vor dem BFA ausgesagt, Zweck des Aufenthaltes in Österreich sei, dass sie ihren Mann im Gefängnis besuchen wolle. Das sei aber bis zu ihrer Festnahme offenbar nicht in die Realität umgesetzt worden; eine mögliche Erklärung dafür sei, dass sie von diesem "angeblichen Ehemann" zwischenzeitig geschieden sei, weil in dessen ZMR-Auskunft als Familienstand "geschieden" angeführt sei. In ihrer Beschwerde behaupte die Revisionswerberin - im Widerspruch zu dem vorher Gesagten -, dass sie sich von ihrem Ehemann bedroht fühle und deswegen Angst habe, nach Moldawien zurückzukehren; das wiederum widerspreche ihrem Vorbringen, dass sich ihr Ehemann in Österreich in Strafhaft befinde. Weiter habe die Revisionswerberin gegenüber dem BFA eindeutig erklärt, in Moldawien weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt zu sein; demgegenüber habe sie jedoch am einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und behauptet, dass sie sich in Moldawien durch ihren Ehemann verfolgt fühle. Schließlich habe die Revisionswerberin auch zur Dauer ihres Aufenthalts und ihrer Rückkehrwilligkeit völlig widersprüchliche Angaben gemacht; während sie vor dem BFA ausgesagt habe, nicht in Österreich bleiben zu wollen, habe sie am einen Asylantrag gestellt, was das Gegenteil indiziere; auch die nunmehrige Beschwerdebehauptung, dass sie sich in Österreich eine Wohnung habe suchen wollen, stelle einen Hinweis auf einen geplanten längeren Aufenthalt in Österreich dar.

Auf Grund dieser zahlreichen Widersprüche seien die Angaben der Revisionswerberin "in hohem Maße unglaubwürdig und sie selbst (sei) auch als Person auf Grund des oben dargestellten Verhaltens als unzuverlässig anzusehen". In rechtlicher Hinsicht knüpfte das BVwG daran an und führte aus, es liege keinerlei Integration der Revisionswerberin vor, da sie eigenen Angaben zufolge "auch erst kurzfristig eingereist" sei und in Anbetracht der Kürze des Aufenthaltes auch nicht von einem Familienleben mit ihrer Nichte ausgegangen werden könne. Die Revisionswerberin sei offenbar mittellos und habe "anscheinend" auf Grund ihrer Mittellosigkeit auch einen Ladendiebstahl begangen. Dass sie lt. eigenen Angaben nur mehr über EUR 30,-- verfüge, spreche auch dagegen, dass sie von ihrer Nichte finanziell unterstützt oder erhalten werde. Auf Grund der von der Revisionswerberin selbst geschilderten wirtschaftlichen Situation ihrer Nichte sei überdies anzunehmen, dass deren Mittel bald aufgebraucht sein würden bzw. dass sie nicht dauerhaft bereit und in der Lage sei, die Revisionswerberin zu erhalten. Was die vorgelegte Patenschaftserklärung anlange, so relativiere sich diese stark in Anbetracht des Umstandes, dass die Revisionswerberin mit der Stellung eines Asylantrages einen Anspruch auf Grundversorgung habe. Weiters sei festzuhalten, dass die Revisionswerberin als undokumentierte Fremde nach Österreich eingereist sei und offenbar die Zeit des visafreien Aufenthalts überschritten habe. Sie habe gegen Meldevorschriften verstoßen und sei nicht freiwillig mit österreichischen Behörden in Kontakt getreten, sondern erst im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung wegen Ladendiebstahls. Vor dem Hintergrund dieser Umstände liege somit ein ausreichender Sicherungsbedarf für die Verhängung von Schubhaft vor. Diese dürfe im Sinn des § 76 Abs. 6 FPG auch aufrechterhalten werden, zumal keine Änderung eingetreten sei, die zu einer anderen Beurteilung des Sicherungsbedarfs führen könnte.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine, habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben können. Insbesondere sei nichts hervorgekommen, was eine weitere Befragung der Revisionswerberin oder eine Erörterung notwendig gemacht hätte. Was die beantragte Einvernahme der beiden in Österreich aufhältigen Nichten der Revisionswerberin anlange, so seien sie nur zum Beweis einer Wohnmöglichkeit geführt worden; es habe sich aber schon im bisherigen Verfahren gezeigt, dass die Revisionswerberin durchaus in der Lage gewesen sei, in mehreren Wohnungen unangemeldet "Unterschlupf" zu finden.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch - allerdings ausdrücklich nur in Bezug auf seine Spruchpunkte A.I. und A.II. - Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

1. Mit Erkenntnis vom , G 151/2014 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien.

Infolgedessen stellte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , E 1907/2014-9, fest, dass die Revisionswerberin durch Spruchpunkt A. I. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden sei. Unter einem hob er daher diesen Spruchpunkt (sowie die Spruchpunkte A.III. und A.IV.) auf. Hinsichtlich Spruchpunkt A.II. lehnte er die Behandlung der Beschwerde jedoch ab.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier in Bezug auf Spruchpunkt A.I. - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Dem trat die Vertreterin der Revisionswerberin auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.

