VwGH vom 13.09.2012, 2011/23/0456

VwGH vom 13.09.2012, 2011/23/0456

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch die Marschall Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/195.494/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der staatenlose Beschwerdeführer reiste im Dezember 1997 legal in das Bundesgebiet ein. Er verfügte von bis über einen Aufenthaltstitel zum Zweck eines Studiums. Der von ihm in der Folge gestellte Asylantrag vom wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland Israel zulässig sei. Die dagegen erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer am zurück. Dem Beschwerdeführer wurden im Anschluss daran (weitere) Aufenthaltstitel als Student - zuletzt mit einer Gültigkeit bis - erteilt. Sein am gestellter Verlängerungsantrag wurde vorläufig nicht erledigt und der Akt wegen des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 25 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Bundespolizeidirektion Wien übermittelt.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend führte sie auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seinem Verlängerungsantrag vom u.a. eine Studienbestätigung als ordentlicher Studierender an der Technischen Universität Wien beigelegt habe, wonach er zur Fortsetzung des Studiums gemeldet sei. Dem vorgelegten Semesterzeugnis des Technologischen Gewerbemuseums in Wien 20 für das Schuljahr 2006/2007 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer das erste Semester nicht erfolgreich absolviert habe. Neben einer "Reihe von 'Nicht genügend'" seien viele Fächer gar nicht benotet worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich fünf positive Zeugnisse über Prüfungen im Zeitraum vom bis vorgelegt. Einem Schreiben von Prof. Dr. W. vom zu Folge habe der Beschwerdeführer im Studienjahr 2006/2007 die Vorlesung Mathematik 3 für Elektrotechnik K 3 regelmäßig besucht und Tests positiv bestanden; ein Zeugnis könne er aber erst nach dem Ablegen der Abschlussprüfung erhalten. Die absolvierten Übungstests entsprächen einem Aufwand von etwa zwei Wochensemesterstunden. Mit Schreiben vom habe Dr. A, ein Arzt für Allgemeinmedizin, bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 öfter wegen rezidiver Atemwegsinfektion krank gewesen sei. Auch ein Krankenhausaufenthalt sei aus diesem Grund notwendig gewesen. Im Februar 2008 habe der Beschwerdeführer weiters ein Lehrveranstaltungszeugnis (Technisches Deutsch für Ausländer) vorgelegt, demzufolge er am die Prüfung mit "genügend" absolviert habe. Auf eine Ladung der Bundespolizeidirektion Wien vom (für den ) habe der Beschwerdeführer mit einem am bei der Erstbehörde eingelangten Schreiben reagiert, wonach er sich derzeit in einer medizinischen Behandlung befinde, die sich bis zu einer Operation am erstrecke, weshalb er nicht vor der Behörde erscheinen könne.

Rechtlich führte die belangte Behörde nach Darstellung der Bezug habenden Gesetzesbestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit "vielen Jahren" als Student im Bundesgebiet aufhältig sei. Mit Ausnahme einiger Prüfungen habe er keinen adäquaten bzw. notwendigen Studienerfolg nachweisen können. Die letzten positiv absolvierten Prüfungen datierten vom 30. Jänner und vom . Im Studienjahr 2007/2008 habe er insgesamt nur 5,0 ECTS-Punkte erreicht. Für das Studienjahr 2008/2009 sei keine einzige Prüfung nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe ab Februar 2001 (nachgewiesene Prüfung Chemie) bis August 2009, somit in mehr als acht Jahren, an der TU Wien als ordentlicher Hörer bloß sieben positive Prüfungen nachgewiesen. Es sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach einem über viele Jahre dauernden Studienaufenthalt in Österreich den von ihm zu erwartenden Studienerfolg über Jahre nicht erbracht habe. Er sei in diesem Zusammenhang auch bereits zweimal, nämlich am und am von der Erstbehörde nachweislich belehrt worden, dass er im Falle des mangelnden Nachweises des Studienerfolgs ausgewiesen werden müsse.

