VwGH 23.04.2015, Ra 2015/11/0027
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §30 Abs2; VwGVG 2014 §28 Abs3; |
RS 1 | Stattgebung - Zurückverweisung einer krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheit an die belangte Behörde - Mit Bescheid vom wurde der Aö. Bezirkskrankenhaus S Betriebs GmbH die Errichtungsbewilligung für ein MR-Gerät erteilt. Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision angefochtenen Erkenntnis vom hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den genannten Bewilligungsbescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde (nunmehrige Revisionswerberin; hier Tiroler Landesregierung) zurückverwiesen. Wenngleich die Konkretisierungsverpflichtung einer amtsrevisionsführenden Partei (hinsichtlich einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) nicht so weit wie jene einer Partei gehen mag, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden privaten Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offen zu legen hat (vgl. den Beschluss vom , Zl. Ra 2015/20/0002), so genügt es gegenständlich nicht, bloß auf die infolge des angefochtenen Erkenntnisses drohende Schließung des MR-Gerätes hinzuweisen, ohne gleichzeitig darzulegen, ob und gegebenenfalls wie sich der Wegfall dieses (einen) Gerätes auf die Gesundheitsversorgung (Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen) auswirkt. |
Normen | |
RS 2 | Stattgebung - Zurückverweisung einer krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheit an die belangte Behörde - Mit Bescheid vom wurde der Aö. Bezirkskrankenhaus S Betriebs GmbH die Errichtungsbewilligung für ein MR-Gerät erteilt. Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision angefochtenen Erkenntnis vom hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den genannten Bewilligungsbescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde (nunmehrige Revisionswerberin; hier Tiroler Landesregierung) zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall ist von einem unverhältnismäßigen Nachteil der Revisionswerberin iSd § 30 Abs. 2 VwGG (einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) auszugehen, weil der Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis die Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens hinsichtlich des gegenständlichen MR-Gerätes auferlegt wird, das nach der hg. Rechtsprechung zum Krankenanstaltenrecht mit erheblichem Aufwand und weitreichenden Ermittlungen verbunden sein kann (vgl. zur Bedarfsprüfung nach der neuen, durch die Novelle zum KaKUG; BGBl. I Nr. 61/2010, bewirkten Rechtslage die jeweils selbständige Ambulatorien betreffenden hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2013/11/0078, und vom , Zl. 2013/11/0241, sowie zu bettenführenden Krankenanstalten das Erkenntnis vom , Zl. 2013/11/0048). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der noch offenen (erst durch die Entscheidung über die Revision zu klärenden) Frage, ob gegenständlich angesichts der geänderten Rechtslage (Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplans 2009 durch das LGBl. Nr. 107/2014) weiterhin ein Verfahren betreffend Bedarfsprüfung überhaupt erforderlich ist, wäre die Durchführung eines solchen Verfahrens noch während des anhängigen Revisionsverfahrens (auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der mitbeteiligten Partei; hier Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe) mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin verbunden. |
Normen | GesundheitsfondsG Tir 2006 KAG Tir 1957 §3a KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita KAG Tir 1957 §3a Abs2a KAG Tir 1957 §5 Abs3 Krankenanstaltenplan Tir 2009 |
RS 1 | Da gemäß § 5 Abs. 3 erster Satz Tir KAG 1957 für die Bewilligung von Änderungen ua. § 3a Tir KAG 1957 sinngemäß gilt, darf die Bewilligung gemäß § 3a Abs. 2 lit. a Tir KAG 1957 nur erteilt werden, wenn ein Bedarf nach Abs. 2a gegeben ist. Soweit allerdings - so § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz - der Tir Krankenanstaltenplan 2009 für Fondskrankenanstalten iSd. Tiroler GesundheitsfondsG 2006 "Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten enthält", entfällt eine Bedarfsprüfung. In einem solchen Fall darf, so § 3a Abs. 2 lit.a dritter Satz Tir KAG 1957, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Errichtung "nach dem vorgesehenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot den Festlegungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes entspricht". |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2012/11/0227 E RS 1 |
Normen | KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita KAG Tir 1957 §5 Abs3 KAG Tir 1957 §62a Abs1 KAG Tir 1957 §62a Abs2 Krankenanstaltenplan Tir 2009 |
RS 2 | Liest man § 3a Abs. 2 lit. a und § 62a Abs. 2 Tir KAG 1957 in ihrem Zusammenhang, so wird deutlich, weshalb erstere Bestimmung nicht zwingend eine Bedarfsprüfung im Einzelfall vorschreibt. Da der Tir Krankenanstaltenplan 2009 im Voraus - und zwar auf der Grundlage höherrangiger Planungsinstrumente - für jede Fondskrankenanstalt die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festzulegen hat, geht der Erlassung des Tir Krankenanstaltenplan 2009 bereits eine Planung der Versorgung ua. mit medizinisch-technischen Großgeräten voraus, weshalb die Durchführung einer Bedarfsprüfung im Einzelfall entfallen kann, wenn und insoweit der Tir Krankenanstaltenplan 2009 für die betreffende Fondskrankenanstalt eine Festlegung enthält. Eine solche Festlegung liegt freilich nach dem Zweck der Regelung nur dann vor, wenn eine Höchstzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt ist. Nur diesfalls ergibt nämlich der gemäß § 5 Abs. 3 erster Satz Tir KAG 1957 sinngemäß anzuwendende § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz für eine wesentliche Änderung einer Fondskrankenanstalt einen Sinn: Entspricht die beabsichtigte Änderung den Vorgaben des Tir Krankenanstaltenplan 2009 für die betreffende Fondskrankenanstalt, so ist die Bewilligung unter Entfall der ansonsten gebotenen Bedarfsprüfung zu erteilen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2012/11/0227 E RS 2 |
Normen | KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita KAG Tir 1957 §5 Abs2 KAG Tir 1957 §5 Abs3 KAG Tir 1957 §62a Abs1 Krankenanstaltenplan Tir 2009 Anl3 idF 2014/107 Österreichischer Strukturplan Gesundheit 2008 |
RS 3 | Die Novelle zum Tir Krankenanstaltenplan 2009 im Wege der Verordnung LGBl. Nr. 107/2014 stellt eine Reaktion auf die geänderten Verhältnisse im Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 und auf das hg. Erkenntnis vom , 2012/11/0227, dar. Mit der Verordnung LGBl. Nr. 107/2014 wurde die Anlage 3 zum Tir Krankenanstaltenplan 2009 dahin geändert und erweitert, dass zwar weiterhin die das BKH Schwaz betreffende Zeile der Tabelle die Zeichenfolge "**" aufweist, in die betreffende Fußnote aber folgender Text aufgenommen wird: "**Bereits existent ist ein intramurales MR-Gerät < 1 Tesla, welches gemäß Übergangsbestimmung laut Beschluss der Bundesgesundheitskommission (BGK) vom eingerichtet wurde. Eine Kooperation mit einem extramuralen Anbieter mit Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt ist weiterhin anzustreben". Damit wurde das verfahrensgegenständliche MR-Gerät im Tir Krankenanstaltenplan 2009 erfasst und auch exakt bestimmt. Dies erfolgte, weil die Tiroler Landesregierung bei der Erlassung des Tir Krankenanstaltenplanes 2009 nicht nur das Tir KAG 1957 zu beachten, sondern auch die bereits durch das Tir KAG 1957 für verbindlich erklärten höherrangigen Planungsinstrumente wie den Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 miteinzubeziehen hatte. Diese Verpflichtung zur Übereinstimmung mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 und dem betreffenden Großgeräteplan ergibt sich aus § 62a Abs. 1 Tir KAG 1957. Ist aber eine Festlegung iSd § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz Tir KAG 1957 gegeben, so entfällt eine Bedarfsprüfung gemäß § 5 Abs. 3 iVm § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz Tir KAG 1957. |
Normen | |
RS 4 | Der VwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom , Ro 2014/02/0115 mwN.). Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom , 2011/03/0228, B vom , 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom sowie den B vom , Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden. |
Normen | VwGG §33 Abs1 VwGVG 2014 §28 Abs1 |
RS 5 | War die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig, ist durch eine Änderung der Rechtslage aber das Rechtsschutzbedürfnis (bzw. die Beschwerdelegitimation) nachträglich weggefallen, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Tiroler Landesregierung, vertreten durch Dr. Josef Liener, Landesamtsdirektor in 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG-2014/21/1337-2, betreffend Zurückverweisung einer krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheit an die belangte Behörde (mitbeteiligte Partei: Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe in Innsbruck, vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwalt in 6130 Schwaz, Kohlgasse 2a), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1. Mit Bescheid der Revisionswerberin (Tiroler Landesregierung) vom wurde der mitbeteiligten Partei die Parteistellung im Verfahren betreffend Erteilung der Errichtungsbewilligung für einen Magnetresonanztomographen (MR-Gerät) am Standort des aö. Bezirkskrankenhauses S verweigert.