Die Revision war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A. I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

2. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof über die Revision - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:

Die Revisionswerberin macht im Rahmen ihrer Ausführungen zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision u.a. geltend, das BVwG habe in grober Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das trifft im Ergebnis zu.

Dabei ist zunächst auf die Überlegungen des BVwG einzugehen, warum von der Einvernahme der beiden Nichten der Revisionswerberin habe abgesehen werden können; der "Beweis einer Wohnmöglichkeit" bei diesen Nichten - so das BVwG der Sache nach - sei unerheblich, weil die Revisionswerberin durchaus in der Lage gewesen sei, bisher "in mehreren Wohnungen (unangemeldet) Unterschlupf" zu finden.

Dass die Revisionswerberin vor ihrer Festnahme "in mehreren Wohnungen" Unterkunft genommen habe, lässt sich den vorgelegten Akten allerdings nicht ausreichend deutlich entnehmen. Richtig ist nur, dass in der Anzeige gegen die Revisionswerberin wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG angeführt ist, sie habe angegeben, seit ca. zwei Wochen bei einer Bekannten in der Th.- Straße (1160 Wien) auf Besuch zu sein, während in der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA von einer Unterkunft bei einer Nichte in 1160 Wien, K.-Gasse 44, die Rede war. Auf Unterkunftnahme in "mehreren Wohnungen" lässt sich daraus aber noch nicht zwingend schließen. Zudem handelt es sich bei der K.- Gasse um eine Quergasse der Th.-Straße und kann der unscharfe Begriff "Bekannte" - zumal bei Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers - auch die Nichte umfassen, sodass überdies der insofern vom BVwG an anderer Stelle konstatierte Widerspruch relativiert ist.

Im Übrigen ist dem BVwG zwar einzuräumen, dass einzelne Angaben der Revisionswerberin bei ihrer Einvernahme am zu späterem Verhalten und zu verschiedenen Behauptungen in der - allerdings von der Revisionswerberin nicht selbst verfassten - Schubhaftbeschwerde in einem Spannungsverhältnis stehen. Gerade deshalb lag jedoch - entgegen der Ansicht des BVwG - noch kein "geklärter Sachverhalt" im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG vor. Die Beweiswürdigung des BVwG, die

Revisionswerberin sei "in hohem Maße unglaubwürdig und ... auch

als Person ... als unzuverlässig anzusehen", durfte daher nicht

ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Raum für Klarstellungen bestanden und in der ein persönlicher Eindruck von der Revisionswerberin hätte gewonnen werden können, vorgenommen werden (siehe in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. Ra 2014/19/0050 bis 0055, und vom , Ro 2015/21/0008).

Die verbleibenden Erwägungen des BVwG, wieso im vorliegenden Fall von einem die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarf auszugehen sei - bei Verhängung der Schubhaft und unverändert im Zeitpunkt seiner Entscheidung, was für den hier noch einer Beurteilung zu unterziehenden Fortsetzungsausspruch relevant ist - , sind nicht dergestalt, dass sie unabhängig von einer weiterbestehenden Wohnmöglichkeit der Revisionswerberin bei einer Nichte und dem von ihr gewonnenen persönlichen Eindruck jedenfalls durchschlagen könnten. Dabei spielt es auch eine Rolle, dass einzelnen Gesichtspunkten nur eingeschränkte Tragfähigkeit zukommt. So erachtete das BVwG die von einer Nichte der Revisionswerberin abgegebene Patenschaftserklärung im Hinblick darauf als relativiert, dass angesichts der Stellung eines Asylantrages ein Anspruch auf Grundversorgung bestehe. Das berücksichtigt allerdings nicht, dass die Patenschaftserklärung ausdrücklich auch die Haftung für jene Kosten inkludiert, "die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen". Insofern vermag ein Grundversorgungsanspruch die mit der Ausstellung der Patenschaftserklärung übernommene "Garantenstellung" - unabhängig davon, ob dieser Erklärung im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels Relevanz zukommen könnte - daher nicht in Frage zu stellen. Auch sei noch darauf hingewiesen, dass das BVwG im Zusammenhang mit der Verneinung einer Integration der Revisionswerberin zunächst erkennbar deren Angaben folgte, sie sei Ende Oktober 2014 nach Österreich eingereist. So wies es in diesem Zusammenhang auf die "Kürze des Aufenthaltes" hin und führte aus, die Revisionswerberin sei eigenen Angaben zufolge "auch erst kurzfristig eingereist". Dann argumentierte das BVwG allerdings - dazu in Widerspruch und ohne Begründung -, die Revisionswerberin habe "offenbar die Zeit des visafreien Aufenthaltes (drei Monate) überschritten".

Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass der noch zu beurteilende Spruchpunkt A. II. des angefochtenen Erkenntnisses mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am