Gründe, die der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen seien und ihn an der Erbringung des verlangten Studienerfolgs gehindert hätten, seien lediglich völlig unkonkret behauptet worden; zum Teil hätten sie "eine weit zurückliegende Vergangenheit" betroffen. Auch wenn der Beschwerdeführer nach dem Schreiben von Dr. A vom im Jahr 2005 am Studium gehindert gewesen sei, werde dadurch der mangelnde Studienerfolg über Jahre (auch vor dieser Zeit und bis in die Gegenwart) nicht erklärt. Völlig unsubstantiiert und ohne Beleg sei auch die Behauptung erfolgt, dass sich der Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung befände und am operiert werde. Auch in der Berufung sei nur unkonkret behauptet worden, dass der Beschwerdeführer an der Erbringung eines ausreichenden Studienerfolgs auf Grund einer Krankheit gehindert gewesen sei. Belegt sei allein, dass der Beschwerdeführer am ladungsgemäßen Erscheinen vor der Erstbehörde im März 2009 gehindert gewesen sei, weil er nach einer Bestätigung von Dr. A vom vom 22. bis in dessen Behandlung gestanden sei. Mangels jeglichen konkreten und belegten Vorbringens habe der Beschwerdeführer nicht in Ansätzen glaubhaft machen können, dass er über viele Jahre an der Erbringung eines entsprechenden Studienerfolgs gehindert gewesen sei. Diesbezüglich werde von einer "reinen Schutzbehauptung" ausgegangen. Angesichts der strengen Zweckbindung der zu erteilenden Aufenthaltstitel könne kein Zweifel daran bestehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers, der keinen ausreichenden Prüfungserfolg nachweisen habe können, den im § 11 Abs. 2 Z 1 NAG genannten öffentlichen Interessen in erheblichem Ausmaß widerstreite und damit die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Studienwesens gefährde, sodass ein Versagungsgrund für die Verlängerung des Aufenthaltstitels vorliege.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig, weil sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines intakten Fremden- und Studienwesens, dringend geboten sei. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege die persönlichen und privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich bei weitem. Mit Ausnahme des schlichten physischen Aufenthalts im Bundesgebiet und der völlig unzureichenden Studienleistung über fast ein Jahrzehnt könne er auf "keinerlei integrative Aspekte" verweisen. Zwar sei der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten und sein Aufenthalt legal; diese Umstände seien aber für sich allein nicht geeignet, seinen Aufenthalt weiter zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer könne auf keine berufliche Integration verweisen, auch wenn er fallweise und nur sporadisch geringfügig beschäftigt bzw. tageweise als freier Dienstnehmer gemeldet gewesen sei. Eine familiäre Integration im Bundesgebiet bestehe nicht. Auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit scheine fragwürdig. Aspekte, die Rückschlüsse auf eine nennenswerte Integration im Bundesgebiet zuließen, seien nicht aufgezeigt worden. Eine nachhaltige Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei nicht zu erkennen, zumal die aus der langen Aufenthaltsdauer gegebenenfalls ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in ihrem Gewicht auch deswegen entscheidend gemindert würden, weil sein bisheriger Aufenthalt auf Grund eines Asylantrags von Oktober 1998 bis Mai 2000 geduldet gewesen sei, der sich aber als unberechtigt erwiesen habe. Der folgende Aufenthalt sei nur zum vorübergehenden Zweck des Studiums berechtigt gewesen, wobei der Beschwerdeführer seit vielen Jahren keinen Studienerfolg aufzuweisen habe. Diesen relativierten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet würden erhebliche öffentliche Interessen gegenüberstehen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung komme aber aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße gravierend, wer - wie der Beschwerdeführer - sich zum angeblichen Zweck eines Studiums in Österreich aufhalte und über viele Jahre trotz mehrfacher Ermahnung keinerlei nennenswerten Studienerfolg aufweisen könne. Eine Interessenabwägung ergebe daher kein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts. Die Erlassung der Ausweisung sei daher dringend geboten und zulässig. Besondere Umstände, die im Rahmen des Ermessens zu einer Abstandnahme von der Ausweisung hätten führen müssen, lägen nicht vor, zumal auf Grund der aktenkundigen Umstände weder vorhersehbar noch zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit einen entsprechenden Studienerfolg erbringen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG oder des NAG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (August 2009) maßgebliche Fassung der genannten Gesetze.

Der Beschwerdeführer verfügte unstrittig über (zuletzt bis verlängerte) Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums und hat sich während eines - über seinen rechtzeitigen Antrag (vom ) eingeleiteten - Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten. Er konnte daher gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund iSd Fehlens einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegenstand (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0309, mwN).

Die belangte Behörde kam inhaltlich zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen (iSd § 11 Abs. 4 Z 1 NAG) widerstreiten darf, nicht erfülle, weil er sich seit dem Jahr 2000 zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufgehalten habe, ohne einen ausreichenden Studienerfolg aufzuweisen.

Diese Ansicht kann nicht als rechtswidrig erkannt werden:

Gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz NAG hat der Fremde u.a. die für die zweifelsfreie Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Nach § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind.

Gemäß § 8 Z 7 lit. b der u.a. auf Grund dieser Verordnungsermächtigung erlassenen NAG-DV ist für eine "Aufenthaltsberechtigung - Studierender" im Fall eines Verlängerungsantrags dem Antrag u.a. ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) anzuschließen. Gemäß § 75 Abs. 6 UG hat die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Prüfungen in diesem Umfang nicht positiv absolviert. Auch die Beschwerde behauptet nicht konkret, dass ein ausreichender Studienerfolg vorgelegen hätte; die in der Beschwerde angeführten Prüfungen wurden im angefochtenen Bescheid gänzlich berücksichtigt und beziehen sich auf einen bereits länger zurückliegenden Zeitraum.