Mit Bescheid vom wurde der Aö. Bezirkskrankenhaus S Betriebs GmbH die Errichtungsbewilligung für ein MR-Gerät (Feldstärke 0,35 Tesla) erteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. 2012/11/0227, den genannten Bescheid der Tiroler Landesregierung vom als rechtswidrig aufgehoben, weil (nach der im Erkenntnis dargestellten maßgebenden Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letztgenannten Bescheides) im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung die Durchführung einer Bedarfsprüfung gemäß § 3a Abs. 2 lit. a Tiroler Krankenanstaltengesetz nicht entfallen durfte und der mitbeteiligten Partei daher Parteistellung in diesem Verfahren zukam.
2. Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision angefochtenen Erkenntnis vom hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den genannten Bewilligungsbescheid vom gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde (nunmehrige Revisionswerberin) zurückverwiesen. Gemäß § 25a VwGG wurde die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision ausgesprochen.
3. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird (nach Ausführungen zur Zulässigkeit derselben) - unter Bezugnahme auf die Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplans 2009 durch das LGBl. Nr. 107/2014 - der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes entgegen getreten, dass trotz der nunmehr geänderten Rechtslage weiterhin eine Bedarfsprüfung hinsichtlich des MR-Gerätes notwendig sei.
Zu der mit der Revision gleichzeitig beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Revisionswerberin aus, im vorliegenden Fall sei bei einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen zu befürchten. Einerseits müsste die Revisionswerberin in Bindung an die Rechtsanschauung an das Verwaltungsgericht eine Bedarfsprüfung durchführen, obwohl eine solche nach Ansicht der Revisionswerberin im vorliegenden Fall gesetzlich nicht vorgesehen sei. Andererseits müsste im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Revision die für das MR-Gerät bereits erteilte Betriebsbewilligung (Bescheid vom ) nach den Vorschriften des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zurückgenommen werden, sodass das MR-Gerät im Bezirkskrankenhaus S nicht mehr weiter betrieben werden dürfte.
4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde, ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG, angenommen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/07/0059, mwN).
Entsprechend dieser Judikatur zur Amtsbeschwerde, welche mangels wesentlicher Änderung auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ra 2014/22/0087, und vom , Zl. Ra 2015/20/0002), ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. zur Amtsbeschwerde den bereits zitierten Beschluss vom ).
Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 10.381 A/1981). Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. wiederum den Beschluss vom ). Nach der ständigen hg. Judikatur zu Parteibeschwerden wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter tunlichst ziffernmäßiger Angaben über die finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Partei überhaupt erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/12/0009).
5.1. Wenngleich die Konkretisierungsverpflichtung einer amtsrevisionsführenden Partei nicht so weit wie jene einer Partei gehen mag, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden privaten Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offen zu legen hat (vgl. den zitierten Beschluss vom ), so genügt es gegenständlich nicht, bloß auf die infolge des angefochtenen Erkenntnisses drohende Schließung des MR-Gerätes hinzuweisen, ohne gleichzeitig darzulegen, ob und gegebenenfalls wie sich der Wegfall dieses (einen) Gerätes auf die Gesundheitsversorgung (Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen) auswirkt.
5.2. Dennoch ist von einem unverhältnismäßigen Nachteil der Revisionswerberin iSd § 30 Abs. 2 VwGG auszugehen, weil der Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis die Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens hinsichtlich des gegenständlichen MR-Gerätes auferlegt wird, das nach der hg. Rechtsprechung zum Krankenanstaltenrecht mit erheblichem Aufwand und weitreichenden Ermittlungen verbunden sein kann (vgl. zur Bedarfsprüfung nach der neuen, durch die Novelle zum KaKUG; BGBl. I Nr. 61/2010, bewirkten Rechtslage die jeweils selbständige Ambulatorien betreffenden hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2013/11/0078, und vom , Zl. 2013/11/0241, sowie zu bettenführenden Krankenanstalten das Erkenntnis vom , Zl. 2013/11/0048).
