VwGH vom 26.06.2007, 2007/13/0046

VwGH vom 26.06.2007, 2007/13/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil LL.M., über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. ABK - 560/06, betreffend Haftung nach §§ 7 und 54 Wiener Abgabenordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie und der Angaben in der Insolvenzdatei zu 36 Sa 1/05t des Handelsgerichtes Wien ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der A. GmbH. Mit Beschluss vom eröffnete das Handelsgericht Wien über das Vermögen dieser Gesellschaft das Ausgleichsverfahren. Mit weiterem, am in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde der in der Ausgleichstagsatzung vom angenommene Ausgleich mit nachstehendem wesentlichen Inhalt - im Folgenden auszugsweise - bestätigt:

"a) ...

b) Haftungen des Geschäftsführers der Schuldnerin werden von diesem entweder bis zur Ausgleichseröffnung bezahlt oder mit den betroffenen Gläubigern eine Zahlungs- oder Haftungsvereinbarung abgeschlossen. Diese Forderungen bleiben im Ausgleichsvorschlag somit unberücksichtigt. Ev. durch den IEF zu bezahlende Teile bleiben den Ausgleichszahlungen ebenfalls unberücksichtigt.


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c)
...
d)
Die Ausgleichsgläubiger erhalten eine 40 % Quote, ...
...
i) Die Wirkungen dieses Ausgleichs erstrecken sich auch auf beteiligte Dritte."

Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, für den Rückstand an Kommunalsteuer und an Dienstgeberabgabe der A. GmbH für den Zeitraum Juli 2004 bis Jänner 2005 in Höhe von EUR 3.215,--

bzw. von EUR 126,82 - dabei handelt es sich um die nach Abzug der 40 %igen Ausgleichsquote verbleibenden Differenzbeträge auf den Abgabenrückstand - haftbar gemacht und aufgefordert, diese Beträge gemäß § 171 WAO binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst werde.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Beschwerdefall ist nur strittig, welche Wirkungen der rechtskräftig bestätigte Ausgleich über das Vermögen der A. GmbH auf die Haftung ihres Geschäftsführers, des Beschwerdeführers, nach den §§ 7 und 54 WAO hat.

Gemäß § 171 WAO idF LGBl. für Wien Nr. 40/1992 werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Wenn es die Abgabenbehörde für zweckmäßig erachtet, kann sie die Haftung für Teile der Abgabenschuld auch in gesonderten Bescheiden geltend machen. Ein erfüllter Ausgleich oder Zwangsausgleich hindert nicht die Geltendmachung von Haftungen.

Für den Bereich der WAO gilt demnach, dass eine rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung des Vertreters für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht. Davon geht der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 96/15/0049, Slg. NF Nr. 7440/F, im Übrigen auch zur Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO aus (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0283, mwN).

Der Beschwerdeführer tritt dem nicht grundsätzlich entgegen. Er vermeint indes, aus dem oben zitierten Inhalt des Bestätigungsbeschlusses vom , wonach sich die Wirkungen des Ausgleichs auch auf beteiligte Dritte erstreckten (vgl. lit. i), ableiten zu können, dass ihm - er sei zweifellos ein beteiligter Dritter - wie der A. GmbH die Befreiungswirkung des Ausgleichs zugute kommen müsse; seine Inanspruchnahme (gemeint: in Bezug auf den die 40 %ige Ausgleichsquote übersteigenden Differenzbetrag des Abgabenrückstandes) sei daher verfehlt.

Ob diese Auffassung vor dem Hintergrund des § 171 letzter Satz WAO zielführend sein kann, braucht im vorliegenden Fall nicht näher geprüft zu werden. Mit der belangten Behörde ist nämlich darauf zu verweisen, dass im den Ausgleich bestätigenden Beschluss als wesentlicher Inhalt des Ausgleichs im Ergebnis auch festgehalten ist, dass Forderungen aus der Haftung des Geschäftsführers im Ausgleich unberücksichtigt bleiben (vgl. lit. b). Schon im Blick auf diesen Umstand kann der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Regelung keinesfalls die Wirkung zukommen, dass seine Inanspruchnahme für den die 40 %ige Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenrückstand nicht in Betracht komme.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am