VwGH vom 05.04.2011, 2009/16/0079
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0722- L/05, betreffend Schenkungssteuer (mitbeteiligte Partei: S in T, vertreten durch die Mag. Günter Haslberger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 32), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Dem Beschwerdefall liegt unbestritten folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit Schenkungsvertrag vom haben GS und MS als Geschenkgeber ihrem Sohn, dem Mitbeteiligten, als Geschenknehmer ihre Geschäftsanteile an der S GmbH, die Kommanditanteile an der MS GmbH Co KG, sowie eine Liegenschaft übertragen. Die Liegenschaft stellte steuerlich Sonderbetriebsvermögen der MS GmbH Co KG dar. Der Mitbeteiligte wurde durch die Übergabe der Gesellschaftsanteile an der S GmbH alleiniger Gesellschafter und durch die Übertragung der Kommanditanteile an der MS GmbH Co KG alleiniger Kommanditist, deren einzige Komplementärin die S GmbH als Arbeitsgesellschafterin war. Mit wurde die Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch den Mitbeteiligten zufolge des Austritts der S GmbH aus der MS GmbH Co KG und die Löschung der MS GmbH Co KG in das Firmenbuch eingetragen und es wurde vermerkt, dass das Unternehmen im nicht protokollierungsfähigen Umfang als Einzelunternehmen fortgeführt werde. Mit Abtretungsvertrag vom hat der Mitbeteiligte seinen Gesellschaftsanteil an der S GmbH an CP und MZ abgetreten. Der Mitbeteiligte ist aus der S GmbH ausgeschieden.
Das beschwerdeführende Finanzamt hat dem Mitbeteiligten für das von seinen Eltern mit Vertrag vom unentgeltlich erworbene Vermögen mit Bescheiden vom jeweils Schenkungssteuer in Höhe von EUR 1.088,78 vorgeschrieben. Es hat die Abtretung der Anteile des Mitbeteiligten an der S GmbH am als Nachversteuerungstatbestand gewertet und die Schenkungssteuer vom Wert des übertragenen Vermögens (Wert des Grundstückes und Wert der GmbH-Anteile) festgelegt. Eine Befreiung gemäß § 15a ErbStG wurde nicht gewährt, weil das erhaltene Vermögen innerhalb der Fünfjahresfrist des § 15a Abs. 5 ErbStG weiter übertragen worden sei.
Auf Grund der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufungen wurde mit Berufungsvorentscheidungen vom die Schenkungssteuer mit jeweils EUR 1.012,41 festgesetzt, worauf ein Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Bescheide des beschwerdeführenden Finanzamtes vom aufgehoben.
In der Begründung gab die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder und führte nach Darstellung der Rechtslage aus, der beschriebene Vorgang sei nicht als befreiungsschädlich im Sinne des § 15a Abs. 5 ErbStG zu werten, weil die Fortführung des Betriebes erfolgt sei; der Betrieb bestehe auch heute noch in dieser Form. Die rechtliche Gestaltung der Betriebsführung (KG oder Einzelunternehmen) sei dabei nicht von entscheidender Bedeutung.
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit der wesentlichen Begründung, für die entgeltliche Veräußerung des Geschäftsanteiles an der S GmbH durch den Mitbeteiligten binnen der Frist des § 15a Abs. 5 ErbStG sei Schenkungssteuer nachzuerheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Mitbeteiligte hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebende Fassung des § 15a ErbStG lautet auszugsweise:
"§ 15a (1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat ..., bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000,-- Euro (Freibetrag) steuerfrei.
(2) Zum Vermögen zählen nur
1. inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen;
... (3) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ist
1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,
... (4) Der Freibetrag steht beim Erwerb
1. eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu;
...
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
(5) Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis 3 steuerbegünstigten Erwerb darstellt ..."
Eine Nacherhebung gemäß Abs. 5 leg. cit. für die Veräußerung des Geschäftsanteiles an der S GmbH durch den Mitbeteiligten - die genannte Liegenschaft dient unbestritten weiterhin dem Einzelunternehmen - kam für die belangte Behörde deswegen nicht in Frage, weil die Fortführung des Betriebes erfolgt sei.
Die belangte Behörde hat sich allerdings nicht mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass die vom Mitbeteiligten erworbenen Gesellschaftsanteile an der S GmbH unabhängig von der davon rechtlich getrennten Fortführung des Einzelunternehmens durch den Mitbeteiligten nach dem Erwerb durch Schenkung am am entgeltlich abgetreten wurden. Somit wurde dieses zugewendete Vermögen binnen fünf Jahren übertragen. Die Befreiung gemäß § 15a ErbStG war daher hinsichtlich der erworbenen Gesellschaftsanteile nicht zu gewähren; diese waren nicht Teil des fortgeführten Betriebes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Wien, am