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der noch offenen (erst durch die Entscheidung über die Revision zu klärenden) Frage, ob gegenständlich angesichts der geänderten Rechtslage (Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplans 2009 durch das LGBl. Nr. 107/2014) weiterhin ein Verfahren betreffend Bedarfsprüfung überhaupt erforderlich ist, wäre die Durchführung eines solchen Verfahrens noch während des anhängigen Revisionsverfahrens (auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der mitbeteiligten Partei) mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin verbunden.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick. Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der Tiroler Landesregierung in 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG- 2014/21/1337-2, betreffend Zurückverweisung in einer krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheit (Errichtungsbewilligung für eine Erweiterung einer bettenführenden Krankenanstalt) an die belangte Behörde (Mitbeteiligte: Wirtschaftskammer Tirol), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt wird.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/11/0227 verwiesen:
Mit Schreiben vom beantragte die Allgemeine Öffentliche Bezirkskrankenhaus Schwaz Betriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: BKH Schwaz Betriebsgesellschaft mbH) die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für einen Magnetresonanztomographen (im Folgenden: MR-Gerät) mit einer Feldstärke von 0,35 Tesla am Standort des Allgemeinen Öffentlichen Bezirkskrankenhauses Schwaz (im Folgenden: BKH Schwaz). Der Antrag der Mitbeteiligten auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren wurde von der Revisionswerberin mit Bescheid vom abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In seiner Begründung wies der Verwaltungsgerichtshof zunächst darauf hin, dass gemäß § 5 Abs. 3 erster Satz iVm. § 3 Abs. 5 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir KAG) bei einer wesentlichen Änderung einer Krankenanstalt "hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a zu prüfenden Bedarfes" ua. "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten" (lit. a) Parteistellung und die Befugnis zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe. Zudem führte er Folgendes aus:
"2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 3 des Tiroler Krankenanstaltenplanes bilden die Anlagen 1 bis 5 einen integrierenden Teil dieser Verordnung. Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz zählen zu den medizinischtechnischen Großgeräten auch MR-Geräte, gemäß dem zweiten Satz wird in Anlage 3 'die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten für die einzelnen Krankenanstalten festgelegt'.
Die erwähnte Anlage 3 des Tiroler Krankenanstaltenplanes enthält eine Tabelle, in deren Zeilen die einzelnen Fondskrankenanstalten und in deren Spalten die verschiedenen medizinisch-technischen Großgeräte angeführt sind. In der Zeile der Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei findet sich in der Spalte 'MR' der Eintrag '**'. Hiezu enthält Anlage 3 unterhalb der genannten Tabelle eine Legende, demzufolge der Zeichenfolge '**' folgende Bedeutung zukommt: '** Kooperation mit einem extramuralen Anbieter; Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt'.
Die genannte Zeichenfolge '**', welche augenscheinlich einen bestehenden Zustand deskriptiv wiedergibt, findet sich in der Spalte 'MR' nicht nur bei der Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei, sondern auch noch bei einer weiteren Fondskrankenanstalt, dort allerdings in der Form '1**'. Während dem letztgenannten Eintrag '1**' die Bedeutung einer höchstzulässigen Anzahl gemäß § 3 zweiter Satz des Tiroler Krankenanstaltenplanes beigemessen werden kann, ist dies beim Eintrag '**' für die Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei, der eben keine Zahl enthält, nicht der Fall. Es kann im Beschwerdefall folglich nicht davon ausgegangen werden, dass in Ansehung der Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei für MR-Geräte - anders als für CT-Geräte (für diese enthält die Zeile der Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei den Eintrag '1') - die höchstzulässige Anzahl gemäß § 3 zweiter Satz des Tiroler Krankenanstaltenplanes normativ vorgegeben ist.
2.2.2. Fehlt es aber im Beschwerdefall an einer solchen Vorgabe des Tiroler Krankenanstaltenplanes für MR-Geräte, darf auch die in § 3a Abs. 2 lit. a Tir KAG vorgesehene Bedarfsprüfung nicht entfallen. Die mit dem angesprochenen Bescheid ausgesprochene Verneinung der Parteistellung der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als rechtswidrig.'
Noch bevor das erwähnte hg. Erkenntnis erging, hatte die Revisionswerberin der BKH Schwaz Betriebsgesellschaft mbH mit Bescheid vom gemäß § 5 Abs. 2 iVm §§ 3 und 3a des Tir KAG und nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides (näher genannten) bildenden Pläne und Unterlagen die beantragte Errichtungsbewilligung unter Vorschreibung näher genannter Nebenbestimmungen erteilt (mit Bescheid der Revisionswerberin vom wurde auch die Betriebsbewilligung erteilt).
Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte (mit Schriftsatz vom ) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte im Wesentlichen aus, dass eine Bedarfsprüfung in Ansehung des in Rede stehenden MR-Gerätes durchzuführen sei.
Mit Beschluss vom gab das Verwaltungsgericht unter Spruchpunkt 1. der Beschwerde Folge, indem es gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den Bescheid der Revisionswerberin vom aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwies. Unter Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision.
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zulässigkeit der Revison bestritt und deren Zurückweisung, in eventu ihre Abweisung beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
1.1.1. Das Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG), LGBl. Nr. 5/1958, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 104/2014 lautet (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 1 ...
(3) Krankenanstalten im Sinn der Abs. 1 und 2 sind:
a) allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung,
b) Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke,
...
I. Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten
§ 3
Errichtungsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten
(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung), soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Sollen ambulante Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden, die über den Umfang des § 38 hinausgehen, so müssen die Voraussetzungen nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 vorliegen.
...
(5) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 3a Abs. 5 haben hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a zu prüfenden Bedarfes
a) die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und
...
Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverf ahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 3a
(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige bettenführende Krankenanstalten mit Kassenverträgen
1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ein Bedarf nach Abs. 2a gegeben sein. Soweit der Tiroler Krankenanstaltenplan (§ 62a) für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinischtechnischen Großgeräten enthält, entfällt eine Bedarfsprüfung. In einem solchen Fall darf die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Errichtung nach dem vorgesehenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot den Festlegungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes entspricht.
...
§ 5
Änderungen von Krankenanstalten
(1) Jede wesentliche Änderung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Eine wesentliche Änderung liegt vor,
wenn die Betriebsanlage oder ein Teil davon verlegt wird,
bei einem Zu- oder Umbau größeren Umfangs, durch den der medizinische Bereich berührt wird,
c) wenn neue Organisationseinheiten (Abteilungen, Institute und dergleichen) geschaffen werden, auch wenn dies nicht mit einer räumlichen Erweiterung der Krankenanstalt verbunden ist,
d) bei wesentlichen Veränderungen in der apparativen Ausstattung, insbesondere bei der Anschaffung von Großgeräten, oder im Leistungsangebot.
(3) Für die Bewilligung von Änderungen gelten die §§ 3, 3a, 4, 4a, 4b und 4c sinngemäß. ...
...
Krankenanstaltenplan
§ 62a
(1) Die Landesregierung hat die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege durch einen Tiroler Krankenanstaltenplan festzulegen, der durch Verordnung zu erlassen ist. Der Tiroler Krankenanstaltenplan gilt jedenfalls für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes.
Der auf der Grundlage des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol zu erlassende Tiroler Krankenanstaltenplan hat den Vorgaben des Landes-Zielsteuerungsvertrages und des Bundes-Zielsteuerungsvertrages sowie des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu entsprechen.
(2) Der Tiroler Krankenanstaltenplan hat jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
die Standorte der Fondskrankenanstalten,
die maximalen Gesamtbettenzahlen für den Normalpflegesowie den Intensivbereich für jede Fondskrankenanstalt,
c) die medizinischen Fächerstrukturen (Fachrichtungen) und die fachrichtungsbezogenen Organisationsformen für jede Fondskrankenanstalt,
d) die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung bezogen auf die jeweilige Fondskrankenanstalt,
e) die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte für jede Fondskrankenanstalt,
f) die Verortung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsangeboten.