Die Beschwerde argumentiert jedoch damit, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Krankheit gehindert gewesen sei, das Studium zügig fortzusetzen. Sie spricht damit inhaltlich die Bestimmung des § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG an, wonach eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden kann, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.

Zunächst ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem im Akt erliegenden Nachweis der Technischen Universität Wien seit dem Jahr 2005 lediglich Prüfungen im Umfang von 14 ECTS-Anrechnungspunkten - und damit nicht einmal im Ausmaß eines Viertels des vorgeschriebenen Studienerfolgs - nachgewiesen hat. Entgegen der Beschwerdeansicht sind Erkrankungen des Beschwerdeführers, die das Fehlen beinahe jeglichen Studienerfolgs seit mehreren Jahren begründen könnten, keineswegs nachgewiesen. So bezogen sich die im Verwaltungsverfahren vorgelegten - allgemein gehaltenen - Behandlungsbestätigungen auf die Zeit bis 2005. Auch die Bestätigung des Krankenhauses Rudolfstiftung datiert bereits aus März 2005. Für einen späteren Zeitraum bestätigte der Allgemeinmediziner Dr. A lediglich, dass der Beschwerdeführer vom 22. bis bei ihm in Behandlung gestanden sei, weshalb er der Ladung der Bundespolizeidirektion Wien nicht habe nachkommen können. Die vom Beschwerdeführer weiters behauptete Operation am wurde hingegen nicht belegt. Auch eine solche könnte jedoch nicht das Fehlen beinahe jeglichen Prüfungserfolgs ab dem Jahr 2007 erklären.

Überdies führt die Bestimmung des § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG keineswegs dazu, dass das Fehlen eines ausreichenden Studienerfolges unter keinen Umständen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen kann. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit dieser Bestimmung einem Fremden, dessen bisheriges Verhalten über Jahre gezeigt hat, dass er - aus welchem Grund auch immer - nicht in der Lage ist, einen Studienerfolg iSd § 75 Abs. 6 UG zu erbringen, und bei dem auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vorliegen, die Möglichkeit verschaffen wollte, sich weiterhin zum ausschließlichen Zweck des Studiums in Österreich aufzuhalten (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0188, mwN). Dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit einen entsprechenden Studienerfolg erbringen werde, wird in der Beschwerde zwar behauptet, aber nicht näher begründet. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der zuletzt bereits seit dem Jahr 2000 zu Studienzwecken in Österreich aufhältige Beschwerdeführer nunmehr einen besseren Studienerfolg erzielen sollte.

Die Auffassung der belangten Behörde, die Voraussetzungen für die Verlängerung des dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 64 Abs. 3 NAG seien nicht erfüllt, erweist sich daher als unbedenklich. Da der Aufenthalt eines Fremden zum ausschließlichen Zweck des Studiums eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstellt, wenn der Fremde - wie der Beschwerdeführer - trotz mehrjährigen Aufenthalts nur einen völlig unzureichenden oder gar keinen Studienerfolg aufweisen kann, ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG fehle, nicht rechtswidrig, sodass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt ist (vgl. dazu abermals das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2011/23/0309, mwN).

Der Beschwerdeführer wendet sich im Übrigen gegen die Interessenabwägung der belangten Behörde nach § 66 FPG und bringt dazu vor, dass er sich seit zwölf Jahren - stets rechtmäßig - in Österreich aufhalte, unbescholten sei, und als Staatenloser über keinen anderen "Heimatstaat" als Österreich verfüge.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt, wurden doch die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände wie die Dauer des Aufenthalts im Inland, seine Unbescholtenheit und sein Interesse an einem Verbleib im Inland zur Fortsetzung des Studiums ohnedies zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die aus den dargestellten Umständen ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers werden allerdings in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt - nach der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während seines Asylverfahrens - nur zu dem vorübergehenden Zweck des Studiums berechtigt war. Der Beschwerdeführer hat jedoch in dieser Zeit keinen ausreichenden Studienerfolg vorzuweisen. Umstände, die auf eine besondere Integration des Beschwerdeführers hinweisen würden, zeigt auch die Beschwerde nicht konkret auf. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht jedoch die Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Studienwesens gegenüber, sodass sich das Ergebnis der Abwägung der belangten Behörde nach § 66 FPG nicht als rechtswidrig darstellt.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er keinen anderen "Heimatstaat" habe, übersieht er, dass er erst im Alter von 27 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist. Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung im Ausweisungsverfahren keine rechtliche Bedeutung zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0465, mwN).

Die belangte Behörde setzte sich - entgegen der Beschwerdeansicht - auch ausreichend mit den vorgelegten Urkunden und Beweismitteln auseinander und begründete den angefochtenen Bescheid umfassend und nachvollziehbar. Es ist somit insgesamt nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausgehend zur Ansicht gelangte, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teilen, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Ausweisung hätte Abstand nehmen müssen, ergeben sich doch aus dem Akteninhalt keine besonderen Umstände, die ein derartiges Vorgehen geboten hätten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am