(3) Die Landesregierung hat vor der Erlassung oder Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplanes dem Tiroler Gesundheitsfonds, dem Landessanitätsrat, der Ärztekammer für Tirol, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den betroffenen Trägern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Abgabe der Stellungnahme ist im Falle der Erlassung des Tiroler Krankenanstaltenplanes eine Frist von zwei Monaten und im Falle seiner Änderung eine Frist von einem Monat einzuräumen.
..."
1.1.2. § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz und § 62a Tir KAG gehen im Wesentlichen zurück auf die Novelle LGBl. Nr. 23/1997.
Die RV lautet hiezu (auszugsweise):
"Zu den Z. 4 und 5 (§ 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 2 lit. a):
Der § 3a Abs. 2 enthält eine Aufzählung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt. Eine dieser Voraussetzungen bildet das Vorliegen des Bedarfes zum Schutz der mit öffentlichen Mitteln betriebenen Krankenanstalten und sonstigen vergleichbaren Einrichtungen.
Mit der Neuregelung dieser Bestimmung soll die Verbindung zum Tiroler Krankenanstaltenplan (§ 62a) hergestellt werden. Bei Fondskrankenanstalten entfällt eine Bedarfsprüfung, soweit der Tiroler Krankenanstaltenplan Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten enthält. In diesem Fall ist die Übereinstimmung mit
dem Krankenanstaltenplan maßgeblich. ... .
...
Zu Z. 31 (§ 62a):
Die Vertragsparteien haben sich in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 darauf geeinigt, einen verbindlichen österreichweiten Krankenanstaltenplan einschließlich eines Großgeräteplanes zwischen dem Bund und den Ländern einvernehmlich bis festzulegen. Dabei wurde auch vereinbart, dass die Landeskrankenanstaltenpläne so festzulegen sind, dass die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes nicht überschritten werden.
Die Landesregierung hat den Tiroler Krankenanstaltenplan als Verordnung zu erlassen.
Die Planungsgrundsätze sind im Abs. 2 angeführt.
Abweichend von der bisherigen Regelung des § 62a soll der Tiroler Krankenanstaltenplan nicht als Raumordnungsprogramm festgelegt werden, da einerseits eine rechtzeitige Beschlussfassung durch die Landesregierung ermöglicht werden soll und andererseits der Inhalt weitgehend durch den Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan vorgegeben ist.
..."
1.2.1.1. Der durch Verordnung der Revisionswerberin erlassene Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 (Tir Krankenanstaltenplan), LGBl. Nr. 85/2009, in der für die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 107/2014, lautete (auszugsweise):
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Im Zuge der Umsetzung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol als Detailplan im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit wird für den Bereich des stationären Moduls der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 erlassen.
(2) Der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 gilt für Fondskrankenanstalten im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2010.
(3) Die Anlagen 1 bis 5 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Die Anlagen 1 bis 4 enthalten Festlegungen in Bezug auf Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen, Großgeräte sowie Referenzzentren und spezielle Versorgungsangebote. Ein Verzeichnis der in den Anlagen 1 bis 4 verwendeten Abkürzungen wurde als Anlage 5 aufgenommen.
...
§ 3
Großgeräte
(1) Medizinisch-technische Großgeräte sind CT, MR, COR, ECT, STR sowie PET. In der Anlage 3 wird die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten für die einzelnen Krankenanstalten festgelegt.
...
...
Anlage 3
Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 Medizinisch-technische Großgeräte in Fondskrankenanstalten Planungshorizont 2015
Medizinisch-technische
Großgeräte
Tabelle in neuem Fenster öffnen
VR | Krankenanstalt | CT | MR | COR | ECT | STR | PET |
71 | LKH Innsbruck | 7* | 5 | 3 | 5 | 5 | 2 |
71 | LKH Hochzirl | 1 | |||||
71 | LKH Natters | 1 | |||||
71 | LKH Hall | 1 | 1 | ||||
71 | BKH Schwaz | 1 | ** | ||||
72 | BKH Reutte | 1 | 1 | ||||
72 | KH Zams | 1 | 1 | ||||
73 | BKH St. Johann | 1 | 1 | ||||
73 | BKH Kufstein | 1 | 1 | ||||
74 | BKH Lienz | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Gesamt | 16 | 11 | 4 | 6 | 5 | 2 | |
Anmerkungen:
* exkl. 1 Planungs-CT für STR
**Bereits existent ist ein intramurales MR-Gerät < 1 Tesla, welches gemäß Übergangsbestimmung laut Beschluss der Bundesgesundheitskommission (BGK) vom eingerichtet wurde. Eine Kooperation mit einem extramuralen Anbieter mit Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt ist weiterhin anzustreben
Anzahl der ECT-Geräte am LKH Innsbruck inkl. ECT im Landesinstitut für Schilddrüsendiagnostik Wörgl"
1.2.1.2. Die wiedergegebene Fassung der Anlage 3 geht zurück auf die Verordnung der Revisionswerberin LGBl. Nr. 107/2014, die mit kundgemacht wurde. Die - dem Verwaltungsgerichtshof von der Revisionswerberin vorgelegten, nicht mit Geschäftszahl versehenen - "Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf einer Verordnung, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 geändert wird" lauten (auszugsweise):
"Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer Verordnung, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan geändert wird:
...
3b) Am Standort des Bezirkskrankenhauses Schwaz wird derzeit 1 MR-Gerät mit einer Feldstärke von < 1 Tesla (0,35 Tesla) betrieben. Derartige MR Geräte unter 1 Tesla galten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Tiroler Krankenanstaltenplanes sowie insbesondere der Novelle LGBl. Nr. 90/2011, nicht als Großgeräte im Sinne des Großgeräteplanes (Österreichischer Strukturplan Gesundheit).
Weiters wird im Rahmen einer privaten Krankenanstalt extramural 1 MR Gerät > 1 Tesla betrieben; im derzeit gültigen Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 ist diesbezüglich in der Anlage 3 kein intramurales Großgerät für das BKH Schwaz vorgesehen, jedoch unter Fußnote ** die Anmerkung: 'Kooperation mit einem extramuralen Anbieter; Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt' enthalten.
Da die umfangreichen Verhandlungen im Zusammenhang mit einer Verlegung des extramuralen MRGerätes vom Standort des selbstständigen Ambulatoriums mit der Bezeichnung 'Institut für bildgebende Diagnostik/Magnetresonanztomographie' an den Standort des BKH Schwaz nach wie vor zu keinem Ergebnis geführt haben, wurde seitens der Bezirkskrankenhaus Schwaz Betriebs GmbH in der Folge ein Ansuchen auf Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung für 1 MR-Gerät mit einer Feldstärke von 0,35 Tesla gestellt. Die Errichtungsbewilligung sowie die krankenanstaltenrechtliche Betriebsbewilligung wurden hierfür bereits erteilt. Die Bundesgesundheitskommission hat in ihrer Sitzung vom beschlossen, dass MR-Geräte unabhängig von ihrer Feldstärke ab als Großgeräte im Sinne des Großgeräteplanes gelten. Der Beschluss umfasst jedoch auch die Festlegung, dass die zum Stichtag bereits bestehenden MR-Geräte mit einer Feldstärke < 1Tesla bzw. jene Geräte < 1 Tesla, für die zum Zeitpunkt bereits ein krankenanstaltenrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig ist und in weiterer Folge positiv abgeschlossen wird, von dieser Regelung ausgenommen sind (siehe ÖSG 2012, Kap. 4.3.2.). Dies ist für das gegenständliche MR-Gerät mit einer Feldstärke von 0,35 Tesla am a. ö. Bezirkskrankenhaus Schwaz der Fall, was auch aus dem ÖSG 2012 ausdrücklich ersichtlich ist (Österreichischer Strukturplan Gesundheit, Kapazitätsplanung für das Bundesland Tirol, Fußnote 4). Entsprechend der im Zuge des Begutachtungsverfahrens seitens des Gesundheitsministeriums ergangenen Stellungnahme wurde das betreffende Gerät mit einer Feldstärke < 1 Tesla nicht mit '1' sondern als Fußnote ('**') aufgenommen.
Dieses nach Maßgabe des Großgeräteplanes zulässige MR-Gerät wird daher auch in der Anlage 3 des Tiroler Krankenanstaltenplanes 2009 abgebildet (Anmerkung **), wobei ausdrücklich in dieser Fußnote darauf hingewiesen wird, dass es sich um 1 Gerät < 1 Tesla gemäß der Übergangsbestimmung laut dem erwähnten Beschluss der Bundesgesundheitskommission vom handelt.
..."
1.2.2. Der Tiroler Krankenanstaltenplan einschließlich seiner Anlage 3 lautet nunmehr - in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2015, kundgemacht am (auszugsweise):
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Im Zuge der Umsetzung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol als Detailplan im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit wird für den Bereich des stationären Moduls der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 erlassen.
(2) Der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 gilt für Fondskrankenanstalten im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2010.
(3) Die Anlagen 1 bis 5 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Die Anlagen 1 bis 4 enthalten Festlegungen in Bezug auf Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen, Großgeräte sowie Referenzzentren und spezielle Versorgungsangebote. Ein Verzeichnis der in den Anlagen 1 bis 4 verwendeten Abkürzungen wurde als Anlage 5 aufgenommen.
...
§ 3
Großgeräte
(1) Medizinisch-technische Großgeräte sind CT, MR, COR, ECT, STR sowie PET. In der Anlage 3 wird die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten für die einzelnen Krankenanstalten festgelegt.
...
...
Anlage 3
Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 Medizinisch-technische Großgeräte in Fondskrankenanstalten Planungshorizont 2015
Medizinisch-technische
Großgeräte
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VR | Krankenanstalt | CT | MR | COR | ECT | STR | PET |
71 | LKH Innsbruck | 7* | 5 | 3 | 5 | 5 | 2 |
71 | LKH Hochzirl - Natters | 2 | |||||
71 | LKH Hall | 1 | 1 | ||||
71 | BKH Schwaz | 1 | 1** | ||||
72 | BKH Reutte | 1 | 1 | ||||
72 | KH Zams | 1 | 1 | ||||
73 | BKH St. Johann | 1 | 1 | ||||
73 | BKH Kufstein | 1 | 1 | ||||
74 | BKH Lienz | 1 | 1 | 1*** | 1 | ||
Gesamt | 16 | 12 | 4 | 6 | 5 | 2 | |
Anmerkungen:
* exkl. 1 Planungs-CT für STR
** Intramurales MR-Gerät < 1 Tesla, welches gemäß
Übergangsbestimmung laut Beschluss
der Bundesgesundheitskommission (BGK) vom eingerichtet wurde. Eine Kooperation mit einem extramuralen Anbieter mit Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt ist weiterhin anzustreben.
*** DSA/COR-Kombinationsgerät"
1.3.1. Der Österreichische Strukturplan Gesundheit 2012 (ÖSG 2012), von der Bundesgesundheitskommission beschlossen am , lautet (auszugsweise):
"4 Medizinisch - technische Großgeräte
...
4.3 Versorgungsstrukturen und Qualitätskriterien
...
4.3.2 Magnetresonanztomographie (MR) *
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Definitionen, Zielgruppen | Beispielhafte Akutindikationen o Akute Querschnittsymptomatik (frisches Trauma, Tumor, Kompression) o Trauma mit Querschnittsymptomatik o Unklarer und drohender Querschnitt o Lebensbedrohliche zerebrale Zustandsbilder ohne ausreichende Alternativdiagnostik o Vaskulärer Notfall o Akutpatienten mit Kontrastmittelunverträglichkeit oder Nierenfunktionseinschränkung o MR - Angiographie Weiters o Vaskulärer Insult im 3 - 6 - h - Fenster , abhängig vom therapeutischen Prozedere o Zunahme der Frequenzen für MR erwartbar einerseits aufgrund der durch technischen Fortschritt laufenden Erweiterung der Indikationsbereiche, andererseits aufgrund der Umsetzung der EURATOM - Richtlinie 97/43 (nach Möglichkeit Verlagerung zu Untersuchungen mit Modalitäten ohne ionisierende Strahlung) |
Versorgungsstrukturen | o Kooperationen zwischen intra- und extramuralen Anbietern zur Vermeidung von Parallelstrukturen, Erzielung einer adäquaten Auslastung sowie zur Sicherung einer entsprechenden medizinischen Ergebnisqualität |
Personal | Berufsgruppe o Fachärztin/ - arzt für Radiologie o Radiologietechnologen/ - innen ergänzend : o MTF / Röntgenassistentinnen/ - assistenten |
Infrastruktur | o PACS ( ' Picture Archiving and Communication System ' - ) - Kompatibilität o Für Durchführung von Becken/Bein - Angiographien: Verschiebetisch |
* Gemäß Beschlusslage der BGK vom gelten MR - Geräte unabhängig von ihrer Feldstärke ab als Großgeräte im Sinne des GGP, wobei die zum Stichtag bereits bestehenden MR - Geräte mit einer Feldstärke < 1 Tesla bzw. jene Geräte < 1 Tesla, für die zum Zeitpunkt bereits ein krankenanstaltenrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig ist und in weiterer Folge positiv abgeschlossen wird, von dieser Regelung nicht betroffen und im Großgeräteplan (IST - Stand) mittels Fußnoten auszuweisen sind."
1.3.2. Der in der unter Pkt. 1.3.1. wiedergegebenen Fußnote erwähnte Beschluss der Bundesgesundheitskommission (BGK) vom lautet:
"Das Kapitel 4.3.2 Magnetresonanz-Computertomographie (MR) des ÖSG 2010 wird entsprechend der Beilage dahingehend geändert, dass MR-Geräte unabhängig von ihrer Feldstärke ab als Großgeräte im Sinne des GGP gelten. Eine Aktualisierung der entsprechenden Gerätedarstellung wird im Zuge der nächsten ÖSG-Revision (ÖSG 2012) durchgeführt. Die zum Stichtag bereits bestehenden MR-Geräte mit einer Feldstärke < 1 Tesla bzw. jene Geräte < 1 Tesla, für die zum Zeitpunkt bereits ein krankenanstaltenrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig ist und in weiterer Folge positiv abgeschlossen wird, sind von dieser Regelung nicht betroffen und sind im Großgeräteplan mittels Fußnoten auszuweisen."
Im diesbezüglichen Tagesordnungspunkt der Bundesgesundheitskommission heißt es dazu:
" ...
Um Unklarheiten hinsichtlich der bislang je nach Feldstärke unterschiedlichen Gültigkeit des Großgeräteplans für MR-Geräte zu beseitigen, wird von den damit befassten BGK-Arbeitsgremien empfohlen, die im MR-Kapitel des ÖSG angeführten Sonderregelungen für MR < 1 Tesla zu streichen, sodass ab dem ÖSG 2012 MR-Geräte unabhängig von ihrer Feldstärke als Großgeräte im Sinne des Großgeräteplans gelten (ohne dass dadurch bereits eingerichtete MR-Geräte < 1 Tesla tangiert werden).
Für MR-Geräte mit einer Feldstärke < 1 Tesla ist eine deutliche Gerätezunahme festzustellen (zumal keine Behandlung im Großgeräteplan bzw. per Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligungsverfa hren erfolgt). Daher ist man in der AG für Strukturveränderungen übereingekommen, eine entsprechende Klarstellung in Bezug auf diese Geräteart bereits ab in Erwägung zu ziehen. ...
Anmerkungen aus Planungssicht:
Die aktuell bereits eingerichteten MR-Geräte mit einer Feldstärke < 1 Tesla sind derzeit routinemäßig nicht in der Vollständigkeit erfasst, wie dies für andere MR-Geräte (ab 1 Tesla) für den intra- und extramuralen Bereich bereits erfolgt. Diesem Graubereich würde durch eine entsprechende Berücksichtigung aller MR-Geräte im Großgeräteplan, unabhängig von ihrer Feldstärke, durch eine anzustrebende einheitliche Erfassung entgegen gewirkt. Darüber hinaus würde der erwähnten Dynamik in der Geräteentwicklung, da bis zu einer Beschlussfassung des ÖSG 2012 eine weitere Zunahme zu erwarten wäre, entgegen getreten. Die zum Stichtag bereits bestehenden MR-Geräte mit einer Feldstärke < 1 Tesla bzw. jene Geräte < 1 Tesla, für die zum Zeitpunkt bereits ein krankenanstaltenrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig ist und in weiterer Folge positiv abgeschlossen wird, sind von dieser Regelung nicht betroffen und werden im Großgeräteplan pro Bundesland mittels Fußnoten ausgewiesen. D.h. es wird, ergänzend zur jeweils in den Tabellen ausgewiesenen Geräteanzahl (ab 1 Tesla), mittels Fußnoten festgehalten, wie viele MR-Geräte mit einer Feldstärke < 1 Tesla im IST-Stand eingerichtet sind. Diese Darstellung wird mit der nächsten ÖSG-Revision im Zuge der grundsätzlich vorgesehenen IST-Stand-Aktualisierung vorgenommen."
2. Die Revision ist zulässig, weil es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes zu der Frage, ob aufgrund des durch die Verordnung der Revisionswerberin LGBl. Nr. 107/2014, die vom Verwaltungsgericht bereits anzuwenden war, geänderten Tir Krankenanstaltenplans eine Bedarfsprüfung durchzuführen ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. Auch das Verwaltungsgericht vermochte eine solche nicht anzugeben.
3. Die Revision ist auch begründet.
3.1.1. Das Verwaltungsgericht gründet den angefochtenen Beschluss auf folgende Sachverhaltsannahmen:
Mit Schreiben vom habe die BKH Schwaz Betriebsgesellschaft mbH als Rechtsträgerin des BKH Schwaz um Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung nach dem Tir KAG für ein MR-Gerät mit einer Feldstärke von 0,35 Tesla im BKH Schwaz angesucht. Ohne Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens gemäß § 3a Abs. 2 Tir KAG habe die Revisionswerberin mit Bescheid vom die Errichtungsbewilligung (und mit Bescheid vom die Betriebsbewilligung) erteilt. Der Antrag der Mitbeteiligten auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren sei von der Revisionswerberin abgewiesen worden. Diesen Bescheid habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2012/11/0227, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und die Parteistellung der Mitbeteiligten im Verfahren zur Errichtungsbewilligung des MR-Gerätes bejaht. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Revisionswerberin als Bewilligungsbehörde im Zuge des Bewilligungsverfahrens für die Errichtung eines MR-Gerätes im BKH Schwaz eine Bedarfsprüfung iSd. § 3a Abs. 2 lit. a Tir KAG durchzuführen gehabt hätte.
Unstrittig handle es sich bei der von der BKH Schwaz Betriebsgesellschaft mbH betriebenen Krankenanstalt, nämlich dem BKH Schwaz, um eine Fondskrankenanstalt im Sinne des § 2 Abs. 4 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes. Die Revisionswerberin gehe im Errichtungsbewilligungsbescheid vom davon aus, dass die Errichtung des beantragten MR-Gerätes mit einer Feldstärke von 0,35 Tesla eine wesentliche Änderung iSd § 5 Abs. 2 lit. d Tir KAG in der apparativen Ausstattung im BKH Schwaz darstelle.
3.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht Folgendes aus:
Die Revisionswerberin habe auf Basis des ÖSG 2012 mit Verordnung den Tir Krankenanstaltenplan erlassen. Die nunmehr vorliegende Fassung der Anlage 3 sei mit Novelle LGBl. Nr. 107/2014, kundgemacht am , verordnet worden. Die Novellierung bzw. die daraus erfließende geringfügige Abänderung des Tir Krankenanstaltenplanes habe auf das gegenständliche Verfahren jedoch schon deshalb keinen Einfluss, weil die dieser Novelle zugrundeliegende Sitzung der Bundesgesundheitskommission vom und der darin gefasste Beschluss, wonach MR-Geräte unabhängig von ihrer Feldstärke ab als Großgeräte im Sinne des Großgeräteplanes gälten, schon im erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom berücksichtigt worden seien.
Die Zeichenfolge "**" gebe offensichtlich einen bestehenden Zustand nur beschreibend wieder. Im BKH Schwaz befinde sich seit längerem das verfahrensgegenständliche MR-Gerät und sei auch in Betrieb, dies, obwohl noch keine rechtskräftige Errichtungsbewilligung vorliege. Sowohl der Revisionswerberin als auch der BKH Schwaz Betriebsgesellschaft mbH sei bei der Inbetriebnahme des Gerätes bewusst gewesen, dass der Errichtungsbewilligungsbescheid vom angefochten würde, was nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom auch geschehen sei.
Wohl wissend, dass die krankenanstaltenrechtliche Errichtungsbewilligung für das verfahrensgegenständliche Gerät "schwebend unwirksam" sei, habe sich die Revisionswerberin bei der Erlassung der Novelle LGBl. Nr. 107/2014 zum Tir Krankenanstaltenplan hinsichtlich des BKH Schwaz nicht zur Festlegung einer höchstzulässigen Anzahl von MR-Geräten durchringen können und habe sich lediglich mit dem Hinweis auf ein bestehendes Gerät begnügt.
Es sei im gegenständlichen Fall folglich nicht davon auszugehen, dass in Ansehung des BKH Schwaz die für MR Geräte höchstzulässige Anzahl gemäß § 3 zweiter Satz des Tir Krankenanstaltenplanes "normativ vorgegeben" sei. Da es aber an einer solchen Vorgabe für MR-Geräte im Tir Krankenanstaltenplan fehle, dürfe auch die in § 3a Abs. 2 lit. a Tir KAG vorgesehene Bedarfsprüfung nicht entfallen. Der unter "**" vorhandene Hinweis in Anlage 3 des Tir Krankenanstaltenplanes könne keinesfalls die Festlegung auf eine höchstzulässige Anzahl an Großgeräten im Sinne des § 3 Abs. 1 Tir Krankenanstaltenplan ersetzen. Der Hinweis auf die "Existenz" eines MR-Gerätes lasse darüber hinaus einen unzulässig weiten Interpretationsspielraum offen, weil unklar sei, ob lediglich auf das Vorhandensein eines solchen Gerätes oder damit auch auf eine aufrechte Errichtungs- und Betriebsbewilligung hingewiesen werden solle.
3.2. Die Revision führt - soweit von Relevanz - Folgendes aus:
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom sei im Tir Krankenanstaltenplan lediglich die anzustrebende Kooperation des BKH Schwaz mit einem extramuralen Anbieter ausgewiesen gewesen, jedoch nicht das verfahrensgegenständliche Gerät mit einer Feldstärke von 0,35 Tesla. Mit der Novelle LGBl. Nr. 107/2014 sei jedoch die Darstellung des verfahrensgegenständlichen Gerätes im Tir Krankenanstaltenplan - entsprechend der Darstellung im Großgeräteplan - nachvollzogen worden. Dabei sei - in Entsprechung des Beschlusses der Bundesgesundheitskommission vom - das Gerät laut Übergangsbestimmung als IST-Stand mittels Fußnote ausgewiesen worden. Der Anregung des Bundesministeriums für Gesundheit folgend sei das verfahrensgegenständliche Gerät nicht mit der Zeichenfolge "1**" in der Tabelle, sondern ausschließlich als Fußnote zu "**" ausgewiesen worden, um eine gleichartige Darstellung des Gerätes im Großgeräteplan und im Tir Krankenanstaltenplan anzustreben. Seit der Novelle LGBl. Nr. 107/2014 sei die Ausstattung des BKH Schwaz mit dem verfahrensgegenständlichen MR-Gerät im Tir Krankenanstaltenplan festgelegt.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich aus folgenden Überlegungen den rechtlichen Ausführungen der Revisionswerberin an:
3.3.1. Unstrittig ist, dass es sich bei der von der BKH Schwaz Betriebsgesellschaft mbH betriebenen Krankenanstalt, einer bettenführenden öffentlichen Krankenanstalt (§ 1 Abs. 3 lit. a Tir KAG), um eine Fondskrankenanstalt iSd. § 2 Abs. 4 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes handelt.
Weiters ist unstrittig eine wesentliche Änderung iSd. § 5 Abs. 2 Tir KAG in der apparativen Ausstattung der von der BKH Schwaz Betriebsgesellschaft mbH betriebenen Krankenanstalt beabsichtigt. Gemäß § 5 Abs. 1 Tir KAG bedarf diese Änderung einer Bewilligung der Landesregierung.
3.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis vom ausgeführt hat, gilt gemäß § 5 Abs. 3 erster Satz Tir KAG für die Bewilligung von Änderungen ua. § 3a leg.cit. sinngemäß. Die Bewilligung darf gemäß § 3a Abs. 2 lit. a Tir KAG nur erteilt werden, wenn ein Bedarf nach Abs. 2a gegeben ist. Da gemäß § 5 Abs. 3 erster Satz Tir KAG auch § 3 sinngemäß anzuwenden ist, hat nach dessen Abs. 5 auch bei einer wesentlichen Änderung einer Krankenanstalt "hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a zu prüfenden Bedarfes" ua. "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten" (lit. a) Parteistellung. Soweit allerdings - so § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz Tir KAG - der Tir Krankenanstaltenplan für Fondskrankenanstalten iSd. Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes "Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten enthält", entfällt eine Bedarfsprüfung. In einem solchen Fall darf, so § 3a Abs. 2 lit.a dritter Satz Tir KAG, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Errichtung "nach dem vorgesehenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot den Festlegungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes entspricht".
Da der Tir Krankenanstaltenplan im Voraus - und zwar auf der Grundlage höherrangiger Planungsinstrumente - für jede Fondskrankenanstalt die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festzulegen hat, geht der Erlassung des Tir Krankenanstaltenplanes bereits eine Planung der Versorgung ua. mit medizinisch-technischen Großgeräten voraus, weshalb die Durchführung einer Bedarfsprüfung im Einzelfall entfallen kann, wenn und insoweit der Tir Krankenanstaltenplan für die betreffende Fondskrankenanstalt eine Festlegung enthält. Eine solche Festlegung liegt freilich nach dem Zweck der Regelung nur dann vor, wenn eine Höchstzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt ist. Nur diesfalls ergibt nämlich der gemäß § 5 Abs. 3 erster Satz Tir KAG sinngemäß anzuwendende § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz für eine wesentliche Änderung einer Fondskrankenanstalt einen Sinn: Entspricht die beabsichtigte Änderung den Vorgaben des Tir Krankenanstaltenplanes für die betreffende Fondskrankenanstalt, so ist die Bewilligung unter Entfall der ansonsten gebotenen Bedarfsprüfung zu erteilen (vgl. die oben wiedergegebene RV und zum Gesamten nochmal das hg. Erkenntnis vom ).
3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof ist im wiederholt zitierten Erkenntnis vom davon ausgegangen, dass eine Bedarfsprüfung nur entfällt, wenn im Tir Krankenanstaltenplanes eine Höchstzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt ist. In der vor der Novelle LGBl. Nr. 107/2014 geltenden Fassung des Tir Krankenanstaltenplanes, war nur die Zeichenfolge "**" enthalten. In der das BKH Schwaz betreffenden Zeile der Tabelle der Anlage 3 zu dieser Zeichenfolge "**" besagte die Legende (nach Art einer Fußnote): "** Kooperation mit einem extramuralen Anbieter; Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt". Aus dieser Formulierung war, so der Verwaltungsgerichtshof, keine Festlegung (oder allenfalls ein konkreter Hinweis auf das in Rede stehende MR-Gerät) iSd. § 3a Abs. 2 lit. a Tir KAG zu entnehmen.
3.3.4. Dem Verwaltungsgericht wäre in seiner rechtlichen Argumentation beizupflichten, wenn auch die durch die zum Tir Krankenanstaltenplan ergangene Novelle LGBl. Nr. 107/2014, die dessen Anlage 3 änderte, geänderte Rechtslage so zu verstehen wäre, dass (weiterhin) keine Festlegung iSd. § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz Tir KAG vorhanden ist.
3.3.4.1. Die Novelle zum Tir Krankenanstaltenplan im Wege der Verordnung LGBl. Nr. 107/2014 stellt eine Reaktion auf die geänderten Verhältnisse im ÖSG 2012 und auf das hg. Erkenntnis vom dar. Mit der Verordnung LGBl. Nr. 107/2014 wurde die Anlage 3 zum Tir Krankenanstaltenplan dahin geändert und erweitert, dass zwar weiterhin die das BKH Schwaz betreffende Zeile der Tabelle die Zeichenfolge "**" aufweist, in die betreffende Fußnote aber folgender Text aufgenommen wird:
"**Bereits existent ist ein intramurales MR-Gerät < 1 Tesla, welches gemäß Übergangsbestimmung laut Beschluss der Bundesgesundheitskommission (BGK) vom eingerichtet wurde. Eine Kooperation mit einem extramuralen Anbieter mit Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt ist weiterhin anzustreben".
Damit wurde das verfahrensgegenständliche MR-Gerät im Tir Krankenanstaltenplan erfasst und auch exakt bestimmt. Dies erfolgte, weil die Revisionswerberin bei der Erlassung des Tir Krankenanstaltenplanes nicht nur das Tir KAG zu beachten, sondern auch die bereits durch das Tir KAG für verbindlich erklärten höherrangigen Planungsinstrumente wie den ÖSG 2012 miteinzubeziehen
hatte. Diese Verpflichtung zur Übereinstimmung mit dem ÖSG 2012 und dem betreffenden Großgeräteplan ergibt sich aus § 62a Abs. 1 Tir KAG.
3.3.4.2. Nach dem Beschluss der Bundesgesundheitskommission vom , der auch im ÖSG 2012 wiedergegeben ist (vgl. oben Pkt. 1.3.2.), sind MR-Geräte < 1 Tesla, die zum Stichtag bereits bestehen bzw. jene Geräte < 1 Tesla, für die zum Zeitpunkt bereits ein krankenanstaltenrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig ist und in weiterer Folge positiv abgeschlossen wird, im Großgeräteplan mittels Fußnoten auszuweisen und gelten noch nicht als Großgeräte iSd. Großgeräteplanes. Mit der Wortfolge "und in weiterer Folge positiv abgeschlossen" stellt der Beschluss erkennbar auf eine Erteilung der Errichtungsbewilligung durch die Landesregierung ab (im Jahr 2012 waren durchwegs eininstanzliche Bewilligungsverfahren vorgesehen, und die damals noch bestehende Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof änderte nichts an der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung).
Im Zeitpunkt der Erlassung der Novelle zum Tir Krankenanstaltenplan LGBl. Nr. 107/2014 lag ein solcher positiver Abschluss mit dem Bescheid der Revisionswerberin vom iSd. Beschlusses der Bundesgesundheitskommission vom für das verfahrensgegenständliche MR-Gerät bereits vor.
Zieht man diese für die Revisionswerberin geltenden Vorgaben für den Tir Krankenanstaltenplan bei der Auslegung der durch die Verordnung LGBl. Nr. 107/2014 vorgenommenen Änderungen der Anlage 3 in Betracht, so kann - ungeachtet der wenig geglückten Rechtsetzungstechnik - der Zeichenfolge "**" iVm. der oben wiedergegebenen Fußnote, die unzweifelhaft auf das in Rede stehende MR-Gerät (< 1 Tesla) Bezug nimmt, vor dem Hintergrund der unter Pkt. 1.2.1.2. wiedergegebenen Materialien zum Verordnungserlassungsverfahren nur die normative Bedeutung beigemessen werden, dass es im BKH Schwaz jedenfalls das bestehende MR-Gerät < 1 Tesla geben soll. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist in der hier vorliegenden Konstellation somit davon auszugehen, dass eine Festlegung iSd.
§ 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz Tir KAG insoweit gegeben ist, als das verfahrensgegenständliche MR-Gerät durch die Fußnote als festgelegt gilt und im Tir Krankenanstaltenplan konkret und bestimmbar aufscheint.
3.3.5. Ist aber eine Festlegung iSd § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz Tir KAG gegeben, so entfällt eine Bedarfsprüfung gemäß § 5 Abs. 3 iVm. § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz Tir KAG.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes erweist sich somit im Ergebnis als rechtswidrig.
3.4.1. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor.
3.4.2. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
Da nach den bisherigen Ausführungen eine Bedarfsprüfung gemäß § 5 Abs. 3 iVm. § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz Tir KAG nicht vorgesehen ist, fehlte es im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses an einer Parteistellung der Mitbeteiligten. Daran hat sich auch seither nichts geändert. Mit Verordnung LGBl. Nr. 80/2015, mit der der Tir Krankenanstaltenplan neuerlich geändert wurde, hat die Revisionswerberin mittlerweile in die entsprechende Zeile der Tabelle der Anlage 3 für das BKH Schwaz die Zeichenfolge "1**" aufgenommen und die Fußnote entsprechend angepasst (vgl. oben Pkt. 1.2.2.). Eine Festlegung iSd. § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz Tir KAG durch eine Höchstzahl liegt folglich auch nunmehr vor, weshalb es der Mitbeteiligten, da eine Bedarfsprüfung nicht stattzufinden hat, weiterhin an der Parteistellung mangelt.
3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes für maßgebend erklärt (vgl. den hg. Beschluss vom , Ro 2014/02/0115 mwN.). Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. zB. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2011/03/0228, und vom , Zl. 2013/03/0111, den bereits erwähnten hg. Beschluss vom sowie den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2015/03/0028).
Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden.
Im Zeitpunkt ihrer Erhebung war die Beschwerde der Mitbeteiligten zwar zulässig, durch eine Änderung der Rechtslage ist das Rechtsschutzbedürfnis (bzw. der Beschwerdelegitimation) der Mitbeteiligten, die ja von vornherein nur in Ansehung des Bedarfes Beschwerdelegitimation hatte, jedoch wegen des Wegfalls der Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung nachträglich weggefallen. Ausgehend davon war nach den obigen Rechtsausführungen im Ergebnis mangels der Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung die Beschwerde der Mitbeteiligten als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 42 Abs. 4 VwGG iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110027.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAE-93914